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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2021, RV/5100884/2016

1. Voraussetzungen für die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO 2. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karin Pitzer in der Beschwerdesache [...], [...], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 gemäß § 299 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Am langte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 der Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) elektronisch beim Finanzamt ein. Die Bf. beantragte ua. darin den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag (PAB).

Aus der Erklärung geht folgendes hervor:

"1. Angaben zur Person

....

1.7. Personenstand am (Bitte nur ein Kästchen ankreuzen) seit (Datum bei ledig nicht erforderlich)

verheiratet/eingetragene Partnerschaft in Lebensgemeinschaft lebend

ledig dauernd getrennt lebend X geschieden verwitwet

2. Derzeitige Wohnanschrift

…..

3. Partnerin/Partner

3.1 Familien oder Nachname

3.2. Vorname 3.3 Titel

3.4. Sozialversicherungsnummer 3.5. Geburtsdatum

4. ….

6. Höhe der Einkünfte von Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene Partnerin/Partner

6.1 Ich erkläre, dass die jährlichen Einkünfte meiner Ehepartnerin/meines Ehepartners oder meiner eingetragenen Partnerin/meines eingetragenen Partners 6.000 € nicht überschritten haben ....

7. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

7.1 X Ich beantrage den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag ...".

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2013. Erklärungsgemäß wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt.

Das Finanzamt hob den Einkommensteuerbescheid 2013 vom mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf mit folgender Begründung:

"Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen".

Gleichzeitig mit erließ das Finanzamt einen den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Einkommensteuerbescheid 2013 in dem der (nicht erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von EUR 400 zum Ansatz gebracht wurde mit folgender Begründung:

"Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die Einkünfte Ihres (Ehe)-partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200 sind".

Mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob die Bf. rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen "die Aufhebung meines Einkommensteuerbescheides 2013 nach § 299 BAO" und begründete die Beschwerde damit, dass die Aufhebung nicht gerechtfertigt und in keiner Weise begründet worden sei. Die Angaben der Bf. seien fundiert und belegbar.

Mittels Ergänzungsersuchen vom betreffend "Beschwerde Einkommensteuer- bescheid 2013 vom " teilte das Finanzamt der Bf. im Wesentlichen mit, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag jedoch nur zustehe, wenn sie verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebe und der Partner nicht mehr als € 2.200 an Einkünften erziele und die eigenen Pensionseinkünfte nicht mehr als € 25.000,- betragen. Sie haben in der von Ihnen eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 den Familienstand "geschieden" angegeben und zugleich den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag geltend gemacht. Um Erläuterung ihres Personenstandes werde ersucht.

In Zusammenhang mit dem Ergänzungsersuchen wurde diesbezüglich nichts Neues bekannt.

Mit Bescheid - Beschwerdevorentscheidung - vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom "gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom " als unbegründet ab mit der Begründung:

"… Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
a) der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt
b) der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens EUR 2.200,- jährlich erzielt und
c) der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Da die Voraussetzungen für die Anerkennung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages bei der Bf. nicht vorliegen, ist der Erstbescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 aufzuheben und in diesem Punkt zu korrigieren. Das im Erstbescheid zu viel ausbezahlte Guthaben von EUR 364,- war daher rückzufordern. Der Aufhebungsbescheid vom mit der Gutschrift von EUR 211,- ist somit korrekt".

Mit Schreiben vom - Vorlageantrag- brachte die Bf. vor:

"Auf Ihren Bescheid vom nehme ich Bezug. Hiermit erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde. Entgegen Ihrer Ansicht bin ich der Meinung, dass in meinem Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages vorliegen. Der Erstbescheid ist somit zu korrigieren. Bis dahin bitte ich erneut um Aussetzung der Einhebung."

In der Folge wurde die Beschwerde samt Unterlagen zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit E-Mail vom brachte das Finanzamt ergänzend vor, dass gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2013 vom , keine Beschwerde vorliegen würde, außer man impliziere diese, weil es sich hier um einen steuerlich nicht vertretenen Fall handeln würde.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Parteienvorbringen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtslage

§ 33 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idF. BGBl. I Nr. 53/2013 lautet:

"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

  • Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

  • der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

  • Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

  • Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

§ 20 Bundesabgabenordnung (BAO) idF. BGBl. Nr. 194/1961 lautet:

"Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."

Nach § 299 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I Nr. 14/2013 kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Nach § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I Nr. 14/2013 sind Aufhebungen gemäß § 299 bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

Erwägungen
  • Anfechtungsgegenstand:

Die Bf. hat gegen den Bescheid gem. § 299 vom , mit welchem der Einkommensteuerbescheid 2013 vom aufgehoben wurde, unstrittigerweise Beschwerde erhoben.

Die steuerlich unvertretene Bf. brachte in der Beschwerde vom vor, dass die Aufhebung nicht gerechtfertigt und von der belangten Behörde in keiner Weise begründet worden sei und dass ihre Angaben fundiert und belegbar seien. Damit wendete sich die Bf. auch inhaltlich gegen die Nichtanerkennung eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, die der einzige im Bescheid angeführte Grund der Aufhebung war.

Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom abgewiesen mit der Begründung, dass "der Erstbescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 aufzuheben und zu korrigieren gewesen ist", weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des erhöhten PAB bei der Bf. nicht vorgelegen wären.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; 93/13/0052, , 90/13/0027 mit Hinweis auf ; , 91/17/0101; , 91/13/0004; , 92/14/0026; 91/15/0085; , 97/16/0075; , 2003/07/0018; , 2007/07/0110) ist im Falle eines Zweifel übrig lassenden Spruches auch die Begründung zur Auslegung des Spruches und somit des Bescheidinhaltes heranzuziehen, da "Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden". Nach der genannten Rechtsprechung ist der Bescheid als ein Ganzes zu beurteilen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen ( mit Hinweis auf ). Ein solcher Zweifel liegt im gegenständlichen Fall vor:

Es stellte sich angesichts des im Spruch erwähnten Einkommensteuerbescheides und des darin gleichzeitigen Fehlens der Nennung des Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO somit nicht mehr die Frage, ob die belangte Behörde tatsächlich bezüglich der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom entschieden hat. Vielmehr hat das Finanzamt über die Aufhebung nach § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2013 entschieden. Eine andere Möglichkeit ist nämlich der Aktenlage nicht zu entnehmen. War doch die Beschwerde der Bf. eindeutig gegen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 gem. § 299 BAO gerichtet und hat das Finanzamt in der Begründung ausgeführt, dass "der Erstbescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 aufzuheben und zu korrigieren gewesen ist". Im Übrigen hat das Finanzamt im E- Mail vom bekanntgegeben, dass "keine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vorliegt, "außer man impliziert diese, weil es sich hier um einen steuerlich nicht vertretenen Fall handelt."

Spruch und Begründung sind im Falle der genannten Zweifel gemeinsam zu lesen (vgl. auch ). Tut man dies, kommt man zum Ergebnis, dass die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2013 aufgehoben hat, weil mit diesem der Bf. ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zugesprochen worden war. Dieser Absetzbetrag sei der Bf. - nach Auffassung der belangen Behörde - nicht zugestanden und habe daher mittels einer Aufhebung und Neuerlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 gemäß § 299 BAO wieder aberkannt werden müssen.

Somit ist der Spruch der Beschwerdevorentscheidung in Anbetracht der Gesamtumstände des gegenständlichen Verfahrens in Verbindung mit der Begründung daher so zu lesen, dass über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 gem § 299 BAO abgesprochen wurde. Ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung der Beschwerdevorentscheidung liegt gegenständlich nicht vor.

Die Bf. hat mit dem gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom gerichteten Schreiben vom rechtzeitig einen zulässigen Vorlageantrag eingebracht.

  • Aufhebung nach § 299 BAO, Pensionistenabsetzbetrag

Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO setzt voraus, dass sich der Spruch des aufzuhebenden Bescheides als nicht richtig erwiesen hat. "Erwiesen" bedeutet, dass mit Sicherheit feststehen musste, dass der Spruch nicht richtig war.

Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO ist nicht ausschlaggebend, weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt - etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes oder bei Übersehen von Grundlagenbescheiden.

§ 299 Abs. 1 BAO gilt auch für "dynamische" also erst später erweisliche Unrichtigkeiten (zB -F/08).

Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. ein Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus. Die Rechtswidrigkeit muss auch nicht offensichtlich sein. Die Aufhebung setzt allerdings die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (Ritz, BAO6, § 299, Tz 9ff).

Für die Aufhebung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend (Ritz, BAO6, § 299, Tz 14).

Die Aufhebung eines Bescheides setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, da zugleich mit der Aufhebung die neue Sachentscheidung zu ergehen hat.

Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall bei Erlassung des beschwerdegegenständlichen Aufhebungsbescheides jedenfalls gegeben. Diesbezüglich wird nämlich auf die Angaben der Bf. in der eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 vom hingewiesen.

In ebendieser Erklärung gab die Bf. an, geschieden zu sein. Dass die Bf. verheiratet ist bzw. in einer Partnerschaft lebt, ergibt sich weder aus der vorliegenden Erklärung noch aus dem gesamten Vorbringen der Bf. Namentlich wurde ein Partner von der Bf. nicht bekanntgegeben. Die entsprechenden Felder in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung blieben leer.

Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag (PAB) steht gem. § 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 (nur dann) zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt.

Da die Bf. laut deren eigener Erklärung nicht verheiratet ist und auch keinen Partner namentlich bekanntgab, stand der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag bereits aus diesem Grund nicht zu und war daher auch nicht zu gewähren. Auch wenn die belangte Behörde nun in der Begründung darlegt, dass ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag aufgrund eines zu hohen Einkommens des Partners nicht zustehen würde, ändert dies nichts daran, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag dem Grunde nach nicht zustand, zumal die Voraussetzungen für den erhöhten PAB nicht vorlagen.

Der (aufgehobene) Einkommensteuerbescheid 2013 vom hat sich aufgrund der mit diesem zu Unrecht erfolgten Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages somit als nicht richtig erwiesen.

Bereits angesichts der von Anfang an (bereits im Zeitpunkt der Erlassung des aufzuhebenden Bescheides) vorliegenden Aktenlage stand daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Aufhebungsbescheides gem. § 299 BAO fest, dass der Spruch des aufzuhebenden Bescheides (Einkommensteuerbescheid 2013 vom ) nicht richtig war, da mit diesem zu Unrecht der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt worden war.

Wenn nun die Bf. die Beschwerde damit begründet, dass "die Aufhebung nicht gerechtfertigt und auch ihrerseits in keiner Weise begründet worden ist" so ist dem folgendes entgegenzuhalten:

In der Begründung des Aufhebungsbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO vom wird auf die Begründung des Sachbescheides hingewiesen, aus der sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit mit nicht bloß geringfügigen Auswirkungen ergibt.

Der gegenständliche mit dem Aufhebungsbescheid verbundene Sachbescheid - Einkommensteuerbescheid 2013 vom - wurde damit begründet, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die Einkünfte Ihres (Ehe)-partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200 sind".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, reicht es zur Begründung eines Bescheides aus, wenn auf die eines anderen hingewiesen wird (VwGH vom 28. Novmeber 1991, 89/16/0023). Die vom Finanzamt herangezogenen Aufhebungsgründe sind in Zusammenschau miteinander zu verbindender Bescheide zu ergründen ().

Ein entsprechender Verweis auf die im Sachbescheid für das Jahr 2013 gemachten Ausführungen lag gegenständlich vor. Somit sind die hierin wiedergegebenen Umstände dem in Rede stehenden Aufhebungsbescheid zuzurechnen.

Dieser enthält Begründungsausführungen, auf Grund welcher Umstände und Tatbestandselemente das Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO für gegeben erachtete. Daher kann dieser einer Überprüfung unterzogen werden, ob ein allfällig von der Abgabenbehörde herangezogener Aufhebungstatbestand bzw. ein die Aufhebung rechtfertigender Sachverhalt im konkreten Fall die Aufhebung nach § 299 BAO rechtfertigte oder ob die Bescheidaufhebung rechtswidrig vorgenommen wurde.

Auf das gegenständliche Verfahren umgelegt bedeutet das, dass die Aufhebung zulässig ist, da die Unrichtigkeit des Spruches des Einkommensteuerbescheides 2013 vom im Zeitpunkt der Aufhebung für die belangte Behörde mit Sicherheit feststand.

Eine Gewissheit der Rechtswidrigkeit - wie oben ausgeführt - liegt vor.

Aus der Begründung der beiden miteinander verbundenen Bescheide (Aufhebungsbescheid und neuer Sachbescheid vom ) ist klar zu erkennen, worauf das Finanzamt die Aufhebung des gegenständlichen ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2013 vom gestützt hat.

Die Darlegung des Aufhebungsgrundes ist daher im beschwerdegegenständlichen Aufhebungsbescheid iVm dem Einkommensteuerbescheid, auf die in dem Aufhebungsbescheid Bezug genommen wird, ausreichend erfüllt.

Den Beschwerdeausführungen der Bf. ist weiters entgegenzuhalten, dass die Bf. wissen musste, auf welchen Bescheid der Aufhebungsbescheid in der Bescheidbegründung Bezug genommen hat, zumal es sich bei dem Aufhebungsbescheid und dem dazugehörigen neuen Einkommensteuerbescheid (Sachbescheid) um zwei verbundene und demgemäß zeitgleich ergangene Bescheide iSd § 299 Abs. 2 BAO handelt.

Hinsichtlich der Ermessensübung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im gegenständlichen Aufhebungsbescheid verwiesen. Dazu wurde von der Bf. ohnehin nichts vorgebracht.

Ergänzend wird aber angemerkt, dass die belangte Behörde eine Aufhebung nach § 299 BAO trotz Feststehens der Unrichtigkeit des Spruches des Einkommensteuerbescheides 2013 vom nur durchführen darf, wenn eine entsprechende Ermessensübung nach § 20 BAO zulässig war (Wortlaut des § 299 BAO "Die Behörde kann…"; Ritz, BAO6 § 20 Rz 4).

Dabei ist die Entscheidung im Zuge der Ermessensübung stets nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Interesse der Bf. (Billigkeit), insbesondere an der Rechtsbeständigkeit (Festhalten am rechtswidrigen Bescheid aufgrund dessen Rechtskraft) ist daher mit dem Interesse der belangten Behörde an der Zweckmäßigkeit (Interesse an Abgabenerhebung, Rechtsrichtigkeit und im konkreten Fall das Durchbrechen der Rechtskraft aufgrund der Rechtswidrigkeit des Spruches) abzuwägen. Insbesondere spielt dabei regelmäßig eine Rolle, ob die Auswirkungen der im Raum stehenden Bescheidänderung nur geringfügig wären, was auch angesichts von Effizienzüberlegungen für eine Beibehaltung und gegen eine Abänderung des rechtswidrigen Bescheides sprechen würde (Ritz, BAO6 § 20 Rz 9).

Die Änderung würde in der Streichung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages in der Höhe von EUR 764,00 und stattdessen der Gewährung des nicht erhöhten Pensionistenabsetzbetrages in der Höhe von EUR 400,00 bestehen (EUR 364,00 Differenz).

Da die Änderung der damit verbundenen steuerlichen Bemessungsgrundlagen und ebenso die steuerlichen Auswirkungen dieser Änderung jeweils nicht bloß geringfügig waren, hat sich die Ermessungsübung der belangten Behörde als zulässig erwiesen.

Die im Rahmen einer Aufhebung nach § 299 BAO vorgegebene Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO wurde im gegenständlichen Fall eingehalten, da der Einkommensteuerbescheid vom mit Bescheid vom aufgehoben worden war.

In Ansehung der vorstehenden Ausführungen erließ das Finanzamt den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom zu Recht.

Nach den obigen Ausführungen geht das gesamte Beschwerdevorbringen, soweit es den gegenständlichen Aufhebungsbescheid betrifft, ins Leere.

Nebenbei wird zur Information ergänzend angemerkt, dass das im Schreiben vom erhobene Rechtsmittel sollte es gegen den Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2013 vom ) gerichtet sein, verspätet ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

  • Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet sind.

Linz, am

[...]

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100884.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at