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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.05.2021, RV/5100418/2018

Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schebesta Helmut Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Kupferbrunnstraße 21, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde/Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am ergingen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012.

In ihnen wurden die Bürgschaftszahlungen des Bf. nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Begründend wurde ausgeführt: Laut Daten des Finanzamtes sei der Bf. mit 20%iger Beteiligung an der NameGes Bau-Dienstleistungen GesmbH FN 123 angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen Gesellschafter- Geschäftsführer führe grundsätzlich nicht zu Werbungskosten, sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien. Es liege auch keine außergewöhnliche Belastung vor (). Übernehme der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so seien die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Solche Einlagen könnten nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen würden, und zwar mit dem Argument, dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert würde ().

Mit Schreiben vom wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei seit 1998 Geschäftsführer der NameGes Baudienstleistungen GmbH gewesen. Im Jahr 2010 sei die Gesellschaft infolge Konkurs aufgelöst worden. In dieser Zeit der Tätigkeit als Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer für die Gesellschaft Bürgschaftsverpflichtungen für Bankkredite hingegangen. Diese Bürgschaftsverpflichtung sei aufgrund einer Abmachung mit dem Arbeitgeber (der NameGes Baudienstleistungen GmbH) eingegangen. Nach Konkurs der Gesellschaft sei er von der Bank aufgrund dieser Bürgschaftsverpflichtung zur Haftung herangezogen worden. Entgegen der in der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 getroffenen Annahme, dass die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gesellschaftereinlage darstelle würde, aus Sicht des Beschwerdeführers Werbungskosten vorliegen, um damit die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu sichern. Dazu werde auch auf VwGH 2008/15/0335 vom verwiesen.

Im Jahr 2017 fand beim Bf. eine Betriebsprüfung der Jahre 2011 bis 2013 statt.

Im BP-Bericht vom finden sich folgende streitgegenständliche Feststellungen:

"8) Werbungskosten Bürgschaftszahlungen (Berufung vom )

Bürgschaftszahlungen It. Erkl. 2011 30.719,72

2012 6.510,90

Der Abgabepflichtige war seit allein zeichnungsberechtigter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma NameGes Bau-Dienstleistungen GesmbH in OrtGes. Weiters war er seit Jänner 1999 Gesellschafter mit 20% Anteil am Stammkapital dieser Gesellschaft. Seine (damalige) Gattin ***1*** war Prokuristin und zu 80% an der Gesellschaft beteiligt.

Mit Beschluss des Gerichtes vom Dat. wurde ein Ausgleichsverfahren eröffnet und am aufgehoben; mit Beschluss des Gerichtes vom Dat2 wurde über das Vermögen der GesmbH ein Konkursverfahren eröffnet und nach rechtskräftig bestätigtem Zwangsausgleich am aufgehoben.

Am Dat3 wurde über das Vermögen der GesmbH neuerlich Konkurs eröffnet; nach der Schlussverteilung wurde der Konkurs am aufgehoben. Die amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch erfolgte am .

Mit Darlehensvertrag vom erhielt die NameGes Bau-Dienstleistungen GesmbH von der Bank1 Bank ein Darlehen in Höhe von € 172.000,- für Zwecke einer Umschuldung.

Zur Sicherstellung wurde ua. lt. gesonderter Vereinbarung eine Bürge- und Zahlerhaftung von lng. VN NN***2*** übernommen (Bürgschaftsvertrag vom ).

Laut vorgelegter Umsatzliste zu Konto 1234 Bank1 Landesbank, lautend auf Ing. VN NN***2***, erfolgten im Jahr 2011 Zahlungen aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung iHv € 31.870,90 (beantragte Werbungskosten lt. Erklärung € 30.719,72) und im Jahr 2012 iHv € 6.510,90, die als nachträgliche Werbungskosten zu den Geschäftsführereinkünften beantragt wurden. Für das Jahr 2013 wurden keine Zahlungen mehr aus diesem Titel als Werbungskosten geltend gemacht.

Mit den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 vom wurden diese Bürgschaftszahlungen nicht als Werbungskosten anerkannt, da die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher nicht zu Betriebsausgaben/Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften führt.

Laut ständiger Rechtsprechung sind derartige Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt.

Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben/Werbungskosten des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert würde.

Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund (Erkenntnis des GZ. 2006/14/0052 und vom , GZ. 2005/15/0041).

Nach der Rechtsprechung macht es einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder Schulden der Gesellschaft übernimmt bzw. als Bürge deren Schulden bezahlt. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen. Daher können derartige Vermögensverluste etwa bei den Geschäftsführerbezügen eines Gesellschafters auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Haftungen. bzw. Schulden der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte.

Die Verpflichtung zur Übernahme von Haftungen bzw. Zahlungsverpflichtungen für die Gesellschaft gehört nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Geschäftsführers.

Verbürgt sich der Gesellschafter einer GmbH für den der GmbH gewährten Kredit, dann übernimmt er damit ein Wagnis, das dem eines Unternehmers gleicht, weshalb derartige Kapitalzuführungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. In erster Linie ist es Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern, wodurch erst in weiterer Folge Geschäftsführerbezüge gesichert werden.

Daran ändert nach Ansicht des Finanzamtes auch der in einer Vereinbarung vom Juni 2004 enthaltene Hinweis auf einen Dienstvertrag mit einer vereinbarten persönlichen Bürgschaft des Abgabepflichtigen nichts, da Hr. Ing. VN NN***2*** sowohl als Arbeitgeber (handelnde Person der NameGes Bau-Dienstleistungen GesmbH, die das Unternehmerrisiko trägt) als auch als Arbeitnehmer (Geschäftsführer mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25%) fungiert hätte. Der oa. Dienstvertrag wurde nicht vorgelegt.

Die Bürgschaftszahlungen stellen daher keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 dar."

In der Folge wurde die Berufung/Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf die abgabenbehördliche Prüfung verwiesen.

Im Vorlageantrag vom wurde auf die seinerzeitige Berufung verwiesen und nochmals unter Verweis auf VwGH 2008/15/0335 vom die Anerkennung als Werbungskosten beantragt. Es wurde eine Entscheidung durch den gesamten Senat und eine mündliche Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

Am wurde seitens der Richterin ein Beschluss ausgefertigt, in welchem ausgeführt wurde: "Im gegenständlichen Verfahren sind Bürgschaftszahlungen bzw. deren Anerkennung als Werbungskosten strittig. Der Bf. ist diese Bürgschaftsverpflichtungen für seinen Arbeitgeber eingegangen, die NameGes Bau-Dienstleistungen GesmbH, FN 123 m. Die Gesellschaft wurde nach einem Konkursverfahren am gemäß § 40 FBG gelöscht. Der Bf. wurde daraufhin von der Bank (Darlehensvertrag vom Kto. 1234 der Bank1 Landesbank) zur Haftung herangezogen. Es wird ersucht, den Darlehensvertrag und die Bürgschaftsverpflichtung vorzulegen.

Es wurden lt. Erklärung folgenden Zahlungen geleistet:

2011 € 30.719,72

2012 € 6.510,90

Lt. Firmenbuchauszug war der Bf. gemeinsam mit seiner Gattin handelsrechtlicher Geschäftsführer und auch Gesellschafter, zuletzt mit 20 %. Die damalige Gattin ***1*** war zu 80 % beteiligt und Prokuristin.

Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens und auch in der Berufung vom wurde auf einen Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Bf. hingewiesen, der eine Vereinbarung zur Übernahme persönlicher Bürgschaften enthalten soll. Dieser wurde aber bis dato nicht vorgelegt. Der Bf. wird ersucht, diese Vereinbarung vorzulegen.

Der Bf. verweist in seiner Berufung und im Vorlageantrag auf die Entscheidung des . Im genannten Fall wurden Bürgschaftszahlungen nicht als Werbungskosten anerkannt, der Bf. war zu 15% an der Gesellschaft seines Arbeitgebers beteiligt. Der VwGH führt im genannten Erkenntnis aus: "Geht ein Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, zu Gunsten dieser Gesellschaft eine Bürgschaft ein, so ist zu prüfen, ob die Bürgschaftsübernahme im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Wenn dies der Fall ist, wovon im Allgemeinen auszugehen ist, dann sind die Aufwendungen auf Grund des Schlagendwerdens der Bürgschaft nicht als Werbungskosten anzuerkennen."

Auch im gegenständlichen Fall wird daher entscheidungsrelevant sein, ob die Bürgschaftsübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis oder das Dienstverhältnis veranlasst ist. Für das Vorliegen einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (wovon lt. VwGH im Allgemeinen auszugehen ist) sprechen nach Ansicht der Richterin (vorbehaltlich der Zustimmung des Senates) im konkreten Fall folgende Punkte:

1) Der Bf. war zwar "nur" zu 20 % an der Gesellschaft beteiligt, die übrigen 80 % waren aber im Besitz seiner Frau.

2) Es ist Aufgabe der Gesellschafter einer in ihrer Existenz bedrohten Kapitalgesellschaft, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern.

3) Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft.

Bitte geben Sie konkret bekannt, warum aus Ihrer Sicht Werbungskosten vorliegen. Nach Ansicht der Richterin ist der Sachverhalt geklärt und liegt eine Rechtsfrage (Qualifikation der Zahlungen als Werbungskosten) vor.

Bitte geben Sie demnach bekannt, ob die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und/oder auf Entscheidung durch den Senat aufrecht bleiben."

Mit Schreiben vom wurde nach erfolgter Fristverlängerung seitens des Bf. ausgeführt: Der Darlehensvertrag und die Bürgschaftsverpflichtung hätten in den Archivunterlagen nicht mehr gefunden werden können. Es sei von der Bank eine Kopie angefordert worden, diese sei jedoch nicht erstellt worden ebenso liege auch der seinerzeitige Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Bf. nicht mehr vor. Eine Kopie der Vereinbarung vom Juni 2004 werde nochmals im Anhang übersandt. Aus folgenden Gründen würden Werbungskosten vorliegen: Die NameGes Baudienstleistungen GmbH sei ca. 1996 gegründet worden. Ursprünglich sei nur Frau NN***2*** und Herr Ing. L***2*** Gesellschafter gewesen. Erst ca. 1997 sei der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer geworden (siehe Anhang Lohnkonto 1997). Die NameGes Baudienstleistungen GmbH habe einen guten Start und gute Zukunftsaussichten gehabt. Der Beschwerdeführer übernahm die Geschäftsführung auch gegen einen seinen Erfahrungen entsprechenden, angemessenen und hohen Geschäftsführerbezug. Im Zuge dieser Anstellung sei eben auch im Dienstvertrag vereinbart worden für damalige Kredite der Gesellschaft eine Haftung (im Rahmen seiner Geschäftsführung) zu übernehmen. Dies sei damals auch eine durchaus übliche Vorgangsweise bei Banken gewesen. Diese Haftung sei - im Verhältnis zu seinem Gehalt - auch vertretbar gewesen und der Kredit habe damals auch lediglich einer besseren Liquidität gedient. Der Grundgedanke des Beschwerdeführers sei seinerzeit gewesen, dass er einen hohen Geschäftsführerbezug bekomme, dafür auch eine entsprechende Leistung erbringe dabei auch eine (überschaubare) Haftung eingehen könne. Er sei auch davon überzeugt gewesen, dass auch aufgrund seines Engagements und seiner Erfahrung eine Inanspruchnahme nicht zu erwarten gewesen sei. Durch internationale Krisen (2000 und 2008), durch eine anfangs schnelle Expansion und danach Auftragseinbrüchen sei letztlich die Haftung im Jahr 2011 schlagend geworden. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Antrag auf Entscheidung durch den Senat würden zurückgezogen.

Die im Schreiben vom genannte Vereinbarung vom Juni 2004 lautet wie folgt: "Betrifft Vereinbarung-Haftungserklärung: Seitens NameGes Baudienstleistungen GmbH wird festgehalten, dass die mit Dienstvertrag vereinbarte persönliche Bürgschaft von Herrn Ingenieur NN***2*** auch nach Umschuldung der Firmenkonten von Bank2 Niederösterreich auf Bank1 Niederösterreich wie schon bisher in Anspruch genommen werden kann. Dies betrifft alle Kredit bzw. Rahmen Besicherungen für die NameGes Baudienstleistungen GmbH."

Mit Mail vom teilte der steuerliche Vertreter ergänzend mit: "Der Darlehensvertrag der Bank1 zu Konto 1234 vom samt Bürgschaftsverpflichtung konnte von der Hypobank nicht mehr zur Verfügung gestellt werde, da bereits vernichtet."

Eine Vorlage ist somit nicht mehr möglich.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im gegenständlichen Verfahren sind Bürgschaftszahlungen bzw. deren Anerkennung als Werbungskosten strittig. Der Bf. ist diese Bürgschaftsverpflichtungen für seinen Arbeitgeber eingegangen, die NameGes Bau-Dienstleistungen GesmbH, FN 123 m.

Mit Darlehensvertrag vom erhielt die NameGes Bau-Dienstleistungen GesmbH von der Bank1 Bank ein Darlehen in Höhe von € 172.000,- für Zwecke einer Umschuldung.

Zur Sicherstellung wurde ua. lt. gesonderter Vereinbarung eine Bürge- und Zahlerhaftung von lng. VN NN***2*** übernommen (Bürgschaftsvertrag vom ).

Am Dat3 wurde über das Vermögen dieser GesmbH der Konkurs eröffnet; nach der Schlussverteilung wurde der Konkurs am aufgehoben. Die amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch erfolgte am .

Der Bf. wurde in der Folge von der Bank (Darlehensvertrag vom Kto. 1234 der Bank1 Landesbank) zur Haftung herangezogen. Der Darlehensvertrag und die Bürgschaftsverpflichtung wurden nicht vorgelegt.

Der Bf. war jedenfalls ab 1999 auch Gesellschafter seiner Arbeitgeberin. Hauptgesellschafter war seine (damalige) Gattin. (80%)

Es wurden lt. Erklärung folgenden Zahlungen geleistet:

2011 € 30.719,72

2012 € 6.510,90

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Unterlagen, dem Parteienvorbringen und dem Firmenbuchauszug FN 123 m.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Zahlungen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern aus einer zugunsten ihrer Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung auseinandergesetzt (bspw. ; , uva.). Dabei vertrat der Gerichtshof einhellig die Auffassung, dass es in erster Linie Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft sei, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern und erst in weiterer Folge dadurch die Geschäftsführerbezüge zu erhalten. Allgemein gilt: Übernimmt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu qualifizieren. Diese sind aber ebenso wenig als Betriebsausgabe absetzbar, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Solche Einlagenkönnen nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, und zwar auch nicht mit dem Argument, dass damit der Fortbestand der Geschäftsführereinkünfte gesichert würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenzgefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt diese daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund (; ; uva.).

Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in seinem, vom Bf. als Untermauerung seines Vorbringens genannten, Erkenntnis vom , 2008/15/0335, mit der Thematik der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bürgschaftszahlungen bei einem an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) nicht wesentlich, sondern nur im Ausmaß von 15% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Beschwerdeführer hatte im vorausgehenden Administrativverfahren vorgebracht, dass er durch das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten seiner in finanzielle Schieflage geratenen Gesellschaft seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Geschäftsführerbezüge) sichern habewollen. Seine Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von 15% erweise sich von derart untergeordneter Bedeutung, dass diese für den Werbungskostencharakter der Bürgschaftszahlung unschädlich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde als unbegründet ab und führte in rechtlicher Hinsicht dazu wörtlich Nachstehendes aus:

"[..] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnisveranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0041). Geht ein Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, zu Gunsten dieser Gesellschaft eine Bürgschaft ein, so ist zu prüfen, ob die Bürgschaftsübernahme im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Wenn dies der Fall ist, wovon im Allgemeinen auszugehen ist, dann sind die Aufwendungen auf Grund des Schlagendwerdens der Bürgschaft nicht als Werbungskosten anzusehen.

Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat die GmbH, bei der der Beschwerdeführer beteiligt war, und zu der er in einem Dienstverhältnis gestanden ist, den Beschwerdeführer und zwei weitere Gesellschafter im Abstattungskreditvertrag vom zur Sicherstellung der Bank als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB genannt. Mit Bürgschaftsvertrag vom übernahm der Beschwerdeführergegenüber der Bank für einen weiteren der GmbH erteilten Kredit die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB.

Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass die Bürgschaftszahlungen des Beschwerdeführers im Streitjahr durch seine Beteiligung als Gesellschafter veranlasst sind, ist das nicht rechtswidrig. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde entspricht der zitierten hg. Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefallkeinen Anlass bietet. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Verhältnis zwischenseiner Beteiligungshöhe und der Höhe der übernommenen Bürgschaftsverpflichtung, lässt für sich allein keine andere Beurteilung zu. Diesem Umstand alleine kann nicht entnommen werden, dass die Übernahme der Bürgschaft durch den Beschwerdeführer ausschließlich beruflich veranlasst war. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass er die Bürgschaftsverpflichtung auf Grund einer Abmachung mit dem Arbeitgeber (der GmbH) eingegangen ist, um dadurch den Fortbestand der GmbH (seines Arbeitgebers) und damit seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu sichern. Das wiedergegebene Vorbringen im Verwaltungsverfahren musste die belangte Behörde nicht zum Anlass nehmen, weitere Ermittlungen über den Werbungskostencharakter der gegenständlichen Bürgschaftsübernahme vorzunehmen, weil dem Vorbringen eine eindeutige und unmittelbare Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Garantenstellung nicht entnommen werden konnte."

Aus dem soeben zitierten Erkenntnis geht in aller Deutlichkeit hervor, dass bei der Beurteilung der Frage der Abzugsfähigkeit von aus dem Titel einer übernommenen Bürgschaftsverpflichtung resultierenden Zahlungen, das Beteiligungsausmaß des Gesellschafter-Geschäftsführers an seiner Kapitalgesellschaft nicht entscheidungswesentlich ist. Die verwaltungsgerichtliche Judikatur differenziert somit nicht, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu über oder zu unter 25% an der Gesellschaft beteiligt ist.

Durch den Verweis auf dieses Erkenntnis kann demnach für den Bf. nichts gewonnen werden.

Wie der Gerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - und diese Rechtsansicht bezieht sich nunmehr nach Ergehen des Erkenntnisses 2008/13/0335 unmissverständlich auch auf nicht wesentlich beteiltigte Gesellschafter-Geschäftsführer - stellt die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge lediglich eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft dar. In erster Linie ist es Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern (). Übernimmt ein Gesellschafter Verpflichtungen seiner Kapitalgesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten. Es ist zu prüfen, ob die Bürgschaftsübernahme im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Wenn dies der Fall ist, wovon im Allgemeinen auszugehen ist, dann sind die Aufwendungen auf Grund des Schlagendwerdens der Bürgschaft nicht als Werbungskosten anzusehen.

Nach Ansicht der Richterin wurde jedenfalls in Berufung/Beschwerde und Vorlageantrag seitens des Bf. kein Vorbringen erstattet, dass ein Abweichen von dieser Vermutung rechtfertigen würde. Es wurde lediglich auf das Erkenntnis des , verwiesen, welches einen Werbungskostenabzug aber wie oben dargestellt ausschließt.

Mit Beschluss wurde dem Bf. vorgehalten, dass auch im gegenständlichen Fall aufgrund dieser Entscheidung des VwGH entscheidungsrelevant sein werde, ob die Bürgschaftsübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis oder das Dienstverhältnis veranlasst ist.

Für das Vorliegen einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (wovon lt. VwGH im Allgemeinen auszugehen ist) sprechen nach Ansicht der Richterin im konkreten Fall folgende Punkte:

1) Der Bf. war zwar "nur" zu 20 % an der Gesellschaft beteiligt, die übrigen 80 % waren aber im Besitz seiner (damaligen) Frau. Die Kapitalgesellschaft war demnach in Familienbesitz.

2) Es ist Aufgabe der Gesellschafter einer in ihrer Existenz bedrohten Kapitalgesellschaft, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Es ist nicht Aufgabe des Geschäftsführers, für die Kredite eine Kapitalgesellschaft persönliche Haftungen zu übernehmen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) Haftungen für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers übernehmen ().

3) Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft.

Diesbezüglich brachte der Bf. im Schreiben vom nunmehr vor, der Kredit habe seinerzeit nur der Liquidität gedient und das Risiko sei für ihn gering gewesen, er sei davon ausgegangen, dass eine Inanspruchnahme nicht zu erwarten sei. Die Haftung sei durch internationale Krisen und eine anfangs schnelle Expansion im Jahr 2011 schlagend geworden.

Nach Ansicht der Richterin können diese Einwände an den obenstehenden Überlegungen nichts ändern. Eine falsche Risikoeinschätzung und eine nicht vorhersehbare wirtschaftliche Entwicklung sind typische Unternehmerwagnisse, die eben darauf hinweisen, dass der Ursprung der Bürgschaft in der Gesellschafterstellung liegt, nicht im Arbeitsverhältnis.

Daran vermag auch die vorgelegte Haftungserklärung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführung nichts zu ändern.

Die Lohnsteuerrichtlinien, an die das Bundesfinanzgericht nicht gebunden ist aber als Auslegungsbehelf dienen, führen in RZ 338 aus: Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten des Arbeitgebers sind dann abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war, wie zum Beispiel im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen.

Der Bf. führte aber aus, die Haftungserklärung sei schon im Dienstvertrag vereinbart worden und der Kredit habe der Liquidität gedient.

Da auch die Regelung der Lohnsteuerrichtlinien nicht für eine berufliche Veranlassung der Haftungsübernahme spricht, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des VwGH, insbesondere VwGH 2008/15/0335 vom . Eine ordentliche Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100418.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at