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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2021, RV/7400164/2017

Haftung eines "Pro-forma-Geschäftsführers"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom betreffend Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für die Monate Jänner bis September 2014, sowie Gebrauchsabgabe samt Nebenansprüchen für Juli 2014, GZ MA 6/ARL - ***1***/2014 E, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird folgendermaßen abgeändert:

Der Beschwerdeführer wird

  • gemäß § 6a KommStG 1993 idgF für den Rückstand an Kommunalsteuer der ***1GmbH*** für die Monate Jänner bis September 2014 in Höhe von 665,46 Euro,

  • gemäß § 6a des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe idgF für den Rückstand an Dienstgeberabgabe der ***1GmbH*** für die Monate Jänner bis Dezember 2014 in Höhe von 112,71 Euro und

  • gemäß § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz 1966 idgF für den auf Grund des Bescheides vom ***Datum5***, ***GZ4***, entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe der ***1GmbH*** in Höhe von 205,81 Euro

zur Haftung herangezogen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer war seit im Firmenbuch als Geschäftsführer der ***1GmbH***, ***FN1***, eingetragen.

Nachdem der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1***, ***GZ1***, eröffnete Konkurs über das Vermögen der ***1GmbH*** mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum2***, ***GZ1***, aufgehoben worden war, wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum3***, ***GZ2***, neuerlich ein Konkursverfahren über das Vermögen der ***1GmbH*** eröffnet. Dieses wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, der eine Quote von insgeamt 32 % (10% als Barquote bis , weitere 10% binnen einem Jahr und weitere 12% binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans) für die Insolvenzgläubiger vorsah, mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien ***Datum4***, ***GZ2***, aufgehoben. Bereits mit Gesellschafterbeschluss vom war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer abberufen und Herr ***G1*** als Geschäftsführer bestellt worden.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom als ehemals verantwortlichen Vertreter der ***1GmbH*** auf, den aushaftenden Rückstand am Abgabenkonto der ***1GmbH*** an Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Gebrauchsabgabe in Höhe von insgesamt 2.052,91 Euro zu entrichten.

Mit Haftungsbescheid vom ***Datum6***, ***GZ4*** E, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993) für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***1GmbH*** in Höhe von 841,51 Euro für den Zeitraum Jänner bis September 2014 sowie gemäß § 6a des Gesetzes über die Einhebung der Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der ***1GmbH*** in Höhe von 116,39 Euro für den Zeitraum Jänner bis September 2014 und gemäß § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabengesetz 1966 (GAG 1966) für den aufgrund des Bescheides vom ***Datum5***, ***GZ3***, entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe samt Nebenansprüchen der ***1GmbH*** in Höhe von 210,52 Euro haftbar gemacht und aufgefordert, die Beträge zu entrichten.

In der Begründung wurde nach Zitat der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, durch die Eröffnung des Konkursverfahrens sei die vom Gesetzgeber für die Haftung geforderte Voraussetzung der erschwerten Einbringung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer weder die Bezahlung des Rückstandes veranlasst noch irgendwelche Schritte zu seiner Abdeckung unternommen. Dadurch habe er seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar. Da kein Hinweis darauf bestehe, dass der aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin eingebracht werden könnte, entspreche die Geltendmachung der Haftung auch den Ermessensrichtlinien des § 20 BAO. Der Rückstand setze sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro
Kommunalsteuer
01-09/2014
1.504,04
Säumniszuschlag Kommunalsteuer
30,08
Dienstgeberabgabe
01-09/2014
236,47
Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe
4,72
Gebrauchsabgabe
07/2014
271,56
Säumniszuschlag Gebrauchsabgabe
6,04
Summe
2.052,91

Vom offenen Rückstand werde nur ein Betrag in Höhe von 1.168,42 Euro geltend gemacht, da eine 32%ige Sanierungsquote bestätigt worden sei. Eine 10%ige Barquote sei bereits vom Masseverwalter überwiesen worden und von der zuständigen Buchhaltungsabteilung im Sinne der BAO auf die ältesten Verbindlichkeiten angerechnet worden. Von dem verbleibenden Rückstand in Höhe von 2.052,91 Euro seien daher noch die restlichen Quotenzahlungen (10 % und 12 % - das seien in Summe 884,49 Euro) in Abzug zu bringen, weshalb sich der Haftungsbetrag auf 1.168,42 Euro belaufe.

In der am eingebrachten, als Berufung bezeichneten Beschwerde gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Beschwerde sei rechtzeitig eingebracht, weil er seinen Wohnsitz in Deutschland habe und erst am (gemeint wohl ) an der Zustelladresse die Post erhalten habe.

In der Sache selbst führte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner Erfahrung als Industriekaufmann gebeten worden, die Aufgaben eines Geschäftsführers zu übernehmen. Dieses Angebot habe er jedoch nur unter der Voraussetzung angenommen, dass Herr ***G1***, ein ausgewiesener Experte im Gesellschafts- und Steuerrecht, die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft übernehme. Damit habe er ihn auch beauftragt.

Zu den vorliegenden Fakten des Haftungsbescheides habe ihm Herr ***G1*** folgenden Sachverhalt mitgeteilt: Die Gesellschaft habe sich auf historische Renovierungsarbeiten spezialisiert, wie z.B. Fassaden der Jahrhundertwende (1900) und hochwertigen Innenausbau.

Die Gesellschaft habe im betreffenden Zeitraum sechs Arbeitnehmer sowie entsprechende Zulieferfirmen beschäftigt. Obwohl die Firma zahlreiche Aufträge gehabt hätte, sei es dennoch zu einer Liquiditätsenge gekommen, da mehrere Rechnungen nicht oder trotz Mahnung nur verspätet bezahlt worden seien. Von der Einbringung von Klagen sei Abstand genommen worden, da die Firma diese Kunden, Hausverwaltungen oder Bauträger, nicht hätte verlieren wollen, und andererseits gerichtliche Entscheidungen in den besten Fällen frühestens in fünf bis sechs Monaten zu erwarten gewesen wären.

Weder hätte ein entsprechender Kontokorrentkredit, wie es in solchen Fällen vor der Bankenkrise 2008 üblich gewesen sei, noch ein Faktoringvertrag abgeschlossen werden können. Es sei daher mit verschiedenen Gläubigern ein Zahlungsaufschub vereinbart worden. Ein Gläubiger habe jedoch unerwartet den Zahlungsaufschub widerrufen und kurzfristig einen Konkursantrag gestellt.

Die GmbH sei zu keinem Zeitpunkt überschuldet gewesen, da sie neben den Kundenforderungen auch über ein Eigentumsbüro verfügt habe, welches schließlich um 330.000 Euro hätte verkauft werden können.

Aufgrund des Konkurses seien zahlreiche Aufträge verloren gegangen, insbesondere zwei größere Aufträge über insgesamt 536.860 Euro.

Trotz der zahlreichen Ausfälle hätte durch den Einsatz auch von privaten Mitteln der Konkurs beendet und der Betrieb weitergeführt werden können.

Der Betrieb sei nach besten Wissen aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns geführt worden. Es liege daher weder ein Verschulden der Geschäftsführung noch des von der Geschäftsführung Beauftragten vor.

Es sei bei Zahlungsstockungen auch die Gläubigergleichbehandlung zu beachten.

Grundsätzlich werde festgehalten, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht ipso jure für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Eine Haftung komme generell nur dann infrage, wenn gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben würden oder der Geschäftsführer gesetzlichen Bestimmungen nicht nachkomme.

Im Abgabenverfahren hafte der Geschäftsführer nur dann, wenn er infolge schuldhafter Verletzung den ihm auferlegten Pflichten nicht nachkomme. Aus dieser spezifischen Regelung für Abgaben dürfe jedoch nicht geschlossen werden, dass andere Gläubiger - wie beispielsweise im Fall der Insolvenz - schlechter behandelt werden dürften. Der Geschäftsführer dürfe daher die Beitragsgläubiger nicht besser oder schlechter behandeln als irgendeinen anderen Gläubiger. Dementsprechend hafte der Geschäftsführer nicht für Verbindlichkeiten, die erst zu einem Zeitpunkt entstanden seien, zu dem die Gesellschaft über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe.

Der Beschwerdeführer beantrage daher, seiner Beschwerde Folge zu geben und den Haftungsbescheid aufzuheben.

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid am zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei erst am eingebracht worden. Da die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat betrage, sei die Beschwerde somit verspätet eingebracht worden.

Dazu sei zu bemerken, der Haftungsbescheid sei am an der Adresse ***Adresse1***, übernommen worden. An dieser Adresse befinde sich die Firma ***F1***, bei welcher der Beschwerdeführer laut Firmenbuch als Geschäftsführer tätig sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich regelmäßig an dieser Adresse aufhalten würde. Er selbst gebe in seiner Eingabe vom diese Adresse als Zustelladresse an. Es könne daher zweifelsfrei angenommen werden, dass eine gültige Zustelladresse im Sinne des zuständigen Gesetzes vorliege. Auch das Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer an dieser Adresse zugestellt worden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz habe eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe, ihre bisherige Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe laut seinen Angaben am an der Zustelladresse der genannten Firma den Haftungsbescheid erhalten. Es sei ihm daher bis zum Ablauf der Beschwerdefrist () ausreichend Zeit für die Einbringung einer Beschwerde zur Verfügung gestanden. Die Annahme, erst die Rückkehr zur Zustelladresse würde den Fristenlauf zur Einbringung einer Beschwerde in Gang setzen, sei nicht richtig.

Dem Beschwerdeführer werde daher gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen und in der Begründung nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 260 ff BAO angeführt, der Bescheid sei am zugestellt worden, weshalb die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer zunächst betreffend Rechtzeitigkeit seines Antrages aus, dass der angefochtene Bescheid am zugestellt worden sein solle, seine Beschwerde jedoch erst am eingebracht worden sei, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sich allerdings bis etwa nicht in Österreich aufgehalten. Erst nach Rückkehr am habe er Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid erlangt und daher die Beschwerde in offener Frist eingebracht. Seine damalige Adresse sei in ***S1*** bzw. ***S2*** c/o ***F2*** gewesen. Wie aus dem Melderegister ersichtlich habe er in der genannten Zeit keinen Wohnsitz in Österreich gehabt.

Er beantrage daher, seine Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu behandeln und darüber zu entscheiden. In eventu stelle er einen Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand und neuerliche Zustellung des Bescheides.

Tatsächlich sei der Haftungsbescheid rechtswidrig, da er über keine Mittel der ***1GmbH*** verfügt habe. Dazu beantrage er eine mündliche Verhandlung zur Feststellung dieser Tatsache und Einvernahme des Herrn ***G1***.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und hielt nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens weiterhin daran fest, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei, da der Beschwerdeführer die Abwesenheit von der Abgabestelle nicht bekannt gegeben habe.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis für seine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle in ***Adresse1***, in der Zeit vom bis zum zu erbringen, andernfalls die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen werden müsste.

In der Begründung wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am an der Abgabestelle in ***Adresse1***, zugestellt worden. Er behaupte jedoch, bis ortsabwesend gewesen zu sein, ohne bislang dafür einen Nachweis erbracht zu haben.

Da dieser Umstand für die Rechtzeitigkeit der Einbringung gegenständlicher Beschwerde essentiell sei, das Schriftstück laut Zustellnachweis am an der Abgabestelle übernommen worden sei und dem Zustellungsorgan eine Ortsabwesenheit offensichtlich unbekannt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer aufzufordern gewesen, seine Ortsabwesenheit nachzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbringen, wäre die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Nachdem der Beschwerdeführer am Akteneinsicht genommen und eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis beantragt hatte, gab er mit Schreiben vom Folgendes bekannt:

Im Zeitraum bis habe er sich in ***S3***, Deutschland, befunden. Als Beweis lege er die "Eidesstattliche Erklärung" des Herrn ***X*** samt Anhängen vor.

Herr ***X*** gibt in seiner "Eidesstattlichen Erklärung" vom an, er sei im Zeitraum März 2014 bis August 2017 für die Firma ***F1***, an der Adresse, ***Adresse1***, tätig und für die Werkstatt sowie die Projektabwicklung zuständig gewesen. Sein Arbeitsbereich habe sich nahe dem Empfangsbereich befunden.

Während des gesamten Zeitraumes seien verschiedentlich RSb und RSa Briefe, zumeist an die Geschäftsleitung adressiert, zugestellt worden. Üblicherweise habe er diese Schriftstücke übernommen und dann weitergeleitet. Es sei jedoch auch vorgekommen, dass Schriftstücke in seiner Abwesenheit von einer anderen Person (Buchhaltung oder Qualitätskontrolle) übernommen worden seien. Der Geschäftsführer des Unternehmens sei zumeist erst gegen Mittag anwesend gewesen - also nachdem die Postzustellung erfolgt sei. Häufig sei er auch mit seinem Stellvertreter auf Dienstreisen gewesen, um über Aufträge zu verhandeln. Soweit sich Herr ***X*** erinnern könne, sei kein Schriftstück vom Geschäftsführer direkt übernommen worden. Es sei auch vorgekommen, dass Schriftstücke beim Postamt hinterlegt worden seien, vermutlich dann, wenn der Firmenempfang unbesetzt gewesen sei (er sei ja auch häufig in der angrenzenden Werkstatt gewesen). Auch diese Poststücke habe er dann beim Postamt behoben, und seien ihm diese auch ausgehändigt worden.

Nachdem er nunmehr vom Beschwerdeführer ersucht worden sei, sich zu erinnern, ob er insbesondere im Zeitraum bis von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, hätten sie gemeinsam alte Unterlagen - soweit noch vorhanden - durchforstet. Leider hätte es im Herbst 2016 einen Computerabsturz (vermutlich durch einen Virus) gegeben, und seien dabei viele Daten verloren gegangen.

Er habe Hinweise vorgefunden die es ihm ermöglichen würden, folgenden Feststellungen zu treffen:

Bezüglich Juni 2016 glaube er sich zu erinnern, dass der Beschwerdeführer eine Akquisitionsreise nach Deutschland durchgeführt habe. Dies deshalb, da er zwar üblicherweise seine Dienstreisen mit dem Pkw durchgeführt, in diesem Fall aber das Flugzeug bevorzugt habe. Das habe er nämlich nicht sehr gerne getan, weshalb dies immer für Gesprächsstoff in der Firma gesorgt habe. Im konkreten Fall hätte er dann auch noch ein Wochenende in Deutschland verbringen müssen.

Auch für diesen Zeitraum gelte, dass sich Herr ***X*** nicht wirklich an einzelne Schriftstücke erinnern könne. Die Firma habe damals sehr viel Post erhalten und darunter auch eingeschriebenen Sendungen.

Beigelegt waren dieser Erklärung u.a. die Kopie eines Beleges für einen Flug am nach ***S3*** und einen Rückflug nach Wien am , sowie der Korrespondenz des Beschwerdeführers u.a. betreffend eine Hotelbuchung für diesen Zeitraum in Deutschland.

Zur Sache selbst führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerde vom damaligen Gesellschafter der ***1GmbH***, Herrn ***G1***, in seinem Namen eingebracht worden sei. Dieser sei eigentlich der Geschäftsführer gewesen. Er habe diese Funktion nur "treuhändisch" ausgeübt, was auch in einer Treuhandvereinbarung festgehalten worden sei. Er habe die Funktion aus Kulanzgründen übernommen, da seitens der Gewerbebehörde unter anderem technisches Fachwissen für die Gewährung einer Konzession als Baunebengewerbe erforderlich gewesen sei. Allerdings habe er bereits 2014 seinen Rücktritt als Geschäftsführer des Unternehmens erklärt, weil ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei und die gesamte Buchhaltung und der Zugriff auf die Bankkonten Herrn ***G1*** vorbehalten gewesen seien.

Diesbezüglich verweise er auf ein Haftungsverfahren betreffend ausständige Sozialversicherungsbeiträge bei der damaligen WGKK nach § 67 Abs. 10 ASVG, da die Haftungsgründe wie auch die Judikatur sehr ähnlich gestaltet seien. Auch in diesem Verfahren habe er darauf hingewiesen, dass der Haftungsgrund der "Schuldhaftigkeit" nicht gegeben sei und die angeführten Beträge nicht schlüssig seien, sowie dass eine allfällige Haftung nur den De-facto-Geschäftsführer treffen könne. Seiner Beschwerde habe er damals folgende Beweismittel beigefügt:

• Abstimmungsverzeichnis zum Vergleich Insolvenzverfahren Anfang 2013 - Details dazu könnten noch im Insolvenzakt des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
• Bankauszüge der beiden Firmenkonten bei der Erste Bank und dem Bankhaus ***Bank2***;
• Eidesstattliche Erklärung von Herrn ***G1***
• Treuhandvereinbarung mit Herrn ***G1***

Aufgrund seiner Beschwerde und der beigebrachten Beweismittel habe die WGKK in einer Beschwerdevorentscheidung den Haftungsbescheid zur Gänze aufgehoben (siehe Anlage). Dies könne nach Meinung des Beschwerdeführers analog auf das gegenständiges Verfahren angewendet werden.

Der Beschwerdeführer habe daher die ÖGK um Kopien der Unterlagen - soweit diese noch vorhanden seien - ersucht. Sobald er diese erhalten habe, werde er sie an das BFG weiterleiten und gegebenenfalls auch erläutern.

Er weise darauf hin, dass nachdem der Ausgleich zur Insolvenz 2013 damals angenommen worden sei, es zu Ratenzahlungen über den Insolvenzverwalter gemäß Ausgleichsordnung gekommen sei und dabei die Zahlungen gemäß Ausgleichsquote an die Gläubiger, darunter auch die MA 6, verteilt worden seien. Eine Schlechterstellung eines der Gläubiger sei daher auszuschließen.

Nachdem jedoch die letzte Rate nicht hätte bezahlt werden können, sei es 2014 wiederum zu einem Anschlussinsolvenzverfahren gekommen. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer abberufen worden, und habe sich Herr ***G1*** selbst zum Geschäftsführer bestellt. Das gesamte Verfahren sei bereits von ihm abgewickelt worden. Der Beschwerdeführer sei daher über die weitere Abhandlung keineswegs informiert, es könne ihm daher auch keinerlei Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Es stehe jedoch fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Gläubiger gleichbehandelt worden seien, weshalb auch keine Haftung nach § 9 BAO vorliegen könne. Jedenfalls sei Herr ***G1*** de facto Geschäftsführer gewesen. Eine allfällige Haftung nach § 9 BAO treffe daher, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt seien, jenen, der über die Finanzen und das Personal verfügt habe, sofern die Agenden in einem Unternehmen getrennt seien. Im vorliegenden Fall sei Herr ***G1*** für die gesamte Leitung des Unternehmens verantwortlich gewesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe einzig darin bestanden, aufgrund seiner Berufsausbildung den Erhalt der Konzession für das Baugewerbe zu erleichtern.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers und die eidesstattliche Erklärung von Herrn ***X*** zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde diese gleichzeitig aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Beschwerdeführer eine Aufstellung, aus der die Höhe der monatlich zu entrichtenden Abgaben sowie die darauf entrichteten Beträge ersichtlich sind, zu übermitteln:

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei im Sinne des Parteiengehörs über die Stellungnahme des Beschwerdeführers und die beigelegten Unterlagen in Kenntnis zu setzen gewesen.

Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger nachzuweisen, sei es erforderlich, ihm die Höhe der monatlich von ihm zu leistenden Abgaben bekannt zu geben. Desgleichen sei es auch erforderlich, die bereits entrichteten Beträge darzustellen.

Da aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen die oben genannten Inhalte nicht ersehen werden könnten und davon ausgegangen werde, dass auch dem Beschwerdeführer eine derartige Aufstellung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sei dies nachzuholen.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom Aufstellungen, aus denen die Höhe der monatlich zu entrichtenden Abgaben und die darauf entrichteten Beträge (ohne Berücksichtigung der Sanierungsplanquote) ersichtlich sind.

Die Abgabenbeträge seien von der Primärschuldnerin bzw. deren steuerlicher Vertretung mit Einbringung der jeweiligen Jahreserklärungen festgesetzt worden.

Bei der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe handle es sich um Selbstberechnungsabgaben. Es sei daher nicht nötig, diese mit Bescheid festzusetzen. Die Abgaben seien nur dann mit Bescheid festzusetzen, wenn der Unternehmer die Abgaben gar nicht oder nicht zur Gänze erklärt habe oder die Selbstberechnung der Abgaben unrichtig sei. Im gegenständlichen Fall erweise sich die Selbstberechnung der steuerlichen Vertretung als richtig (sie sei auch durch die GPLA bestätigt worden), weshalb keine Festsetzungsbescheide zu erlassen gewesen seien.

In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, die Wiener Gebietskrankenkasse habe von einer Haftungsinanspruchnahme abgesehen, dies habe die Monate Juni 2012 bis September 2014 betroffen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen zusammenfassenden Schriftsatz vor, auf den er sich in der Folge bezog.

In diesem Schriftsatz vertritt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens weiterhin die Ansicht, dass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, die von Herrn ***G1*** und dessen damaliger Lebensgefährtin gesetzten, möglicherweise gesetzwidrigen Handlungen und die daraus resultierenden Abgabenverkürzungen zu erkennen. Erst 2013 sei er durch die Insolvenzeröffnung mit der Möglichkeit konfrontiert worden, dass Herr ***G1*** widerrechtlich Personal hätte aufgenommen haben können. Jedenfalls habe er bereits 2014 seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt.

Der Beschwerdeführer habe weder Beschäftigte eingestellt noch deren Einstellung genehmigt. Die Tätigkeit des Geschäftsführers sei tatsächlich von Herrn ***G1*** ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer sei auf dem zweiten Unternehmenskonto, das ihm gar nicht bekannt gewesen sei, auch nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Offenbar sei die Bank darüber informiert gewesen, dass die eigentliche Geschäftsführertätigkeit von Herrn ***G1*** ausgeübt werde. Auf beiden Konten sei es laufend zu Einlagen aber auch Abhebungen durch Herrn ***G1*** gekommen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde das treuhändige Halten von Gesellschaftsanteilen als Ausschließungsgrund für eine Haftung angesehen werden. Dies könne analog dazu auch auf den Geschäftsführer angewendet werden.

Jedenfalls sei Herr ***G1*** in seiner Ausübung als De-facto-Geschäftsführer für die gesamte Leitung des Unternehmens zuständig gewesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe einzig darin bestanden, aufgrund seiner Berufsausbildung den Erhalt der Konzession für das Baugewerbe zu erleichtern. In diesem Sinne treffe ihn kein Verschulden. Es sei daher einzig und allein Herr ***G1*** zur Haftung heranzuziehen.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Erklärung der ***1GmbH***, auf Grund derer die Bemessungsgrundlagen und die Abgaben ermittelt worden seien.

Festgehalten wurde, dass - sofern tatsächlich Löhne nicht ausbezahlt worden sein sollten (was anhand des Konkursaktes zu überprüfen sein werde) - diese Löhne aus der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer auszuscheiden sein werden, soweit sie Teil der Haftung gewesen seien.

Der Beschwerdeführer gab an, dass der von ihm beantragte Zeuge, Herr ***G1***, leider mittlerweile verstorben sei.

Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass den Beschwerdeführer als eingetragenen Geschäftsführer die Haftung treffen müsse, auch wenn Herr ***G1*** als De-facto-Geschäftsführer die Geschäfte besorgt habe. Er räumte aber ein, dass keine Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen ergangen seien.

Nach Einlangen der Konkursakten des Handelsgerichtes Wien zur ***GZ2*** beim Bundesfinanzgericht wurde den Parteien mit Beschluss vom mitgeteilt, dass im Rahmen des Konkursverfahrens die vom IEF angemeldeten Ansprüche der Arbeitnehmerin ***AN*** für den Zeitraum Jänner bis September 2014 vom Masseverwalter in Höhe von 4.760,00 € anerkannt wurden.

Unter der Annahme, dass der angeführte Nettolohn rund 73% vom Bruttolohn ausmache, ergebe sich, dass die der Berechnung der Kommunalsteuer zugrunde zu legenden Arbeitslöhne um rund 6.521,00 Euro zu reduzieren sein würden, womit sich der Rückstand an Kommunalsteuer vor Abzug der Sanierungsquote von insgesamt 22% um 195,63 Euro reduzieren würde.

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu Stellung zu nehmen.

Während die belangte Behörde bekannt gab, dass gegen die im Beschluss vom in Rede stehende Reduktion der Kommunalsteuer keine Bedenken bestünden, äußerte sich der Beschwerdeführer dazu nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Gegenständlicher Haftungsbescheid wurde an der Adresse der ***F1***, in ***Adresse1***, am einem Arbeitnehmer dieser Firma ausgehändigt. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf einer Dienstreise, von der er am zurückkam.

Betreffend Haftung für Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Gebrauchsabgabe

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom bis als einziger Geschäftsführer der ***1GmbH*** im Firmenbuch eingetragen.

Aufgrund der zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Dr. Anton Weyss abgeschlossenen "Treuhandvereinbarung GmbH Geschäftsführung" sollte der Beschwerdeführer die Geschäftsführung nur "treuhändisch" übernehmen, und Herr ***G1*** wollte die Geschäfte weiterhin selbständig, ausgestattet mit einer Generalvollmacht des Beschwerdeführers, führen. Gleichzeitig verpflichtete sich Herr Dr. Anton Weyss, den Beschwerdeführer schad- und klaglos halten.

Bereits mit Gesellschafterbeschluss vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer abberufen und Herr ***G1*** als Geschäftsführer bestellt.

Nachdem der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1***, ***GZ1***, eröffnete Konkurs über das Vermögen der ***1GmbH*** mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum2***, ***GZ1***, aufgehoben wurde, wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum3***, ***GZ2***, neuerlich ein Konkursverfahren über das Vermögen der ***1GmbH*** eröffnet. Dieses wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, der eine Quote von insgeamt 32 % (10% als Barquote bis , weitere 10% binnen einem Jahr und weitere 12% binnenzwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans) für die Insolvenzgläubiger vorsah, mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien ***Datum4***, ***GZ2***, aufgehoben.

Von der ***1GmbH*** hätten laut Aufstellung der steuerlichen Vertretung im Konkurs über das Vermögen der ***1GmbH*** für die Monate Jänner bis September 2014 Löhne in nachfolgend angeführter Höhe ausbezahlt werden sollen, wofür die nachfolgend angeführten Beträge an Kommunalsteuer zum jeweiligen Fälligkeitstag in folgender Höhe zu entrichten gewesen wären, wovon tatsächlich aber nur die nachfolgend angeführten Beträge entrichtet wurden (sämtliche Beträge in Euro:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Löhne
Fälligkeitstag
Kommunalsteuer
davon entrichtet
01/2014
585,70
-
0,00
02/2014
1.590,20
47,71
47,71
03/2014
3.285,90
98,58
78,98
04/2014
7.823,27
234,70
195,77
05/2014
9.561,51
286,85
06/201
14.217,76
426,53
07/2014
9.587,11
287,61
08/2014
7.612,17
228,37
09/2014
7.205,07
216,15
Summe
61.468,69
1.826,50
322,46

Bei der angeführten Berechnung blieb aber unberücksichtigt, dass an Frau ***AN*** in diesem Zeitraum um rund 6.521,00 Euro weniger Gehalt ausbezahlt worden war.

An Dienstgeberabgabe wären für den Zeitraum Jänner bis September 2014 zu den jeweiligen Fälligkeitstagen Beträge in folgender Höhe zu entrichten gewesen, wovon tatsächlich folgende Beträge entrichtet wurden (alle Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Zeitraum
Dienstnehmer
Wochen
Fälligkeitstag
Dienstgeber-abgabe
davon entrichtet
befreit
abgabepfl.
01/2014
0
2
4
8,00
20,00
02/2014
0
4
10
20,00
26,00
Zeitraum
Dienstnehmer
Wochen
Fälligkeitstag
Dienstgeber-abgabe
davon entrichtet
befreit
abgabepfl.
03/2014
0
6
15
30,00
87,53
04/2014
1
5
20
40,00
05/2014
1
7
26
52,00
06/2014
1
7
35
70,00
07/2014
1
6
24
48,00

08/2014
1
6
30
60,00
09/2014
1
6
21
42,00
Summe
370,00
133,53

Mit Bescheid vom ***Datum5***, ***GZ3***, war gemäß den §§ 9 und 10 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG 1966) gegenüber der ***1GmbH*** eine einmalige Gebrauchsabgabe in Höhe von 302,40 Euro festgesetzt worden, die jedoch nicht entrichtet worden war.

Gegenüber der ***1GmbH*** bzw. dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***1GmbH*** wurden weder Abgabenbescheide noch Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen erlassen.

Beweiswürdigung

Betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***X*** und den dazu vorgelegten Unterlagen.

Betreffend Haftung für Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Gebrauchsabgabe

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und deren Ausführungen in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung sowie den vom Bundesfinanzgericht durch Einsichtnahme in den Konkursakt des Handelsgerichtes Wien zur Zahl ***2*** getätigten Ermittlungen. Er wird auch von keiner Partei bestritten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß § 92 Abs. 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind - außer in hier nicht maßgeblichen Fällen - Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG darf das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Gemäß § 16 Abs. 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung ist nicht der subjektive Eindruck des Zustellers maßgebend, sondern die objektive Tatsache, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Liegt diese objektive Tatsache nicht vor, so bewirkt die Ersatzzustellung keine Zustellung.

Abwesenheiten von mehreren Tagen z.B. wegen einer Reise, eines Urlaubes oder Krankenhausaufenthaltes machen die Ersatzzustellung unzulässig (vgl. Ritz BAO6, § 16 ZustG Tz 8 und 9, und die dort wiedergegebene Literatur und Judikatur)

Ein Empfänger kann wegen Abwesenheit von der Abgabestelle immer dann nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen, "wenn ihm wegen Abwesenheit die Möglichkeit genommen war, gleich einem anwesenden Empfänger auf das Schriftstück zu reagieren oder mit anderen Worten: wenn es ihm wegen (und nur wegen) einer vor dem betreffenden Zustellversuch beginnenden Abwesenheit von der Abgabestelle nicht möglich war, die Sendung am ersten Tag der Abholfrist zu "beheben".

Die Möglichkeit, dass Ersatzzustellungen mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam werden, ist zeitlich nicht begrenzt; sie setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt der Ersatzzustellung der betreffende Ort noch Abgabestelle war (somit nicht etwa die Wohnung wegen längerer Abwesenheit den Charakter als Abgabestelle verloren hat).

Die Rückkehr an die Abgabestelle bewirkt auch dann die Zustellung mit dem folgenden Tag, wenn der Empfänger das Dokument tatsächlich nicht erhält.

Unter Abwesenheit im Sinne des § 16 Abs. 5 ZustG ist jede Abwesenheit zu verstehen, die den regelmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 16 Abs. 1 ZustG nicht ausschließt. Daher stellt § 16 Abs. 5 ZustG eine (für den Empfänger günstige) Bestimmung lediglich für jene Fälle dar, in denen er trotz regelmäßiger Anwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Die Zustellwirkung tritt am Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle unabhängig davon ein, ob der Empfänger schon vorher von der Ersatzzustellung Kenntnis erlangt und ob bzw. wann das Schriftstück (das Dokument) ihm tatsächlich zukommt; auch ein früheres tatsächliches Zukommen des Schriftstückes führt nicht zur Zustellung (vgl. Ritz BAO6, § 16 ZustG Tz 24ff).

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Da der Beschwerdeführer bereits am seine Dienstreise angetreten hat und erst am zurückgekehrt ist, wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides erst am wirksam.

Die am zur Post gegebene Beschwerde wurde damit fristgerecht eingebracht.

Betreffend Haftung für Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Gebrauchsabgabe samt Nebenansprüchen

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG 1993 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind.

Die Kommunalsteuer ist gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.

Gemäß § 6a KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (LGBl für Wien Nr. 17/1970) idgF hat der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.

Die Abgabe beträgt gemäß § 5 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe idgF für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.

Der Abgabepflichtige hat gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.

Gemäß § 6a des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 hat der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 GAG 1966 eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

Die Gebrauchsabgabe wird gemäß § 10 Abs. 1 lit a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 u.a. bei einer einmaligen Geldleistung als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben.

Gemäß § 11 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist die einmalige Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Gemäß § 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes u.a. die Nebenansprüche aller Art.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 9 Abs. 1 BAO neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Es ist unbestritten, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum3***, ***GZ2***, über das Vermögen der ***1GmbH*** neuerlich das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die in § 6a KommStG 1993, § 6a des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe und § 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 als typischer Fall einer erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist somit jedenfalls erfüllt.

Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer ab im Firmenbuch als einziger Geschäftsführer der ***1GmbH*** eingetragen war und erst mit Gesellschafterbeschluss vom als Geschäftsführer abberufen wurde. Er haftet daher für die die von ihm vertretene Gesellschaft betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer von den finanziellen, insbesondere von steuerlichen Angelegenheiten, ausgeschlossen gewesen und dürfe daher nicht in Anspruch genommen werden. Er sei lediglich "pro forma"-Geschäftsführer gewesen und habe weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen zu Gesicht bekommen. Dies indiziere, dass es eine zumindest konkludente Aufteilung der Geschäftstätigkeit der vertretungsberechtigten Organe gegeben habe, welche den Beschwerdeführer als für Abgabeangelegenheiten nicht zuständig ausgewiesen habe.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2013/16/0166, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, dass das Einverständnis, nur formell bzw. "auf dem Papier" als Geschäftsführer zu fungieren und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreit. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist in einem solchen Einverständnis auch keine Aufgaben(Zuständigkeits-)verteilung zu sehen, welche Abgabenangelegenheiten vom Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ausgeschlossen hätte (vgl. ).

Die Haftung nach § 6a KommStG 1993, § 6a des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe und § 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist eine Gefährdungshaftung. Voraussetzung ist die erschwerte Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "nicht ohne Schwierigkeiten" ist so auszulegen, dass nur bei erheblichen Schwierigkeiten, die in ihrer Intensität so geartet sind, wie die Schwierigkeiten, die sich für das Einbringen der Abgabenforderungen im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergeben, die Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung gegeben ist. Die Tatsache, dass ein Verschulden des Haftungspflichtigen und schwere Einbringlichkeit (die vergeblichen Versuche der Einbringung beim Primärschuldner und sodann Hindernisse von erheblichem Gewicht im Sinne des oben Gesagten erfordert) beim Abgabepflichtigen als weitere Tatbestandsvoraussetzungen hinzutreten müssen, damit die Haftung des Vertreters besteht, zeigt, dass auch von einer unsachlich-überschießenden Regelung nicht die Rede sein kann (vgl. ).

Maßgebend für die Vertreterhaftung ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer tätig ist oder zB nur ein "Pro-forma-Geschäftsführer" (vgl. ; ) oder "nur auf dem Papier" (vgl. ; ; ).

Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer vertreten. Ein bestellter Geschäftsführer hat die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. zB ; und ; zur Haftung eines "willfährigen" Geschäftsführers vgl. weiters mwN).

Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört,
- für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Abgabenzahlungspflicht);
- die Erfüllung der den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten;
- andere Personen (Angestellte), die er mit den steuerlichen Agenden betraut, zu kontrollieren (Auswahl- und Kontrollpflichten);
- sich bei Geschäftsübernahme zu informieren;
- Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion bei Behinderung/Beschränkung der Befugnisse.

Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer besteht darin, dass die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen wurden. Nach § 6a KommStG 1993, § 6a des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe und auch nach § 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 tritt die Haftung nicht nur bei Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, sondern auch bei Verletzung sonstiger Pflichten ein. Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die haftungsgegenständliche Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe nicht zur Gänze und die Gebrauchsabgabe gar nicht entrichtet hat.

Die Inanspruchnahme der Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit bzw Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. zB ; ; ).

Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Er hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre.

Abgabenbescheide haben im Spruch den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu enthalten (§ 198 Abs. 2 BAO). Bezieht sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte Abgabe, sondern nur auf einen Teil (zB Nachforderung gegenüber einem Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist Spruchbestandteil (Ritz, BAO6, § 198 Tz 12; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 198 Anm 20).

Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe zählen, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. ).

Die Haftung ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen oder hat nur mehr den Charakter einer Naturalobligation (vgl. ), ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (). Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben - etwa durch einen Gesamtschuldner - bewirkt (vgl. ), durch Nachsicht oder Löschung (vgl Ritz, BAO6, § 4 Tz 9).

Gemäß § 217a Z 2 BAO, eine Sondervorschrift für Landes- und Gemeindeabgeben, werden Säumniszuschläge im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Allerdings wurden im beschwerdegegenständlichen Fall keine Säumniszuschlagsbescheide erlassen.

Ist ein Abgabenbescheid dem Primärschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird (vgl. ).

Im Ergebnis darf der Beschwerdeführer daher für die geltend gemachten Säumniszuschläge betreffend Kommunalsteuer in Höhe von 23,46 Euro, Dienstgeberabgabe in Höhe von 3,68 Euro und Gebrauchsabgabe von 4,71 Euro (jeweils unter Berücksichtigung der Sanierungsquote) nicht zur Haftung herangezogen werden, weil ihn kein Verschulden hinsichtlich der Säumnis für einen Säumniszuschlag trifft, der gegenüber der Primärschuldnerin nie festgesetzt wurde (vgl. ), obwohl eine Abgabenfestsetzung möglich gewesen wäre.

Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (vgl. ). Der zur Haftung Herangezogene muss jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können. Vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte nach Abgabenarten und Zeiträumen sind die Abgabenansprüche aufgeschlüsselt auszuweisen. Erst auf der Basis einer entsprechenden Aufgliederung werden sie dem Haftungspflichtigen auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht (vgl. ; oder -G/05; ).

Der Beschwerdeführer hat letztlich spätestens im Rahmen des vor dem BFG abgeführten Beschwerdeverfahrens Kenntnis von den monatlichen Beträgen erhalten.

Gemäß § 11 Abs 3 Satz 2 KommStG 1993 hat die Gemeinde Kommunalsteuerbescheide zu erlassen, wenn ihr kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Dabei handelt es sich um keine Ermessensbestimmung.

Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen (vgl. ).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von der behördlichen Tätigkeit und setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt nur das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO), voraus (vgl. ). Der Abgabenzahlungsanspruch ist hingegen die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten, wobei sich diese Verpflichtung aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund der Gesetze bzw aus der Selbstbemessung ergibt (vgl. Ritz, BAO6, § 4 Tz 3). Die Frage, ob die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 einen Kommunalsteuerbescheid erlassen hat, weil ihr kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wurde, wurde im Schreiben vom dahingehend beantwortet, dass ein Festsetzungsbescheid nicht erlassen wurde.

Damit sind die Abgabenansprüche in Höhe der selbstberechneten und bekanntgegebenen Beträge entstanden.

Hinsichtlich Gebrauchsabgabe wurde ein Bescheid erlassen; daher ist von einer Bindungswirkung dieses Bescheides auszugehen.

Der Vertreter haftet aber nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Der Vertreter hat bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz; ). Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat (vgl. ). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Diesen Nachweis hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (vgl. ; ). Ob eine Gleichbehandlung der Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist kein unter Beweis zu stellender Sachverhalt, sondern eine rechtliche Würdigung ().

Die Pflichtverletzung ist zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten zu prüfen, und es müssen sich auch die von der Behörde (wiederholt) geforderte Liquiditätsaufstellung und der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung auf diese Zeitpunkte beziehen (vgl. ).

Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ). Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. ; ).

Er kann aber nicht für Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden, die zwar aufgrund der Selbstberechnung entstanden sind, deren Nichtentrichtung aber im Hinblick darauf, dass die bekanntgegebenen Löhne in dem dargestellten Ausmaß gar nicht ausbezahlt wurden, keinesfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen kann. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer insgesamt lediglich im Ausmaß der nachfolgend angeführten Berechnung zur Haftung für Kommunalsteuer heranzuziehen (Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen laut angefochtenem Bescheid
841,51
abzüglich (unter Berücksichtigung der Sanierungsquote)
Kommunalsteuer für nicht ausbezahlte Gehälter iHv. 6.521,00 Euro
152,59
abzüglich Säumniszuschlag
23,46
ergibt Haftungsbetrag abzüglich Sanierungsquote
665,46

Die Haftungsbeträge für die Dienstgeberabgabe und die Gebrauchsabgabe errechnen sich folgendermaßen (Beträge in Euro):

Haftung für Dienstgeberabgabe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Haftung für Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen laut angefochtenem Bescheid
116,39
abzüglich Säumniszuschlag unter Berücksichtigung der Sanierungsquote)
3,68
ergibt Haftungsbetrag abzüglich Sanierungsquote
112,71

Haftung für Gebrauchsabgabe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Haftung für Gebrauchsabgabe samt Nebenansprüchen laut angefochtenem Bescheid
210,52
abzüglich Säumniszuschlag unter Berücksichtigung der Sanierungsquote)
4,71
ergibt Haftungsbetrag abzüglich Sanierungsquote
205,81

Da der Beschwerdeführer selbst zugibt, dass andere Gläubiger, wie insbesondere Arbeitnehmer, Lieferanten oder auch das Finanzamt Zahlungen erhalten haben, während die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe nicht zur Gänze und die Gebrauchsabgabe gar nicht entrichtet wurden, konnte er auch keinen Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger erbringen.

Kann der Geschäftsführer den ihm obliegenden Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbringen und kann er auch nicht nachvollziehbar darstellen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. ).

Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.

Die (teilweise) Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des Insolvenzverfahrens fest. Abgesehen davon war die Einbringlichkeit durch das Insolvenzverfahren jedenfalls erschwert.

Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Auch wenn die Inanspruchnahme des Haftenden ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners zulässig ist, ist doch das zentrale Ermessenskriterium jenes der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung. Neben der Nachrangigkeit sind auch ein behördliches Mitverschulden an der Erschwerung der Einbringung beim Hauptschuldner sowie die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich.

Ist ein Verhalten der Abgabenbehörde ursächlich für den Ausfall der Primärschuldnerin gewesen, weil etwa von einer Säumigkeit der Abgabenbehörde bei der Eintreibung der Abgaben bei der Primärschuldnerin ausgegangen werden kann, so ist dies bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl Taucher, Aktuelle Judikatur der Höchstgerichte zur Gemeinde als Steuergläubiger, RFG 2010/4). Dies gilt auch für die beschwerdegegenständlichen Säumniszuschläge.

Obwohl eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gesetzlich vorgeschrieben ist und diese auch möglich gewesen wäre, wurden die Säumniszuschläge ausschließlich gegenüber dem Haftungspflichtigen geltend gemacht. Eine Inanspruchnahme vor bzw. statt jener des Erstschuldners wird - abgesehen von den Fällen, in denen der Erstschuldner nicht in Anspruch genommen werden darf - jedoch nur ausnahmsweise zulässig sein, etwa wenn der Erstschuldner eine im Firmenbuch gelöschte und bereits beendigte juristische Person ist (vgl. Ritz, BAO6, §224 Tz 2). Wenn trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Bescheiderlassung keine bescheidmäßige Vorschreibung erfolgt, obwohl dies möglich gewesen wäre (die Primärschuldnerin wurde erst am im Firmenbuch gelöscht), ist von einem Verhalten der Abgabenbehörde auszugehen, das im Rahmen der Ermessensübung auch zu berücksichtigen ist. Auch aus diesem Grund war der Haftungsbetrag um die darin enthaltenen Säumniszuschläge zu reduzieren.

Da der belangten Behörde aber kein Verschulden an der teilweisen Nichteinbringlichkeit der Abgabenforderungen an Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Gebrauchsabgabe vorgeworfen werden kann und die bei der Primärschuldnerin nicht einbringlichen Beträge keineswegs als geringfügig bezeichnet werden können, war der Beschwerdeführer in folgender Höhe zur Haftung heranzuziehen (Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Haftung für Kommunalsteuer laut obiger Berechnung
665,46
Haftung für Dienstgeberabgabe laut Haftungsbescheid abzgl. Säumniszuschlag
112,71
Haftung für Gebrauchsabgabe laut Haftungsbescheid abzgl. Säumniszuschlag
205,81

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegenstünde (vgl. ; ; ). Somit kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit vernachlässigt werden (vgl. ; ).

Da somit weder aus Billigkeits- noch aus Zweckmäßigkeitsgründen von einer Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers abzusehen war, war dieser zur Haftung für Kommunalsteuer in Höhe von 665,46 Euro, Dienstgeberabgabe in Höhe von 112,71 Euro und Gebrauchsabgabe in Höhe von 205,81 Euro heranzuziehen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da über die zu beurteilenden Rechtsfragen der Heranziehung zur Haftung eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers, der die Geschäfte aber nicht selbst wahrnimmt, und des Ausmaßes der Haftung im Sinne der zitierten Judikatur und Literatur entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 16 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 16 Abs. 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 16 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


















Ritz BAO6, § 16 ZustG Tz 8 und 9
Ritz, BAO6, § 198 Tz 12
Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 198 Anm 20
Ritz, BAO6, § 4 Tz 9


-G/05















ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400164.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at