Lenkerauskunft iZm Selbstbezichtigung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, betreffend die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom , Zahl MA67/206701144451/2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Beschuldigten und des Schriftführers Michael Bair zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ist die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom , Zahl: MA67/206700491805/2020, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 60 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am , um 12:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Traungasse 8 ohne gültigen Parkschein im Beanstandungszeitpunkt abgestellt habe.
Im dagegen am erhobenen Einspruch gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie "zum […] genannten Zeitpunkt, das Fahrzeug an besagtem Tag, um diesen Zeitpunkt herum nicht gelenkt habe".
In der Folge forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , Zahl: MA67/206700491805/2020, auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BN-321MT überlassen gehabt habe, sodass es am , um 12:51 Uhr in 1030 Wien, Traungasse 8, gestanden sei.
Nach aktenkundigem Zustellnachweis wurde dieses Schreiben am zugestellt; die Zustellung wird nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom , Zahl MA67/206701144451/2020 verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zuzüglich € 10,00 als Kostenbeitrag für das Strafverfahren, weil keine fristgerechte Lenkerauskunft erteilt worden sei.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft. Die Auskunft muss - entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 - den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nach Einleitung des Strafverfahrens kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden dürfe. Da ihr mit Strafverfügung vom die Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung zur Last gelegt worden sei, hätte sie demzufolge danach nicht mehr zur Erteilung einer Lenkerauskunft herangezogen werden dürfen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des LVwG OÖ vom , Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/SH verwiesen.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung des LVwG OÖ vom hob der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit Hinweis auf seine Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf (vgl , mwN).
Da Art 6 Abs 1 EMRK, dessen Forderung nach einem fairen Prozess der Beschuldigten ein Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung entnimmt, nur im Hinblick auf dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion von Bedeutung ist (vgl G 72 ua/88), ist der Berufung auf diese Konventionsbestimmung kein Erfolg beschieden. Dem genannten Verbot der Konvention steht nämlich innerstaatlich insoweit mit derogatorischer Kraft die Verfassungsbestimmung des Art II FAGNov 1986 hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen.
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl Nr. 384/1986 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985) normiert:
"(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr. 384/1986 und damit des § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 dahin, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art 6 Abs 1 EMRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung entsprechende Interpretation der wiedergegebenen, späteren Verfassungsvorschrift gegen den eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation (vgl ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (, , , , , vgl auch VfSlg Nr 10.505).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (), einer unvollständigen (wGH , 89/03/0291), einer unklaren bzw widersprüchlichen (), aber auch einer verspäteten Auskunft () der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten ist, da es sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen handelt (vgl , , ).
Da Artikel II des Bundesgesetzes BGBl Nr. 384/1986 dem Artikel 6 EMRK gegenüber derogiert, ist nur die später ergangene Verfassungsbestimmung Prüfungsmaßstab für die Frage, ob und wann eine Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz zu erfolgen hat. Sowohl eine Interpretation von Artikel II FAGNov 1986 nach dessen Wortlaut, als auch nach dessen Zweck, führt aber zum Ergebnis, dass eine Lenkerauskunft jederzeit, dh unabhängig vom Stand eines zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens, abverlangt werden kann bzw zu erteilen ist.
Somit wäre die Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist verpflichtet gewesen mitzuteilen, wem sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gehabt hat.
Die Beschwerdeführerin hat aber dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl , , ).
Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl , , , , vgl weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).
Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Die belangte Behörde lastete der Beschwerdeführerin somit zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil die Beschwerdeführerin hiezu keine Angaben gemacht hat (vgl ).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz wurde als Milderungsgrund berücksichtigt.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht der Abgabenverkürzung stehenden Person, weil damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt wurde. Der Unrechtsgehalt der Tat an sich war bedeutend.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen zu betrachten.
Nach Verkündung des Erkenntnisses im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurden die Parteien gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG
1. über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangen zu können;
2. darüber belehrt, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Die beschwerdeführende Partei hat in der mündlichen Verhandlung vom einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben.
Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis
Da von den Parteien auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde bzw nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500206.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at