Parkometerabgabe; zur Beanstandungszeit durch den Meldungsleger war der elektronisch aktivierte Parkschein noch nicht gültig; die Bestätigungs-SMS wurde unstrittig nicht beim Fahrzeug abgewartet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten eines Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Rustenschacherallee 44-56, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:18 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom ) brachte die Bf. vor, dass für die Beanstandungszeit (;10:18 Uhr) mittels "Handyparken" der 30-minütige Parkschein mit der Nr. 340685011 (Verweis auf Anlage) gelöst gewesen sei.
Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde unter Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, § 5 Abs. 1 VStG) zusammengefasst aus, dass der um 10:18 Uhr aktivierte elektronische Parkschein Nr. 340685011 auf dem PDA (elektronisches Datenerfassungsgerät) des Kontrollorgans zum Abfragezeitpunkt (10:18 Uhr) noch nicht bestätigt gewesen sei.
Die gegenständliche Organstrafverfügung sei zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorgans mit der Serverzeit ausgestellt worden, der elektronische Parkschein Nr. 340685011 sei vom selben Server bestätigt worden.
Gemäß den Anzeigefotos habe sich kein Lenker beim Fahrzeug befunden.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges, also unverzüglich bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne, zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe die Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht und sei die objektive Tatseite daher gegeben (Verweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500838/2015).
Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der der Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei. Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an (Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, keine verwaltungs-strafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ), wiederholte ihr Einspruchsvorbringen und brachte darüber hinaus, soweit relevant, vor, dass sie sich dagegen verwehre, absichtlich oder fahrlässig eine Abgabenverkürzung vorgenommen zu haben. Der Parkschein sei korrekt gelöst worden. Sie sei mit den Hunden dann sofort über die Straße in Richtung Prater gegangen, weswegen sie keinen Beamten sehen habe können, der einen Strafzettel ausstelle, sonst hätte sie ja sofort mit diesem gesprochen. Sie verstehe nicht, dass sie für etwas bezahlen solle, dass korrekt erledigt worden sei.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von der Bf. unstrittig am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Rustenschacherallee 44-56 abgestellt.
Der elektronische Parkschein mit der Nr. 340685011 (Gültigkeitsdauer 30 Minuten) wurde für das in Rede stehende Fahrzeug um 10:18 Uhr aktiviert.
Die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung erfolgte ebenfalls um 10:18 Uhr.
Zum Zeitpunkt (Augenblick) der Kontrolle durch den Meldungsleger erhielt dieser auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) die Meldung "kein Parkschein".
Die Bf. befand sich zur Beanstandungszeit nicht beim Fahrzeug und hat die Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, dem zur Beanstandungszeit aufgenommenen Foto sowie aus der Übersicht Handy-Parken über die für das in Rede stehende Fahrzeug durchgeführten Transaktionen.
Durch die Übersicht Handy-Parken ist dokumentiert, dass für das in Rede stehende Fahrzeug um 10:18 Uhr der kostenpflichtige Parkschein mit der Nr. 340685011 elektronisch aktiviert wurde.
Durch die auf dem PDA erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung um 10:18 Uhr erfolgt ist.
Durch das Foto ist dokumentiert, dass sich die Bf. zur Beanstandungszeit nicht beim Fahrzeug befunden hat. Dass die Bf. die Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben.
Es steht somit fest, dass die Bf. die ihr von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung idF ab , normiert:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie weder absichtlich noch fahrlässig eine Abgabenverkürzung vorgenommen habe, da der Parkschein korrekt gelöst worden sei.
Überprüfung von elektronisch aktivierten Parkscheinen mit dem Personal Digital Assistant (PDA) durch die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung
Aufgabe der Kontrollorgane der Parkraumüberwachung ist u.a. die Überprüfung, ob für die in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuge ein gültiger Parkschein vorliegt.
Ist zur Beanstandungszeit kein gültiger Papierparkschein in dem zu überprüfenden Fahrzeug (sichtbar) hinterlegt, erfolgt über das PDA-Gerät an Hand der Eingabe des behördlichen Kennzeichens die Überprüfung, ob ein gültiger elektronischer Parkschein vorliegt. Auf dem PDA ist die Zeit durch die Server der Fa. ATOS festgelegt. Sämtliche Serverzeiten werden von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Eine Änderung der Eingabezeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich.
Das elektronische Parksystem berücksichtigt keine Sekunden, sondern nur Stunden und Minuten und ist nach den gesetzlichen Bestimmungen die Angabe von Sekunden nicht erforderlich (, ).
Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan zum Zeitpunkt (Augenblick) der Abfrage auf dem PDA die Meldung "Kein Parkschein" erhält und der den elektronischen Parkschein Aktivierende in derselben Minute die Bestätigung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten (, ).
Scheint - wie im vorliegenden Fall - zum Abfragezeitpunkt kein gültiger elektronischer Parkschein auf, so gilt damit der Verwaltungsstraftatbestand der Abgabenverkürzung bereits als verwirklicht, selbst wenn der Lenker eines Fahrzeuges die Aktivierungsbestätigung nachweislich in derselben Minute erhalten hat (vgl hierzu die zahlreichen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes, zB , , , , , ).
Der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe ist daher so zu verstehen, dass (nur) zur Zeit der Beanstandung durch das Kontrollorgan kein gültiger (hier: elektronischer) Parkschein vorlag (vgl ).
Wie sich aus den angeführten Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt, ist die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. , ).
Abwarten der Bestätigungs-SMS bei Buchung eines elektronischen Parkscheines
Die Verpflichtung eines Lenkers, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt, ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Entfernt sich der Lenker, ohne die Bestätigungs-SMS abzuwarten, vom Fahrzeug, verletzt er die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (vgl , , , ).
Festgehalten wird, dass zB auf den Internetseiten https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/parkschein/handyparken und html , https://www.handyparken.at/parken/, https://www.oeamtc.at/thema/parken/ darauf hingewiesen wird, dass die Bestätigungs-SMS beim Fahrzeug abzuwarten ist, da die die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen, wonach sie den Parkschein korrekt gelöst und danach sofort mit den Hunden über die Straße Richtung Prater gegangen sei und daher keinen Beamten sehen habe können, der einen Strafzettel ausgestellt habe, hat die Bf. selbst zugegeben, dass sie die Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.
Die Bf. hat somit die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verletzt und somit die objektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie die Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.
Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr zur Tatzeit ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.
Es lagen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.
Bei der Strafbemessung ging die Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, da die Bf. hierzu keine Angaben machte.
Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen. Die bisherige Unbescholtenheit der Bf. fand insofern Berücksichtigung, als die Festsetzung der Strafe hinsichtlich ihrer Höhe weit unter dem gesetzlichen Strafrahmen von € 365 festgesetzt wurde.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da die Frage, wann die Parkometerabgabe als fristgerecht und ordnungsgemäß entrichtet gilt, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500341.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at