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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.06.2021, RV/7100947/2021

Zurücknahme der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückzahlung zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Auf dem Abgabenkonto ***Gebühren*** des Beschwerdeführers bestand ein fälliger Rückstand aufgrund eines (lt. Beschwerdeführer rechtswidrigen) Gebührenbescheides des Finanzamtes Österreich Dienststelle für Sonderzuständigkeiten vom in Höhe von € 360.

Am erließ das Finanzamt Österreich Dienststelle Wien 2/20/21/22 (belangte Behörde) den Einkommensteuerbescheid 2020, der eine Einkommensteuer in Höhe von € - 825 (Gutschrift) ergab. Diese Gutschrift wurde am am Abgabenkonto des Beschwerdeführers zur Steuernummer ***BF1StNr1*** verbucht. Bereits am führte die belangte Behörde eine Umbuchung in Höhe von € 360 auf das Abgabenkonto ***Gebühren*** durch. Ein Bescheid über die Umbuchung existiert nicht. Das restliche Guthaben in Höhe von € 465 wurde an den Beschwerdeführer ausbezahlt.

Der am vom Bf. eingebrachte Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens in der Höhe von € 825 wurde daher mit Bescheid vom teilweise abgewiesen. Am wurde gegen diese Abweisung wiederum auch Beschwerde erhoben. Auch diese wurde mit BVE vom abgewiesen. Daraufhin langte am fristgerecht der Vorlageantrag ans Bundesfinanzgericht ein.

Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Mit Eingabe vom wurden "alle Anträge" betreffend die GZ RV/7100943/2021, RV/7100947/2021 und RV/7100948/2021 vom Beschwerdeführer zurückgenommen, da das Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten) zwischenzeitlich die € 360 wie ursprünglich beantragt überwiesen hatte. Da der Beschwerdeführer bereits Kenntnis von der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes hatte (eine Kopie des Vorlageberichts wurde ihm zugesendet; die Geschäftszahlen des Bundesfinanzgerichts, unter denen seine Beschwerden protokolliert wurden, sind ihm bekannt) ist davon auszugehen, dass "alle Anträge gemäß RV/7100943/2021, RV/7100947/2021 u. RV/710948/2021" bzw. die "bisherigen Anträge gemäß RV/7100943/2021, RV/7100947/2021 u. RV/710948/2021" jene Anbringen sind, die einen besonderen Bezug zu diesen Beschwerdeverfahren haben: das ist einerseits die Beschwerde und andererseits der Vorlageantrag als Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung. Zu diesen - als "alle Anträge" - bezeichneten Anbringen gehört jedenfalls auch die Beschwerde vom , die das Rechtsmittelverfahren überhaupt erst in Gang gesetzt hat. Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, dass auch jener Antrag zurückgenommen werden sollte, der für den Beginn des Rechtsmittelverfahrens maßgeblich war - nämlich die Beschwerde.

Rechtsgrundlage

§ 256 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Rechtliche Erwägungen

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (Ritz, BAO6, § 256 Tz 11).

§ 264 Abs 7 BAO stellt sicher, dass das Verwaltungsgericht keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Die Beschwerde war beschlussmäßig gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100947.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at