Vorschreibung der Einsatzgebühr der Wiener Rettung an die Patientin mangels Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistratsabteilung 70 Fachbereich vom betreffend Einsatzgebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, MA 70 - TZ200010115, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorschreibung von Einsatzgebühren für die Beschwerdeführerin (Bf) durch die Gemeinde Wien zu Recht erfolgte.
Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:
Am wurde die Berufsrettung Wien in die Wohnung der Bf gerufen. Als Grund wurde angegeben, dass die Bf eine erhöhte Menge von Medikamenten eingenommen habe. Der Gatte der Bf hatte die Rettung gerufen. Die Bf hatte wegen Kopfschmerzen mehr Medikamente als üblich genommen. Ihre Hautfarbe sei blass geworden und sie habe sich übergeben müssen. Der Gatte habe daher befürchtet, dass sie zu viele Medikamente genommen habe und eine Vergiftung vorlag.
Als die Rettungsmannschaft eintraf, hatte sich der Gesundheitszustand der Bf schon deutlich verbessert. Da ein Notfall nicht mehr erkennbar war, wurde die Bf in der Wohnung belassen. Sie wurde aufgefordert, beim Auftreten einer akuten Verschlechterung erneut den Rettungsdienst zu verständigen.
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Bescheid, gerichtet an die Bf. In diesem Bescheid wurde der Bf die Zahlung einer Gebühr für den Rettungseinsatz von Euro 694,00 aufgetragen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass derjenige Gebührenschuldner sei, für den der Rettungsdienst in Anspruch genommen worden sei. Es könne auch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger anstelle des Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger angebe, dass mangels eines bestehenden Anspruches auf Kostenübernahme seine Eintrittserklärung keine Anwendung finde, sei die Gebühr dem Gebührenschuldner vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte die Bf aus, dass sie durch den Bescheid in ihren Rechten beeinträchtigt sei, weil sie die Verständigung der Rettung ausdrücklich verweigert habe, jedoch ihr Gatte diese trotzdem verständigt habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt schon seit etwa drei Wochen starke Kopfschmerzen gehabt. Schon vor dem betreffenden Einsatz habe der Gatte mit dem Ärztefunkdienst Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass ein Einsatz wegen Kopfschmerzen nicht nötig sei, aber wenn der Bf schwindlig oder übel werde, sollte die Rettung verständigt werden. Am Einsatztag habe die Bf zwei Mal Schmerzmittel gegen Kopfschmerzen genommen, eine Schmerzlinderung sei jedoch nicht erfolgt. Daraufhin habe der Gatte angeboten, die Rettung zu verständigen, die Bf habe ihm aber mitgeteilt, dass sie das nicht wolle. Als sich dann der Gesundheitszustand der Bf verschlechterte und sie sogar erbrach, rief der Gatte die Rettung an. Die Rettung sei gekommen und sie sei untersucht worden. Der Bf wurde mitgeteilt, da sie bereits erbrochen habe, werde es ihr sicherlich bessergehen. Eine Mitnahme sei deshalb nicht nötig. Eine Besserung sei jedoch nicht erfolgt.
Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob der Sozialversicherungsträger der Bf den Eintritt in den gegenständlichen Versicherungsfall zurückgewiesen habe. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass die Verständigung der Rettung durch den Gatten gegen den ausdrücklichen Willen der Bf erfolgte. Weiter sei die Bf aufgrund einer falschen Vermutung des Rettungsdienstes, dass es ihr bald bessergehen werde, nicht ins Krankenhaus eingeliefert worden. Diese Vermutung habe sich jedoch nicht bestätigt. Wäre die Bf ins Krankenhaus eingeliefert worden, wäre sie mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit stationär behandelt worden. Die Verständigung der Rettung ist somit nicht im Einverständnis mit der Bf erfolgt und wäre im Nachhinein betrachtet aber erforderlich gewesen. Daher ist von der Erhebung einer Gebühr gänzlich abzusehen.
Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Magistrat der Stadt Wien entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz normiert wird, dass derjenige Gebührenschuldner ist, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieben ist. Es sei für die Erhebung der Gebühr dabei unerheblich, aus welchem Grund der Einsatz erfolgt sei und wer die Rettung verständigt habe. Die entstandenen Einsatzgebühren seien bei der österreichischen Gesundheitskasse zur Übernahme eingereicht worden, von dortiger Seite allerdings abgelehnt worden, da kein Transport in eine Krankenanstalt erfolgt sei und infolgedessen aus dortiger Sicht keine medizinische Notwendigkeit eines Rettungseinsatzes bestanden habe. Auf die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers habe die Wiener Rettung keinen Einfluss. Der Bf stehe es jedoch frei, sich ihrerseits mit der Gebietskrankenkasse in Verbindung zu setzen und eine Gebührenübernahme abzuklären. Im Falle einer nachträglichen Bewilligung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger könne von einer Einhebung zur Gänze abgesehen werden.
Für eine allfällige Herabsetzung der Gebühren müssten der Berufsrettung Wien Unterlagen über das Einkommen der Bf bzw über das Familieneinkommen übermittelt werden.
Die Bf reichte mit Mail vom einen Vorlageantrag ein. Hinsichtlich Begründung werde auf die Beschwerde verwiesen. Sie beantrage in eventu, die Gebühr auf eine tat- und schuldangemessene Höhe sowie auf ein dem Einkommen der Bf angemessenes Maß herabzusetzen. In der Beilage wurden Unterlagen bezüglich eines bezogenen Krankengeldes im Jahr 2020 vorgelegt.
Die Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der mündlichen Verhandlung legte die Bf einen Nachweis ihres Einkommens in Form von Lohnabrechnungen und Wochengeldbescheinigungen vor. Der voraussichtliche Geburtstermin wurde mit Ende Juni 2021 errechnet. Für die Bf ist es das erste Kind.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Bf litt an starken Kopfschmerzen. Gegen diese Kopfschmerzen nahm sie schmerzstillende Medikamente ein. Nachdem diese nicht halfen und die Beschwerden nicht nachließen, hat sie nochmals Medikamente genommen. Danach wurde sie blass und ihr wurde übel.
Der Ehegatte der Bf war über diesen Zustand besorgt und rief den Rettungsdienst, obwohl sich die Bf ausdrücklich dagegen verwehrte.
Bis der Rettungsdienst kam, hatte die Bf bereits erbrochen und es erging ihr schon etwas besser. Der herbeigerufene Rettungsdienst untersuchte die Bf (Blutdruck, Herzfrequenz, Atemfrequenzen, Sauerstoffsättigung). Die Untersuchung ergab keinen Anlass, die Bf ins Krankenhaus zu fahren. Sie war wach und allseits orientiert. Die Bf wurde daher in ihrer Wohnung belassen.
Die österreichische Gesundheitskasse lehnte die Übernahme der Kosten des Rettungseinsatzes mit der Begründung ab, dass keine Notwendigkeit für einen Rettungseinsatz bestanden habe.
Die Gebühr wurde nach dem Pauschalsatz in einer Höhe von 694 Euro vorgeschrieben.
Die Bf und ihren Gatten trifft gegenwärtig noch keine Unterhaltspflicht für ein Kind, das erste Kind wird für Ende Juni 2021 erwartet.
Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen und Wochengeldbescheinigungen geht hervor, dass der Bf ein durchschnittlicher Nettobezug von 1.146,92 EUR bis 1.537,73 EUR monatlich und ein Wochengeldbezug von monatlich 1.624,50 EUR zur Verfügung stand. Der Gatte der Bf steht ebenfalls in Beschäftigung und bezieht ein höheres Gehalt als die Bf.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Aus diesem Grund durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtliche Grundlagen:
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt (§ 28 Abs 1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, WRKG).
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 28 Abs 2 WRKG).
Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
§ 1 Z 1 bis 4 WRKG normiert, dass Aufgaben des Rettungsdienstes sind:
Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
Den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
Akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
Die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
Im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.
Nach § 29 Abs 2 WRKG haften bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners für die Entrichtung der Gebühr nach Abs 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
Nach § 29 Abs 3 WRKG sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
Gemäß § 30 Abs 1 WKG können mit Zustimmung der Stadt Wien die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenschuldner.
Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm gegenüber bestehenden Anspruches auf Kostenübernahme seine Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 vorzuschreiben.
Gemäß § 17 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018, sowie gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird verordnet:
§ 1 (1) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 694 Euro zu entrichten.
Würdigung:
Grundsätzlich muss ein Einsatz der Wiener Berufsrettung von der Patientin beziehungsweise dem Patienten bezahlt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Rettung gerufen hat. Im Normalfall werden die entstandenen Kosten jedoch durch die Krankenkasse übernommen.
Wird eine Übernahme der Kosten seitens der Krankenkassen jedoch abgelehnt, dann müssen die Kosten von jener Person bezahlt werden, für die das Einsatzfahrzeug gerufen wurde. Aus nachstehenden Gründen wird eine Kostenübernahme abgelehnt:
•kein Versicherungsanspruch zum Zeitpunkt des Rettungseinsatzes
•keine medizinische Notwendigkeit
•Alkohol- und Drogenmissbrauch
•Todesfeststellung
Um eine nachträgliche Gebührenübernahme abzuklären, können sich die in Anspruch genommenen Gebührenschuldner an die Leistungsabteilung oder an die Ombudstelle ihrer Krankenkasse (bspw ombudstelle-11@oegk.at) wenden, und die medizinische Notwendigkeit des Rettungseinsatzes, warum die Rettung gerufen wurde, ob in weiterer Folge eine ärztliche Abklärung erfolgt ist oder ob Unterlagen und Befunde vorgelegt werden können, die mit dem Rettungseinsatz in Zusammenhang stehen, klären. Für den Fall einer neuerlichen Ablehnung der Kostenübernahme seitens der OEGK kann die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Ablehnung beantragt werden. Zur Bekämpfung dieses Bescheides kann der Rechtsweg beschritten werden.
Die Einsatzgebühren entstehen mit der Ausfahrt des Einsatzfahrzeuges unabhängig davon, ob eine Betreuung vor Ort oder ein Transport in ein Krankenhaus erfolgt.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Gebühren durch den Gemeinderat als Pauschalbetrag festgesetzt und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht.
Die Einsatzgebühr kann unter Umständen ganz oder teilweise erlassen werden. Dabei können folgende Kriterien berücksichtigt werden:
•Unbilligkeit: Einsatzhandlungen waren möglicherweise nicht zwingend notwendig (z. B. Aufbrechen der Wohnungstür, obwohl kein medizinischer Notfall vorlag).
•Besondere Berücksichtigungswürdigkeit (z. B. Todesfeststellungen, Betthebungen)
•Einkommenssituation (z. B. Bezug von Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung)
Ein Rechtsanspruch auf eine Herabsetzung oder den Erlass der Gebühr besteht jedoch nicht.
Der Rettungsdienst wurde für die Bf gerufen, sie ist also die Patientin, und damit Gebührenschuldnerin. Es kam auf Grund dieses Anrufes zu einer Ausfahrt. Dass die Bf nicht damit einverstanden war, dass ihr Gatte die Rettung herbeigerufen hat, ist dabei nicht maßgeblich, da das Gesetz für die Feststellung des Gebührenschuldners alleine darauf abstellt, für wen der Rettungseinsatz erfolgte.
Da der Sozialversicherungsträger die Übernahme der Gebühren abgelehnt hat und diese Ablehnung seitens der Bf noch nicht erfolgreich bekämpft wurde, war die Gebühr der Bf als Gebührenschuldnerin und als Patientin, für die der Rettungseinsatz erfolgte, vorzuschreiben.
Die Gebühr wurde in der in der Verordnung festgelegten Höhe für Einsätze in Wien festgesetzt.
Gemäß § 28 Abs 2 WRKG kann von der Einhebung der Gebühr "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" abgesehen werden. Den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht, wonach im Sinne des auszuübenden Ermessens ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall dann vorliegen wird, wenn das Einkommen das unpfändbare Existenzminimum unterschreitet, wird beigepflichtet. Der Grundbetrag des unpfändbaren Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Dieser soll ein Mindesteinkommen sichern und entspricht für alleinstehende Personen im Jahr 2021 EUR 1.000,48. Die Abstellung auf das unpfändbare Existenzminimum (Mindesteinkommen) ist sachgerecht; ein derart niedriges Einkommen ist sicherlich besonders berücksichtigungswürdig, würde doch durch die Einhebung der Gebühr der notdürftige Unterhalt gefährdet.
Zum Zeitpunkt des Einsatzes war die Bf erwerbstätig und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bf ist verheiratet. Ihr Gatte ist ebenfalls erwerbstätig. Das Einkommen der Bf und das Familieneinkommen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgewiesen.
Die Bf bezieht demnach ein Einkommen von monatlich netto zwischen Euro 1.146,92 bis 1.537,73. Zum Zeitpunkt des Rettungseinsatzes bezog sie Krankengeld, seit dem Wochengeld in der Höhe von Euro 54,15 täglich.
Dieses Einkommen der Bf liegt somit über dem unpfändbaren Existenzminimum von Euro 1.000,48 für Alleinstehende. Darüber hinaus erzielt auch der Ehegatte ein monatliches Einkommen über dem Existenzminimum. Es liegt somit keinbesonders berücksichtigungswürdiger Grund vor, um die Gebühr herabzusetzen. Eine Gebührenherabsetzung kommt dadurch nicht Betracht.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes und wurde darüber hinaus durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (; ; ; ).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die ordentliche Revision wurde aus diesem Grunde für unzulässig erklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 28 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 1 Z 1 bis 4 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 Abs. 3 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 30 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 § 28 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400034.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at