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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2021, RV/7101141/2021

Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag und Kinderfreibetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***V***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***XY*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018, Steuernummer ***BF1-StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der ***A***.

In ihrer am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2018 machte sie den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie die Kinderfreibeträge für ihre haushaltszugehörigen Kinder ***1*** (geb. am ***Datum1***), ***2*** (geb. am ***Datum2***) und ***3*** (geb. am ***Datum3***) in Höhe von jeweils 300,00 € geltend.

Am erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) für 2018, mit dem es weder den Alleinerzieherabsetzbetrag noch die Kinderfreibeträge gewährte.

Begründend führte es dazu aus, den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt zu haben, da dieser nur dann zustehe, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hätten; dieser werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Die Kinderfreibeträge für die oa. drei Kinder hätten nicht berücksichtigt werden können, da für diese im Kalenderjahr der jeweilige Kinderabsetzbetrag nicht für mindestens sieben Monate zustehe.

Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bf. am Beschwerde:

Begründend führte sie darin aus, dass weder der Alleinerzieherabsetzbetrag noch die Kinderfreibeträge für die drei Kinder berücksichtigt worden seien. Als Grund dafür sei angegeben worden, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hätten; dieser werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Tatsächlich sei diese Betrachtungsweise etwas ungenau:

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 normiere, dass Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe. Dieser betrage bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988)…

§ 106 Abs. 1 EStG 1988 führe dazu aus, dass als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder gelten, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als sechs Monate im Jahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 leg. cit. zustehe.

Dazu werde in § 33 Abs. 3 EStG 1988 ausgeführt, dass Steuerpflichtigen, denen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt werde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € zustehe.

Dazu führte die Bf. aus, dass sie im Jahr 2018 von ihrem Mann getrennt gelebt habe und nunmehr seit August 2019 geschieden sei. Ihr (damaliger) Ehemann habe die Familienbeihilfe und somit den Kinderabsetzbetrag bezogen. Daraus ergebe sich, dass ihre Kinder solche nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 seien und daraus abgeleitet ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe. Folglich stehe auch der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 zu, der ja auch auf Kinder gemäß § 106 Abs. 1 leg. cit. abziele.

Die Bf. stelle daher den Antrag, den Einkommensteuerbescheid für 2018 dahingehend abzuändern, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag und die Kinderfreibeträge für drei Kinder gewährt würden.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom "betreffend Beschwerde 2018" forderte das Finanzamt die Bf. auf, einen Nachweis, dass sie im Jahr 2018 nicht mehr mit ihrem nunmehrigen Ex-Gatten zusammengelebt habe, zu übermitteln.

Eine Antwort der Bf. auf dieses Ergänzungsersuchen befindet sich nicht in den dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Verwaltungsakten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es - nach Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesbestimmungen der §§ 33 Abs. 4 Z 2, 106 und 106a EStG 1988 - begründend ausführte, der Bf stünde lt. Aktenlage für sechs Monate neben der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag zu. Da die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag nicht gegeben seien, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

In ihrem Vorlageantrag vom führte die Bf. aus, in der Bezug habenden Beschwerdevorentscheidung sei überhaupt nicht auf die Sachverhaltsdarstellung in der Antwort vom zum Ergänzungsersuchen vom eingegangen worden. Die Behörde habe in freier Beweiswürdigung zu entscheiden und diese Entscheidung zu begründen. Diese Begründung sei völlig unterblieben. Es seien lediglich Gesetzestextbausteine in die Beschwerdevorentscheidung kopiert, aber nicht sachlich begründet worden, warum der Bf. der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zustehe.

Die Bf. habe im Zeitraum März 2018 bis Mai 2019 alleine mit ihren Kindern gewohnt und eine Zeugin dafür angeführt. Es gebe zwei Gründe, warum die Behörde abschlägig reagieren könne:

1.) Man glaube der Bf. bzw. ihrer Zeugin nicht, dann müsse man das begründen.

2.) Man glaube der Bf. und sei der Ansicht, dass ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag trotzdem nicht zustehe, dann sei die Begründung schlichtweg falsch.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, die Bf. beantrage die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages, weil sie im Zeitraum von März 2018 bis Mai 2019 alleine mit ihren Kindern gewohnt habe.

Am ersuchte der gefertigte Richter die belangte Behörde um Vorlage der im Vorlageantrag vom angeführten "Antwort vom zum Ergänzungsersuchen vom ".

Am teilte das Finanzamt dem gefertigten Richter mit, ein Antwortschreiben sei im Akt nicht aufzufinden gewesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Diese Gesetzesbestimmung steht in Verbindung mit der entsprechenden Bestimmung des FLAG 1967 über den Anspruch auf Familienbeihilfe. Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, besteht auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für dieses Kind.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 weist folgenden Wortlaut auf:

"2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben."

Nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 leg. cit.) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 leg. cit. zusteht.

Nach § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 117/2016 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.

Nach § 106a Abs. 3 leg. cit. ist für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bf. nach ihren glaubwürdigen Angaben im Zeitraum von März 2018 bis Mai 2019 von ihrem damaligen Ehegatten getrennt gelebt hat; sie hat in diesem Zeitraum alleine mit ihren drei haushaltszugehörigen Kindern gewohnt (dies wird von der belangten Behörde in deren Vorlagebericht selbst ausgeführt). Seit August 2019 ist die Bf. von ihrem damaligen Ehegatten geschieden.

Fest steht im gegenständlichen Fall weiters, dass von Jänner 2018 bis einschließlich Juni 2018 der damalige Ehegatte der Bf. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die drei Kinder ***1***, ***2*** und ***3*** bezogen hat; von Juli 2018 bis einschließlich Dezember 2018 wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder von der Bf. bezogen (siehe dazu die Bezug habenden Ausdrucke aus der Familienbeihilfendatenbank des Finanzamts, S 20 f. BFG-Akt).

Die belangte Behörde hat der Bf. die Gewährung der Kinderfreibeträge und des Alleinerzieherabsetzbetrages für 2018 mit der Begründung verweigert, dass ihr in diesem Jahr lt. Aktenlage nur für sechs Monate neben der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag zugestanden sei, womit kein Kind (bzw. keine Kinder) iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorgelegen sei(en).

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass das Finanzamt bei dieser Argumentation übersieht, dass nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 106 Abs. 1 EStG 1988 als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Kinder gelten, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner(Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 leg. cit. zusteht (worauf auch die Bf. in ihrer Beschwerde vom zutreffend verweist). § 106 Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz EStG 1988 wiederum definiert den Ehepartner als eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratetist (verheiratet ist, wer eine Ehe geschlossen hat: Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 16. EL, § 106 Anm. 7); das Bestehen einer Lebensgemeinschaft (mit mindestens einem Kind) ist nach § 106 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz EStG 1988 nur für den Begriff des Partners entscheidend (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 106 Rz 4).

Im gegenständlichen Fall liegt die gesetzliche Voraussetzung des § 106 Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz EStG 1988 - das Bestehen einer Ehe - im Streitjahr 2018 vor, war doch die Bf. in jenem Jahr noch mit ihrem damaligen Ehegatten verheiratet (erst seit August 2019 ist die Bf. von ihrem damaligen Ehegatten geschieden, siehe oben); die seit März 2018 erfolgte Trennung (nicht Scheidung) der Ehepartner kann an dieser Beurteilung nichts ändern (vgl. ).

Damit ist es aber - weil im Jahr 2018 die Ehe bestand - nicht maßgebend, welcher der beiden Ehepartner in diesem Jahr konkret den Kinderabsetzbetrag (die Familienbeihilfe) bezogen hat. Steht nämlich beiden Ehepartnern in einem Kalenderjahr für dasselbe Kind (dieselben Kinder) abwechselnd der Kinderabsetzbetrag (die Familienbeihilfe) zu, sind die Anspruchszeiträume der Ehepartner für die Ermittlung der Sieben-Monate-Frist zusammenzurechnen (vgl. Wanke/Wiesner, § 106 Anm. 3). Da somit der damalige Ehegatte der Bf. im ersten Halbjahr 2018 und die Bf. im zweiten Halbjahr 2018 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge bezogen haben (sohin insgesamt zwölf Monate), handelt es sich im streitgegenständlichen Jahr 2018 bei den drei Kindern ***1***, ***2*** und ***3*** um Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988, die somit die Kinderfreibeträge nach § 106a leg. cit. vermitteln.

(Zum selben Ergebnis - dem Vorliegen von Kindern iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 - gelangt man, wenn man nicht davon ausgeht, wer die Familienleistungen im Jahr 2018 für wie lange bezogen hat, sondern wer Anspruch auf die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge hatte (vgl. ): Da seit März 2018 kein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten mehr bestand und die drei Kinder weiter im Haushalt der Bf. lebten, stand der Bf. bereits ab März 2018 (und somit für mehr als sechs Monate) der Anspruch auf die Familienleistungen zu, wenn auch der Bezug derselben tatsächlich noch bis einschließlich Juni 2018 durch den damaligen Ehegatten erfolgte).

Da der Bf. - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - im Jahr 2018 auch der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht (verheiratete Personen mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 haben gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 leg. cit. dann Anspruch auf diesen Absetzbetrag, wenn sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner leben, was im vorliegenden Fall gegeben ist, da die Bf. seit März 2018 von ihrem damaligen Ehegatten getrennt gelebt hat), sind für 2018 gemäß § 106a Abs. 3 EStG 1988 bei der Bf. für ihre drei Kinder jeweils Kinderfreibeträge von 300,00 € von Amts wegen zu berücksichtigen.

Somit ist der Beschwerde Folge zu geben und die strittige Einkommensteuer für 2018 ist wie folgt festzusetzen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

***A***: 11.060,10 € (steuerpflichtige Bezüge Kennzahl 245)
Pauschbetrag für Werbungskosten: -132,00 €

Gesamtbetrag der Einkünfte: 10.928,10 €

Pauschbetrag für Sonderausgaben: -60,00 €
Kinderfreibeträge für drei haushaltszugehörige Kinder: -900,00 €

Einkommen: 9.968,10 €

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

0% von 9.968,10 €: 0,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: 0,00 €

Verkehrsabsetzbetrag: -400,00 €
Alleinerzieherabsetzbetrag: -889,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: -1.289,00 €

Davon erstattungsfähig: -1.289,00 €

Einkommensteuer: -1.289,00 €

Anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260): -50,40 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: 0,40 €
Festgesetzte Einkommensteuer: -1.339,00 €

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Fragen, wie lange die Bf. verheiratet war, in welchem Zeitraum sie alleine mit ihren Kindern gewohnt hat und von wann bis wann sie bzw. ihr damaliger Ehegatte die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge bezogen haben, stellen nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfragen (Tatfragen) dar, die einer Revision nicht zugänglich sind. Die Rechtsfolgen wiederum ergaben sich unmittelbar aus den Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 16. EL, § 106 Anm. 3, Anm. 7
Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 106 Rz 4
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101141.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at