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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.06.2021, RV/7101142/2021

Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerdevorlage des Finanzamtes Österreich vom zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22, legte mit Vorlagebericht vom folgende Angelegenheit betreffend die Abgabensicherung dem BFG vor:

Der Vorlagebericht bezieht sich zusammenfassend auf drei beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren (RV/7100943/2021, RV/7100947/2021 und RV/7100948/2021), in welchen diverse Beschwerden gegen Bescheide der Abgabensicherung erhoben wurden, welche in weiterer Folge dem BFG vorgelegt wurden. Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer in allen drei erwähnten Verfahren seine "Anträge" zurückgezogen. Über diese Zurücknahmeerklärung in den offenen Beschwerdeverfahren wollte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht in Kenntnis setzen und tat dies mittels eines weiteren Vorlageberichts. Eine Beschwerde hinsichtlich des hier zugrundeliegenden Vorlageberichts liegt nicht vor, ebenso keine Beschwerdevorentscheidung und kein Vorlageantrag.

Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der im Vorlagebericht erwähnte Bescheid vom , der diesem Vorlagebericht auch angefügt war, ist die Beschwerdevorentscheidung vom , mit der das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom zurückgewiesen hatte (dieses Verfahren ist unter der GZ RV/7100943/2021 erfasst). Unter der Überschrift "Antrag / Anzeige an die Behörde" ist die Zurücknahmeerklärung vom enthalten.

Rechtsgrundlage

§ 264 BAO lautet:

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 278 BAO lautet:

18. Erkenntnisse und Beschlüsse

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Rechtliche Erwägungen

Der Vorlagebericht ist nach der Rechtsprechung kein Antrag der Abgabenbehörde als Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (). Daher kommt eine Zurückweisung des Vorlageberichts nicht in Betracht. Aus der jüngsten Judikatur zu ähnlich gearteten Fällen, (zB ; ) ergibt sich, dass eine gesetzliche Voraussetzung für die Führung eines Verfahrens durch das Bundesfinanzgericht fehlt. Auch wenn die Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung in Übereinstimmung mit oben zitierter Judikatur durch das Bundesfinanzgericht mittels Beschluss zu erfolgen. Auch der VwGH hat in der Tatsache des Fehlens wörtlicher Bestimmungen in der BAO, die vorsehen, dass ein Verfahren mittels Beschluss eingestellt werden kann, keinen Grund gesehen, diesbezügliche Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes aufzuheben (so zB ).

Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Die Einstellung ist mit Beschluss gemäß § 278 BAO zu verfügen.

Die gegenständliche Erledigung hat keine Auswirkung auf die anderen drei Beschwerdevorlagen (RV/7100943/2021, RV/7100947/2021 und RV/7100948/2021), sondern ist lediglich eine Folge des vierten Vorlageberichts, mit dem die Zurücknahmeerklärung des Beschwerdeführers, die beim Finanzamt eingegangen ist, an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt noch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wurde, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101142.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at