Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2021, RV/2100149/2018

zeitliche Begrenzung der Gültigkeit einer UID

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UID 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer vom wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) Folgendes mitgeteilt:

"Die Gültigkeit der Ihnen auf Grund des Artikels 28 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBL Nr. 663 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) ATUxxx wird mit dem begrenzt.
Begründung:
Laut Gewerbeinformationssystem Austria des BMfWFW wurde das Gewerbe per gelöscht."

Mit Schriftsatz vom wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und Folgendes vorgebracht:

Es ergeben sich nachstehende Anfechtungspunkte:

"• Es wurde für den Abgabenpflichtigen am laut Gewerbeinformationssystem Austria des BMfWFW kein Gewerbe gelöscht.

• Nach Auskunft der Stadt Graz, Gewerbeamt wurde bei dem Abgabenpflichtigen am kein Gewerbe gelöscht.

• Aus der - Beilage ./I und ./2 - ist ersichtlich, dass das FA iVm Herrn xy, zumindest seit 26.02,2015, mir bzw. die Gesellschaften welche ich organschaftlich vertrete, massiv daran hindert "Umsätze" und "Wertschöpfung" zu erzielen (Vgl. RV/2100026/2016, RV/2101186/2016, RV/2101187/2016 und RV/2101303/2016).

Es wird nachfolgender Abänderungsantrag gestellt:

Das Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht) möge den Beschwerdebescheid vom -Beilage ./I - aufheben.

Die Anfechtungspunkte und der Abänderungsantrag werden wie folgt begründet:

• Der Beschwerdebescheid ist beim Zustellbevollmächtigten des Abgabepflichtigen am eingelangt. Die Beschwerde erfolgt somit innerhalb offener Frist.

• Durch das in den Anfechtungspunkten ausgeführte rechtsverletzende Verhalten des FA iVm Herrn xy provoziert das FA immer wieder, mehr und mehr Rechtsmittel.

• Das FA iVm Herrn xy hat gegenüber dem Bundesfinanzgericht schon Irrtümer und Lesefehler iVm Bescheiden über die Begrenzung einiger UID-Nummer(n) eingestanden (Vgl. RV/2100026/2016, RV/2101186/2016, RV/2101187/2016 und RV/2101303/2016).

• In diesem Lichte wie vorher ausgeführt, verwechselt das FA iVm Herrn xy absichtlich, eine Information betreffend der St.Nr. abc (Vgl. dazu GZ.: fgh vom ).

• Aus der - Beilage ./ 2 - sind die absichtlichen Irrtümer und Lesefehler des FA iVm Herrn xy in der Permanens ersichtlich.

• Zumal es dazu keiner weiteren Erhebungen mehr bedarf, werden vom FA iVm Herrn xy, Vorlageanträge nach mehr als einem Jahr dem Bundesfinanzgericht absichtlich nicht zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

• Aus diesem Grundes musste wieder einmal zur Rechtssicherheit zu Beilage ./I eine Säumnisbeschwerde dazu, nach 284 BAO am erhoben werden.

• Selbst eine Löschung eines Gewerbes hat nicht zur Folge, dass die Gesellschaft keine umsatzsteuerlich relevanten Geschäfte tätigt, dies nur dann ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft in einem amtlichen Register (zB. Firmenbuch) gelöscht ist.

• Der FinanzOnline-Zugang wurde am vom FA iVm xy ohne Angabe von Gründen oder eines Bescheides, also mutwillig und willkürlich dem Abgabenpflichtigen gesperrt.

• Aus Gründen erfolgt keine elektronische Einbringung der obigen Beschwerde.

• Die Vorlage dieser Beschwerde beim Bundesfinanzgericht, bedarf von Seiten des FA iVm Herrn xy, keine weiteren Erhebungen, zumal die Begründung des Bescheides sich auf ein amtswegiges Dokument beruft, welches dem Bescheiderlasser zur raschen Vorlage beim Bundesfinanzgericht vorliegen muss, wenn nicht, ist dies rasch beim Bundesfinanzgericht vom Finanzamt einzugestehen.

Es wird vom Abgabenpflichtigen zu dieser obengenannten Beschwerde auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet.

Der Abgabenpflichtige stellt jetzt den Vorlageantrag - Antrag auf Entscheidung über diese Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurde der Bf. gegenüber die Gültigkeitsdauer der UID-Nummer mit begrenzt. Begründet wurde dies mit der Löschung des Gewerbes lt. dem Gewerbeinformationssystems.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde das in Abrede gestellt und auch dargelegt, dass durch das Gewerbeamt des Magistrates auch kein Gewerbe gelöscht wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2 leg.cit., die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a des Gesetzes eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. (...)

Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.

Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Wie das Bundesfinanzgericht bereits in den von der Bf. zitierten Entscheidungen (RV/2100026/2016, RV/2101186/2016, RV/2101187/2016 und RV/2101303/2016) ausgeführt hat, bietet das durchgeführte Verfahren keinen Anlass zur Annahme einer Änderung der bei Erteilung der UID-Nummer im Sinne des Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der Bf., weder für den Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides noch des gegenständlichen Erkenntnisses, weshalb dem Beschwerdebegehren der Bf. stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die Bf verfügt damit wieder rechtswirksam über eine gültige UID-Nummer.

Ergänzend wird durch das BFG dargelegt, dass die Bf. mit Antrag vom , eingebracht über Finanz-Online, die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer beantragte. Darüber wird das Finanzamt gesondert abzusprechen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keiner der vom Gesetz vorgegebenen Gründe gegeben ist, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 25 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100149.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at