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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2021, RV/5100902/2018

Werbungskosten eines EDV-Beraters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am brachte der Beschwerdeführer via FinanzOnline seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 ein und machte darin Werbungskosten in Höhe von 1.482,92 € sowie pauschalierte Werbungskosten als Politiker ( bis ) und als Vertreter ( bis ) geltend.

In einem Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorzulegen, dass er ausschließlich Vertretertätigkeit ausübe, überwiegend im Außendienst tätig sei und selbst Geschäfte anbahne und abschließe. Er möge ferner eine Kopie des Dienstvertrages samt allfalliger Zusätze, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Aufstellung zu den beantragten Arbeitsmitteln und sonstigen Werbungskosten samt Belegen vorlegen.

Dazu legte der Beschwerdeführer am den zwischen ihm und der ***1*** GmbH abgeschlossenen Anstellungsvertrag, eine Aufstellung der geltend gemachten Werbungskosten samt Belegen sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom vor. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich "seit in ungekündigter Anstellung befindet, und seine Tätigkeit ausschließlich die eines Vertreters samt der erforderlichen Tätigkeit im Innendienst umfasst, wobei Herr Ing. ***Bf1*** mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt."

In einem weiteren Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um folgende Ergänzung: "Bitte legen Sie eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung vor, inklusive Dienstvertrag und allfällige Zusätze. Was ist genau Ihre Tätigkeit? Haben Sie in Ihrer Firma einen fixen Arbeitsplatz? Wenn NEIN, legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers vor, dass Sie keinen zugewiesenen Arbeitsplatz/Büro in Ihrer Firma haben."

Dazu gab der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom an:

"Meine Tätigkeit bei der Firma ***1*** ist die eines Projektierers mit Vertriebsschwerpunkten in den Bereichen Dokumentenmanagement (kurz DMS) und Business Intelligenz (kurz Bl). In dieser Rolle bin ich teilweise bei den Kunden vor Ort um diverse Besprechungen abzuhalten.

Zu meiner Tätigkeit gehört aber zu einem mittlerweile Großteil auch, dass ich internationale Meetings per Video Konferenzschaltung von meinem Büro zu Hause (…) durchführe. Ebenso Telefonkonferenzen und Go-To Live-Schaltungen/Präsentationen.

Tätigkeitsbeschreibung:

Ich übernehme Projekte von meinen Kollegen, und führe Verkaufsgespräche mit den Kunden zu den oben genannten 2 Themenbereichen durch. Ich telefoniere nach, stelle einzelne Module neu vor, organisiere Early-Bird Umsetzungen und kümmere mich bis hin zur Angebotslegung um den Kunden. Auch nach erfolgreicher Bestellung, kümmere ich mich während der Umsetzungsphase um den Kunden.

Oftmals werde ich auch zu Bestandskunden im Nachhinein gerufen, bzw. durch meine Vorgesetzten geschickt, um hier After-Sales Gespräche für meine Bereiche zu starten, mit der Erwartung, dass ich weitere Module bzw. Gesamtpakete verkaufe.

Ein kleiner Bereich meiner Tätigkeit ist es auch, bestehende Kunden die eigentlich schon vor dem Absprung stehen oder bereits abgesprungen sind, wieder zurück zu gewinnen bzw. als Mediator, bestehende Probleme auszuräumen - mit dem Hintergedanken ev. andere - besser passende - Bausteine zu verkaufen.

In dieser oben beschriebenen Form bin ich österreichweit tätig mit derzeitigem Schwerpunkt im Westen Österreichs.

Arbeitsplatzbeschreibung:

Betreffend Ihrer Anfrage zu einem fixen Arbeitsplatz in unserem Büro in Wien, muss ich anmerken, dass wir ein Großraumbüro haben, wo ich mir einen Arbeitsplatz aussuchen kann, wenn ich in der Filiale bin. Ich habe also keinen fixen, allein mir zugehörigen Arbeitsplatz - aber ich kann aus einem der bestehenden auswählen - je nachdem wie viele der anderen Kollegen auch gerade zufällig anwesend sind. Wenn ich nicht in Wien oder bei einem Kunden vor Ort bin, arbeite ich vom Homeoffice aus.

Dienstvertrag und allf. Ergänzungen wurden bereits beim ersten Mai von mir im Finanz online Tool übermittelt."

Mit Einkommensteuerbescheid 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer fest und berücksichtigte dabei weder die geltend gemachten Werbungskosten von 1.482,92 € noch die geltend gemachten pauschalierten Werbungskosten als Vertreter. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus: "Vertreter § 16 EstG 1998 ist jemand der ausschließlich Vertretertätigkeit ausübt, den überwiegenden Teil der Arbeitszeit im Außendienst für die Anbahnung und Abschluss von Geschäften (Verkauf) verbringt. Da dies in Ihrem Fall nicht vorliegt wurde das Vertreterpauschale gestrichen. Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 EStG 1988 erfasst. Demnach, dürfen Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und beruflichen Veranlassung gegeben ist. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung solcher Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt."

Am stellte der Beschwerdeführer über FinanzOnline einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis , da es ihm aus beruflichen und familiären Gründen (Weihnachtsurlaub) bisher nicht möglich gewesen sei, eine Beschwerde gegen den Bescheid vom einzubringen.

Am wurde elektronisch über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 eingebracht. Diese richte sich gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer iHv € 786,06, IKEA-Kasten iHv € 219,98, Büromaterialien iHv € 17,96 und € 94,34, Internetkosten iHv € 167,16, Betriebsratsumlage für 3 Monate iHv € 17,40, insgesamt also Werbungskosten iHv € 1.302,90. Da die Begründung mehr als 722 Zeichen habe, sei er gezwungen, diese als Anhang zu verschicken. Außerdem werde im Anhang einen Plan vom Erdgeschoss (mehr Anhänge seien nicht möglich) und ein Foto vom Arbeitszimmer, eine Quadratmeteraufstellung und die Regieberechnung übermittelt. Leider lasse das neu gestaltete Online nicht mehr Anhänge zu.

Im FinanzOnline werden dazu als (die maximal möglichen drei) Beilagen ein Grundrissplan für das Erdgeschoss im Haus des Beschwerdeführers, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, sowie zwei Fotos vom Arbeitszimmer ausgewiesen.

In einer schriftlichen Eingabe vom betreffend "Ergänzungsunterlange zur Beschwerde" teilte der Beschwerdeführer mit, dass er versucht hätte, bei der elektronisch eingebrachten Beschwerde diverse Unterlagen als PDF anzuhängen. Leider wären ohne erkennbaren Grund einige Unterlagen nicht übermittelt worden. Daher sende er diese Unterlagen - darunter auch die Begründung für die Beschwerde (welche die Vorgabe von 1000 Zeichen überschreite) - nun in Papierform nach. Zusätzlich übermittle er auch noch einen Plan vom Obergeschoss, da dieser keinen Platz mehr im Anhang gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer legte darin die Ermittlung der im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten näher dar und führte dazu aus:

"Meine überwiegende Tätigkeit verbringe ich in meinem HomeOffice mit internationalen Video-Konferenzen, Verkaufsgesprächen, Live-Präsentationen, Erstellung von Konzepten, Beratungsgesprächen, bis hin zur Angebotslegung. Wie Sie bereits aus meiner Tätigkeitsbeschreibung sehen konnten, habe ich bei meinem Arbeitgeber keinen fixen Arbeitsplatz. Oft fahre ich zwar für einige Stunden nach Wien, um wichtige Unterlagen abzuholen oder abzugeben bzw. kurz Besprechungen mit meinen Vorgesetzen - max. 3 Mal pro Woche. Gerechnet an Arbeitsstunden verbringe ich weit mehr als die Hälfte der Jahresstunden in meinem eigenen Büro, welches zwar im Wohnungsverband liegt, aber direkt vom Gang aus begehbar ist und ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Das Büro hat 14,83 m2 (siehe Plan) und besteht aus Schreibtisch, Schreibtischsessel, PC und Kasten (siehe IKEA-Rechnung) für Ordner. Ein Raum also, der in seiner Einrichtung und Gestaltung geschäftsmäßig nüchtern eingerichtet ist und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließt. Der Unternehmenspolitik entspricht es wohl, direkt am Marktgeschehen zu sein aber die Kosten zu minimieren und selbst keine Filiale eröffnen zu müssen, sondern wie in meinem Fall, den Westen Österreichs durch einen Dienstnehmer mit eigenem HomeOffice betreuen zu lassen. Mein HomeOffice ist insofern eine notwendige Bedingung für die Ausübung meiner Tätigkeit. Denn würden alle Mitarbeiter im Großraumbüro in Wien arbeiten, so wäre gar nicht genügend Platz vorhanden (Werbungskosten für das Arbeitszimmer € 786,06 € - anteilige Herstellkosten Gebäude, anteilige Betriebskosten laut Aufstellung).

Aus der Notwendigkeit des Arbeitszimmers ergab sich, dass ich Stauraum für mein Büromaterial benötigte (IKEA-Kästen als Werbungskosten iHv € 219,98).

Berücksichtigung von Büromaterial iHv € 17,96 und € 94,34: Laut den beigelegten Belegen handelt es sich dabei um HP-Tintenpatronen und Tixo, Hefter, Spitzer und Patronen. Da diese Aufwendungen ausschließlich für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden und nicht zur Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, liegt hier auch keine gemischte Nutzung vor.

Berücksichtigung von Internetkosten iHv € 167,16: Die Internetkosten von monatlich € 19,90 wurden um 30% gekürzt (19,90 x 12 x 0,70). Aufwendungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann abzugsfähig, wenn keine ausschließlich oder nahezu ausschließlich berufliche Verwendung erfolgt; bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung sind diese in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Internet, Telefon …).

Nicht berücksichtigt wurden Betriebsratsumlagen von mtl € 5,80 für 3 Monate = € 17,40."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als nicht fristgereicht eingebracht zurück.

Dagegen richtet sich der als "Beschwerde zu Bescheid vom " bezeichnete Vorlageantrag vom , eingebracht durch die ***2*** Steuerberatungs GmbH & Co OG, in dem auf den elektronisch eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis hingewiesen wurde.

In einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers vom ersuchte das Finanzamt diesen um Auskunft zu folgenden Punkten:

"Das Dienstverhältnis mit dem oa. Dienstnehmer (DN) begann am . Lt. § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrages wird der DN "vorerst" am Sitz des Unternehmens in Wien eingesetzt.

Gibt es eine ergänzende Vereinbarung (schriftlich/mündlich) zum Anstellungsvertrag bezüglich Telearbeit (HomeOffice)? Falls schriftlich - bitte Kopie vorlegen, falls mündlich - bitte Bekanntgabe des Inhaltes der Vereinbarung und seit wann diese besteht.

Mit Schreiben vom bestätigen Sie dem DN, dass dieser mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.

Aus welchen Aufzeichnungen haben Sie diese Bestätigung abgeleitet? Legen Sie bitte diese in Kopie vor.

Bei der Lohnverrechnung wurde ein Pendlerpauschale in Hohe von 1.512,- berücksichtigt.

Übermitteln Sie bitte eine Kopie des vom DN vorgelegten Ausdruckes aus dem Pendlerrechner.

Gibt es Aufzeichnungen darüber, an welchen Tagen im Jahr 2016 der DN am Dienstort in Wien (auch) Dienst verrichtet hat? Falls zutreffend - wird um Vorlage in Kopie ersucht.

Lt. Jahreslohnzettel wurden dem DN im Jahr 2016 nicht steuerbare Bezuge gemäß § 26 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 16 b in Höhe von 4.346,98 ausbezahlt. Bitte übermitteln Sie die entsprechenden Spesen-/Reisekostenabrechnungen des DN in Kopie."

Vom Arbeitgeber wurden dazu die Zeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers und die Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2016 übermittelt. Ferner wurde mit Eingabe vom mitgeteilt, es sei mit dem Beschwerdeführer seit "" (richtig und gemeint wohl: ) mündlich vereinbart gewesen, dass er sowohl Homeoffice machen, als auch im Büro (des Arbeitgebers) seine Arbeit verrichten könne. Ob (und wann) der Beschwerdeführer (im Jahr 2016) auf Homeoffice oder im Büro gewesen sei, könne nicht mehr festgestellt werden.

Der vom Arbeitgeber übermittelten Ablichtung der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die mit 107 km ermittelte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Kalendertagen im Monat zurücklege. Das Pendlerpauschale betrage daher jährlich 2.016,00 € bzw. 168,00 € monatlich. Der Pendlereuro wurde mit 214,00 € jährlich bzw. 17,83 € monatlich ermittelt.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Da der Mittelpunkt der Tätigkeit nach dem Berufsbild nicht im häuslichen Arbeitszimmer liege und das Arbeitszimmer auch nicht unbedingt notwendig im Sinne der Rechtsprechung sei, beantrage das Finanzamt, die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen und die beantragten Kosten in Höhe von 786,06 € (Betriebskosten) und 219,98 € (IKEA-Möbel) nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Büromaterial, Internetkosten und Betriebsratsumlage beantrage das Finanzamt, der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben, als die Kosten für Büromaterial (112,30 €) und Betriebsratsumlage (17,40 €) zur Gänze und die Internetkosten mit einem Betrag in Höhe von 53,73 € (lt. Beschwerde 167,16 €) anerkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Standard-Internetanschluss mit monatlichen Kosten in Höhe von 19,90 €. Derartige Internettarife würden nicht nach verbrauchtem Datenvolumen, sondern mittels Flatrate-Tarif (Monatspauschalen) abgerechnet. Ein Internetanschluss zähle aufgrund der umfangreichen privaten Nutzungsmöglichkeiten seit Jahren in einem Großteil der Privathaushalte zur Standardausstattung. Es sei daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht sachgerecht, den zweifelsohne auch für berufliche Zwecke genutzten privaten Internetanschluss zu 70% als Werbungskosten abzusetzen. Der Beschwerdeführer lebe in einer vierköpfigen Familie mit zwei Kindern im Schulalter. Es sei davon ausgehen, dass auch an Tagen an den der Beschwerdeführer Telearbeit verrichtet hat, der Internetanschluss auch für private Zwecke benutzt worden sei. Das Finanzamt beantrage daher, die anteiligen beruflichen Internetkosen mit 30 % zu schätzen. Dies entspreche rund zehn Teleworking-Tagen im Monat ohne eine Privatnutzung des Internetanschlusses an diesen Tagen (9 Monate x 19,90 x 30% ergibt 53,73). Schließlich beantragte das Finanzamt betreffend Pendlerpauschale/Pendlereuro (PP/P€) den Bescheid insofern abzuändern, als das bisher vom Arbeitgeber berücksichtigte PP/P€ um ein Drittel gekürzt werde. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt gemacht: Im Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung beantrage der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Vertreterpauschales und lege danach eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, wonach er mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringen würde. In der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros (Ausdruck Pendlerrechner) gebe der Beschwerdeführer an, an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat in Wien tätig zu sein. In Zusammenhang mit der Beantragung von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband gebe der Beschwerdeführer wiederum an, dass er überwiegend im HomeOffice tätig sei. Auch der Arbeitgeber habe nicht feststellen können, wie oft der Arbeitsplatz in Wien aufgesucht worden sei. Berücksichtige man den Umstand, dass vor allem in der Anfangsphase des Dienstverhältnisses (April/Mai) aus Schulungsgründen umfangreichere Anwesenheiten beim Dienstgeber in Wien erforderlich waren und mit zunehmender Dauer des Dienstverhältnisses der Umfang vom Teleworking zugenommen haben werde, könne von einer durchschnittlichen Anzahl von maximal 8 bis 10 Fahrten pro Monat (zwei Drittel PP/P€) ausgegangen werden. Zwei Drittel PP/P€ für 9 Monate Dienstverhältnis seien insgesamt 18 Drittel oder auch 3 Monate volles PP/P€ mit drei Drittel, 3 Monate zwei Drittel PP/P€ und 3 Monate ein Drittel PP/P€.

Zusammenfassend beantrage das Finanzamt daher den Bescheid wie folgt abzuändern: PP bisher 1.512 €, PP neu 1.008 € (2/3); P€ bisher 160,47 €, P€ neu 106,98 € (2/3); sonstige Werbungskosten (Betriebsratsumlage, Arbeitsmittel) bisher 0,00 €; sonstige Werbungskosten (Betriebsratsumlage, Arbeitsmittel) neu 183,43 €.

Die für die Erledigung Ihrer Beschwerde zuständig gewesene Richterin ist mit in den Ruhestand getreten. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters für die Erledigung (unter anderem) der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Finanzamt nach Einlangen des als "Beschwerde zu Bescheid vom " bezeichneten Vorlageantrages vom noch Erhebungen beim Arbeitgeber durchgeführt habe. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer das Auskunftsersuchen vom sowie die dazu von seinem Arbeitgeber abgegebenen Stellungnahmen samt Beilagen mit dem Ersuchen übermittelt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes Stellung zu nehmen. Ergänzend wurde auf die oben zitierten Anträge des Finanzamtes im Vorlagebericht vom hingewiesen und um kurze Stellungnahme auch zu diesen Anträgen ersucht.

Beim Bundesfinanzgericht ging dazu am per E-Mail eine Stellungnahme der Mag. ***3*** von der ***2*** Steuerberatungs GmbH & Co OG ein. Darin wurde ausgeführt:

"Im Auftrag unseres Mandanten, Herrn Ing. ***Bf1***, nehmen wir Stellung zu den im Vorhalt geforderten Punkten 2 und 3 des Vorlageberichts vom :

Im Punkt 2 sind die Internetkosten der Streitpunkt, da das Finanzamt das Büromaterial und die Betriebsratsumlage zur Gänze anerkennen würde.

Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt bei den Internetkosten plötzlich 70% private Nutzung ansetzen möchte und mit einem 4-köpfigen Haushalt argumentiert, wenn in den Lohnsteuerrichtlinien bei der privaten Nutzung eines im Haushalt verwendeten Computers 40% Privatanteil auszuscheiden wären. (Siehe bitte unten - Veranlagung 2017 - 40% Privatanteil von Seiten des Finanzamts angesetzt). Wie wir alle wissen, gibt es viele Wege das Internet zu nutzen - mittlerweile haben fast alle Handyverträge eine Internetnutzung, somit ist ein Hausinternetanschluss nicht die alleinige Möglichkeit ins Internet zu kommen. Unser Klient hat seinen Kindern auch nur eine Stunde pro Tag Internetzeit gewährt. Ob diese mit dem Tablet oder dem Handy oder überhaupt nicht genutzt wurde, ist nicht feststellbar - die Kinder unseres Mandanten sind sehr sportlich und verbringen sehr viel Zeit mit sportlichen Betätigungen. Unser Mandant ist von der Privatnutzung eines gewöhnlichen Haushalts in den Lohnsteuerrichtlinien ausgegangen und hat zusätzlich seine berufliche Qualifikation als EDV-Techniker beim ***4*** (-) und dann anschließend als Projektierer in der EDV-Branche (-) mitberücksichtigt und ist somit auf einen geschätzten Privatanteil von 30% gekommen. Da auch hier zu bedenken ist, dass Herr ***Bf*** nicht einfach nur 8 Stunden online ist, wie vielleicht ein einfacher Dienstnehmer, sondern es gibt auch Zeiten, wo am Sonntag ein Support über den ganzen Tag stattfindet oder der PC bis zu 10 Stunden am Laufen ist (siehe Ausführungen zu den Stundenaufzeichnungen 2017 - weiter unten). Wir ersuchen Sie daher, hier schon die berufliche Position von Herrn ***Bf*** mit zu berücksichtigen und die Schätzung nicht unter dem Blickwinkel eines gewöhnlich Dienstnehmer zu betrachten. Außerdem hat das Finanzamt nur mit 9 Monaten gerechnet - Herr ***Bf*** war aber von Jänner bis März 2016 beim ***4*** für die gesamte EDV zuständig und musste hier auch außerhalb seiner Dienstzeiten und am Wochenende immer erreichbar sein, falls es Probleme mit der EDV gab.

Beim Punkt 3 Pendlerpauschale, wurde in keinem der beiden Ersuchen um Ergänzung unser Mandant aufgefordert, Aufzeichnungen vorzulegen, die belegen können, dass er von zu Haus aus gearbeitet hat. Die Familie ***Bf*** führt regelmäßig einen Familienkalender, wo sich alle Familienmitglieder eintragen müssen, um die diversen Aktivitäten besser organisieren zu können. Herr ***Bf*** musste erstmals im Vorlagebericht vom feststellen, dass das Finanzamt sich um Aufzeichnungen bemühte, die erkennen ließen, wann er am Dienstort in Wien und wann er zu Hause seinen Dienst verrichtete. Zu diesem Zeitpunkt hatte seine Gattin aber den Kalender aus 2016 schon entsorgt. Doch brachte diese Erkenntnis Herrn ***Bf*** dazu den Kalender für 2017 aufzubewahren. Womit wir zu unseren weiteren Ausführungen kommen:

Herr ***Bf*** hatte für 2017 den Familienkalender 2017 und die Stundenaufzeichnungen seiner Firma dem Finanzamt im Zuge der Beschwerde am übermittelt, da das Finanzamt nicht wartete bis das Jahr 2016 vom Bundesfinanzgericht erledigt wurde, sondern am die Veranlagung 2017 erließ. Dabei führte das Finanzamt in der Bescheidbegründung aus, dass Herr ***Bf*** keine Aufzeichnungen vorgelegt habe, wie oft er den Arbeitsplatz aufgesucht hätte - es gab aber nur ein Ersuchen um Ergänzung, wo um Belege und deren Aufstellung ersucht wurde. Außerdem begründete man die Entscheidung bezüglich des Pendlerpauschales (Ansatz eines Drittels) mit dem Vorlagebericht 2016 vom . Man gewährte also nur ein Drittel des Pendlerpauschales und strich gleichzeitig die Kosten für das Arbeitszimmer. Wenn er zwei Drittel nicht in Wien war, warum wird dann das Arbeitszimmer nicht sein Mittelpunkt? Letztes Detail der Bescheidbegründung zum ESt-Bescheid 2017 - "von den Arbeitsmitteln (Samsung Galaxy, Fuji) und Internetgeühren war ein Privatanteil von 40% abzuziehen" !!!! Obwohl 2016 von Seiten des Finanzamts Berechnungen angestellt wurden um einen Privatanteil von 70 % argumentieren zu können!!!

Unseres Erachtens hätte der Bescheid 2017 nicht erlassen werden dürfen und müsste gemeinsam mit dem Vorlagebericht 2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden, da zumindest 2017 schlüssige Aufzeichnungen bzgl Arbeitszimmer vorliegen.

Abschließend möchten wir darauf aufmerksam machen, dass ein Arbeiten in alt hergebrachter Vorstellung schon 2016 in gewissen Bereichen nicht mehr vorhanden war, was in Coronazeiten jetzt in vielen Branchen sichtbar wurde. Herr ***Bf*** verbrachte nicht ausschließlich Zeit im Home Office bzw im Büro. An gewissen Tagen fuhr er einerseits nach Wien um Geschäftsabläufe etc abzuklären und anderseits arbeitete er am gleichen Tag im Home Office weiter, weil zB kein Platz im Büro war oder er die restlichen Unterlagen zu Hause hatte oder sein Arbeitsplatz zu Hause im mehr Konzentration ermöglichte als in einem Großraumbüro.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Laut Versicherungsdatenauszug war der Beschwerdeführer in der Zeit von bis Angestellter der Fa. ***1*** GesmbH in ***Wien***.

Nach den Informationen auf der Homepage dieser Gesellschaft (***13***) wurde das IT-Unternehmen ***1*** 1994 von ***5*** und ***6*** gegründet. Das in Wien ansässige Unternehmen ist bereits seit 1994 Softwarepartner des deutschen ERP-Herstellers ***7*** und vertreibt seit dem in Österreich ***8***. Um Kunden in Oberösterreich und den westlicheren Bundesländern näher zu kommen wurde 2010 der zusätzliche Standort in ***9*** eröffnet. ***1*** zeichnet sich durch Kontinuität, gelebte Kundennähe und Erfahrung aus mehr als 160 ERP Projekten aus und hat sich hierdurch im österreichischen Markt zu einem bekannten und zuverlässigen Partner für unsere Kunden entwickelt.

Die ***10***, die seit 2014 unter dem Produktnamen ***8*** vermarktet wird, ist eine Software für Enterprise-Resource-Planning (ERP) mit integrierten E-Business-Anwendungen, die von Serien-, Einzel- und Auftragsfertigern sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen zur Steuerung und Planung der unternehmensinternen und -übergreifenden Prozesse eingesetzt wird. Das System ist weltweit im Einsatz. Nach Angaben des Herstellers kann es in 28 Sprachen bedient werden und ist zumeist auf Linux-Servern im Einsatz. Der Hersteller der Software ist die 1980 gegründete ***7*** Software GmbH mit Sitz in ***14*** (***11***).

Enterprise-Resource-Planning (ERP) bezeichnet die unternehmerische Aufgabe, Ressourcen wie Kapital, Personal, Betriebsmittel, Material und Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des Unternehmenszwecks rechtzeitig und bedarfsgerecht zu planen, steuern und verwalten. Gewährleistet werden sollen ein effizienter betrieblicher Wertschöpfungsprozess und eine stetig optimierte Steuerung der unternehmerischen und betrieblichen Abläufe (***12***).

Zur Unternehmensphilosophie wird auf der Homepage der ***1*** GesmbH unter anderem ausgeführt, dass das Ziel der Begeisterung der Kunden durch intensive Kundennähe, Konzentration auf die Kernprozesse und deren optimale Abbildung in ***8*** erreicht wird.

Der Beschwerdeführer übte in diesem Unternehmen nach seinen Angaben die Funktion eines "Projektierers" aus, die im Wesentlichen nach der oben wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme vom jener eines EDV-Betreuers entspricht. Der Beschwerdeführer konnte sich nach seinen Ausführungen in dieser Stellungnahme im Großraumbüro seines Arbeitgebers "einen Arbeitsplatz aussuchen", wenn er in der Filiale war. Er hatte also keinen fixen, allein ihm zugehörigen Arbeitsplatz, aber er konnte aus einem der bestehenden auswählen - je nachdem wie viele der anderen Kollegen gerade zufällig anwesend waren. Wenn er nicht in Wien oder bei einem Kunden vor Ort war, arbeitete er von seinem Homeoffice aus. Sein ehemaliger Arbeitgeber gab im Einklang damit in seiner Stellungnahme vom an, es sei mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart gewesen, dass er sowohl Homeoffice machen, als auch im Büro (des Arbeitgebers) seine Arbeit verrichten könne.

Der Beschwerdeführer besitzt einen privaten Internetanschluss, den er auch für seine berufliche Tätigkeit verwendet hat. In diesem Zusammenhang fielen monatliche Kosten von 19,90 € an.

Der Beschwerdeführer machte bei seinem Arbeitgeber (Fa. ***1*** GesmH) für den Zeitraum bis das Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend und gab dabei an, die mit rund 107 km ermittelte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als zehn Arbeitstagen im Kalendermonat zurückzulegen. Das monatliche Pendlerpauschale wurde mit 168,00 €, der Pendlereuro mit monatlich 17,83 € ermittelt.

Strittig ist, wie oft der Beschwerdeführer im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte bei der Fa. ***1*** GesmbH in Wien gefahren ist. Das volle Pendlerpauschale und der volle Pendlereuro stehen nur zu, wenn der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist; bei acht bis zehn Fahrten steht das Pendlerpauschale nur zu 2/3, bei vier bis sieben Fahrten nur zu 1/3 zu. Unrichtige Angaben des Arbeitnehmers begründen in diesem Zusammenhang einen Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Zif. 6 EStG 1988.

Werbungskosten sind zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (z.B. mwN).

Ein solcher Nachweis war dem Beschwerdeführer für das Jahr 2016 nicht möglich, da er für diesen Zeitraum über keine Aufzeichnungen (Familienkalender) mehr verfügte, aus denen ersichtlich wäre, wie oft er den Firmensitz seines Arbeitgebers in jedem Kalendermonat aufgesucht hat. Auch der Arbeitgeber konnte dazu keine Angaben machen. Für das Jahr 2017 lag dagegen der vom Beschwerdeführer erwähnte Familienkalender noch vor. Im Zuge der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wurde derselbe vorgelegt. Demzufolge wurde lediglich in den Monaten März und April 2017 der Firmensitz des Arbeitgebers elfmal besucht und, in den übrigen Monaten jedoch nur zwischen acht und zehn Tagen, weshalb dem Beschwerdeführer seiner Ansicht nach nur für zwei Monate das volle Pendlerpauschale und für zehn Monate nur 2/3 des Pendlerpauschales (sowie des Pendlereuros) zustünden.

Da für das Jahr 2016 nicht nachgewiesen werden konnte, dass in den Monaten April bis Dezember 2016 der Firmensitz des Arbeitgebers jeweils an mindestens elf Arbeitstagen besucht worden wäre und auch nicht dargelegt wurde, dass sich das Jahr 2016 hinsichtlich der Häufigkeit dieser Besuche wesentlich vom Jahr 2017 unterschieden hätte, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass im Jahr 2016 der Firmensitz monatlich an acht bis zehn Tagen gesucht wurden. Damit in Einklang steht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom , dass er "max. 3 Mal pro Woche" nach Wien gefahren sei, was durchschnittlich eben eine geringere Anzahl von solchen Fahrten nahelegt.

Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten, den vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Versicherungsdaten und den angeführten Internetseiten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

1) Häusliches Arbeitszimmer

Gemäß § 20 Abs. 1 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. mwN) um Aufwendungen, bei denen die Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber den Kosten der privaten Lebensführung zur Erörterung von Gesichtspunkten der Notwendigkeit des Aufwands als Indiz für dessen berufliche Veranlassung führt. Das Kriterium der Notwendigkeit ist dabei in zwei voneinander unterscheidbaren Ausprägungen zu beachten. Einerseits unter dem Gesichtspunkt der Art der Tätigkeit und der Auslastung des dafür verwendeten Raumes, und andererseits im Hinblick auf die Frage, ob dem Steuerpflichtigen nicht schon an seiner Dienststelle ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

So entfällt die Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers, wenn dem Steuerpflichtigen ein Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung steht; hierfür genügt es z.B. bei Lehrern, wenn Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten in einem Lehrzimmer, einem Konferenzzimmer oder leer stehenden Klassenzimmern verrichtet werden können, selbst wenn kein fixer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht demgegenüber dem Steuerpflichtigen kein werktäglich benutzbarer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten seines Arbeitsgebers zur Verfügung ("Shareddesk-Konzept"), kann eine Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gegeben sein. Der freiwillige Verzicht auf die Nutzung eines Büros beim Arbeitgeber führt hingegen nicht zu einer Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers (Kofler/Wurm in Doralt, EStG, § 20, Rz 104/9 mit Hinweis auf ; ; ; ).

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom hatte er im Großraumbüro seines Arbeitgebers zwar keinen fixen Arbeitsplatz, konnte sich dort jedoch einen freien Arbeitsplatz aussuchen. Im Einklang damit stehen die Angaben des Arbeitsgebers, wonach mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart worden war, dass er sowohl Homeoffice machen, als auch im Büro (des Arbeitgebers) seine Arbeit verrichten könne.

Aufgrund des freiwilligen Verzichts auf die Nutzung des Büros beim Arbeitgeber fehlte es im vorliegenden Fall damit schon an der Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers im oben dargestellten Sinn.

Dazu kommt, dass für die Begründung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben das Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" darstellen hätte müssen. Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen. Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell (also auch unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. Außerhalb des Arbeitszimmers liegt der Tätigkeitsschwerpunkt nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis regelmäßig unter anderem bei EDV-Beratern und Informatikern bei vorwiegender Betreuung der Kunden, selbst wenn Programme entwickelt und eingerichtet werden (Kofler in Doralt, EStG, § 20 Tz 104/6 mwN). Dass die Kundenbetreuung den Schwerpunkt seiner Tätigkeit dargestellt hat, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom eingehend erläutert: er kümmere sich nicht nur bis zur Angebotslegung um die Kunden, sondern auch während der Umsetzungsphase und werde auch zu Bestandskunden geschickt, um entweder weitere Module bzw. Gesamtpaktete zu verkaufen oder bestehende Probleme auszuräumen und die Kundenbindung zu erhalten. Das Ziel einer intensiven Kundennähe wird auch auf der Homepage des Arbeitgebers des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschreibung der Unternehmensphilosophie betont.

Insgesamt gesehen wurden daher die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt.

2) Büromaterial und Internetkosten

Gemäß § 16 Abs. 1 Zif. 7 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben für Arbeitsmittel. Die geltend gemachten Aufwendungen für Büromaterialien in Höhe von insgesamt 112,30 € (Libro-Rechnungen vom und ) stellen typische Werbungskosten dar, deren steuerliche Anerkennung auch vom Finanzamt im Vorlagebericht beantragt wurde.

Die geltend gemachte Betriebsratsumlage in Höhe von 17,40 € zählt gemäß § 16 Abs. 1 Zif. 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls zu den Werbungskosten.

Strittig ist, in welcher Höhe die Internetkosten anzuerkennen sind. Kosten der beruflichen Verwendung eines Internetanschlusses sind absetzbar. Sind Internetkosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst, so sind sie aufzuteilen. Ist eine genaue Abgrenzung nicht möglich, ist die Aufteilung zu schätzen (Zorn in Doralt, EStG, § 16 Tz 220). Ohne konkreten Nachweis nehmen die LStR in Rz 339 eine Privatnutzung eines auch beruflich verwendeten Computers von mindestens 40 % an.

Der Beschwerdeführer hat in der Abgabenerklärung eine Privatnutzung von lediglich 30 % geltend gemacht, das Finanzamt beantragt im Vorlagebericht den Ansatz einer Privatnutzung von 70 %. In der Stellungnahme vom wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Hausinternetanschluss angesichts der Tatsache, dass mittlerweile fast alle Handyverträge mit einer Internetnutzung verbunden sind, nicht der einzige Zugang zum Internet für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sind. Dazu kommt, dass er im ersten Quartal 2016 als EDV-Techniker beim ***4*** tätig war und davon auszugehen ist, dass auch die eingehend dargestellte Tätigkeit als EDV-Berater bei der Fa. ***1*** GesmbH zu einer überdurchschnittlichen beruflichen Nutzung des Internetanschlusses geführt hat. Schließlich wurde in der Stellungnahme vom zutreffend darauf hingewiesen, dass auch für das nachfolgende Veranlagungsjahr 2017, in dem der Beschwerdeführer durchgehend bei der Fa. ***1*** GesmbH beschäftigt war, vom Finanzamt von den Internetgebühren ein Privatanteil von 40 % abgezogen wurde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher auch für das gesamte Jahr 2016 die Schätzung eines Privatanteiles von 40 % sachgerecht (Werbungskosten daher 19,90 x 12 x 0,6 = 143,28).

3) Pendlerpauschale und Pendlereuro

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Zif. 6 EStG 1988 idF BGBl I 118/2015 zum Pendlerpauschale und zum Pendlereuro lauten auszugsweise wie folgt:

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

Gemäß § 33 Abs. 5 Zif. 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis als Absetzbetrag ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Zif. 6 EStG 1988 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Zif. 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 107 km ist im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Das jährliche Pendlerpauschale wurde daher im Pendlerrechner zutreffend mit 2.016 € und der Pendlereuro mit 214 € ermittelt.

Wie oben näher erläutert, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass im Jahr 2016 der Firmensitz monatlich an acht bis zehn Tagen besucht wurde. Für den Zeitraum April bis Dezember 2016 stehen daher das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wie vom Finanzamt im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt nur im Ausmaß von jeweils 2/3 und damit in Höhe von 1.008,00 € und 106,98 € zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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