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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2021, RV/5101944/2016

Schätzung wegen mangelnder Aufzeichnungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WWV-GROUP SteuerberatungsGmbH, Bahnhofstraße 4, 3950 Gmünd, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom bzw. vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 bis 2014, Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 und Umsatzsteuer 2011 bis 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 vom wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2012 vom wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage beträgt 23.013,68 €, die Kapitalertragsteuer 5.753,42 €.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2013 vom wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2014 vom wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage beträgt 51.173,03 €, die Kapitalertragsteuer 12.793,26 €.

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen beträgt 75.918,13 €, der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch beträgt 59.410,10 €, der mit 20 % versteuert wird und Umsatzsteuer in Höhe von 11.882,02 € ergibt. Mit der Summe der Erwerbsteuer iHv 15.753,41 € und bei Abzug der Vorsteuern iHv 8.846,96 € und der Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb iHv 15.753,41 € ergibt sich eine Zahllast von 3.035,06 €.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 wird gemäß § 279 BAO stattgegeben. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen beträgt 128.436,84 €, der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch beträgt 93.631,38 €, der mit 20 % versteuert wird und Umsatzsteuer in Höhe von 18.735,62 € (inkl. 9,34 € Steuerschuld gemäß § 19 UStG) ergibt. Mit der Summe der Erwerbsteuer iHv 43.037,58 € und bei Abzug der Vorsteuern iHv 34.147,47 € und der Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb iHv 40.832,59 € ergibt sich eine Gutschrift von 13.216,20 €.

Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheide 2009 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben, das Einkommen beträgt - 33.790,94 €, die Körperschaftsteuer beträgt 1.421,00 €.
Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben, der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.749,80 €, abzüglich Verlustabzug von 26.927,82 € beträgt das Einkommen 3.821,98 €, die Körperschaftsteuer beträgt 1.750,00 €
Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben, das Einkommen beträgt - 37.207,13 €, die Körperschaftsteuer beträgt 1.750,00 €.
Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben, das Einkommen beträgt - 76.759,77 €, die Körperschaftsteuer beträgt 1.750,00 €.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
Verfahrensgang

Mit den Bescheiden vom wurde die Haftung betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 bis 2014 unter Verweis auf die §§ 95 EStG und 201, 202 sowie 20 BAO geltend gemacht.

Am wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2013 erlassen.

Zur Begründung wurde jeweils auf den Betriebsprüfungsbericht vom verwiesen. Die nunmehr beschwerderelevanten Textziffern gehen aus der Niederschrift bzw. dem Besprechungsprogramm hervor:

"Tz 2 Midibagger
Im Jahr 2010 wurden von der ***1*** in Wien zwei Midibagger im Gesamtwert von € 23.115,83 erworben und als Anlagevermögen im Anlageverzeichnis eingetragen. Die Nutzungsdauer wurde mit fünf Jahren festgelegt und es erfolgte eine jährliche Abschreibung. Bei der Betriebsbesichtigung wurde von Herrn ***GF*** angegeben, dass die Bagger bereits wieder veräußert wurden. Ein Erlös dahingehend konnte allerdings nicht gefunden werden. Es wird angenommen, dass die Bagger von Herrn ***GF*** im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin verwendet wurden und kein Betriebsvermögen darstellen. Die Afa für die betreffenden Jahre ist zu kürzen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Anschaffungskosten wird durchgeführt.
Eine Veräußerung der Bagger konnte laut Buchhaltung nicht festgestellt werden. Bis zum Zeitpunkt des Nachweises der Veräußerung, wird seitens der Betriebsprüfung von einer privaten Verwendung der Bagger ausgegangen."

"Tz. 4 Crosskill Anbauwalze
Am wurde eine Crosskill Anbauwalze im Wert von 3.402,07 € erworben und ins Betriebsvermögen übernommen. Bei der Betriebsbesichtigung gab Herr ***GF*** an, dass es sich hierbei um ein Wirtschaftsgut handelt, welches im Zuge des Handels mit landwirtschaftlichen Gütern erworben wurde und der Weiterveräußerung dient. Das Wirtschaftsgut wurde allerdings ins Anlagevermögen übernommen. Bei der Besichtigung wies die Anbauwalze Gebrauchsspuren auf (siehe Foto) auf, was darauf hinweist, dass sie im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin genutzt wurde. Aus Sicht des Prüfers handelt es sich bei der Anbauwalze um kein Wirtschaftsgut sondern um Privatvermögen des Gesellschafters.
In der Stellungnahme wird angeführt, dass die Walze für einen Kunden erworben wurde, der nach einer Probe die Walze allerdings nicht gekauft hat.
Bei den Gebrauchsspuren handelt es sich aus Sicht des Prüfers allerdings nicht um Spuren einer einmaligen Verwendung zur Probe. Des Weiteren ist anzunehmen, dass ein Wirtschaftsgut, welches für den Verkauf gedacht ist, nach einer "Probefahrt" gereinigt wird und das ist augenscheinlich nicht erfolgt.
Es entspricht außerdem nicht der Lebenserfahrung, dass ein Wirtschaftsgut, das einmal zum Kauf angeboten wird, danach drei Jahre in einer Garage steht und nicht mehr verwendet wird, und dieses Wirtschaftsgut im Betrieb der Lebensgefährtin durchaus Verwendung finden würde.
Aus Sicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei der Anbauwalze, wie bereits oben angeführt, um Privatvermögen des Gesellschafter."

"Tz 5 Traktor Deutz und Steyr
Am wurde ein Traktor Deutz Fahr K430 im Wert von 64.000,- erworben. Laut Herrn ***GF*** ist es aufgrund der engen Straßen und der Lage des Betriebs für größere LKW nicht möglich, die Waren bis zum Hof zuzuliefern. Laut Herrn ***GF*** dient der Traktor dazu, die Waren von einem Standort, etwas entfernt vom Hof, abzuholen und zum Betrieb zu überstellen. Bei der Umsatzsteuerprüfung vom wurde Herrn ***GF*** mitgeteilt, dass Aufzeichnungen betreffend der Verwendung des Traktors im Betrieb zu führen sind. Bei der Betriebsbesichtigung wurde dem Prüfer mitgeteilt, dass es diesbezüglich keine Aufzeichnungen gibt.
Am wurde ein weiterer Traktor der Marke Steyr 4095 Kompakt ET "ProfimodeH" im Wert von 43.750,00 (netto) angeschafft. Auch hier gibt es keine Aufzeichnungen und eine betriebliche Verwendung konnte nicht nachgewiesen werden.
Da die Angaben des Geschäftsführers über die Verwendung der Traktoren für den Prüfer nicht nachvollziehbar sind und es auch keine Aufzeichnungen gibt, die eine betriebliche Verwendung untermauern, und eine Verwendung der Traktoren im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin im Raum steht, handelt es sich aus Sicht des Prüfers bei dem Traktor um Privatvermögen des Gesellschafters.
In der Stellungnahme wird angeführt, dass der Traktor Marke Deutz seit seiner Anschaffung zum Hallenaufbau verwendet wird und damit zur Erzielung von Umsatzerlösen erforderlich ist. Aus der Buchhaltung konnte für das Jahr 2013 kein Umsatzerlös aus Hallenaufbau ermittelt werden, somit führt die in der Stellungnahme angeführte Begründung zum Erwerb des Traktors ins Leere.
Auch die angeführten Umbauarbeiten wurden nicht in einem Ausmaß durchgeführt, das die Anschaffung eines Traktors rechtfertigt.
Aus Sicht der Betriebsprüfung erfolgte die Anschaffung, wie bereits angeführt, zum Zweck der" (Anmerkung: der weitere Text fehlt im Besprechungsprogramm)

"Tz 6 Erlöse
6.1 Die erklärten Erlöse stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2011
2012
2013
Erlöse 20 %
13.451,94
42.410,10
93.631,38
Innergemeinschaftliche Lieferungen
16.846,79
16.505,93
29.305,46
Ausfuhrlieferungen
2,10
5.500,00

6.2 Erlösaufzeichnungen
In der Buchhaltung wurden die Ausgangsrechnungen erfasst und in Papierform abgelegt. Diese Ausgangsrechnung wurden in die Buchhaltung übernommen und für die Erlösermittlung herangezogen. Die Ausgangsrechnungen wurden mit Jahr und fortlaufender Nummer nummeriert.
6.3 Mängel
Innerqemeinschaftliche Erwerbe: In den Jahren 2011 und 2012 wurden laut Mehrwertsteuerininformationssystem innergemeinschaftliche Erwerbe durchgeführt, welche nicht in der Buchhaltung erfasst wurden. Bei den Erwerben handelt es sich um folgende Beträge
2011 29.800,00
2012 19.288,00
Ausgangsrechnungen: Wie bereits in Tz 6.2 werden die Ausgangsrechnungen als Grundlage für die Erlösermittlung herangezogen. Im Jahr 2011 wurden Rechnungsnummern mehrmals vergeben und diese Rechnungen auch ausgestellt, es wurde allerdings jeweils nur eine Rechnung in der Buchhaltung erfasst. Folgende Nummern wurde mehrfach vergeben:
AR.Nr. 2011/57, AR.Nr. 2011/64, AR.Nr. 2011/68
Belege: Für das Prüfungsjahr 2011 konnten keine Belege vorgelegte werden. Aufgrund der fehlenden Belege ist keine ordnungsgemäße Prüfung des Jahres 2011 möglich.
Nicht angemeldete Arbeitnehmer: Im Jahr 2012 wurden Ausgangsrechnungen erstellt (2012/04 und 2012/25) mittels derer Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Auf diesen Rechnungen wurden die Stunden von jeweils einem Vorarbeiter und drei Facharbeiter fakturiert. In diesem Zeitraum, für den die Rechnungen gestellt wurden, waren allerdings keine Personen bei der Firma ***Bf*** GmbH angemeldet.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung wurden angegeben dass es sich um folgende Personen handelt: ***GF*** ***VN1***, ***GF*** ***VN2***., ***GF*** ***VN3***, ***GF*** ***VN4***.
Ein Nachweis, dass es sich um diese Personen handelte, wurde allerdings nicht erbracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Personen Arbeitsleistungen erbracht haben, fehlt immer noch die buchhaltärische Erfassung der zwangsläufig anfallenden Lohnauszahlungen.
6.4 Schätzungsberechtigunq
Gemäß 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zu schätzen, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach den Bestimmungen des § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, (Anmerkung: der weitere Text fehlt im Besprechungsprogramm)
6.5 Kalkulation
Die nicht erfassten innergemeinschaftlichen Erwerbe für das Jahr 2011 wurden von der Firma ***X***, einem Unternehmen aus Frankreich, gelegt. Das Unternehmen erzeugt unter anderem Rundbogenhallen, wie sie auch von der ***Bf*** GmbH aufgestellt bzw. gehandelt werden. Die ig Erwerbe erfolgten im Juni 2011. In den Ausgangsrechnungen für 2011 (diese konnten nachträglich noch erstellt werden) konnte kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Innergemeinschaftlichen Erwerben erstellt werden.
Von Seiten des Prüfers wird angenommen, dass es sich bei den ig Erwerben um den Kauf von Rundbogenhallen handelt, deren Verkauf bzw. deren Montage nicht in den Betriebseinnahmen erfasst wurde.
Wie in Tz 6.3 angeführt wurden Arbeitnehmer ohne Anmeldung beschäftigt. Aus Sicht des Prüfers besteht der Verdacht, dass die angeführten Personen auch im restlichen Jahr Tätigkeiten für die ***Bf*** GmbH ausgeführt haben, die zu einer Umsatzerhöhung geführt haben. Als Grundlage für die Schätzung wird die Rechnung AR.Nr. 2012/04 herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass durchschnittlich einmal im Monat Umsätze in dieser Form erzielt werden, die nicht in Rechnung gestellt werden. Der Lohnaufwand wird mit € 10,-/Stunde für die Beschäftigten (drei Personen) geschätzt. Für den Geschäftsführer, Herrn ***GF***, ist kein Aufwand anzusetzen. Aufgrund der in Tz 6.3 angeführten Mängel im Prüfungszeitraum wird seitens des Finanzamtes eine Umsatzzuschätzung für die Jahre 2012 und 2013 in Erwägung gezogen. Die Zuschätzung orientiert sich an der Einnahmenzuschätzung des Jahres 2011 und wird mit jährlich 60.000,- angesetzt.
In der Stellungnahme wurde seitens des steuerlichen Vertreters zu Tz 6.3 innergemeinschaftliche Erwerbe angeführt, dass die Erwerbe des französischen Lieferanten ***X*** korrekterweise bereits im Jahr 2010 erfasst wurden und dass diese Lieferungen fälschlicherweise 2011 von der Fa. ***X*** gemeldet wurden.
Dem ist entgegen zu halten, dass auch im Jahr 2010 laut Mehrwertsteuerinformationssystem Lieferungen in Höhe von € 38.970,- von der Fa. ***X*** gemeldet wurden und somit eine korrekte Meldung der Lieferungen durch die Fa. ***X*** erfolgte. Im Jahr 2011 wurden tatsächlich Umsätze aus Hallenverkauf erzielt. 2011 handelt es sich um ein Umsatzvolumen von ca. € 12.500,- wobei in diesen Fällen nicht nur die Hallen in Rechnung gestellt wurden sondern auch Betonblöcke, Holzbinder etc..
Betreffend der restlichen Erwerbe sind keine Erlöse ersichtlich, die Schätzung bleibt daher in angepasster Form aufrecht."

Mit Schriftsatz vom brachte der ausgewiesene Vertreter Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009 - 2013, Umsatzsteuerbescheide 2011 - 2013 und gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2009 bis 2014 ein. Begründend wurde zu den nunmehr beschwerderelevanten Textziffern vorgebracht:

Tz 2 Midibagger:
Die beiden Midibagger seien im August 2010 von der Beschwerdeführerin erworben worden, wobei ein Bagger mit einer Holzstange und ein Bagger mit einem Bohrer ausgestattet gewesen wäre. Die Bagger seien für den Holzhandel und zum Holzschneiden eingesetzt worden. Beide Bagger seien im Jahr 2015 veräußert worden. Die Annahme, dass sie im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin des Geschäftsführers eingesetzt worden seien, ließe sich dadurch wiederlegen, als sich die beiden erst im Juni 2012 im Zuge der Wieselburger Messe kennengelernt hätten. Dies könne durch Geschäftspartner bezeugt werden. Die Ausgangsrechnungen vom über den Verkauf werde als Anlage 1 beigelegt.
Tz 3 Radlader
Der Radlader sei im Jahr 2008 um netto € 19.795,00 veräußert worden. Dieser Verkauf sei in der Buchhaltung des damaligen Einzelunternehmens ***VN1*** ***GF*** erfasst worden. Im Jahr 2011 sei der Radlader nach einer Gerichtsentscheidung von der Beschwerdeführerin wieder zurückgenommen worden und der Rücknahmepreis iHv netto € 18.583,33 refundiert worden. Der Radlader wäre nämlich bei laufendem Betrieb abgestürzt und total beschädigt worden. Im Zuge der daraus resultierenden Gerichtsverhandlung sei die Beschwerdeführerin für den Unfall verantwortlich gemacht worden. Aus der beigefügten Gerichtsentscheidung (Anlage 2) sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmensnachfolgerin des Einzelunternehmens ***VN1*** ***GF*** verpflichtet worden sei, einen Betrag von netto € 18.583,33 gegen Herausgabe des beschädigten Radladers zu leisten. Dieser sei von der Beschwerdeführerin nicht mehr zu verwenden gewesen, die noch brauchbaren Einzelteile seien in der Folge von der Beschwerdeführerin veräußert worden.
Tz 5 Deutz und Steyr
Der im April 2014 angeschaffte Traktor der Marke Steyr 4095 wäre von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen und sei im April 2015 tatsächlich veräußert worden (Verkaufspreis netto € 36.666,67). Aufgrund des tatsächlichen Verkaufs innerhalb der Jahresfrist und der Entrichtung der Umsatzsteuer im Zuge des Verkaufes sei von einer betrieblichen Verwendung dieses Traktors auszugehen.
Der im Februar 2013 erworbene Traktor der Marke Deutz stelle notwendiges Betriebsvermögen dar, weise 530 Betriebsstunden auf und sei auch im Zuge der Umbauarbeiten der Primärschuldnerin in den Jahren 2014 und 2015 eingesetzt worden. Die Umbauarbeiten hätten Aushubarbeiten als Vorbereitung für den Betrieb der neuen Filterproduktionsanlage betroffen. Hinsichtlich der betrieblichen Nutzung (notwendiges Betriebsvermögen) werde auf die Stellungnahme und die Fotodokumentation verwiesen (Anlage 3).
TZ 6 Erlöse
innergemeinschaftliche Erwerbe: Laut der uns von der Außenprüfung vorgelegten MIAS-Abfrage hätte der Lieferant ***X*** folgende ig. Lieferungen an die Beschwerdeführerin gemeldet:
2011: 29.800
2012: 13.257
Nach unseren Recherchen und Auskünften von der Buchhaltungsabteilung des Lieferanten seien lediglich folgende Rechnungen an die Beschwerdeführerin gelegt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2011
VTA/29017069
2.725,00
VTA/29017068
2.081,10
VTA/29017066
1.521,13
VTA/29017070
2.782,43
VTA/29017071
2.980,58
12.090,44
Jahr 2012
VTA729020818
5.235,60
VTA29020817
7.226,73
12.462,33

Als Nachweis würden die angeführten Rechnungen sowie eine Aufstellung des Lieferanten für die Jahre 2011 und 2012 dieser Beschwerde als Anlage 4 beigelegt werden. Die Zusammenfassende Meldung des Lieferanten für die Jahre 2011 und 2012 wäre daher nachweislich falsch.
Ausgangsrechnungen
Die mehrfache Vergabe von Rechnungsnummern im Jahr 2011 würde daraus resultieren, dass Stornos von Ausgabenrechnungen nicht erstellt worden seien. Dies stelle keinen erheblichen Mangel in der Buchhaltung dar.
Belege
Die fehlenden Belege des Jahres 2011 seien im Zuge dreier Übersiedlungen leider verloren gegangen und trotz intensiver Bemühungen nicht mehr auffindbar.
Nicht angemeldete Arbeiter
Grundsätzlich würden die Rundbogenhallen durch die Beschwerdeführerin an Landwirte veräußert. Es wäre gängige Praxis, dass Herr ***GF*** als Richtmeister den Aufbau der Hallen leiten würde, die Tätigkeiten selbst allerdings durch Freunde und Verwandte der jeweiligen Landwirte vorgenommen würden. Herr ***GF*** beaufsichtige die Aufbauarbeiten, stelle das Werkzeug hiefür zur Verfügung und hafte als Richtmeiste für den ordnungsgemäßen Aufbau. Es werde betreffend Zuschätzung der Außenprüfung an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Vertrieb von Rundbogenhallen durch die Beschwerdeführerin Anfang 2012 beendet worden sei. Die vorhin beschriebenen Einkäufe von dem französischen Lieferanten aus dem Jahr 2012 wären die letzten Anschaffungen gewesen. Im Prüfungszeitraum seien zwei Ausgangsrechnungen erstellt worden (AR 2012/25 und AR 2012/04), bei denen Dienstleistungen von Arbeitern verrechnet worden seien. Dies wären die einzigen beiden Ausgangsrechnungen, bei denen die Familie des Herren ***GF*** unterstützend tätig gewesen sei. Dies aus dem einfachen Grund, da es sich um Reparaturleistungen (Sturm-und Schneeschäden) gehandelt habe, die versicherungsmäßig gedeckt gewesen wären. Eine zusätzliche Beschäftigung der Söhne bei anderen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin ohne Anmeldung könne ebenfalls widerlegt werden. Herr ***VN1*** ***GF*** junior wäre nämlich bis 09/2011 als Lehrling im Hotel ***2*** beschäftigt gewesen. Dann wären sechs Monate Präsenzdienst gefolgt. Ab März 2012 sei Herr ***VN1*** ***GF*** junior in der Schweiz beschäftigt. ***VN3*** ***GF*** habe die HTL in ***4*** bis Sommer 2012 absolviert und sei ab Oktober 2012 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Ab Jänner 2013 habe er den Präsenzdienst absolviert. ***VN4*** ***GF*** hätte die BFS in ***3*** absolviert und wäre ab Juni 2013 in Deutschland beschäftigt gewesen. In den Monaten Oktober und November 2013 wäre ***VN4*** ***GF*** bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Ab Dezember 2013 wäre er in einem Hotel am Arlbergbeschäftigt.
Vertretungsberechtigung
Aus nachfolgender Tabelle sei ersichtlich, zu welchen Umsätzen der Beschwerdeführerin die Lieferungen des französischen Lieferanten in den Jahren 2011 und 2012 geführt hätten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2011
Ausgangsrechnungen an
Netto
VTA/29017069
2.725,00
A GmbH
3.000,00
VTA/29017068
2.081,10
B
4.750,00
VTA/29017066
1.521,13
Eigenbedarf, Sturmschaden
VTA/29017070
2.782,43
***5***
VTA/29017071
2.980,58
***5***
7.083,33
12.090,44
14.833,33
Jahr 2012
VTA729020818
5.235,60
D
7.083,33
VTA29020817
7.226,73
E
12.666,67
12.462,33
19.750,00

Entsprechende Ausgangsrechnungen würden als Anlage 5 beigelegt. Tatsache sei, dass sowohl die Eingangsrechnung als auch die Ausgangsrechnungen gemäß der Übersicht nicht in der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin abgebildet worden wären. Dies stelle aber keine generelle Schätzungsbefugnis dar, sondern sei in den Jahren 2011 und 2012 buchhalterisch und steuerlich als Einzelbelegebene nach zu erfassen. Es werde auch auf die Stellungnahme betreffend angeblich nicht angemeldete Arbeitnehmer hingewiesen. Wie bereits erwähnt, seien die fehlenden Belege des Jahres 2011 im Zuge dreier Übersiedlungen leider verloren gegangen und trotz intensiver Bemühungen nicht mehr auffindbar. Darüber hinaus habe es Herr ***GF*** im Jahr 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 verabsäumt, diese Belege zur Buchhaltung zu übergeben. Dies aus dem Grund, da er ständig im Außendienst tätig und zeitlich überlastet gewesen wäre. Aus den Gesellschafterverrechnungskonto des Herrn ***GF*** sei allerdings eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Zahlungseingänge aus den oben angeführten Ausgangsrechnungen zeitnaher als Eingänge am Geschäftskonto der Hausbank erfasst habe. Daraus sei die Fahrlässigkeit der Handlungen von Herrn ***GF*** ableitbar.
Kalkulation
Die von der Außenprüfung angesetzte Zuschätzung für die Jahre 2011-2013 sei aufgrund der dargestellten Sachverhalte keinesfalls zulässig. Die fehlenden Eingangs-und Ausgangsrechnungen sein einzelnen nach zu erfassen (ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich). Darüber hinaus sei das Geschäft mit den Rundbogenhallen zu Beginn des Jahres 2012 beendet worden. Weder die fehlenden Einzelbelege noch die beiden Ausgangsrechnungen, bei denen Familienmitglieder mitgeholfen hätten, würden eine ausreichende Schätzungsbefugnis darstellen. Der Verlust der Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2011 würde nach gängiger Rechtsprechung eine entschuldbare Fehlleistung darstellen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2009 bis 2014, Körperschaftsteuer 2009-2013 und Umsatzsteuer 2011-2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Midibagger im Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung durch den Prüfer Anfang April 2015 nicht mehr im Betrieb vorhanden gewesen wären. Auf Befragung sei damals angegeben worden, die Geräte seien bereits im Jahr 2010 wieder verkauft worden. In der Beschwerdeschrift werde nun eingewendet wird, die Minibagger seien im Jänner 2015 verkauft worden. Als Nachweis werde eine Rechnung vom an einen rumänischen Abnehmer i.H.v. € 14.400 brutto vorgelegt. Der behauptete Verkauf der Bagger sei nicht in der Buchhaltung enthalten. Die Umsatzsteuervoranmeldung Jänner weise einen steuerpflichtigen und mit dem Normalsteuersatz zu versteuernden Umsatz von € 3.975,46 aus. Der Gesamtumsatz in diesem Monat sei bei € 10.275,46 gelegen. Der behauptete Verkauf der Minibagger könne in dieser erklärten Gesamtsumme nicht enthalten sein. Es sei auch nicht nachgewiesen worden, in welcher Umsatzsteuervoranmeldung der Verkaufserlös erfasst sei. In diesem Zusammenhang sei auch die eingangs erwähnte Aussage des Geschäftsführers bemerkenswert, der sich lediglich drei Monate nach dem Verkauf der Bagger nicht mehr daran erinnern konnte und den Verkauf im Jahre 2010 zugeordnet habe. Es sei eine Verkaufsrechnung vom an einem rumänischen Abnehmer vorgelegt worden. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes scheine der angebliche Rechnungsadressat weder im rumänischen Handelsregister noch im dortigen Telefonbuch auf, sodass dessen Existenz angezweifelt werden müsse. Ein Ausfuhrnachweis sei nicht vorgelegt worden, obwohl bei Auslandssachverhalten nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht sondern auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht gegeben sei. In der Beantwortung der Stellungnahme der Betriebsprüfung durch den steuerlichen Vertreter vom sei eine Rechnung an einen rumänischen Abnehmer mit Mehrwertsteuerausweis vorgelegt worden und dieser Verkauf werde wie in der Beschwerde angeführt in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 nachversteuert. Nach den Ausführungen wäre die Rechnung im Kaufvertrag abgelegt worden und sei erst im Zuge der Betriebsprüfung aufgetaucht. Warum diese Rechnung nicht während der Betriebsprüfung vorgelegt, dieser Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2015 bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2015 erklärt worden sei und erst in der Jahreserklärung 2015 erfasst werden soll, sei nicht begründet worden. Die Versteuerung dieses Umsatzes bzw. Abfuhr der Umsatzsteuer sei bisher nicht erfolgt.
Tz 5 Traktor Deutz und Steyr
Der Traktor der Marke Deutz Fahr K430 i Wert von 160.000,00 € sei am erworben worden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, mit größeren LKWs die Waren bis zum Hof zu transportieren. Der Traktor diene zur Überstellung der Waren zum Hof. Hinsichtlich des Traktors seien keine Aufzeichnungen geführt worden.
Am sei ein weiterer Traktor im Wert von 43.750,00 € netto angeschafft worden. Auch hier würde es keine Aufzeichnungen geben, eine betriebliche Verwendung sei nicht nachgewiesen worden.
Bereits bei der Umsatzsteuersonderprüfung am sei dem Unternehmen vom Prüfer dringend angeraten worden, die tatsächliche betriebliche Nutzung zu dokumentieren. Derartige Aufzeichnungen seien nicht geführt worden, es seien auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die Lieferungen an einen vom Hof entfernten Ort belegen würden.
Im Beschwerdeverfahren werde nun angeführt, dass der im April 2014 angeschaffte Traktor zum Verkauf vorgesehen gewesen und auch im April 2015 verkauft worden sei. Bei der Betriebsbesichtigung sei der Traktor schon nicht mehr vorhanden gewesen und der Geschäftsführer habe auf den Verkaufsvorgang hingewiesen. Eine Rechnung über den Verkauf sei mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegt worden. In der dem Beschwerdeschreiben beigefügten Stellungnahme des Geschäftsführers werde jedoch angeführt, dass der Traktor 2014 gerade deswegen angeschafft worden sei, um die dargestellte verkehrstechnische Situation zu entschärfen. Es liege ein Widerspruch in der Argumentation vor.
Objektiv gesehen hätte der Traktor zum Zeitpunkt der Besichtigung nach Angaben des Geschäftsführers etwa 110 Betriebsstunden, auf der vorgelegten Rechnung sei handschriftlich ein Betriebsstunden von 80 vermerkt worden.
Der Traktor Deutz hätte im April 2015 nach Angaben des Geschäftsführer 480 Betriebsstunden gehabt, laut Vorhaltsbeantwortung im Juni 2015 502. Beide Traktoren seien demnach in einem Zeitraum von etwa drei Jahre für 600 Stunden betrieben worden.
Aus der Buchhaltung würde sich ergeben, dass im Prüfungszeitraum pro Jahr etwa 10 bis 15 Eingangsrechnungen mit einer Rechnungssumme vom mehr als 5.000,00 € vorliegen würden. Die Entfernung zwischen dem Betriebssitz und dem Umladeplatz betrage etwa 2,5 km und sei mit einem Auto im fünf Minuten zurückzulegen. Würde man für dem Traktor 10 Minuten rechnen, ergäbe dies pro Entladevorgang 20 Minuten und multipliziert mit den maximalen 15 möglichen Fahrten würden dies 300 Minuten im Jahr ergeben. Die fehlenden 195 Stunden pro Jahr müssten dann nach der Argumentation der Beschwerdeführerin für die in der Stellungnahme beschriebenen Arbeiten aufgewendet worden sein. Dies erscheine absolut unglaubwürdig und könne die überwiegende betriebliche Verwendung nicht begründet werden. Der Geschäftsführer argumentiere auch mit einem Fahrverbot für LWK über 12 m Länge in der Ortschaft Schwaming. Dies betreffe jedoch nur eine Straße, die leicht umfahren werden könne. Auf einem der Fotos sei dieses Verkehrszeichen zu sehen ebenso, dass der Traktor auch die Umfahrung nehmen würde. Es stehe somit fest, dass der Betrieb jedenfalls an der Straße liege, welche auch mit Schwerfahrzeugen erreichbar sei. Dies gehe auch aus der Stellungnahme hervor, wenn angegeben werde, dass mangelhaft ausgebildete Chauffeure immer wieder in Kurven stecken bleiben und von Anrainern immer wieder zurückgeschickt würden. Bei einem vereinbarten Übergabeort in der Ortschaft Letten würde dies wohl kaum vorkommen. Zum Betriebsgelände würde es zwei Zufahrten geben mit einer Breite von jeweils 3,5 Meter, breit genug für jeden LKW.
Das Argument des Geschäftsführer, die Traktoren würden auch zum Aufstellen von Rundbogenhallen verwendet, entkräfte dieser selbst durch Vorlage von Rechnungen aus denen ersichtlich sei, dass die abnehmenden Landwirte Helfer und Hebegeräte selbst zur Verfügung stellen würden. Außerdem sei behauptet worden, dass der Vertrieb von Rundbogenhallen im Jahr 2012 eingestellt worden sei (vgl. Tz 6). Warum dann 2013 und 2014 Traktoren angeschafft worden seien, um später damit Hallen aufzustellen, sei nicht nachvollziehbar.
Die vorgelegten Fotos könnten eine betriebliche Nutzung nicht nachweisen.
Bei Betrachtung des etwa 32 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes der Gattin komme man zum Schluss, dass dort bis Jänner 2013 ein größerer Traktor der Marke Steyr 9055 zumindest nach den Zulassungsdaten betrieben worden sei. Dieses Gerät habe ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 6.500 kg gehabt. Der im Februar 2013 angeschaffte Deutz TT21 mit einem Gesamtgewicht von 8.000 kg sei zwar auf die Gattin zugelassen und sei auch von ihr bezahlt worden, sei jedoch in das Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Die Landwirtschaft hätte zu diesem Zeitpunkt nur mehr einen kleinen Traktor der Marke Lindner 1730 mit 5.000 kg Gesamtgewicht zur Verfügung. Im Mai 2014 sei dann der Steyr 4095 auf die Landwirtschaft angemeldet worden, das sei der Zeitpunkt gewesen, an dem der Traktor Lindner 1730 verkauft worden sei.
Aus diese Gesamtbild würde sich ergeben, dass in die Landwirtschaft der Gattin immer zwei Traktoren zum Verkehr zugelassen gewesen wären. Diese Maschinenausstattung würde bezogen auf die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes dem Standard entsprechen.
Die beiden Traktoren würden überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, eine betriebliche Nutzung sei nicht nachgewiesen worden, die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen.
Tz 6 Erlöse
Die mehrfache Vergabe von Rechnungsnummern im Jahr 2011 sei nicht bestritten worden. Es seien aber keine Stornos von Ausgangsrechnungen erstellt worden. Dies stelle aus Sicht des Beschwerdeführers keinen erheblichen Mangel in der Buchhaltung dar, was als reiche Schutzbehauptung gewertet werde, weil dazu keinerlei Nachweise und Unterlagen vorgelegt worden seien.
Für das Prüfungsjahr 2011 seien keine Belege vorgelegt worden, sodass eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich sei.
Die Belege seien aufgrund der Übersiedlung vom Ort1 nach Ort3 verloren gegangen. Nun werde eine Reproduktion der fehlenden Belege und Ausgangsrechnungen versucht, um eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu ermöglichen. Im Rahmen der Beschwerde werde nunmehr ausgeführt, dass die Belege im Zuge von drei Übersiedlungen verloren gegangen und nicht mehr auffindbar seien. Diese Aussage sei nicht nachvollziehbar. Die Gründung der Primärschuldnerin sei am mit Sitz in Ort1 erfolgt. Am sei der Sitz nach Ort2 verlegt worden und am nach Ort3. Der Alleingesellschafter habe seinen Wohnsitz seit in Ort2, seit einen Nebenwohnsitz in Ort3. Durch die Sitzverlegung wäre daher eine Übersiedlung der Unterlagen nicht zwangsläufig notwendig gewesen, da die bisher genutzten Räumlichkeiten noch immer vorhanden seien.
Erlöse - nicht angemeldete Arbeitnehmer:
Es würden 2 Ausgangsrechnung vorliegen, bei denen Dienstleistungen von Arbeitern verrechnet worden seien. Bei diesen Aufträgen hätten Familienmitglieder mitgearbeitet. Es sei vorgebracht worden, dass es sich um Reparaturleistungen gehandelt habe, die versicherungsmäßig gedeckt gewesen seien. Alle anderen Hallen seien ohne Hilfskräfte der Beschwerdeführerin aufgestellt worden. Zwei Zeugen hätten bestätigt, dass sie Folientunnel von der Beschwerdeführerin gekauft und jeweils ohne Arbeiter der Beschwerdeführerin aufgestellt hätten.
Was die Beschäftigung von Familienmitgliedern angehe, werde darauf verwiesen, dass es irrelevant sei, ob die nicht erklärten Lohnaufwendungen auf Familienmitglieder oder auf Aushilfskräfte entfallen würden. Die Prüfungsfeststellung gehe davon aus, dass für die fakturierten Arbeiten tatsächlich Arbeitskräfte von Nöten gewesen seien. In den Aufträgen werde auf benötigte Arbeitskräfte und Hilfsmittel hingewiesen. Es stehe jedenfalls fest, dass es Ausgangsrechnungen mit verrechneten Arbeitslöhnen zu Zeiten gäbe, an denen keine Arbeitskräfte beschäftigt gewesen seien. Die Argumentation, wonach der Großteil der Hallen von der Kundschaft selbst aufgestellt worden sei, würde nicht glaubhaft erscheinen. Ein Schreiben, in dem bestätigt werde, dass Folientunnel zwar geliefert worden seien, aber beim Aufstellen und Montieren keine anderen Personen der Beschwerdeführerin anwesend gewesen wären, sei zweifelhaft, wenn im Auftrag andere Vereinbarungen getroffen worden seien.
Erlöse - innergemeinschaftliche Erwerbe:
In der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters zu den vorläufigen Feststellungen der Betriebsprüfung vom sei ausgeführt worden, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe den französischen Lieferanten ***X*** betroffen hätten und in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin enthalten seien.
Zum und zum sei keine Inventur erstellt worden, in den Bilanzen seien keine Anzahlungen und Warenvorräte ausgewiesen worden. Im Anlageverzeichnis sei keine Rundbogenhalle angeführt und somit keine Halle aktiviert worden. Der Einkauf der an A GmbH verkauften Rundhalle sei am erfolgt, der Verkauf erst am , ohne dass der Kunde die Halle auf eigene Kosten ab- und wieder aufgebaut hätte. Dies würde den Ausführungen im Auftrag, in dem die Lieferung frei Haus vereinbart und fälschlicherweise Lieferort Y angegeben worden wäre, widersprechen. Eine Angabe des tatsächlichen Lieferortes sei nicht erfolgt. Die vom französischen Lieferanten ***X*** am in Rechnung gestellte Rundbogenhalle sei für den Eigenbedarf verwendet worden. Eine entsprechende Abbildung in der Buchhaltung fehle.
Wie in der Beschwerde angeführt sei Tatsache, dass sowohl die Eingangsrechnungen als auch die Ausgangsrechnungen nicht in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin abgebildet worden seien. Auch bei den übrigen angeführten Rundbogentunnel könne mangels konkreter Angaben in der Beschwerde eine Überprüfung nicht durchgeführt werden.
In der Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen der BP werde beim im Jahr 2013 angeschafften Traktor Deutz argumentiert, dass dieser notwendiges Betriebsvermögen darstelle, weil er zum Hallenaufbau verwendet werde und damit zur Erzielung von Umsatzerlösen (Hallenverkauf) erforderlich sei. In der Beschwerde werde unter Punkt "nicht angemeldete Arbeitnehmer" und "Kalkulation" angeführt, dass der Vertrieb von Rundbogenhallen durch die Beschwerdeführerin Anfang 2012 beendet worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil auf der Homepage noch für Rundbogen- und Folientunnel bis 2014 geworben worden sei.
Aus den angeführten Gründen sei der Beschwerde in diesem Punkt nicht stattzugeben.

Im Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Ergänzend wurde mit Schreiben vom Folgendes vorgebracht:
1) Midibagger: Der Verkauf des Midibaggers an eine Privatperson mit 20 % USt sei in der Jahreserklärung 2015 erklärt worden. Der Verkauf sei am an Herrn Käufer in Rumänien erfolgt.
2) - nicht mehr beschwerderelevant -
3) Traktor Deutz und Steyr: In der Niederschrift zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung von sei kein Vermerk zu finden, dass der damalige Prüfer dringend angeraten hätte, die tatsächliche betriebliche Nutzung der Traktoren zu dokumentieren. Auch Herr ***GF*** könne sich an eine derartige Empfehlung nicht erinnern. Laut der Stellungnahme von Herrn ***GF*** sei das Zugfahrzeug der Marke Deutz K430 angeschafft worden, da die Firma der Beschwerdeführerin mit einem Sattelkraftfahrzeug nur über die Ortschaft Z erreichbar sei. Da eine Wegfahrt über U nicht möglich sei (Sackgasse für Sattelkraftfahrzeuge), sei erst ein Umkehrplatz in V errichtet worden, notwendig, dass ein Sattelkraftfahrzeug überhaupt zum Be- oder Entladen ins Firmenareal fahren könne. Bis zur Fertigstellung dieses Umkehrplatzes wäre es notwendig gewesen, die Ladung im ca. 2 km entfernten Letten zu tätigen. Um mit den Paletten auch die Auffahrt über den steilen Berg nach Schwaming zu schaffen, wäre sogar die Anschaffung eines Zugfahrzeuges von mindestens 180 PS nötig gewesen. Da ein späterer Verkauf an die Landwirtschaft geplant gewesen sei, habe man sich mit 130 PS zufriedengegeben. Darum hätten auch die Betriebsstunden auf dem Zugfahrzeug keine Rolle gespielt. Dies sei auch vom Prüfer bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bestätigt worden, dass die Betriebsstunden nur im Falle eines Fremdverkaufes aufzuzeichnen wären.
Der Traktor Deutz sei am veräußert worden (Ausgangsrechnung vom , 74.400,00 € inkl 20 % USt).
Nach zweijährigen Verhandlungen mit Ämtern, Behörden, Gemeinde… sei nun die Bautätigkeit am Umkehrplatz abgeschlossen. Daher sei jetzt auch der Verkauf des Zugfahrzeuges erfolgt.
Stellungnahme ***VN5*** ***GF***, verw. ***W***, geb. ***G***: "Wie ist es möglich, dass ein Betriebsprüfer des Finanzamtes feststellen kann, wie ein landwirtschaftlicher Betrieb zu führen ist, bzw. wo sind die Standards für landwirtschaftliche Betriebe bezogen auf Größe im Jahr 2013 vermerkt? Am ist mein erster Mann plötzlich verstorben. Die drei gemeinsamen Kinder hatten kein Interesse den Hof weiterzuführen und standen zum damaligen Zeitpunkt noch alle in der Ausbildung. Die Geschwister, darunter auch Herr ***S******W*** - laut eigenen Angaben des Finanzbediensteten Hr. ***FB*** ein guter Freund dessen, haben mir nur geraten ich sollte am besten sofort alle Tiere weggeben. Diese Beratung ging sogar soweit, dass ich des öfteren zu hören bekam, ich solle doch den Hof wieder zurückgeben! Doch mit viel Arbeit und Energie gab ich nicht auf, mit Unterstützung von Nachbarn bei der Feldarbeit oder Mähdrusch, wurde der Betrieb weitergeführt. Es gab auch keinen Mähdrescher auf diesem Betrieb, obwohl das einmal üblich war, und es wird trotzdem das Getreide geerntet. Das gefiel aber Herrn ***S******W*** gar nicht, der sich anscheinend Geld aus dem ,Hausname' erhoffte (warum sonst die ständige Aufforderung, dass ich den Hof zurückgeben soll), denn durch seinen punktgenauen Pensionsantritt musste er wohl finanziell etwas kürzer treten, denn er hatte des öfteren bei früheren Familienfeiern geprotzt, dass div. Essenseinladungen mit seiner Mutter als Geschäftsessen an seinen damaligen Arbeitgeber Raiffeisen weitergegeben werden. Erst vor kurzem hörten wir zufällig ein Gespräch, in dem erzählt wurde, dass ***S******W*** am Wirtshaustisch stolz erzählte, dass er die Betriebsprüfung bei der Firma ***Bf*** in die Wege geleitet und er ständig noch den Finanzbeamten über alle möglichen Tätigkeiten rund um das ,Hausname' und die Firma ***Bf*** berichtet. Sogar mit dem Fotoapparat sehen wir ihn ständig in unsere Richtung fotografieren, sodass wir ernsthaft schon in Erwägung gezogen haben, eine Anzeige wegen ,stalking' zu machen."
4) Erlöse: Der Firmensitz sei im Jänner 2012 vom Ort1 nach Ort3 verlegt worden. Kurz darauf sei auch das Büro dorthin verlegt worden. Im Winter 2013 sei wieder ins Ort1 übersiedelt worden (aus familiären Gründen und aus Gründen des Lagerplatzes, vor allem frostfrei) und erst im Spätfrühjahr 2014, nach dem Kauf von Bürocontainern, sei das Büro wieder nach Ort3 gekommen. Eine Eingangsrechnung von Cont-Aigner vom Mai 2014 werde beigelegt.
Betreffend Mitarbeit der Söhne und der Frau des Geschäftsführers würden ebenfalls Bestätigungen beigelegt. Herr Ing. Zeuge1 als Käufer der Halle werde als Zeuge angeführt.
***VN1*** ***GF*** jun. sei am in die Schweiz gefahren. Bei der Reparatur des Folientunnels () Ing. Zeuge1 sei er noch in Österreich gewesen. Bei der Ausgangsrechnung AR 2012/25 sei ***VN1*** ***GF*** gar nicht dabei gewesen, sondern Frau ***VN5*** ***GF***.
5) IG Erwerbe: In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom werde angeführt, dass Erhebungen beim französischen Lieferanten angeregt würden und die Ergebnisse abzuwarten seien. Liegen hier bereits Ergebnisse vor? Dies sei essentiell, das die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass die Zusammenfassenden Meldungen des Lieferanten im Prüfungszeitraum unrichtig seien.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012, Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 und Kapitalertragsteuer 2009 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Da sich durch die im Vorlageantrag angekündigten weiteren Beweismittel und durch die mit Schreiben vom vorgelegten Beweismittel keine andere Beurteilung ergeben würde, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Bundesfinanzgericht am wurde die Beschwerde betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer 2009 zurückgezogen.
Midibagger: Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde dargelegt, dass zwei Midibagger 2010 gekauft worden seien. Aufgrund von Sicherheitsmängel, deren Beseitigung hohe Kosten verursacht hätte, sei es schwierig gewesen einen Käufer zu finden. Schließlich habe im Jänner 2015 ein Rumäne den Midibagger gekauft. Der Verkaufsvorgang habe keinen Niederschlag in der UVA 1/2015 gefunden. In der Jahreserklärung 2015 habe der Verkauf Niederschlag gefunden. Der Vorgang sei dann also ordnungsgemäß versteuert worden.
Der Vertreter des Finanzamtes stimmte dieser Darlegung des Sachverhaltes zu.
Traktoren Deutz und Steyr: Es wurde dargelegt, dass der Traktor Steyr im April 2014 gekauft wurde und für den Weiterverkauf bestimmt war, er im April 2015 stattfand. Der Traktor Deutz sei im Februar 2013 gekauft worden und 2014 und 2015 für Umbauarbeiten genutzt worden. Im September 2016 sei er verkauft worden. Der Traktor sei zu 45 % privat genutzt worden.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde neuerlich dargelegt, dass bei der Übersiedlung vom Ort1 nach Ort3 ein Ordner mit Belegen verloren gegangen sei. Es ist zwar nicht erklärbar, aber es sei richtig, dass dies einen Mangel darstelle, der für 2011 grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis darstelle und die vom Prüfer vorgenommene Schätzung wohl auch dem tatsächlichen Sachverhalt weitgehend entsprechen würde. Für das Jahr 2012 würde eine Umsatzserhöhung von 17.000,00 € den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Dem stimmt er Vertreter des Finanzamtes zu.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Antrag auf Entscheidung durch den Senat werden zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Middibagger: Im Jänner 2010 wurden zwei Midibagger gekauft und ins Anlagevermögen aufgenommen (Nutzungsdauer 5 Jahre). In der Folge stellte sich heraus, dass es so schwere Sicherheitsmängel gab, dass die Geräte in Österreich nicht verwendet werden durften. Ein Nachrüsten wäre sehr teuer gewesen, sodass die Beschwerdeführerin beschloss, die Midibagger zu verkaufen. Im Jänner 2015 wurden die Geräte von dem Rumänen Käufer um 14.400,00 € brutto erworben. Der Vorgang fand Niederschlag in der Umsatzsteuererklärung 2015.
Der Traktor Steyr wurde am um 43.750,00 € netto gekauft und im April 2015 um 36.666,67 € netto verkauft. Die Beschwerdeführerin handelt mit Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Geräten und dieser Traktor war zum Verkauf bestimmt.
Der Traktor Deutz wurde im Februar 2013 gekauft und zwei Jahre lang für Umbauarbeiten genutzt. Im September 2016 wurde das Fahrzeug wieder verkauft. Der Traktor Deutz wurde zu 45 % privat genutzt.
In den Jahren 2011 und 2012 lagen Buchführungsmängel vor, die zu einer Schätzung berechtigen.
Die von der Betriebsprüfung für das Jahr 2011 vorgenommene Umsatzzuschätzung in Höhe von 50.187,00 € netto kommt den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten. Für das Jahr 2012 sind dies 17.000,00 €, also 34 % von 50.187,00 €.
Die Ausstattung des Reisemobils in Höhe von 22.956,69 € netto ist zur Gänze privat veranlasst.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, den Parteienvorbringen in den Schriftsätzen sowie der eingehenden Erörterung des Sachverhaltes am vor dem Bundesfinanzgericht.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz, wie das Einkommen einer Körperschaft zu ermitteln ist.

§ 7 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind.

Die Midibagger lt. Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes wurden für die Nutzung im Betrieb der Beschwerdeführerin angeschafft und als Anlagevermögen im Anlageverzeichnis eingetragen. Die von der Betriebsprüfung behauptete (ausschließliche) private Nutzung konnte nicht nachgewiesen werden. Die von der Betriebsprüfung ab 2011 vorgenommene Kürzung der Afa erfolgte daher zu Unrecht. Den Verkauf der Bagger im Jahr 2015 hat die Beschwerdeführerin in der Umsatzsteuerjahreserklärung bekannt gegeben. Die Afa steht daher für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von jeweils 5.153,96 € zu.

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.

Da eine private Nutzung der Midibagger ausgeschlossen werden konnte, liegt insofern auch kein Vorteil der Beschwerdeführerin an den Geschäftsführer vor und war der diesbezügliche Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2010 aufzuheben.

Was den Traktor der Marke Deutz Fahr K430 anlangt, liegt ebenfalls keine private Nutzung vor, sodass im Jahr 2013 die diesbezügliche Afa 10.666,67 € sowie die Vorsteuer in Höhe von 12.800,00 € zustehen und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

In Zusammenhang mit dem im Jahr 2014 angeschafften Traktor der Marke Steyr 4095 Kompakt ET "Profimodell" legte der Geschäftsführer glaubhaft dar, dass eine private Nutzung im Ausmaß von 45 % vorliegt. In diesem Ausmaß (= 45 % der Bruttoanschaffungskosten von 52.500,00 €, also 23.625,00 €) liegt daher ein Vorteil der Beschwerdeführerin an den Geschäftsführer vor, der im Jahr 2014 neben der Ausstattung des Reisemobils (27.548,03 €) kapitalertragsteuerpflichtig ist. (Umsatz- und Körperschaftsteuer 2014 sind nicht beschwerdegegenständlich.)

§ 183 Abs. 3 BAO lautet: "Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde die Schätzungsberechtigung für die Jahre 2011 und 2012 zugestanden. Im Jahr 2013 wurden jedoch keine Mängel festgestellt, die eine Schätzungsbefugnis rechtfertigen würden. Die im Jahr 2013 vorgenommene Schätzung (Erlöse in Höhe von 55.680,00 €) ist daher im Beschwerdeverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer nicht aufrecht zu halten.
Die für das Jahr 2011 vorgenommene Schätzung kommt nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei und des Vertreters des Finanzamtes den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Für das Jahr 2012 ist in Folge der Ergebnisse eines Erörterungsgespräches davon auszugehen, dass eine Umsatzzuschätzung von 17.000,00 € (netto) gerechtfertigt ist. Das sind 34 % der Zuschätzungen für das Jahr 2011. Vom Bruttobetrag (20.400,00 €) sind 34 % des für 2011 geschätzten Aufwandes (34 % von 4.320,00 € = 1.468,00 €) in Abzug zu bringen, sodass sich für die Kapitalertragsteuer eine Bemessungsgrundlage von 18.913,20 € ergibt (mit der nicht mehr beschwerderelevanten Tz 4 iHv 4.082,48 € ergibt sich eine Bemessungsgrundlage für die KESt 2012 iHv 23.013,68 €). Die Erlöse waren um 33.000,00 € (50.000,00 € bisherige Zuschätzung minus 17.000,00 € gerechtfertigte Zuschätzung) zu vermindern. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren um die Zuschätzung lt. BP in Höhe von 55.680,00 € zu vermindern und um 18.931,20 € (20.400,00 € minus 1.468,00 €) zu erhöhen.

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es wurden keine Rechtsfragen gelöst, hinsichtlich derer eine solche fehlen würde oder nicht einheitlich beantwortet worden wäre.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Mit den Bescheiden vom wurde die Haftung betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 bis 2014 unter Verweis auf die §§ 95 EStG und 201, 202 sowie 20 BAO geltend gemacht.

Am wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2013 erlassen.

Zur Begründung wurde jeweils auf den Betriebsprüfungsbericht vom verwiesen. Die nunmehr beschwerderelevanten Textziffern gehen aus der Niederschrift bzw. dem Besprechungsprogramm hervor:

"Tz 2 Midibagger
Im Jahr 2010 wurden von der ***1*** in Wien zwei Midibagger im Gesamtwert von € 23.115,83 erworben und als Anlagevermögen im Anlageverzeichnis eingetragen. Die Nutzungsdauer wurde mit fünf Jahren festgelegt und es erfolgte eine jährliche Abschreibung. Bei der Betriebsbesichtigung wurde von Herrn ***GF*** angegeben, dass die Bagger bereits wieder veräußert wurden. Ein Erlös dahingehend konnte allerdings nicht gefunden werden. Es wird angenommen, dass die Bagger von Herrn ***GF*** im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin verwendet wurden und kein Betriebsvermögen darstellen. Die Afa für die betreffenden Jahre ist zu kürzen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Anschaffungskosten wird durchgeführt.
Eine Veräußerung der Bagger konnte laut Buchhaltung nicht festgestellt werden. Bis zum Zeitpunkt des Nachweises der Veräußerung, wird seitens der Betriebsprüfung von einer privaten Verwendung der Bagger ausgegangen."

"Tz. 4 Crosskill Anbauwalze
Am wurde eine Crosskill Anbauwalze im Wert von 3.402,07 € erworben und ins Betriebsvermögen übernommen. Bei der Betriebsbesichtigung gab Herr ***GF*** an, dass es sich hierbei um ein Wirtschaftsgut handelt, welches im Zuge des Handels mit landwirtschaftlichen Gütern erworben wurde und der Weiterveräußerung dient. Das Wirtschaftsgut wurde allerdings ins Anlagevermögen übernommen. Bei der Besichtigung wies die Anbauwalze Gebrauchsspuren auf (siehe Foto) auf, was darauf hinweist, dass sie im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin genutzt wurde. Aus Sicht des Prüfers handelt es sich bei der Anbauwalze um kein Wirtschaftsgut sondern um Privatvermögen des Gesellschafters.
In der Stellungnahme wird angeführt, dass die Walze für einen Kunden erworben wurde, der nach einer Probe die Walze allerdings nicht gekauft hat.
Bei den Gebrauchsspuren handelt es sich aus Sicht des Prüfers allerdings nicht um Spuren einer einmaligen Verwendung zur Probe. Des Weiteren ist anzunehmen, dass ein Wirtschaftsgut, welches für den Verkauf gedacht ist, nach einer "Probefahrt" gereinigt wird und das ist augenscheinlich nicht erfolgt.
Es entspricht außerdem nicht der Lebenserfahrung, dass ein Wirtschaftsgut, das einmal zum Kauf angeboten wird, danach drei Jahre in einer Garage steht und nicht mehr verwendet wird, und dieses Wirtschaftsgut im Betrieb der Lebensgefährtin durchaus Verwendung finden würde.
Aus Sicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei der Anbauwalze, wie bereits oben angeführt, um Privatvermögen des Gesellschafter."

"Tz 5 Traktor Deutz und Steyr
Am wurde ein Traktor Deutz Fahr K430 im Wert von 64.000,- erworben. Laut Herrn ***GF*** ist es aufgrund der engen Straßen und der Lage des Betriebs für größere LKW nicht möglich, die Waren bis zum Hof zuzuliefern. Laut Herrn ***GF*** dient der Traktor dazu, die Waren von einem Standort, etwas entfernt vom Hof, abzuholen und zum Betrieb zu überstellen. Bei der Umsatzsteuerprüfung vom wurde Herrn ***GF*** mitgeteilt, dass Aufzeichnungen betreffend der Verwendung des Traktors im Betrieb zu führen sind. Bei der Betriebsbesichtigung wurde dem Prüfer mitgeteilt, dass es diesbezüglich keine Aufzeichnungen gibt.
Am wurde ein weiterer Traktor der Marke Steyr 4095 Kompakt ET "ProfimodeH" im Wert von 43.750,00 (netto) angeschafft. Auch hier gibt es keine Aufzeichnungen und eine betriebliche Verwendung konnte nicht nachgewiesen werden.
Da die Angaben des Geschäftsführers über die Verwendung der Traktoren für den Prüfer nicht nachvollziehbar sind und es auch keine Aufzeichnungen gibt, die eine betriebliche Verwendung untermauern, und eine Verwendung der Traktoren im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin im Raum steht, handelt es sich aus Sicht des Prüfers bei dem Traktor um Privatvermögen des Gesellschafters.
In der Stellungnahme wird angeführt, dass der Traktor Marke Deutz seit seiner Anschaffung zum Hallenaufbau verwendet wird und damit zur Erzielung von Umsatzerlösen erforderlich ist. Aus der Buchhaltung konnte für das Jahr 2013 kein Umsatzerlös aus Hallenaufbau ermittelt werden, somit führt die in der Stellungnahme angeführte Begründung zum Erwerb des Traktors ins Leere.
Auch die angeführten Umbauarbeiten wurden nicht in einem Ausmaß durchgeführt, das die Anschaffung eines Traktors rechtfertigt.
Aus Sicht der Betriebsprüfung erfolgte die Anschaffung, wie bereits angeführt, zum Zweck der" (Anmerkung: der weitere Text fehlt im Besprechungsprogramm)

"Tz 6 Erlöse
6.1 Die erklärten Erlöse stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2011
2012
2013
Erlöse 20 %
13.451,94
42.410,10
93.631,38
Innergemeinschaftliche Lieferungen
16.846,79
16.505,93
29.305,46
Ausfuhrlieferungen
2,10
5.500,00

6.2 Erlösaufzeichnungen
In der Buchhaltung wurden die Ausgangsrechnungen erfasst und in Papierform abgelegt. Diese Ausgangsrechnung wurden in die Buchhaltung übernommen und für die Erlösermittlung herangezogen. Die Ausgangsrechnungen wurden mit Jahr und fortlaufender Nummer nummeriert.
6.3 Mängel
Innerqemeinschaftliche Erwerbe: In den Jahren 2011 und 2012 wurden laut Mehrwertsteuerininformationssystem innergemeinschaftliche Erwerbe durchgeführt, welche nicht in der Buchhaltung erfasst wurden. Bei den Erwerben handelt es sich um folgende Beträge
2011 29.800,00
2012 19.288,00
Ausgangsrechnungen: Wie bereits in Tz 6.2 werden die Ausgangsrechnungen als Grundlage für die Erlösermittlung herangezogen. Im Jahr 2011 wurden Rechnungsnummern mehrmals vergeben und diese Rechnungen auch ausgestellt, es wurde allerdings jeweils nur eine Rechnung in der Buchhaltung erfasst. Folgende Nummern wurde mehrfach vergeben:
AR.Nr. 2011/57, AR.Nr. 2011/64, AR.Nr. 2011/68
Belege: Für das Prüfungsjahr 2011 konnten keine Belege vorgelegte werden. Aufgrund der fehlenden Belege ist keine ordnungsgemäße Prüfung des Jahres 2011 möglich.
Nicht angemeldete Arbeitnehmer: Im Jahr 2012 wurden Ausgangsrechnungen erstellt (2012/04 und 2012/25) mittels derer Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Auf diesen Rechnungen wurden die Stunden von jeweils einem Vorarbeiter und drei Facharbeiter fakturiert. In diesem Zeitraum, für den die Rechnungen gestellt wurden, waren allerdings keine Personen bei der Firma ***Bf*** GmbH angemeldet.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung wurden angegeben dass es sich um folgende Personen handelt: ***GF*** ***VN1***, ***GF*** ***VN2***., ***GF*** ***VN3***, ***GF*** ***VN4***.
Ein Nachweis, dass es sich um diese Personen handelte, wurde allerdings nicht erbracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Personen Arbeitsleistungen erbracht haben, fehlt immer noch die buchhaltärische Erfassung der zwangsläufig anfallenden Lohnauszahlungen.
6.4 Schätzungsberechtigunq
Gemäß 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zu schätzen, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach den Bestimmungen des § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, (Anmerkung: der weitere Text fehlt im Besprechungsprogramm)
6.5 Kalkulation
Die nicht erfassten innergemeinschaftlichen Erwerbe für das Jahr 2011 wurden von der Firma ***X***, einem Unternehmen aus Frankreich, gelegt. Das Unternehmen erzeugt unter anderem Rundbogenhallen, wie sie auch von der ***Bf*** GmbH aufgestellt bzw. gehandelt werden. Die ig Erwerbe erfolgten im Juni 2011. In den Ausgangsrechnungen für 2011 (diese konnten nachträglich noch erstellt werden) konnte kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Innergemeinschaftlichen Erwerben erstellt werden.
Von Seiten des Prüfers wird angenommen, dass es sich bei den ig Erwerben um den Kauf von Rundbogenhallen handelt, deren Verkauf bzw. deren Montage nicht in den Betriebseinnahmen erfasst wurde.
Wie in Tz 6.3 angeführt wurden Arbeitnehmer ohne Anmeldung beschäftigt. Aus Sicht des Prüfers besteht der Verdacht, dass die angeführten Personen auch im restlichen Jahr Tätigkeiten für die ***Bf*** GmbH ausgeführt haben, die zu einer Umsatzerhöhung geführt haben. Als Grundlage für die Schätzung wird die Rechnung AR.Nr. 2012/04 herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass durchschnittlich einmal im Monat Umsätze in dieser Form erzielt werden, die nicht in Rechnung gestellt werden. Der Lohnaufwand wird mit € 10,-/Stunde für die Beschäftigten (drei Personen) geschätzt. Für den Geschäftsführer, Herrn ***GF***, ist kein Aufwand anzusetzen. Aufgrund der in Tz 6.3 angeführten Mängel im Prüfungszeitraum wird seitens des Finanzamtes eine Umsatzzuschätzung für die Jahre 2012 und 2013 in Erwägung gezogen. Die Zuschätzung orientiert sich an der Einnahmenzuschätzung des Jahres 2011 und wird mit jährlich 60.000,- angesetzt.
In der Stellungnahme wurde seitens des steuerlichen Vertreters zu Tz 6.3 innergemeinschaftliche Erwerbe angeführt, dass die Erwerbe des französischen Lieferanten ***X*** korrekterweise bereits im Jahr 2010 erfasst wurden und dass diese Lieferungen fälschlicherweise 2011 von der Fa. ***X*** gemeldet wurden.
Dem ist entgegen zu halten, dass auch im Jahr 2010 laut Mehrwertsteuerinformationssystem Lieferungen in Höhe von € 38.970,- von der Fa. ***X*** gemeldet wurden und somit eine korrekte Meldung der Lieferungen durch die Fa. ***X*** erfolgte. Im Jahr 2011 wurden tatsächlich Umsätze aus Hallenverkauf erzielt. 2011 handelt es sich um ein Umsatzvolumen von ca. € 12.500,- wobei in diesen Fällen nicht nur die Hallen in Rechnung gestellt wurden sondern auch Betonblöcke, Holzbinder etc..
Betreffend der restlichen Erwerbe sind keine Erlöse ersichtlich, die Schätzung bleibt daher in angepasster Form aufrecht."

Mit Schriftsatz vom brachte der ausgewiesene Vertreter Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009 - 2013, Umsatzsteuerbescheide 2011 - 2013 und gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2009 bis 2014 ein. Begründend wurde zu den nunmehr beschwerderelevanten Textziffern vorgebracht:

Tz 2 Midibagger:
Die beiden Midibagger seien im August 2010 von der Beschwerdeführerin erworben worden, wobei ein Bagger mit einer Holzstange und ein Bagger mit einem Bohrer ausgestattet gewesen wäre. Die Bagger seien für den Holzhandel und zum Holzschneiden eingesetzt worden. Beide Bagger seien im Jahr 2015 veräußert worden. Die Annahme, dass sie im landwirtschaftlichen Betrieb der Lebensgefährtin des Geschäftsführers eingesetzt worden seien, ließe sich dadurch wiederlegen, als sich die beiden erst im Juni 2012 im Zuge der Wieselburger Messe kennengelernt hätten. Dies könne durch Geschäftspartner bezeugt werden. Die Ausgangsrechnungen vom über den Verkauf werde als Anlage 1 beigelegt.
Tz 3 Radlader
Der Radlader sei im Jahr 2008 um netto € 19.795,00 veräußert worden. Dieser Verkauf sei in der Buchhaltung des damaligen Einzelunternehmens ***VN1*** ***GF*** erfasst worden. Im Jahr 2011 sei der Radlader nach einer Gerichtsentscheidung von der Beschwerdeführerin wieder zurückgenommen worden und der Rücknahmepreis iHv netto € 18.583,33 refundiert worden. Der Radlader wäre nämlich bei laufendem Betrieb abgestürzt und total beschädigt worden. Im Zuge der daraus resultierenden Gerichtsverhandlung sei die Beschwerdeführerin für den Unfall verantwortlich gemacht worden. Aus der beigefügten Gerichtsentscheidung (Anlage 2) sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmensnachfolgerin des Einzelunternehmens ***VN1*** ***GF*** verpflichtet worden sei, einen Betrag von netto € 18.583,33 gegen Herausgabe des beschädigten Radladers zu leisten. Dieser sei von der Beschwerdeführerin nicht mehr zu verwenden gewesen, die noch brauchbaren Einzelteile seien in der Folge von der Beschwerdeführerin veräußert worden.
Tz 5 Deutz und Steyr
Der im April 2014 angeschaffte Traktor der Marke Steyr 4095 wäre von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen und sei im April 2015 tatsächlich veräußert worden (Verkaufspreis netto € 36.666,67). Aufgrund des tatsächlichen Verkaufs innerhalb der Jahresfrist und der Entrichtung der Umsatzsteuer im Zuge des Verkaufes sei von einer betrieblichen Verwendung dieses Traktors auszugehen.
Der im Februar 2013 erworbene Traktor der Marke Deutz stelle notwendiges Betriebsvermögen dar, weise 530 Betriebsstunden auf und sei auch im Zuge der Umbauarbeiten der Primärschuldnerin in den Jahren 2014 und 2015 eingesetzt worden. Die Umbauarbeiten hätten Aushubarbeiten als Vorbereitung für den Betrieb der neuen Filterproduktionsanlage betroffen. Hinsichtlich der betrieblichen Nutzung (notwendiges Betriebsvermögen) werde auf die Stellungnahme und die Fotodokumentation verwiesen (Anlage 3).
TZ 6 Erlöse
innergemeinschaftliche Erwerbe: Laut der uns von der Außenprüfung vorgelegten MIAS-Abfrage hätte der Lieferant ***X*** folgende ig. Lieferungen an die Beschwerdeführerin gemeldet:
2011: 29.800
2012: 13.257
Nach unseren Recherchen und Auskünften von der Buchhaltungsabteilung des Lieferanten seien lediglich folgende Rechnungen an die Beschwerdeführerin gelegt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2011
VTA/29017069
2.725,00
VTA/29017068
2.081,10
VTA/29017066
1.521,13
VTA/29017070
2.782,43
VTA/29017071
2.980,58
12.090,44
Jahr 2012
VTA729020818
5.235,60
VTA29020817
7.226,73
12.462,33

Als Nachweis würden die angeführten Rechnungen sowie eine Aufstellung des Lieferanten für die Jahre 2011 und 2012 dieser Beschwerde als Anlage 4 beigelegt werden. Die Zusammenfassende Meldung des Lieferanten für die Jahre 2011 und 2012 wäre daher nachweislich falsch.
Ausgangsrechnungen
Die mehrfache Vergabe von Rechnungsnummern im Jahr 2011 würde daraus resultieren, dass Stornos von Ausgabenrechnungen nicht erstellt worden seien. Dies stelle keinen erheblichen Mangel in der Buchhaltung dar.
Belege
Die fehlenden Belege des Jahres 2011 seien im Zuge dreier Übersiedlungen leider verloren gegangen und trotz intensiver Bemühungen nicht mehr auffindbar.
Nicht angemeldete Arbeiter
Grundsätzlich würden die Rundbogenhallen durch die Beschwerdeführerin an Landwirte veräußert. Es wäre gängige Praxis, dass Herr ***GF*** als Richtmeister den Aufbau der Hallen leiten würde, die Tätigkeiten selbst allerdings durch Freunde und Verwandte der jeweiligen Landwirte vorgenommen würden. Herr ***GF*** beaufsichtige die Aufbauarbeiten, stelle das Werkzeug hiefür zur Verfügung und hafte als Richtmeiste für den ordnungsgemäßen Aufbau. Es werde betreffend Zuschätzung der Außenprüfung an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Vertrieb von Rundbogenhallen durch die Beschwerdeführerin Anfang 2012 beendet worden sei. Die vorhin beschriebenen Einkäufe von dem französischen Lieferanten aus dem Jahr 2012 wären die letzten Anschaffungen gewesen. Im Prüfungszeitraum seien zwei Ausgangsrechnungen erstellt worden (AR 2012/25 und AR 2012/04), bei denen Dienstleistungen von Arbeitern verrechnet worden seien. Dies wären die einzigen beiden Ausgangsrechnungen, bei denen die Familie des Herren ***GF*** unterstützend tätig gewesen sei. Dies aus dem einfachen Grund, da es sich um Reparaturleistungen (Sturm-und Schneeschäden) gehandelt habe, die versicherungsmäßig gedeckt gewesen wären. Eine zusätzliche Beschäftigung der Söhne bei anderen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin ohne Anmeldung könne ebenfalls widerlegt werden. Herr ***VN1*** ***GF*** junior wäre nämlich bis 09/2011 als Lehrling im Hotel ***2*** beschäftigt gewesen. Dann wären sechs Monate Präsenzdienst gefolgt. Ab März 2012 sei Herr ***VN1*** ***GF*** junior in der Schweiz beschäftigt. ***VN3*** ***GF*** habe die HTL in ***4*** bis Sommer 2012 absolviert und sei ab Oktober 2012 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Ab Jänner 2013 habe er den Präsenzdienst absolviert. ***VN4*** ***GF*** hätte die BFS in ***3*** absolviert und wäre ab Juni 2013 in Deutschland beschäftigt gewesen. In den Monaten Oktober und November 2013 wäre ***VN4*** ***GF*** bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Ab Dezember 2013 wäre er in einem Hotel am Arlbergbeschäftigt.
Vertretungsberechtigung
Aus nachfolgender Tabelle sei ersichtlich, zu welchen Umsätzen der Beschwerdeführerin die Lieferungen des französischen Lieferanten in den Jahren 2011 und 2012 geführt hätten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2011
Ausgangsrechnungen an
Netto
VTA/29017069
2.725,00
A GmbH
3.000,00
VTA/29017068
2.081,10
B
4.750,00
VTA/29017066
1.521,13
Eigenbedarf, Sturmschaden
VTA/29017070
2.782,43
***5***
VTA/29017071
2.980,58
***5***
7.083,33
12.090,44
14.833,33
Jahr 2012
VTA729020818
5.235,60
D
7.083,33
VTA29020817
7.226,73
E
12.666,67
12.462,33
19.750,00

Entsprechende Ausgangsrechnungen würden als Anlage 5 beigelegt. Tatsache sei, dass sowohl die Eingangsrechnung als auch die Ausgangsrechnungen gemäß der Übersicht nicht in der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin abgebildet worden wären. Dies stelle aber keine generelle Schätzungsbefugnis dar, sondern sei in den Jahren 2011 und 2012 buchhalterisch und steuerlich als Einzelbelegebene nach zu erfassen. Es werde auch auf die Stellungnahme betreffend angeblich nicht angemeldete Arbeitnehmer hingewiesen. Wie bereits erwähnt, seien die fehlenden Belege des Jahres 2011 im Zuge dreier Übersiedlungen leider verloren gegangen und trotz intensiver Bemühungen nicht mehr auffindbar. Darüber hinaus habe es Herr ***GF*** im Jahr 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 verabsäumt, diese Belege zur Buchhaltung zu übergeben. Dies aus dem Grund, da er ständig im Außendienst tätig und zeitlich überlastet gewesen wäre. Aus den Gesellschafterverrechnungskonto des Herrn ***GF*** sei allerdings eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Zahlungseingänge aus den oben angeführten Ausgangsrechnungen zeitnaher als Eingänge am Geschäftskonto der Hausbank erfasst habe. Daraus sei die Fahrlässigkeit der Handlungen von Herrn ***GF*** ableitbar.
Kalkulation
Die von der Außenprüfung angesetzte Zuschätzung für die Jahre 2011-2013 sei aufgrund der dargestellten Sachverhalte keinesfalls zulässig. Die fehlenden Eingangs-und Ausgangsrechnungen sein einzelnen nach zu erfassen (ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich). Darüber hinaus sei das Geschäft mit den Rundbogenhallen zu Beginn des Jahres 2012 beendet worden. Weder die fehlenden Einzelbelege noch die beiden Ausgangsrechnungen, bei denen Familienmitglieder mitgeholfen hätten, würden eine ausreichende Schätzungsbefugnis darstellen. Der Verlust der Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2011 würde nach gängiger Rechtsprechung eine entschuldbare Fehlleistung darstellen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2009 bis 2014, Körperschaftsteuer 2009-2013 und Umsatzsteuer 2011-2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Midibagger im Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung durch den Prüfer Anfang April 2015 nicht mehr im Betrieb vorhanden gewesen wären. Auf Befragung sei damals angegeben worden, die Geräte seien bereits im Jahr 2010 wieder verkauft worden. In der Beschwerdeschrift werde nun eingewendet wird, die Minibagger seien im Jänner 2015 verkauft worden. Als Nachweis werde eine Rechnung vom an einen rumänischen Abnehmer i.H.v. € 14.400 brutto vorgelegt. Der behauptete Verkauf der Bagger sei nicht in der Buchhaltung enthalten. Die Umsatzsteuervoranmeldung Jänner weise einen steuerpflichtigen und mit dem Normalsteuersatz zu versteuernden Umsatz von € 3.975,46 aus. Der Gesamtumsatz in diesem Monat sei bei € 10.275,46 gelegen. Der behauptete Verkauf der Minibagger könne in dieser erklärten Gesamtsumme nicht enthalten sein. Es sei auch nicht nachgewiesen worden, in welcher Umsatzsteuervoranmeldung der Verkaufserlös erfasst sei. In diesem Zusammenhang sei auch die eingangs erwähnte Aussage des Geschäftsführers bemerkenswert, der sich lediglich drei Monate nach dem Verkauf der Bagger nicht mehr daran erinnern konnte und den Verkauf im Jahre 2010 zugeordnet habe. Es sei eine Verkaufsrechnung vom an einem rumänischen Abnehmer vorgelegt worden. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes scheine der angebliche Rechnungsadressat weder im rumänischen Handelsregister noch im dortigen Telefonbuch auf, sodass dessen Existenz angezweifelt werden müsse. Ein Ausfuhrnachweis sei nicht vorgelegt worden, obwohl bei Auslandssachverhalten nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht sondern auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht gegeben sei. In der Beantwortung der Stellungnahme der Betriebsprüfung durch den steuerlichen Vertreter vom sei eine Rechnung an einen rumänischen Abnehmer mit Mehrwertsteuerausweis vorgelegt worden und dieser Verkauf werde wie in der Beschwerde angeführt in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 nachversteuert. Nach den Ausführungen wäre die Rechnung im Kaufvertrag abgelegt worden und sei erst im Zuge der Betriebsprüfung aufgetaucht. Warum diese Rechnung nicht während der Betriebsprüfung vorgelegt, dieser Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2015 bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2015 erklärt worden sei und erst in der Jahreserklärung 2015 erfasst werden soll, sei nicht begründet worden. Die Versteuerung dieses Umsatzes bzw. Abfuhr der Umsatzsteuer sei bisher nicht erfolgt.
Tz 5 Traktor Deutz und Steyr
Der Traktor der Marke Deutz Fahr K430 i Wert von 160.000,00 € sei am erworben worden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, mit größeren LKWs die Waren bis zum Hof zu transportieren. Der Traktor diene zur Überstellung der Waren zum Hof. Hinsichtlich des Traktors seien keine Aufzeichnungen geführt worden.
Am sei ein weiterer Traktor im Wert von 43.750,00 € netto angeschafft worden. Auch hier würde es keine Aufzeichnungen geben, eine betriebliche Verwendung sei nicht nachgewiesen worden.
Bereits bei der Umsatzsteuersonderprüfung am sei dem Unternehmen vom Prüfer dringend angeraten worden, die tatsächliche betriebliche Nutzung zu dokumentieren. Derartige Aufzeichnungen seien nicht geführt worden, es seien auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die Lieferungen an einen vom Hof entfernten Ort belegen würden.
Im Beschwerdeverfahren werde nun angeführt, dass der im April 2014 angeschaffte Traktor zum Verkauf vorgesehen gewesen und auch im April 2015 verkauft worden sei. Bei der Betriebsbesichtigung sei der Traktor schon nicht mehr vorhanden gewesen und der Geschäftsführer habe auf den Verkaufsvorgang hingewiesen. Eine Rechnung über den Verkauf sei mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegt worden. In der dem Beschwerdeschreiben beigefügten Stellungnahme des Geschäftsführers werde jedoch angeführt, dass der Traktor 2014 gerade deswegen angeschafft worden sei, um die dargestellte verkehrstechnische Situation zu entschärfen. Es liege ein Widerspruch in der Argumentation vor.
Objektiv gesehen hätte der Traktor zum Zeitpunkt der Besichtigung nach Angaben des Geschäftsführers etwa 110 Betriebsstunden, auf der vorgelegten Rechnung sei handschriftlich ein Betriebsstunden von 80 vermerkt worden.
Der Traktor Deutz hätte im April 2015 nach Angaben des Geschäftsführer 480 Betriebsstunden gehabt, laut Vorhaltsbeantwortung im Juni 2015 502. Beide Traktoren seien demnach in einem Zeitraum von etwa drei Jahre für 600 Stunden betrieben worden.
Aus der Buchhaltung würde sich ergeben, dass im Prüfungszeitraum pro Jahr etwa 10 bis 15 Eingangsrechnungen mit einer Rechnungssumme vom mehr als 5.000,00 € vorliegen würden. Die Entfernung zwischen dem Betriebssitz und dem Umladeplatz betrage etwa 2,5 km und sei mit einem Auto im fünf Minuten zurückzulegen. Würde man für dem Traktor 10 Minuten rechnen, ergäbe dies pro Entladevorgang 20 Minuten und multipliziert mit den maximalen 15 möglichen Fahrten würden dies 300 Minuten im Jahr ergeben. Die fehlenden 195 Stunden pro Jahr müssten dann nach der Argumentation der Beschwerdeführerin für die in der Stellungnahme beschriebenen Arbeiten aufgewendet worden sein. Dies erscheine absolut unglaubwürdig und könne die überwiegende betriebliche Verwendung nicht begründet werden. Der Geschäftsführer argumentiere auch mit einem Fahrverbot für LWK über 12 m Länge in der Ortschaft Schwaming. Dies betreffe jedoch nur eine Straße, die leicht umfahren werden könne. Auf einem der Fotos sei dieses Verkehrszeichen zu sehen ebenso, dass der Traktor auch die Umfahrung nehmen würde. Es stehe somit fest, dass der Betrieb jedenfalls an der Straße liege, welche auch mit Schwerfahrzeugen erreichbar sei. Dies gehe auch aus der Stellungnahme hervor, wenn angegeben werde, dass mangelhaft ausgebildete Chauffeure immer wieder in Kurven stecken bleiben und von Anrainern immer wieder zurückgeschickt würden. Bei einem vereinbarten Übergabeort in der Ortschaft Letten würde dies wohl kaum vorkommen. Zum Betriebsgelände würde es zwei Zufahrten geben mit einer Breite von jeweils 3,5 Meter, breit genug für jeden LKW.
Das Argument des Geschäftsführer, die Traktoren würden auch zum Aufstellen von Rundbogenhallen verwendet, entkräfte dieser selbst durch Vorlage von Rechnungen aus denen ersichtlich sei, dass die abnehmenden Landwirte Helfer und Hebegeräte selbst zur Verfügung stellen würden. Außerdem sei behauptet worden, dass der Vertrieb von Rundbogenhallen im Jahr 2012 eingestellt worden sei (vgl. Tz 6). Warum dann 2013 und 2014 Traktoren angeschafft worden seien, um später damit Hallen aufzustellen, sei nicht nachvollziehbar.
Die vorgelegten Fotos könnten eine betriebliche Nutzung nicht nachweisen.
Bei Betrachtung des etwa 32 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes der Gattin komme man zum Schluss, dass dort bis Jänner 2013 ein größerer Traktor der Marke Steyr 9055 zumindest nach den Zulassungsdaten betrieben worden sei. Dieses Gerät habe ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 6.500 kg gehabt. Der im Februar 2013 angeschaffte Deutz TT21 mit einem Gesamtgewicht von 8.000 kg sei zwar auf die Gattin zugelassen und sei auch von ihr bezahlt worden, sei jedoch in das Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Die Landwirtschaft hätte zu diesem Zeitpunkt nur mehr einen kleinen Traktor der Marke Lindner 1730 mit 5.000 kg Gesamtgewicht zur Verfügung. Im Mai 2014 sei dann der Steyr 4095 auf die Landwirtschaft angemeldet worden, das sei der Zeitpunkt gewesen, an dem der Traktor Lindner 1730 verkauft worden sei.
Aus diese Gesamtbild würde sich ergeben, dass in die Landwirtschaft der Gattin immer zwei Traktoren zum Verkehr zugelassen gewesen wären. Diese Maschinenausstattung würde bezogen auf die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes dem Standard entsprechen.
Die beiden Traktoren würden überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, eine betriebliche Nutzung sei nicht nachgewiesen worden, die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen.
Tz 6 Erlöse
Die mehrfache Vergabe von Rechnungsnummern im Jahr 2011 sei nicht bestritten worden. Es seien aber keine Stornos von Ausgangsrechnungen erstellt worden. Dies stelle aus Sicht des Beschwerdeführers keinen erheblichen Mangel in der Buchhaltung dar, was als reiche Schutzbehauptung gewertet werde, weil dazu keinerlei Nachweise und Unterlagen vorgelegt worden seien.
Für das Prüfungsjahr 2011 seien keine Belege vorgelegt worden, sodass eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich sei.
Die Belege seien aufgrund der Übersiedlung vom Ort1 nach Ort3 verloren gegangen. Nun werde eine Reproduktion der fehlenden Belege und Ausgangsrechnungen versucht, um eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu ermöglichen. Im Rahmen der Beschwerde werde nunmehr ausgeführt, dass die Belege im Zuge von drei Übersiedlungen verloren gegangen und nicht mehr auffindbar seien. Diese Aussage sei nicht nachvollziehbar. Die Gründung der Primärschuldnerin sei am mit Sitz in Ort1 erfolgt. Am sei der Sitz nach Ort2 verlegt worden und am nach Ort3. Der Alleingesellschafter habe seinen Wohnsitz seit in Ort2, seit einen Nebenwohnsitz in Ort3. Durch die Sitzverlegung wäre daher eine Übersiedlung der Unterlagen nicht zwangsläufig notwendig gewesen, da die bisher genutzten Räumlichkeiten noch immer vorhanden seien.
Erlöse - nicht angemeldete Arbeitnehmer:
Es würden 2 Ausgangsrechnung vorliegen, bei denen Dienstleistungen von Arbeitern verrechnet worden seien. Bei diesen Aufträgen hätten Familienmitglieder mitgearbeitet. Es sei vorgebracht worden, dass es sich um Reparaturleistungen gehandelt habe, die versicherungsmäßig gedeckt gewesen seien. Alle anderen Hallen seien ohne Hilfskräfte der Beschwerdeführerin aufgestellt worden. Zwei Zeugen hätten bestätigt, dass sie Folientunnel von der Beschwerdeführerin gekauft und jeweils ohne Arbeiter der Beschwerdeführerin aufgestellt hätten.
Was die Beschäftigung von Familienmitgliedern angehe, werde darauf verwiesen, dass es irrelevant sei, ob die nicht erklärten Lohnaufwendungen auf Familienmitglieder oder auf Aushilfskräfte entfallen würden. Die Prüfungsfeststellung gehe davon aus, dass für die fakturierten Arbeiten tatsächlich Arbeitskräfte von Nöten gewesen seien. In den Aufträgen werde auf benötigte Arbeitskräfte und Hilfsmittel hingewiesen. Es stehe jedenfalls fest, dass es Ausgangsrechnungen mit verrechneten Arbeitslöhnen zu Zeiten gäbe, an denen keine Arbeitskräfte beschäftigt gewesen seien. Die Argumentation, wonach der Großteil der Hallen von der Kundschaft selbst aufgestellt worden sei, würde nicht glaubhaft erscheinen. Ein Schreiben, in dem bestätigt werde, dass Folientunnel zwar geliefert worden seien, aber beim Aufstellen und Montieren keine anderen Personen der Beschwerdeführerin anwesend gewesen wären, sei zweifelhaft, wenn im Auftrag andere Vereinbarungen getroffen worden seien.
Erlöse - innergemeinschaftliche Erwerbe:
In der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters zu den vorläufigen Feststellungen der Betriebsprüfung vom sei ausgeführt worden, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe den französischen Lieferanten ***X*** betroffen hätten und in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin enthalten seien.
Zum und zum sei keine Inventur erstellt worden, in den Bilanzen seien keine Anzahlungen und Warenvorräte ausgewiesen worden. Im Anlageverzeichnis sei keine Rundbogenhalle angeführt und somit keine Halle aktiviert worden. Der Einkauf der an A GmbH verkauften Rundhalle sei am erfolgt, der Verkauf erst am , ohne dass der Kunde die Halle auf eigene Kosten ab- und wieder aufgebaut hätte. Dies würde den Ausführungen im Auftrag, in dem die Lieferung frei Haus vereinbart und fälschlicherweise Lieferort Y angegeben worden wäre, widersprechen. Eine Angabe des tatsächlichen Lieferortes sei nicht erfolgt. Die vom französischen Lieferanten ***X*** am in Rechnung gestellte Rundbogenhalle sei für den Eigenbedarf verwendet worden. Eine entsprechende Abbildung in der Buchhaltung fehle.
Wie in der Beschwerde angeführt sei Tatsache, dass sowohl die Eingangsrechnungen als auch die Ausgangsrechnungen nicht in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin abgebildet worden seien. Auch bei den übrigen angeführten Rundbogentunnel könne mangels konkreter Angaben in der Beschwerde eine Überprüfung nicht durchgeführt werden.
In der Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen der BP werde beim im Jahr 2013 angeschafften Traktor Deutz argumentiert, dass dieser notwendiges Betriebsvermögen darstelle, weil er zum Hallenaufbau verwendet werde und damit zur Erzielung von Umsatzerlösen (Hallenverkauf) erforderlich sei. In der Beschwerde werde unter Punkt "nicht angemeldete Arbeitnehmer" und "Kalkulation" angeführt, dass der Vertrieb von Rundbogenhallen durch die Beschwerdeführerin Anfang 2012 beendet worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil auf der Homepage noch für Rundbogen- und Folientunnel bis 2014 geworben worden sei.
Aus den angeführten Gründen sei der Beschwerde in diesem Punkt nicht stattzugeben.

Im Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Ergänzend wurde mit Schreiben vom Folgendes vorgebracht:
1) Midibagger: Der Verkauf des Midibaggers an eine Privatperson mit 20 % USt sei in der Jahreserklärung 2015 erklärt worden. Der Verkauf sei am an Herrn Käufer in Rumänien erfolgt.
2) - nicht mehr beschwerderelevant -
3) Traktor Deutz und Steyr: In der Niederschrift zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung von sei kein Vermerk zu finden, dass der damalige Prüfer dringend angeraten hätte, die tatsächliche betriebliche Nutzung der Traktoren zu dokumentieren. Auch Herr ***GF*** könne sich an eine derartige Empfehlung nicht erinnern. Laut der Stellungnahme von Herrn ***GF*** sei das Zugfahrzeug der Marke Deutz K430 angeschafft worden, da die Firma der Beschwerdeführerin mit einem Sattelkraftfahrzeug nur über die Ortschaft Z erreichbar sei. Da eine Wegfahrt über U nicht möglich sei (Sackgasse für Sattelkraftfahrzeuge), sei erst ein Umkehrplatz in V errichtet worden, notwendig, dass ein Sattelkraftfahrzeug überhaupt zum Be- oder Entladen ins Firmenareal fahren könne. Bis zur Fertigstellung dieses Umkehrplatzes wäre es notwendig gewesen, die Ladung im ca. 2 km entfernten Letten zu tätigen. Um mit den Paletten auch die Auffahrt über den steilen Berg nach Schwaming zu schaffen, wäre sogar die Anschaffung eines Zugfahrzeuges von mindestens 180 PS nötig gewesen. Da ein späterer Verkauf an die Landwirtschaft geplant gewesen sei, habe man sich mit 130 PS zufriedengegeben. Darum hätten auch die Betriebsstunden auf dem Zugfahrzeug keine Rolle gespielt. Dies sei auch vom Prüfer bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bestätigt worden, dass die Betriebsstunden nur im Falle eines Fremdverkaufes aufzuzeichnen wären.
Der Traktor Deutz sei am veräußert worden (Ausgangsrechnung vom , 74.400,00 € inkl 20 % USt).
Nach zweijährigen Verhandlungen mit Ämtern, Behörden, Gemeinde… sei nun die Bautätigkeit am Umkehrplatz abgeschlossen. Daher sei jetzt auch der Verkauf des Zugfahrzeuges erfolgt.
Stellungnahme ***VN5*** ***GF***, verw. ***W***, geb. ***G***: "Wie ist es möglich, dass ein Betriebsprüfer des Finanzamtes feststellen kann, wie ein landwirtschaftlicher Betrieb zu führen ist, bzw. wo sind die Standards für landwirtschaftliche Betriebe bezogen auf Größe im Jahr 2013 vermerkt? Am ist mein erster Mann plötzlich verstorben. Die drei gemeinsamen Kinder hatten kein Interesse den Hof weiterzuführen und standen zum damaligen Zeitpunkt noch alle in der Ausbildung. Die Geschwister, darunter auch Herr ***S******W*** - laut eigenen Angaben des Finanzbediensteten Hr. ***FB*** ein guter Freund dessen, haben mir nur geraten ich sollte am besten sofort alle Tiere weggeben. Diese Beratung ging sogar soweit, dass ich des öfteren zu hören bekam, ich solle doch den Hof wieder zurückgeben! Doch mit viel Arbeit und Energie gab ich nicht auf, mit Unterstützung von Nachbarn bei der Feldarbeit oder Mähdrusch, wurde der Betrieb weitergeführt. Es gab auch keinen Mähdrescher auf diesem Betrieb, obwohl das einmal üblich war, und es wird trotzdem das Getreide geerntet. Das gefiel aber Herrn ***S******W*** gar nicht, der sich anscheinend Geld aus dem ,Hausname' erhoffte (warum sonst die ständige Aufforderung, dass ich den Hof zurückgeben soll), denn durch seinen punktgenauen Pensionsantritt musste er wohl finanziell etwas kürzer treten, denn er hatte des öfteren bei früheren Familienfeiern geprotzt, dass div. Essenseinladungen mit seiner Mutter als Geschäftsessen an seinen damaligen Arbeitgeber Raiffeisen weitergegeben werden. Erst vor kurzem hörten wir zufällig ein Gespräch, in dem erzählt wurde, dass ***S******W*** am Wirtshaustisch stolz erzählte, dass er die Betriebsprüfung bei der Firma ***Bf*** in die Wege geleitet und er ständig noch den Finanzbeamten über alle möglichen Tätigkeiten rund um das ,Hausname' und die Firma ***Bf*** berichtet. Sogar mit dem Fotoapparat sehen wir ihn ständig in unsere Richtung fotografieren, sodass wir ernsthaft schon in Erwägung gezogen haben, eine Anzeige wegen ,stalking' zu machen."
4) Erlöse: Der Firmensitz sei im Jänner 2012 vom Ort1 nach Ort3 verlegt worden. Kurz darauf sei auch das Büro dorthin verlegt worden. Im Winter 2013 sei wieder ins Ort1 übersiedelt worden (aus familiären Gründen und aus Gründen des Lagerplatzes, vor allem frostfrei) und erst im Spätfrühjahr 2014, nach dem Kauf von Bürocontainern, sei das Büro wieder nach Ort3 gekommen. Eine Eingangsrechnung von Cont-Aigner vom Mai 2014 werde beigelegt.
Betreffend Mitarbeit der Söhne und der Frau des Geschäftsführers würden ebenfalls Bestätigungen beigelegt. Herr Ing. Zeuge1 als Käufer der Halle werde als Zeuge angeführt.
***VN1*** ***GF*** jun. sei am in die Schweiz gefahren. Bei der Reparatur des Folientunnels () Ing. Zeuge1 sei er noch in Österreich gewesen. Bei der Ausgangsrechnung AR 2012/25 sei ***VN1*** ***GF*** gar nicht dabei gewesen, sondern Frau ***VN5*** ***GF***.
5) IG Erwerbe: In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom werde angeführt, dass Erhebungen beim französischen Lieferanten angeregt würden und die Ergebnisse abzuwarten seien. Liegen hier bereits Ergebnisse vor? Dies sei essentiell, das die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass die Zusammenfassenden Meldungen des Lieferanten im Prüfungszeitraum unrichtig seien.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012, Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 und Kapitalertragsteuer 2009 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Da sich durch die im Vorlageantrag angekündigten weiteren Beweismittel und durch die mit Schreiben vom vorgelegten Beweismittel keine andere Beurteilung ergeben würde, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Bundesfinanzgericht am wurde die Beschwerde betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer 2009 zurückgezogen.
Midibagger: Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde dargelegt, dass zwei Midibagger 2010 gekauft worden seien. Aufgrund von Sicherheitsmängel, deren Beseitigung hohe Kosten verursacht hätte, sei es schwierig gewesen einen Käufer zu finden. Schließlich habe im Jänner 2015 ein Rumäne den Midibagger gekauft. Der Verkaufsvorgang habe keinen Niederschlag in der UVA 1/2015 gefunden. In der Jahreserklärung 2015 habe der Verkauf Niederschlag gefunden. Der Vorgang sei dann also ordnungsgemäß versteuert worden.
Der Vertreter des Finanzamtes stimmte dieser Darlegung des Sachverhaltes zu.
Traktoren Deutz und Steyr: Es wurde dargelegt, dass der Traktor Steyr im April 2014 gekauft wurde und für den Weiterverkauf bestimmt war, er im April 2015 stattfand. Der Traktor Deutz sei im Februar 2013 gekauft worden und 2014 und 2015 für Umbauarbeiten genutzt worden. Im September 2016 sei er verkauft worden. Der Traktor sei zu 45 % privat genutzt worden.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde neuerlich dargelegt, dass bei der Übersiedlung vom Ort1 nach Ort3 ein Ordner mit Belegen verloren gegangen sei. Es ist zwar nicht erklärbar, aber es sei richtig, dass dies einen Mangel darstelle, der für 2011 grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis darstelle und die vom Prüfer vorgenommene Schätzung wohl auch dem tatsächlichen Sachverhalt weitgehend entsprechen würde. Für das Jahr 2012 würde eine Umsatzserhöhung von 17.000,00 € den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Dem stimmt er Vertreter des Finanzamtes zu.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Antrag auf Entscheidung durch den Senat werden zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Middibagger: Im Jänner 2010 wurden zwei Midibagger gekauft und ins Anlagevermögen aufgenommen (Nutzungsdauer 5 Jahre). In der Folge stellte sich heraus, dass es so schwere Sicherheitsmängel gab, dass die Geräte in Österreich nicht verwendet werden durften. Ein Nachrüsten wäre sehr teuer gewesen, sodass die Beschwerdeführerin beschloss, die Midibagger zu verkaufen. Im Jänner 2015 wurden die Geräte von dem Rumänen Käufer um 14.400,00 € brutto erworben. Der Vorgang fand Niederschlag in der Umsatzsteuererklärung 2015.
Der Traktor Steyr wurde am um 43.750,00 € netto gekauft und im April 2015 um 36.666,67 € netto verkauft. Die Beschwerdeführerin handelt mit Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Geräten und dieser Traktor war zum Verkauf bestimmt.
Der Traktor Deutz wurde im Februar 2013 gekauft und zwei Jahre lang für Umbauarbeiten genutzt. Im September 2016 wurde das Fahrzeug wieder verkauft. Der Traktor Deutz wurde zu 45 % privat genutzt.
In den Jahren 2011 und 2012 lagen Buchführungsmängel vor, die zu einer Schätzung berechtigen.
Die von der Betriebsprüfung für das Jahr 2011 vorgenommene Umsatzzuschätzung in Höhe von 50.187,00 € netto kommt den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten. Für das Jahr 2012 sind dies 17.000,00 €, also 34 % von 50.187,00 €.
Die Ausstattung des Reisemobils in Höhe von 22.956,69 € netto ist zur Gänze privat veranlasst.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, den Parteienvorbringen in den Schriftsätzen sowie der eingehenden Erörterung des Sachverhaltes am vor dem Bundesfinanzgericht.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz, wie das Einkommen einer Körperschaft zu ermitteln ist.

§ 7 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind.

Die Midibagger lt. Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes wurden für die Nutzung im Betrieb der Beschwerdeführerin angeschafft und als Anlagevermögen im Anlageverzeichnis eingetragen. Die von der Betriebsprüfung behauptete (ausschließliche) private Nutzung konnte nicht nachgewiesen werden. Die von der Betriebsprüfung ab 2011 vorgenommene Kürzung der Afa erfolgte daher zu Unrecht. Den Verkauf der Bagger im Jahr 2015 hat die Beschwerdeführerin in der Umsatzsteuerjahreserklärung bekannt gegeben. Die Afa steht daher für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von jeweils 5.153,96 € zu.

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.

Da eine private Nutzung der Midibagger ausgeschlossen werden konnte, liegt insofern auch kein Vorteil der Beschwerdeführerin an den Geschäftsführer vor und war der diesbezügliche Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2010 aufzuheben.

Was den Traktor der Marke Deutz Fahr K430 anlangt, liegt ebenfalls keine private Nutzung vor, sodass im Jahr 2013 die diesbezügliche Afa 10.666,67 € sowie die Vorsteuer in Höhe von 12.800,00 € zustehen und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

In Zusammenhang mit dem im Jahr 2014 angeschafften Traktor der Marke Steyr 4095 Kompakt ET "Profimodell" legte der Geschäftsführer glaubhaft dar, dass eine private Nutzung im Ausmaß von 45 % vorliegt. In diesem Ausmaß (= 45 % der Bruttoanschaffungskosten von 52.500,00 €, also 23.625,00 €) liegt daher ein Vorteil der Beschwerdeführerin an den Geschäftsführer vor, der im Jahr 2014 neben der Ausstattung des Reisemobils (27.548,03 €) kapitalertragsteuerpflichtig ist. (Umsatz- und Körperschaftsteuer 2014 sind nicht beschwerdegegenständlich.)

§ 183 Abs. 3 BAO lautet: "Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde die Schätzungsberechtigung für die Jahre 2011 und 2012 zugestanden. Im Jahr 2013 wurden jedoch keine Mängel festgestellt, die eine Schätzungsbefugnis rechtfertigen würden. Die im Jahr 2013 vorgenommene Schätzung (Erlöse in Höhe von 55.680,00 €) ist daher im Beschwerdeverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer nicht aufrecht zu halten.
Die für das Jahr 2011 vorgenommene Schätzung kommt nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei und des Vertreters des Finanzamtes den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Für das Jahr 2012 ist in Folge der Ergebnisse eines Erörterungsgespräches davon auszugehen, dass eine Umsatzzuschätzung von 17.000,00 € (netto) gerechtfertigt ist. Das sind 34 % der Zuschätzungen für das Jahr 2011. Vom Bruttobetrag (20.400,00 €) sind 34 % des für 2011 geschätzten Aufwandes (34 % von 4.320,00 € = 1.468,00 €) in Abzug zu bringen, sodass sich für die Kapitalertragsteuer eine Bemessungsgrundlage von 18.913,20 € ergibt (mit der nicht mehr beschwerderelevanten Tz 4 iHv 4.082,48 € ergibt sich eine Bemessungsgrundlage für die KESt 2012 iHv 23.013,68 €). Die Erlöse waren um 33.000,00 € (50.000,00 € bisherige Zuschätzung minus 17.000,00 € gerechtfertigte Zuschätzung) zu vermindern. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren um die Zuschätzung lt. BP in Höhe von 55.680,00 € zu vermindern und um 18.931,20 € (20.400,00 € minus 1.468,00 €) zu erhöhen.

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es wurden keine Rechtsfragen gelöst, hinsichtlich derer eine solche fehlen würde oder nicht einheitlich beantwortet worden wäre.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101944.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-27801