Vollstreckungsverfügung - unzulässige Einwendungen gegen die Strafhöhe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des D**** R****, Rechtsanwalt, geb: **.**.****, [Adresse], vom , gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , MA67/206700453468/2020 zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/206700453468/2020, wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurden über ihn nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 Euro verhängt.
Eine gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/7500009/2021, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde ein Kostenbeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 12 Euro verhängt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am durch Übernahme durch eine Arbeitnehmerin zugestellt.
Mit Schreiben vom mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 87 Euro (60 Euro Strafe, 10 Euro Verfahrenskostenbeitrag, 12 Euro Beschwerdekosten BFG sowie 5 Euro Mahngebühr) ein, fertigte einen Rückstandsausweis über die Mahngebühr von 5 Euro aus und erließ eine Vollstreckungsverfügung, mit welcher die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages von 87 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt wurde.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung wendet sich die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, er erhebe "gegen die Mahnung vom […] Beschwerde", ausdrücklich werde die Höhe der verhängten Geldstrafe von 87 Euro bestritten. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheine "die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich gegen die "Mahnung vom ".
Bei einer Mahnung handelt es sich um eine bloße Verfahrensanordnung, diese ist daher nicht selbständig bekämpfbar (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1238/1).
Das Gericht wertet daher die Beschwerde als gegen die Vollstreckungsverfügung gerichtet. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht die Mahngebühr von 5 Euro, sondern den Gesamtbetrag von 87 Euro bestreitet.
In einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann geltend gemacht werden, dass
1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.
Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (). Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide - kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden ().
Nach der Aktenlage steht fest, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom am zugestellt wurde und damit gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswirksam geworden ist sowie, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, weswegen sich die Vollstreckung der mit diesem Erkenntnis verhängten Geldstrafe samt Verfahrenskosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens als zulässig erweist.
Ebenso erweist sich die Vollstreckung der Mahngebühr von 5 Euro durch die Ausfertigung des Rückstandsausweises (§ 54b Abs 1b VStG) als zulässig.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er wende sich gegen "die Höhe der verhängten Geldstrafe von EUR 87,-", deren Höhe erscheine unangemessen und nicht gesetzteskonform, so ist ihm zu entgegnen, dass einer Berücksichtigung dieses Vorbringens die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom entgegensteht. Ein derartiges Vorbringen kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 54b Abs. 1b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500340.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at