Wird die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtgewinnes innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes bei der gegebenen Art der Bewirtschaftung einer nebenberuflich ausgeübten Betätigung als freischaffender Fotokünstler verneint, ist von Liebhaberei auszugehen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***2***, den beisitzenden Richter ***3*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***4*** und ***5*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2013 und Einkommensteuer 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin ***1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist seit 2006 nebenberuflich als freischaffender Fotokünstler tätig und erklärte daraus in allen Jahren Verluste.
Daneben erzielte er als Ausstellungsorganisator Einkünfte aus Gewerbebetrieb und seit 2013 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit als Bildredakteur bei einer Tageszeitung.
Mit Prüfbericht vom wurde eine Außenprüfung betreffend Einkommensteuer über die Jahre 2010-2014 abgeschlossen, deren Ergebnis zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 geführt hat.
Streitgegenständlich sind die mit datierten und infolge der Außenprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014, in deren Begründungteil das Finanzamt den Feststellungen des Prüfers folgend ausführte:
"Seit 2006 hat der Bf. eine selbstständige Tätigkeit als Fotograf ausgeübt. Von Beginn dieser Tätigkeit an wurden nur Verluste erzielt. Aufgrund des hohen Gesamtverlustes wurde eine Prüfung hinsichtlich Bestätigung des Liebhabereiverdachts durchgeführt.
Aufgrund der Art und Weise der Ausübung geht die Betriebsprüfung von einer Tätigkeit gem § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung aus, da die Tätigkeit jedenfalls über die Ausübung eines bloßen Hobbies hinausgeht.
Gemäß der vorgesehenen Kriterienprüfung geht die Betriebsprüfung vom Vorliegen von Liebhaberei aus. Als Gründe sind hier anzuführen:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste weisen auf keine Verbesserung hin, im Jahre 2014 ist der Verlust nahezu genauso hoch wie im Beginnjahr 2006.
Es gab bisher noch keinen Gewinn. Änderungen des Verhaltens hinsichtlich Leistungen und Preis sind keine erkennbar, bis auf einen betragsmäßig relevanten Umsatz im Jahr 2009 gibt es faktisch keine Umsätze sondern nur Ausgaben. Strukturverbessernde Maßnahmen sind im Prüfungszeitraum jedenfalls keine erkennbar."
Gegen die im Zuge der Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide brachte der Bf. Beschwerde ein. Begründend wurde darin ausgeführt:
[…]"Wir können nicht bestreiten, dass es sich bei dem Ausmaß der Verluste um solche handelt, die gravierend sind, da die Verluste in allen Jahren seit 2006 den Umsatz übersteigen.
Alle anderen Kriterien sprechen aber eindeutig für die Absicht des Bf. einen Gesamtgewinn aus seiner künstlerischen Tätigkeit zur erzielen. Es liegt in der Natur einer künstlerischen Tätigkeit, dass sie sich erst entwickeln muss, der Künstler Zeit braucht sein Profil zu schärfen und so bekannt zu werden, dass sich ein Personenkreis findet, der als Abnehmer und Käufer der Kunst in Frage kommt.
Der Bf. hat seit seiner Ankunft in ***10*** mehrere Langzeitfotoprojekte betrieben, die jetzt sukzessive zu einem Abschluss gelangen. Im Jahre 2016 hat er sein Fotoprojekt über den ***6*** beendet und es ist ihm gelungen als Künstler für die Kalenderedition der ***7*** 2016 aufgenommen zu werden. Dieser Kalender wird an 500 Entscheidungsträger der ***8*** verschenkt, woraus sich der Bf. neues Kundenpotential erhofft. Unabhängig von den Bildrechten für die Kalenderedition hat die ***7*** auch noch 12 weitere Bilder für ihre permanente Ausstellung erworben.
Weiters wurde die Fotoserie von einem Verlag als Fotobuch herausgebracht. Für dieses Projekt hat der Bf. sowohl eine Förderung des Bundeskanzleramtes als auch vom Kulturamt der ***8*** bekommen. Es gibt eine professionelle Homepage über die die Fotobücher käuflich erworben werden können. Der Verkaufspreis beträgt Euro 39,90 pro Buch, was für Fotobücher dieses Umfanges ein marktkonformer Preis ist. Dies beweist, dass der Bf. sowohl marktkonform in Hinblick auf seine angebotenen Leistungen als auch im Hinblick auf die Preisgestaltung verhält und sein Preispotential ausnutzt.
2013 wurden die Arbeiten des Bf. im Rahmen der ***9*** im ***10***-Museum ausgestellt. Der Bf. war bei dieser Ausstellung als einziger zeitgenössischer Künstler vertreten.
Hinsichtlich der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen ist festzuhalten, dass der Bf. sowohl in ***10***, als auch in Deutschland von Galerien vertreten wird (Galerie ***11*** in der ***12***). In ***10*** wird es 2017 eine große Einzelausstellung geben. Dies lässt auf eine Steigerung des Umsatzes hoffen. Die Ausgaben werden im Gegenzug sukzessive sinken, da der Bf. anders als bisher in Zukunft keine eigenen off-site Ausstellungen mehr organisieren wird, sondern sich auf wenige Einzelprojekte in Zusammenarbeit mit seinen Galeristen konzentriert.
Für 2017 wurde der Bf. eingeladen sich um das ***13***-Projekt in Deutschland, zu bewerben, das mit Euro 10.000-15.000,- dotiert ist."
Diesen Ausführungen könne man zweifelsfrei entnehmen, dass der Bf. die eindeutige Absicht habe, einen Gewinn aus seiner Tätigkeit als Fotokünstler zu generieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) entschied das Finanzamt wie folgt:
"Es ist unbestritten, dass sich eine künstlerische Tätigkeit erst entwickeln muss, und ein Künstler erst bekannt werden muss, dafür hat der Gesetzgeber den Anlaufzeitraum vorgesehen. Da die Jahreserklärungen für die Jahre 2015 und 2016 zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme noch nicht vorliegen geht die Betriebsprüfung von zumindest 9 Jahren ohne nennenswerte Einkünfte aus. Projekte des Jahres 2016 sind aus diesem Grund ebenfalls für die Beurteilung nicht heranzuziehen, da ohne die Auswirkung in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu kennen, deren Verbesserungspotential auf die Gesamtsituation sowie die Tauglichkeit als objektiver Versuch die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten nicht beurteilt werden kann. Dies gilt nach Ansicht der Behörde für den Kalender sowie das Fotobuch. In wie weit die Ausstellung 2013 eine Maßnahme darstellen sollte, die zu einer Verbesserung der Ertragslage hätte führen sollen ist nicht nachvollziehbar. Eine konkretere Ausführung hierzu wurde von der steuerlichen Vertretung nicht vorgebracht. Im Jahr 2013 wurden Erlöse in Höhe von € 710,-- erklärt, 2014 gar keine. Hinsichtlich der Ausstellung 2017 sowie es ***13***-Projektes siehe die Argumentation oben betreffend der Projekte des Jahres 2016.
Abschließend ist zusammenzufassen, dass gemäß der Vorgabe der Verordnung eine neuerliche Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit ab dem Jahre 2016 durchaus angemessen sein könnte. So gut wie alle vorgebrachten Argumente in der Beschwerde betreffen einen noch nicht erklärten Zeitraum. Ein Rückschluss auf den Prüfungszeitraum ist jedoch daraus nicht erkennbar, und laut Verordnung auch nicht zulässig."
In dem am beim Finanzamt eingangenen Vorlageantrag wurde auf die Begründung in der Bescheidbeschwerde verwiesen.
Es wird beantragt die Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014 (jeweils vom ) aufzuheben und entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde neue Bescheide zu erlassen.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte am die steuerliche Vertretung des Bf. die nebenberuflich erzielten Einnahmen und Ausgaben den Zeitraum 2015 bis 2020 betreffend darzulegen und darüber hinaus eine Prognoserechnung für den Zeitraum danach zu übermitteln.
Der Vorhalt wurde der steuerlichen Vertretung am nachweislich zugestellt und blieb bis dato unbeantwortet.
Der Bf. ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur über seinen Antrag am anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Amtspartei brachte in der mündlichen Senatsverhandlung ergänzend vor, dass der Bf. auch ab dem Jahr 2015 Verluste erklärt habe, für 2015 in Höhe von -6.921,00 €, für 2016 in Höhe von -13.375,00 € und für 2017 in Höhe von -4.915,00 €. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die vom steuerlichen Vertreter in Aussicht gestellten strukturverbessernden Maßnahmen nicht gegriffen hätten und demzufolge ein Ertragstreben des Bf. nicht festgestellt werden konnte. Außerdem stellte der Bf. im Februar 2017 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen, welcher damit begründet wurde, dass der Bf. lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hätte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. übte nach unbestrittenem Vorbringen beider Parteien seit 2006 neben einer gewerblichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit als freischaffender Fotograf aus, aus der er seit ihrem Beginn im Jahre 2006 stets Verluste erzielt hatte.
Der Gesamtverlust aus seiner Tätigkeit als Fotograf beträgt zwischen 2006 und 2014, sohin über einen Zeitraum von 9 Jahren - 84.291,57 €. Wie die mündliche Senatsverhandlung ergeben hat, erzielte der Bf. auch im Zeitraum 2015 bis 2017 mit dieser Betätigung einen Verlust in Höhe von insgesamt -25.211,00 €. Infolgedessen entstand ein Gesamtverlust innerhalb von 12 Jahren im Ausmaß von -109. 502,57 €.
Streit besteht darüber, ob die Tätigkeit als künstlerischer Fotograf in den Jahren 2012-2014 als Liebhabereitätigkeit iSd Liebhabereiverordnung, BGBl. 1933/33 idF BGBl 1997/358 und BGBl 1999/15,(im Folgenden "LVO") anzusehen ist.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt wurde auf Basis der Aktenlage sowie der Feststellungen im Zuge der Außenprüfung und der weiteren Vorbringen der Amtspartei in der mündlichen Verhandlung als erwiesen beurteilt.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die in der LVO enthaltenen Begriffe "Einkünfte" und "Einkommen" setzen generell eine Tätigkeit voraus, die von der Absicht des Steuerpflichten getragen ist, insgesamt eine wirtschaftliche Vermögensvermehrung ("Gesamtgewinn") zu erreichen. Für die Steuerbarkeit von Einkünften ist sohin nicht nur erforderlich, dass sie im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1988 anfallen, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss vielmehr ein Streben nach Erzielung eines Gesamtüberschusses erkennen lassen.
Die Einkunftsquelleneigenschaft setzt daher die Eignung einer Tätigkeit voraus, einen der positiven Steuererhebung aus der betreffenden Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen.
Das subjektive Ertragsstreben zeigt sich in der Gesamtüberschusserzielungsabsicht, die mittels objektiver Umstände nachvollziehbar sein muss, wonach ein bloßes Motiv zu wenig ist (). Untersuchungsgegenstand ist die einzelne Einkunftsart (jedes selbstständige Leistungspotential nach § 2 EStG). Eine "gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise" bezogen auf die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist nicht anzustellen (; vgl Laudacher in Jakom11, § 2 Rz 229).
Die LVO unterscheidet Betätigungen mit - widerlegbarer - Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs 1 LVO), Betätigungen mit - widerlegbarer - Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs 2 LVO) und Betätigungen mit - unwiderlegbarer - Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs 3 LVO).
Nach § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen.
Gem. § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, "wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind." Den Steuerpflichtigen trifft dabei die "Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung" (; , 2006/15/0055).
Eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO liegt vor, wenn diese im Konkreten bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies trifft nach der Rechtsprechung vor allem auf nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten zu (). Ob eine Tätigkeit als typisch erwerbswirtschaftlich einzustufen ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Intensität zu beurteilen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 158).
Der Bf., der neben seiner Tätigkeit als Ausstellungsorganisator, mit der er seit 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, auch als freischaffender Fotokünstler tätig war und mit dieser Tätigkeit seit 2006 bis 2017 einen Gesamtverlust in Höhe von 109.502,57 € erzielte, mag durchaus bei der Tätigkeit als Fotokünstler aus erwerbwirtschaftlichen Motiven gehandelt haben. Dennoch kann eine grundsätzlich als erwerbwirtschaftlich einzustufende Tätigkeit nach der Art ihrer Ausübung auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sein, weshalb diese unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO zu subsumieren ist.
Gerade eine fotografisch künstlerische Betätigung entwickelt sich umso mehr aus der persönlichen Neigung zu Kunst und Fotografie, wenn der Lebensunterhalt über andere, nicht künstlerische Tätigkeiten bestritten wird. Zu einer solchen, nicht künstlerischen Tätigkeit zählt auch die Beschäftigung des Bf. als freier Dienstnehmer bei einer etablierten Tageszeitung. Selbst wenn - was nicht behauptet wurde - diese Tätigkeit ausschließlich in der Beischaffung von Fotografien bestanden hätte, ist anzumerken, dass in Tageszeitungen dargestellte Abbildungen primär einem Informationsinteresse des Lesers dienen und deren Anfertigung vordergründig keine künstlerische Tätigkeit darstellt.
Der Annahme einer nebenberuflichen Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Bf. laut Bescheidbeschwerde vom im Jahre 2013 an einer Ausstellung teilgenommen hatte, da die Teilnahme an Ausstellungen auch bei einer freizeitmäßig, ausgeübten künstlerisch-fotografischen Betätigung nicht ungewöhnlich ist (vgl. ). Nach dem Lebenslauf des Bf. auf seiner Homepage, sowie der Homepage, der ihn vertretenden Galerie fand diese Ausstellung im Übrigen erst 2016 statt.
Auch das Fotobuch ist laut Homepage des in der Beschwerde angeführten Verlages erst ab 2016 erhältlich. Nachweise, ob bereits Exemplare verkauft wurden bzw nicht nur ein Angebot, sondern auch eine Nachfrage bestanden hatte, wurden nicht erbracht. Angesichts der für die Jahre 2015 bis 2017 erklärten Verluste muss davon ausgegangen werden, dass der Bf. damit keine nennenswerten Verkäufe realisieren konnte.
Des Weiteren weist der Bf. in der Bescheidbeschwerde darauf hin, dass bisher "off-site Ausstellungen" organsiert wurden. Wenn der Bf. damit Ausstellungen im öffentlichen Raum bzw ohne nennenswerte Ertragsabsicht meint, so verstärkt diese Behauptung den Eindruck, dass keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn die Art ihrer Ausübung im Laufe der Zeit zu einer Steigerung der Einnahmen führte, die letztlich zu einem Gewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes führen müsste. Erwiesen ist, dass im Zeitraum 2010 bis 2014 Einnahmen aus selbstständiger Arbeit iHv 1.493,11 € (entspricht im Durchschnitt € 298,62/Jahr) vorliegen, während im selben Zeitraum Aufwendungen in Höhe von 41.953,12 € entstanden sind (entspricht im Durchschnitt 8.390,63 €/Jahr).
Aufgrund der errechneten Verluste innerhalb von vierzehn Jahren war davon auszugehen, dass der Bf. diese Tätigkeit nicht nach erwerbswirtschaftlichen Kriterien ausübte, diese vielmehr wegen der Art und Weise ihrer konkreten Ausübung auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Behauptung erwartbarer Überschüsse nicht aus, Verluste anzuerkennen, es ist diesfalls auch nicht rechtswidrig, eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO anzunehmen (vgl. ).
Daraus folgt, dass die gegenständliche Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO zu subsumieren ist, weshalb für sie die Liebhabereivermutung gilt. Da diese Vermutung, wie nachfolgend dargelegt, auch nicht widerlegt werden konnte, war die Tätigkeit ertragsteuerlich nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen.
Gem § 2 Abs 4 LVO liegt bei einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 Z 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt.
Ist die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum hingegen nicht zu erwarten, bleibt die Annahme der Liebhaberei so lange bestehen, als nicht durch entsprechende Maßnahmen des Steuerpflichtigen eine Änderung der Bewirtschaftung vorliegt (§ 2 Abs 4 Zweiter Satz LVO).
Wenn die Parteien davon ausgehen, dass bei künstlerischer Betätigung ein entsprechend langer Zeitraum als "absehbar" anzusehen ist, da sich eine künstlerische Tätigkeit erst entwickeln muss, ist dem nicht entgegenzutreten.
Anzumerken ist insofern, dass der Bf. laut dem Lebenslauf auf seiner eigenen Homepage, sowie jener, der ihn vertretenden Galerie bereits 1994 das Studium Kommunikationsdesign/Fotografie aufgenommen hatte und dieses nach rund fünf Jahren auch zum Abschluss brachte. Im Anschluss war der Bf. laut diesen Informationen im Zeitraum 2000 - 2004 Lehrbeauftragter für Fotografie an einer deutschen Universität.
Nachdem die Tätigkeit als Fotograf auch ab 2006 feststeht, hat sich der Bf. bis 2012 bereits über 15 Jahre intensiv mit Fotografie auseinandergesetzt und konnte während dieses Zeitraumes seine künstlerische Tätigkeit entwickeln. Überschüsse konnten seit 2006 dennoch in keinem einzigen Jahr erwirtschaftet werden.
Wenn der Bf. vorbringt, dass er Förderungen erhalten habe, so ist festzuhalten, dass Förderungen und Subventionen keine unmittelbaren Leistungserlöse aus der künstlerischen Betätigung darstellen. Für die Beurteilung, ob die Betätigung erfolgversprechend sein kann, müssen Förderungen und Subventionen außer Betracht gelassen werden.
Auch ein Aufwärtstrend zumindest bei den Erlösen ist anhand der dem Bundesfinanzgericht zur Betrachtung vorliegenden Jahre nicht erkennbar. Um in zumindest einem Jahr gar Überschüsse aus dieser Tätigkeit zu erwirtschaften, müssten die Erlöse - zöge man die Aufwendungen der streitgegenständlichen Jahre als Vergleichsmaßstab heran - um mehr als das Zehnfache steigen.
Wenn der Bf. behauptet, dass er beabsichtige die Ertragslage verbessern zu wollen, so stellt dies keine nachvollziehbare Argumentation dar, wenn er vorbringt, von Galerien vertreten zu werden. Laut dem auf seiner eigenen Homepage abrufbaren Lebenslauf wird der Bf. nämlich bereits seit 2007 von einer Galerie vertreten. Eine Verbesserung der Erlöse ist damit allerdings nicht verbunden gewesen. Wenngleich auch der Bf. vorbringt, in Zukunft keine eigenen off-site Ausstellungen mehr zu organisieren, sondern sich vielmehr auf Einzelprojekte in Zusammenarbeit mit seinen Galeristen konzentrieren zu wollen, so vermag diese Absicht eine gewisse ausgabenseitige Verbesserung ermöglichen, allein deshalb wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum nach gegebener Sachlage kein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben möglich sein.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes wäre aufgrund der geringen Erlöse im Verhältnis zu den Aufwendungen nämlich nicht bloß eine "sukzessive Senkung der Ausgaben" erforderlich, sondern es müssten jedenfalls auch konkrete Maßnahmen hinsichtlich einer einnahmenseitigen Verbesserung nachvollziehbar vorgebracht werden.
Da der Bf. eine solche Vorgehensweise auch nicht über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts glaubhaft gemacht hatte, war von einem wirtschaftlichen Gesamterfolg der Betätigung als künstlerischer Fotograf in einem absehbaren Zeitraum nicht auszugehen. Nach alledem ist festzuhalten, dass bei der Betätigung als künstlerischer Fotograf für die streitgegenständlichen Jahre 2012, 2013 und 2014 von Liebhaberei auszugehen ist. Die Verluste dieser Jahre können sohin keine steuerliche Berücksichtigung finden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Frage des Vorliegens von Liebhaberei im Sinne der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet worden ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101633.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at