Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2021, RV/7500295/2021

Parkometerabgabe; Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft; Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt somit 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, XY, ***Bf1-Adr*** mit Schreiben vom , MA67/Zahl1/2020, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug am um 20:22 Uhr überlassen habe, sodass es zu dieser Zeit in 1150 Wien, Camilllo-Sitte-Gasse 21, stand.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Die Zulassungsbesitzerin teilte der Behörde mit Fax vom mit, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit X. … überlassen gewesen sei.

In der Folge wurde X. von der Magistratsabteilung 67 mit Strafverfügung vom , MA67/Zahl1/2020, angelastet, dass er das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Camillo-Sittle-Gasse 21, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:22 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über X. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung wurde von X. unter anderem zu der unter der GZ. MA67/Zahl1/2020 protokollierten Verwaltungsübertretung Einspruch (E-Mail vom ) erhoben und vorgebracht, dass er die angegebenen zwei Kennzeichen zu dieser angegebenen Zeit und Ort weder gefahren noch gesehen habe.

Mit Schreiben vom brachte die Magistratsabteilung 67 der Zulassungsbesitzerin zur Kenntnis, dass der von ihr angegebene Lenker die Lenkereigenschaft zur Tatzeit bestreite und forderte sie unter Setzung einer zweiwöchigen Frist auf, geeignetes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war. Sollten der Behörde diesbezügliche Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Betracht zu ziehen.

***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.), unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin XY KG teilte der Behörde in seiner Stellungnahme (E-Mail vom ) - wie schon in Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens - mit, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit von X. gelenkt worden sei und legte zum Nachweis eine Abmeldung von X. bei der OEGK vor.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. in der Folge mit Strafverfügung vom an, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (XY KG) des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug überlassen war, sodass dieses am um 20:22 Uhr in 1150 Wien, Camillo-Sitte-Gasse 21, stand, nicht entsprochen, da die Auskunft unrichtig erteilt worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass X. das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Zum Beweis sende er sowohl die An- als auch Abmeldung des Genannten vom Unternehmen. Die dazugehörige Anonymverfügung MA67/Zahl1/2020 habe die Firma Anfang Dezember 2020 bekommen und umgehend Einspruch erhoben. Also sei die Tatsache, dass die Firma nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft gegeben habe, nicht richtig.

Mit Straferkenntnis vom , MA67/Zahl/2020, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, für schuldig befunden, dass er als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (XY KG) des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug überlassen war, sodass dieses am um 20:22 Uhr in 1150 Wien, Camillo-Sitte-Gasse 21, stand, nicht entsprochen habe, da die Auskunft unrichtig erteilt worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und näheren Erläuterungen hierzu auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass die Zulassungsbesitzerin X. als Lenker zur Beanstandungszeit (, 20:22 Uhr) namhaft gemacht und dieser die Lenkereigenschaft bestritten habe. Das Vorbringen des Bf., dass X. mittlerweile nicht mehr im Unternehmen tätig sei und er lediglich eine Abmeldebestätigung der OEGK übermittelt habe, sei unzureichend, um die Lenkereigenschaft von X. glaubhaft darzulegen. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, durch Vorlage entsprechender Unterlagen wie Fahrtenbüchern oder durch Nennung entsprechender Zeugen eine glaubhafte Darstellung zu geben, aus welcher schlüssig hervorgehe, dass X. tatsächlich Lenker des Fahrzeuges für den maßgeblichen Zeitpunkt gewesen sei.

Der Bf. habe der Behörde trotz Aufforderung vom keine geeigneten Beweismittel vorgelegt, sondern in der Stellungnahme erneut X. als Lenker namhaft gemacht und eine Abmeldebestätigung der OEGK vorgelegt. Er habe trotz gebotener Gelegenheit die Lenkereigenschaft der angegebenen Person nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm getätigten Lenkerangaben seien daher nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft als unrichtig zu werten.

Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass er das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Eine Lenkerauskunft mit dem richtigen Lenker habe er bereits damals abgegeben und auch per E-Mail dazu Stellung genommen. Daher verstehe er nicht, warum er jetzt ein Straferkenntnis bekomme.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zur Beanstandungszeit , 20:22 Uhr, auf die XY KG, ***Bf1-Adr*** zugelassen.

Der Bf. ist laut Firmenbuchauszug (FN 123) unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin.

Die Zulassungsbesitzerin nannte der Behörde über Aufforderung zur Lenkerauskunft X. als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

X. bestreitet die Lenkereigenschaft zur angeführten Zeit.

Strittig ist, ob der Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (XY KG) eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Beweiswürdigung:

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , ).

Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung und ohne gesetzlichen Regeln unterworfen zu sein () zu beurteilen, ob eine Tatsache - hier, ob eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt wurde - als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. dass Erkenntnis des VwGH zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 , ). Die angestellten Erwägungen müssen aber schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Bf. belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. ).

Im Beschwerdefall ging die Behörde in ihrem Straferkenntnis von einer unrichtig erteilten Lenkerauskunft mit der Begründung aus, dass das vom Bf. vorgelegte Beweismittel (Abmeldung des X. von der OEGK) nicht ausreichend dafür sei, dass X. zur Beanstandungszeit das Fahrzeug überlassen war. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich aus den aus den nachstehend angeführten Gründen der Ansicht der belangten Behörde an.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind, wenn die Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufforderung nicht erteilt werden kann, vom Zulassungsbesitzer/der Zulassungsbesitzerin Aufzeichnungen zu führen.

Der Bf. hat der belangten Behörde lediglich die Abmeldung von X. von der OEGK vorgelegt, der zufolge das Dienstverhältnis am einvernehmlich gelöst wurde.

Diese Abmeldung kann denklogisch kein Beweis dafür sein, dass X. das in Rede stehende Fahrzeug zur Beanstandungszeit (, 20:22 Uhr) überlassen war.

Von der Zulassungsbesitzerin, einem Taxi und Mietwagenunternehmen, wurden offensichtlich keine Aufzeichnungen geführt, die dokumentieren, welchem Fahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug überlassen war.

Von daher gesehen begründet es ein (Organisations)Verschulden des Bf. wenn er als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, einem Taxi und Mietwagenunternehmen, über die Benutzung der Fahrzeuge keine entsprechenden Aufzeichnungen führt.

In Anbetracht der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wäre es dem Bf. durchaus zumutbar gewesen, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens seine Behauptung konkret zu belegen.

Wenn die belangte Behörde daher in freier Beweiswürdigung von einer unrichtig erteilten Lenkerauskunft ausgegangen ist, weil der Bf. keinen ausreichenden Beweis über die Lenkereigenschaft des X. zur Beanstandungszeit erbracht und keine Gründe vorgebracht hat, sein mangelndes Verschulden darzutun, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, zumal der Bf. auch keine stichhaltigen Argumente gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen vermag.

Festgehalten wird noch, dass diese Feststellung nicht, wie vom Bf. offensichtlich in seiner Beschwerde vermeint, bedeutet, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Bf. selbst das in Rede stehende Fahrzeug zur Beanstandungszeit gelenkt hat.

Gesetzesgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 71/2018, normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 9 VStG idF ab lautet:

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder einge-tragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes be-stimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicher-stellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauf-tragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) … (6)

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 ge-nannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangrei-che Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , ).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (, , , ). Hierbei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehor-samsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 ). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbeson-dere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können ().

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich war.

Zum Beschwerdeeinwand des Bf., dass er nicht verstehe, warum er ein Straferkenntnis bekommen habe, wird noch festgehalten, dass die belangte Behörde über den Einspruch des Bf. vom auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen mit Straferkenntnis abzusprechen hatte.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Ver-schuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal-tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnah-me auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Len-kerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Park-schein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Unein-bringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam nicht in Betracht, da über den Bf. mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Der hier vorliegende Sachverhalt war in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise







ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500295.2021

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