DZ-Pflicht trifft nur WKO-Mitglieder (GZ: VGW-162/006/2548/2019-4)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf*** (vormals: ***A*** bzw ***B*** sowie als RNF der ***C*** vormals ***D***), ***Bf-Adr*** vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***Finanzamtes E*** vom , betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 07/1999 bis 12/2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 07/1999 bis 12/2015 wird mit Null festgesetzt.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin (Bf) verpflichtet ist, hinsichtlich der der ***Bf1*** (vormals: ***A1*** bzw ***B1*** sowie als RNF der ***C1*** vormals ***D1***) zugewiesenen Bediensteten (der Gemeinde ***F***) den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DZ) zu entrichten.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
In an das Finanzamt gerichteten Anträgen hat die Bf die Festsetzung des DZ für den Zeitraum 07/1999 bis 12/2015 mit Null beantragt und darin (ausführlich) dargelegt, dass bzw aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach keine Zuschlagspflicht bestehe. Sämtliche Anträge sind im Bescheid des Finanzamtes vom aufgelistet, auf den hiermit verwiesen wird.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt diese Anträge abgewiesen, wobei es die Kammermitgliedschaft iSd Wirtschaftskammergesetzes (WKG) 1998 der Bf bejaht hat. Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde vom - in der die Bf ihre Kammermitgliedschaft in Abrede gestellt hat - hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bf am einen Vorlageantrag eingebracht hat.
Mit Fax vom wurde der von der steuerlichen Vertretung der Bf gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In seiner Entscheidung vom TT.MM.JJJJ, GZ: ***X***, hat das Verwaltungsgericht ***F*** ausgesprochen, dass die Bf keine gewerbliche Tätigkeit iSd GewO ausübt und hat daher deren Kammerzugehörigkeit verneint.
Gemäß § 2 Abs 1 WKG 1998 sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Gemäß Abs 2 leg cit zählen zu den Mitgliedern gemäß Abs 1 jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht ***F*** in seiner Entscheidung vom TT.MM.JJJJ, GZ: ***X***, die Kammerzugehörigkeit der Bf verneint.
Gemäß § 122 Abs 8 WKG 1998 können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Wie der letztgenannten Bestimmung unmissverständlich zu entnehmen ist, trifft die Zuschlagspflicht nur Kammermitglieder. Da die Bf kein Kammermitglied ist, entfällt daher auch die Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 201 Abs 2 Z 2 BAO handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung".
Im Hinblick auf die damit verbundene gebotene Ermessensübung spricht für die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag mit Null der Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit.
Für die Übung des Ermessens ist nicht ausschlaggebend, ob die Festsetzung sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Abgabepflichtigen auswirkt. Weiter ist es auch im Allgemeinen unbeachtlich, ob ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im Sinne obiger Ausführungen wird daher der Beschwerde Folge gegeben und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DZ) für den Zeitraum 07/1999 bis 12/2015 - wie beantragt - mit Null festgesetzt.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass die Zuschlagspflicht nach § 122 Abs. 8 WKG 1998 nur Kammermitglieder trifft, geht bereits aus dem Gesetz hervor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | WKO-Mitgliedschaft DZ-Pflicht Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag WKO |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101776.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at