Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2021, RV/5101033/2019

Verhängung einer Zwangsstrafe, weil keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Untere Hauptstr 10, 3150 Wilhelmsburg an der Traisen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin an die Statistik Austria gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), eine Kapitalgesellschaft, wurde am zu FN ***1*** in das Firmenbuch eingetragen.

Am versendete das Finanzamt ***2*** (im Folgenden: Finanzamt) folgendes Erinnerungsschreiben an die Bf.:

Die Bf. habe offenbar übersehen, die von der Bf. zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. werde daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen. Falls die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leisten würde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt werden.

Mit Bescheid vom erfolgte die mit Erinnerung vom angedrohte Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:

Zwangsstrafen würden bezwecken bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG würde dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen.

§ 16 WiEReG würde vorsehen, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.

Da diese Meldung von der Bf. nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt.

Gleichzeitig wurde die Bf. neuerlich aufgefordert bis die von der Bf. zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nachzuholen. Falls die Bf. auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000 festgesetzt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom (beim Finanzamt am eingelangt) fristgerecht Beschwerde, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Diese Beschwerde wurde damit begründet, dass Gesellschafter der Bf. die ***3*** mit Sitz in ***4***, sei. Eigentümer sei Herr ***5***, wohnhaft in ***6***. Dies wäre der Abgabenbehörde bereits gemeldet worden bzw. sei dieser bekannt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und begründete die Abweisung wie folgt:

Gemäß § 5 (1) WiEReG (wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) hätten die Rechtsträger die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als "Auftragsverarbeiterin" der Registerbehörde zu melden. Nach § 5 (2) WiEReG müssten diese Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal

(§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als "Auftragsverarbeiterin" der Registerbehörde gemeldet werden. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 (1) Z 2 USPG wäre zulässig. Werde die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, könne die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe sei mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen (siehe § 16 WiEReG).

Da die Daten nicht rechtzeitig gemeldet worden seien, wäre mit Erinnerung vom eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 angedroht worden. Mit Bescheid vom habe das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt, da die Daten nicht bis zum über das Unternehmensserviceportal gemeldet worden seien. Wie oben angeführt, könne die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (www.usp.gv.at) erfolgen. Eine Mitteilung an das Finanzamt wäre gesetzlich nicht vorgesehen, würde nicht verarbeitet und würde in weiterer Folge nicht zur Erfüllung der Meldeverpflichtung führen. Es wäre auch irrelevant ob das Finanzamt den Eigentümer kennt.

Mit Schreiben vom stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht, wobei Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO gestellt wurden.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Zwangsstrafenbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In diesem Vorlagebericht wurde der beschwerdegegenständliche Sachverhalt dargestellt und in der Stellungnahme zur Beschwerde folgendes ausgeführt:

Das WiEReG wäre am in Kraft getreten. Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG wären die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (Z 4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verpflichtet, die Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über die wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Werde die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, könne die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG). Bei Anwendung der genannten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall würde sich ergeben, dass nach Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgt wäre, weil die vorgenannten Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet worden wären. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In einem Mail vom wurde von der Bf. das Beschwerdevorbringen dahingehend ergänzt, dass bei der Festsetzung der Zwangsstrafe das Ermessen überhaupt nicht begründet worden sei.

Mit Fax vom zog die Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Senatszuständigkeit zurück und erstattete folgendes ergänzende Vorbringen:

Die Abgabenbehörde wäre gemäß § 111 BAO berechtigt, die Befolgung der getroffenen Anordnung durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe würde dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde liegen (Ritz, BAO6, § 111 Tz 10). Tatsache wäre, dass die Abgabenbehörde dieses Ermessen weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet habe und zwar weder im Bescheid vom noch in der Beschwerdevorentscheidung vom . Aus Sicht der Bf. wäre daher der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe mit einer Rechtswidrigkeit behaftet und daher ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf., eine Kapitalgesellschaft, wurde am zu FN ***1*** in das Firmenbuch eingetragen.

Gründungsgesellschafter der Bf. war ***5*** und zwar mit einer Beteiligung von 100%. Am wurde die ***3*** als Alleingesellschafterin eingetragen und Herr ***7*** als Gesellschafter gelöscht.

Am versendete das Finanzamt folgendes Erinnerungsschreiben an die Bf.:

Die Bf. habe offenbar übersehen, die von der Bf. zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. wird daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen. Falls die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leistet, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung(BAO) eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt werden.

Mit Bescheid vom erfolgte die mit Erinnerung vom angedrohte Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00.

Gegen diesen Bescheid wurde die Beschwerde vom erhoben.

Mit Schreiben vom wurde zur Meldung gemäß § 5 WiEReG um Fristverlängerung bis ersucht und dieses Ersuchen damit begründet, dass auf Grund des BREXIT eine Umstrukturierung stattfinden würde, bei der sich auch die Gesellschafts- und Gesellschafterverhältnisse ändern sollen und daher aus Kostengründen eine Doppelmeldung vermieden werden solle.

Diesem Ersuchen wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom nicht stattgegeben, weil eine Fristverlängerung der Meldung nach dem WiEReG nicht möglich wäre, da es sich um eine gesetzliche Frist handeln würde und somit keine behördliche Fristerstreckungsmöglichkeit gegeben wäre.

Am erfolgte die Meldung des indirekten wirtschaftlichen Eigentümers der Bf., nämlich von Herrn ***5***, an die Statistik Austria gemäß § 5 WiEReG.

Am langte ein Antrag auf Änderung der Gesellschafter beim Firmenbuch ein. Diesem Antrag war ein Abtretungsvertrag in Notariatsform vom angeschlossen, mit dem die ***3*** ihre Anteile an der Bf. infolge der Auflösung des Treuhandverhältnisses mit Frau ***8*** an die Letztgenannte mit Wirkung der Anmeldung im Firmenbuch (dh. der ) abtritt. Die Eintragung von Frau ***8*** als Alleingesellschafterin der Bf. im Firmenbuch ist am erfolgt.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend die Eintragung der Bf. im Firmenbuch sowie deren im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter ergeben sich aus dem Firmenbuch zu FN ***1*** sowie den Notariatsakt vom . Dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG erst am erfolgt ist, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ersuchen um Fristverlängerung vom sowie aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Das WiEReG trat am in Kraft (§ 19 Abs. 1 WiEReG). Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (die Z 4 betrifft Gesellschaften mit beschränkter Haftung also auch die Bf.) verpflichtet, die Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist unstrittig keine Meldung durch die Bf. erfolgt.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nichtbewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. § 16 Abs. 1 WiEReG in der Fassung vor BGBl I 2019/62 bestimmt diesbezüglich, dass eine Frist von drei Monaten zu setzen ist (nunmehr: sechs Wochen).

Dies ist im gegenständlichen Fall durch die Erinnerung vom unter Setzung einer Frist bis auch erfolgt.

Daraus folgt, dass das Finanzamt berechtigt war, die Meldung gemäß § 5 WiEReG durch Festsetzung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehördennach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 10).

Entgegen der Ansicht der Bf. wurde die Ermessensübung im angefochtenen Bescheid auch begründet als vom Vorliegen der Zweckmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe ausgegangen wurde, um dem hinter dem § 5 WiEReG stehenden öffentlichen Interesse der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zum Durchbruch zu verhelfen und keine Billigkeitsüberlegungen gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe gesprochen haben. Überdies ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung und auch Lehre Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 16 mwN). Dies betrifft auch das Ermessen betreffende Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide (vgl. ; - gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht, die der , zurückgewiesen hat; ; ; ; u.a.m.).

Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind dabei außerdem folgende Umstände von Relevanz:

Wie bereits dargestellt war der Bf. durch das Gesetz seit dessen Inkrafttreten am eine Frist bis zur Vornahme der Meldung eingeräumt, die jedenfalls zur Erfüllung der Verpflichtung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Bf., die keineswegs eine komplexe Beteiligungsstruktur aufweist und bei der auch keine Änderungen auf Gesellschafterebene in diesen Zeitraum eingetreten sind, als ausreichend angesehen werden muss. Trotz Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Meldung der genannten Daten unter Androhung einer Zwangsstrafe bis zugewartet - also fast drei Monate - und danach sogar eine längere als die gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG vorgesehene Nachfrist von 3 Monaten zur Meldung der Daten gesetzt. Selbst nach Ablauf dieser Frist hat die belangte Behörde mit der Festsetzung der Zwangsstrafe bis , dh. auch bis nach Ablauf der Weihnachtszeit, zugewartet. Der Bf. blieben daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist () insgesamt mehr als sieben Monate Zeit, die versäumte gesetzliche Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nachzuholen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig.

Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Abgabenbehörde der Eigentümer (Anmerkung: gemeint wohl: der wirtschaftliche Eigentümer) der Bf. bereits gemeldet wurde bzw. dieser bekannt wäre, ist festzuhalten, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch den Rechtsträger an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin zu erfolgen hat und zwar hat diese Meldung zwingend im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 und 2 WiEReG). Daher ist selbst dann, wenn tatsächlich eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer - an die Abgabenbehörde erfolgt sein sollte, die Bf. nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal befreit. Da in der Erinnerung vom auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG durch die Bf. selbst zu erfolgen hat und zwar über das Unternehmensserviceportal, musste die Bf. spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Erinnerung klar sein, dass eine bloße Meldung von Eigentümern der Bf. gegenüber der Abgabenbehörde keine dem § 5 WiEReG entsprechende Meldung ist und sie bis dato dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Das Bundesfinanzgericht hat sich diesbezüglich auch bereits mit einem mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen ähnlichen Vorbringen beschäftigt und dabei folgendes ausgesprochen ():

"Das Vorbringen in der Beschwerde…, dass aus dem Register für wirtschaftliche Eigentümer zu entnehmen ist, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden und daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen war, ist durch die gesetzlichen Normierungen des WiEReG zu widerlegen. Insbesondere § 5 Abs. 1 WiEReG sieht ausdrücklich vor, dass die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (Z 4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die in § 5 Abs. 1 Z 1-3 WiEReG angeführten Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden haben. Der Umstand, dass sich die Daten gegenüber dem Firmenbuch nicht geändert haben, rechtfertigt somit nicht das Unterlassen der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer."

Die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts in diesem Erkenntnis sind insoferne verallgemeinerungsfähig als nur eine dem § 5 WiEReG entsprechende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch den Rechtsträger selbst bzw. einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 5 Abs. 1 Z 2 USPG) eine Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer darstellt und Meldungen an andere Institutionen nicht zu einem Wegfall dieser Meldepflicht führen.

Überdies lässt die Beschwerde im Dunklen worin diese Meldung an die Abgabenbehörde bestanden haben soll zumal nur unbestimmt von "Eigentümern" bzw. "Gesellschaftern" die Rede ist. Sollte sich die Bf. auf die vorgelegten Jahresabschlüsse beziehen, ist festzuhalten, dass aus diesen die wirtschaftlichen Eigentümer nicht hervorgehen, sondern dass zB im Jahresabschluss zum auf Seite 1 nur angeführt ist, dass Gesellschafterin der Bf. mit einem Anteil von € 35.000,00 die ***3*** ist, der einem Beteiligungsausmaß von 100% entspricht.

Die ***3*** kann aber nicht der wirtschaftliche Eigentümer der Bf. sein, weil dies nur natürliche Personen sein können (§ 2 Z 1 lit. a WiEReG) und war daher jedenfalls der indirekte wirtschaftliche Eigentümer (§ 2 Z 1 lit. a sublit. bb) WiEReG) gemäß § 5 WiEReG zu melden.

Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer unvereinbar wäre.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall keinesfalls als unangemessen.

Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 16 Abs. 1 WiEReG iVm § 111 BAO). Dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch den Rechtsträger selbst bzw. dessen berufsmäßigen Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal erfolgen kann, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 und 2 WiEReG. Die ordentliche Revision war deshalb nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101033.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at