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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2021, RV/5300010/2017

Teilweise eingetretene absolute Verjährung bei Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 041/2012/00013-001, in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten ***AB*** sowie der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:

1. ***Bf VN*** ***Bf NN*** ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Abgabepflichtiger vorsätzlich

a) im Zeitraum Februar 2011 bis Oktober 2011 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis September 2011 eine Verkürzung an Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 2.547,38 (pro Monat jeweils € 283,04), an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 458,53 (pro Monat jeweils € 50,95) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt € 36,68 (pro Monat jeweils € 4,08) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

b) in den Jahren 2011 und 2012, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, indem er entgegen den Bestimmungen der §§ 119, 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 und § 21 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) die Einreichung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 unterlassen hat,

und hiedurch ad a) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG und ad b) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

2. Das gegen ***Bf*** wegen des weiteren Verdachtes, er habe betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2010 Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis Dezember 2010 Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG und betreffend Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, unter der StrNr. ***StrNr*** anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß § 136 Abs. 1, § 157, § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG wegen eingetretener Verjährung der Strafbarkeit eingestellt.

Über ***Bf*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 5, § 51 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00 (in Worten: achthundert Euro) verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.

***Bf*** hat pauschale Verfahrenskosten und allfällige Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid der Finanzstrafbehörde festgesetzt werden würden.

Die Kosten werden nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 80,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Finanzamts Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschuldigte nach in seiner (unentschuldigten) Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung (§§ 125 f FinStrG), in dem am gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahren, in welchem am hinsichtlich der im Erkenntnis bezeichneten Tatvorwürfe eine am zugestellte und vom Beschuldigten am beeinspruchte Strafverfügung (§ 143 FinStrG) mit einem identen Schuld- und Strafausspruch ergangen war, der Begehung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a (Pkt. 1. a des Erkenntnisses; Hinterziehungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen für 01 - 12/2009 und 01 - 12/2010, jeweils € 1.650,00; somit insgesamt € 3.300,00) und gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (Pkt. 1. b; Hinterziehungsbetrag für 01 - 12/2007 an Lohnsteuer (L) von € 1.268,79; Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) von € 228,38; für 01 - 12/2008 an L von € 2.022,03 und DB von € 363,97; für 01 - 12/2009 an L von € 2.662,32 und DB von € 479,22; für 01 - 12/2010 an L von € 4.236,39 und DB von € 762,55; sowie für 01 - 09/2011 an L von € 2.547,38; DB von € 458,53 sowie Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) von € 36,68; insgesamt somit € 15.066,24), sowie von Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG durch die vorsätzliche Nichtabgabe von Jahresabgabenerklärungen für die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 - 2011 (Pkt. 1. c), für schuldig erkannt.

Gemäß § 33 Abs. 5, § 51 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde gegen den Beschuldigten dafür eine (einheitliche) Geldstrafe von € 5.000,00 bzw., für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitstrafe von 23 Tagen ausgesprochen und des Weiteren auf einen vom Beschuldigten zu leistenden Ersatz der mit € 500,00 bestimmten (pauschalen) Verfahrenskosten (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) sowie der (allfälligen) mit gesondertem Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges (§ 185 Abs. 1 lit. d leg. cit.), erkannt.

Die Finanzstrafbehörde sah es dabei für ihren Schuld- und Strafausspruch als erwiesen an, dass der Beschuldigte als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamts Braunau Ried Schärding vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten Zeiträume Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in genannter Höhe bewirkt und b) vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechenden Lohnkonten, eine Verkürzung der bezeichneten Lohnabgaben bewirkt und dies jeweils nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; sowie c) vorsätzlich, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, jeweils eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht gemäß den §§ 119, 133 und 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) und des § 21 Abs. 4 UStG 1994 dadurch verletzt habe, dass für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 keine Einkommen- und Umsatzsteuer(jahres)erklärungen eingereicht worden seien.

Dabei wurde aufgrund der Ergebnisse des finanzstrafbehördlich durchgeführten Untersuchungsverfahrens von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Für die Vorauszahlungszeiträume 01-12/2009 und 01-12/2010 wurden vom Beschuldigten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 UStG keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht, weshalb von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO mit den Umsatzsteuerbescheiden für 2009 und 2010 vom die jeweilige Umsatzsteuerschuld in Höhe von jeweils € 1.650,00 festgesetzt wurde (Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO; zuvor € 2.000,00).

Somit errechne sich für die Zeiträume 01-12/2009 und 01-12/2010 ein Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 1.650,00 im Hinblick auf die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, da der Beschuldigte aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre gewusst habe, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen eine Schätzung nach sich ziehen würde und ihm daher ein Verkürzungsvorsatz der Jahresumsatzsteuer nicht zur Last gelegt werden könne, zumal im Schätzungsweg für den Zeitraum 01-05/2009 mit Bescheid vom eine Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von € 800,00 erfolgt sei und er mit der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in der jeweiligen Höhe habe rechnen müssen.

Aufgrund der Feststellungen des Finanzpolizei-Teams des Finanzamts Grieskirchen Wels im Zuge einer Kontrolle am auf der Baustelle Umbau Gymnasium ***A*** in ***B***, auf welcher zwei rumänische Arbeiter angetroffen wurden, die für den Beschuldigten arbeiteten (s. auch Straferkenntnis der BH ***C*** vom ), wurde beim Beschuldigten eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben (ABNr. ***2***/11) durchgeführt. Der Prüfer konnte mit dem Beschuldigten keinen Kontakt aufnehmen, obwohl die Verständigung vom über die beabsichtigte Prüfung sowie die Erinnerung vom per Rsb-Brief erfolgten und durch Hinterlegung zugestellt wurden.

Der Beschuldigte betreibt laut Gewerberegisterabfrage seit einen Gewerbebetrieb als Stuckateur und Trockenausbauer. Laut Lohnzetteldatenbank beschäftigte er im Prüfungszeitraum ( - ) keine Arbeitnehmer, was in Widerspruch zu den Feststellungen der Finanzpolizei steht. Aufgrund dieser Feststellungen und da vom Beschuldigten keine Rückmeldung erfolgte, wurden die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO geschätzt und Lohnabgaben für 01/2007 bis 09/2011 in Höhe von insgesamt € 15.217,03 (inkl. DZ 01/2007-12/2010) vorgeschrieben.

Dem Beschuldigten seien aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit die steuerrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Führung von Lohnkonten bekannt gewesen und würden diese Bestimmungen kein steuerliches Spezialwissen darstellen.

Der Beschuldigte hat für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 unter Verletzung der §§ 119, 133 und 134 BAO sowie § 21 Abs. 4 UStG 1994 keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen eingereicht.

Die Zusendung der Vordrucke der Abgabenerklärungen (E1 und U1) erfolgte für 2007 am , für 2008 am , für 2009 am , für 2010 am und für 2011 am .

Für die Jahre 2007 bis 2011 wurde der Beschuldigte mittels Bescheiden an die Nachholung der Einreichung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen erinnert; für 2007 und 2008 mit Androhung und anschließender Festsetzung einer Zwangsstrafe; für 2011 mit Androhung einer Zwangsstrafe und neuerlicher Fristsetzung. Der Beschuldigte reichte dennoch keine Erklärungen für 2007 bis 2011 ein. In den Jahren davor waren vom Beschuldigten Steuererklärungen eingereicht worden.

Im gegen die Strafverfügung vom erhobenen Einspruch, wurden keine inhaltlichen Argumente ins Treffen geführt.

Sowohl der Vorladung des Beschuldigten vom zu einer Beschuldigteneinvernahme am als auch der Vorladung vom zur mündlichen Verhandlung am kam der Beschuldigte trotz nachgewiesener Zustellung nicht nach. Das Nichterscheinen wurde jeweils mit Krankheit begründet. In zwei mit der Mutter des Beschuldigten am bzw. am geführten Telefonaten gab diese jedoch an, dass der Beschuldigte unterwegs und nicht krank sei. Er sei weder bettlägerig, noch habe er Fieber.

Bei der Strafbemessung sei als mildernd die teilweise Schadensgutmachung bezüglich der Umsatzsteuer sowie die Unbescholtenheit und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen berücksichtigt worden. Außerdem sei auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen worden. Das Strafausmaß sei daher bei einer möglichen Höchststrafe von € 36.732,00 mit ca. 14% davon festgesetzt worden.

B. In der vom Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom bei der genannten Finanzstrafbehörde fristgerecht erhobenen, in der Folge gemäß § 156 Abs. 3 FinStrG am dem gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG darüber entscheidungsbefugten Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegten Beschwerde vom , wurde vom Beschuldigten, der zuvor im Zuge einer gegenüber der Finanzstrafbehörde abgegebenen Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Taten darauf hingewiesen hatte, dass seine verstorbene Gattin sämtliche "handelsrechtlichen Aufgaben (Büro, Steuerklärungen, usw.)" für ihn erledigt habe, vorgebracht, dass die bisherigen Einspruchsgründe aufrechterhalten und gleichzeitig weitere Einwendungen vorbehalten würden. Der an ihn ergangenen Vorladung zur mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde habe er, wie auch der Behörde mitgeteilt, wegen Krankheit nicht nachkommen können. Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) die "Bewilligung von Verfahrenshilfe" beantragt, was mit Beschluss (VH/5300001/2017) vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 76 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 war ein Arbeitgeber verpflichtet, für jeden seiner Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen, in welchem der Name, die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG, der Wohnsitz, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers, Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde, der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz, sowie der Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) anzugeben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos festzulegen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der für die strafrelevanten Lohnzahlungszeiträume anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 256/2005, sind folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:

1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,

2. die einbehaltene Lohnsteuer,

3. die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,

4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,

5. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988,

6. der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988,

7. der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988,

8. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Beitrag,

9. die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes),

10. sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß § 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß § 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993,

11. die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge, und

12. die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,

sowie ab (BGBl. II Nr. 92/2011)

13. die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird, und

14. der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988).

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.

Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG idF BGBl I 2010/104 macht sich ein Arbeitgeber einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Die Verkürzung ist eingetreten, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind (wie hier Lohnabgaben), ganz oder teilweise nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet bzw. abgeführt wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 FinStrG mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit von Finanzvergehen (hier: die absichtliche Nichtführung der Lohnkonten und Nichtabfuhr der diese Arbeitnehmer betreffenden Lohnsteuern bzw. Nichtentrichtung der diese betreffenden Dienstgeberbeiträge und ab 2011 der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis September 2011 sowie die vorsätzliche Nichtabgabe von Abgabenerklärungen) durch Verjährung. Der Fristenlauf zur Verjährung beginnt bei Erfolgsdelikten (hier: die Verkürzung der Lohnabgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten) mit Eintritt des Erfolges zu laufen und bei Unterlassungsdelikten (hier: die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen innerhalb der gesetzlichen Frist trotz entsprechender Verpflichtung) mit dem Aufhören des mit Strafe bedrohte Verhaltens. Überdies beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 FinStrG nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (hier bzgl. der Lohnabgaben gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist).

Dabei beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG ein Jahr und für Abgabenhinterziehungen fünf Jahre, wobei jedoch in diesen Fristenlauf die Zeit der Verfahrensführung wegen dieser Taten bei einer Finanzstrafbehörde, einer Staatsanwaltschaft oder bei Gericht gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG nicht eingerechnet wird (hier: die Zeit ab Einleitung des Finanzstrafverfahrens am ).

Begeht der Finanzstraftäter während der Verjährungsfrist betreffend ein Finanzvergehen ein weiteres vorsätzliches, nicht bloß geringfügiges Finanzvergehen, so tritt gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG die Verjährung nicht ein, bevor nicht auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Finanzvergehen, zu deren Verfolgung Finanzstrafbehörden zuständig sind, verjähren aber gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG jedenfalls, wenn seit Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die Zeit von damit in Zusammenhang stehenden Verfahren vor den Höchstgerichten (letzteres ist im vorliegenden Fall nicht relevant) verstrichen sind.

Damit ergibt sich für die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen des Beschuldigten betreffend die einzelnen Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis September 2011 folgendes Bild:

Hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner bis November 2007 liegen die Deliktsverwirklichungen und die Entstehung der Abgabenansprüche innerhalb des Jahres 2007, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist am begonnen hat und am beendet war.

Hinsichtlich des Lohnzahlungszeitraumes Dezember 2007 ist die Deliktsverwirklichung am eingetreten, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist am begonnen hat und am beendet war.

Auch hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner bis November 2008, Jänner bis November 2009 und Jänner bis November 2010 liegen die Deliktsverwirklichungen und die Entstehung der Abgabenansprüche innerhalb des jeweiligen Jahres, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist jeweils am 1. Jänner des Folgejahres begonnen hat und somit am , bzw. abgelaufen ist.

Hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Dezember 2008, Dezember 2009 und Dezember 2010 ist die Deliktsverwirklichung am 15. Jänner des jeweiligen Folgejahres eingetreten, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist an diesem Tag begonnen hat und am , bzw. abgelaufen ist.

Hinsichtlich der Hinterziehungen an Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis Dezember 2010 ist somit spruchgemäß das anhängige Finanzstrafverfahren insoweit infolge eingetretener absoluter Verjährung einzustellen.

Keine Verjährung eingetreten ist jedoch hinsichtlich der strafrelevanten Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011.

Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten wegen Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2007 bis 2011 beginnt die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Frist zur Einreichung endet (vgl. Seilern-Aspang in Althuber/Lang/Twardosz, Handbuch Selbstanzeige Rz 8 f).

Mangels gesonderter Regelung im FinStrG ist für den Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist § 134 Abs. 1 BAO heranzuziehen. Demnach endet die gesetzliche Erklärungsfrist (und beginnt die Strafbarkeitsverjährungsfrist nach dem FinStrG) für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer mit Ende des Monats April des jeweils folgenden Jahres. Erfolgt die Übermittlung elektronisch, so endet die Erklärungsfrist erst mit Ende Juni des folgenden Jahres. Da für diese Abgabenerklärungen grundsätzlich eine explizite Verpflichtung besteht, die Erklärungen auf elektronischem Weg einzureichen, beginnt in diesen Fällen die Frist mit Ablauf des Monats Juni des Folgejahres zu laufen. Besteht die technische Möglichkeit der elektronischen Übermittlung, wovon beim zu FinanzOnline angemeldeten Beschwerdeführer auszugehen ist, ist bei Unterlassung der Abgabe einer Steuererklärung auf den 30.6. des Folgejahres abzustellen (vgl UFS Wien , FSRV/0081-W/06) und beginnt die Verjährungsfrist mit 1.7. des Folgejahres zu laufen.

Hinsichtlich der Veranlagungsjahre bis inkl. 2009 ist somit am (2007), (2008) bzw. (2009) Verjährung eingetreten und das anhängige Finanzstrafverfahren somit auch insoweit infolge eingetretener absoluter Verjährung einzustellen. Keine Verjährung eingetreten ist jedoch hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2010 und 2011.

Aus der dem BFG insgesamt zur Verfügung stehenden Aktenlage (elektronischer Veranlagungsakt zur genannten StNr. ***BF StNr***; Finanzstrafakt StrNr. ***StrNr***) ist (zudem) folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der unter der StNr. ***BF StNr*** beim genannten Finanzamt steuerlich erfasste Beschuldigte war von bis gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Stuckateurgewerbe tätigen ***D*** Gesellschaft m.b.H. und betreibt seit März 2004 einen Gewerbetrieb (Baunebengewerbe) als Stuckateur und Trockenausbauer als Einzelunternehmer. Die entsprechende Gewerbeberechtigung ist noch immer aufrecht. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen führte er im Rahmen dieser Tätigkeit steuerpflichtige Umsätze iSd UStG 1994 aus und erzielte steuerpflichtige Einkünfte iSd § 23 EStG 1988. Er war vorwiegend als Subunternehmer für andere, einzelne Bauaufträge für diverse Endkunden ausführende Baufirmen iSd § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Generalunternehmer) tätig. Bis 2008 erzielte er darüber hinaus steuerpflichtige Umsätze und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG 1988. Zusätzlich war von bis auf den Beschuldigten eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung angemeldet.

Laut Niederschrift der Polizeiinspektion ***E*** vom mit dem rumänischen Staatsbürger ***F*** ***G***, geb. am ***1***, arbeitete dieser als Subunternehmer auf verschiedenen Baustellen für verschiedene Unternehmen, derzeit für die Fa. ***H*** auf Baustellen in ***I***, ***J*** und ***A***. Verrechnet habe er mit dem Beschuldigten, der wiederum mit der Fa. ***H*** verrechnet habe. Er sei ca. 5 Wochen in Österreich, dann 1 Woche in Rumänien. Er sei seit 2008 in Österreich und teilweise auch in Deutschland.

Im Zuge einer aufgrund dieser Angaben am von für das Finanzamt Grieskirchen Wels einschreitenden Organen der Finanzpolizei nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des § 89 EStG 1988 durchgeführten Kontrolle der Baustelle Umbau Gymnasium ***A*** in ***B*** wurden zwei rumänische Arbeiter angetroffen, darunter ***F*** ***G***. Laut Niederschrift gab dieser an für ***Bf*** seit auf der Baustelle Gymnasium ***A*** ca. 8 Stunden täglich tätig gewesen zu sein. Das Material sei von der Fa. ***H*** zur Verfügung gestellt worden. Das kleine Werkzeug gehöre ihm. Die Arbeiten seien mit dem Beschuldigten vereinbart worden. Auf der Baustelle habe ihnen der Vorarbeiter der Fa. ***H*** die Arbeiten zugewiesen und diese kontrolliert. Mit dem Beschuldigten sei eine Entlohnung von € 9 pro Stunde vereinbart worden. ***K*** sei seit ca. 3 Wochen auf der Baustelle, vorher habe er bei ***Bf NN*** im Privathaus gearbeitet. Die Wohnung der beiden Arbeiter werde vom Beschuldigten bezahlt. Das erste Mal sei ***G*** ca. Mitte 2008 in Österreich gewesen. 2010 habe er schon "ein bisschen" für ***Bf NN*** gearbeitet. Wenn ***Bf NN*** einen Auftrag habe, rufe ihn dieser an und er komme nach Österreich. Es gäbe keine Stundenaufzeichnungen. Er sage dem Beschuldigten die Stunden und dieser zahle ihm den Lohn bar aus. Schriftliche Verträge mit dem Beschuldigten gäbe es nicht. Im Krankheitsfall rufe er den Beschuldigten an. Auf den Baustellen, für welche Polierpläne vorgelegt wurden, habe er immer für den Beschuldigten gearbeitet, die Fa. ***H*** habe den Gesamtauftrag gehabt, bezahlt sei er immer von ***Bf NN*** worden, die Arbeiten seien lt. Polierplan durchgeführt worden, die Polierpläne habe er immer von den Vorarbeitern der Fa. ***H*** gehabt. ***Bf NN*** habe auch ***K*** auf die Baustelle geschickt. Ca. im Juni oder Juli 2010 und Juni 2011 habe er für ***Bf NN*** bei der Fa. ***L*** in ***B*** gearbeitet, den Gesamtauftrag habe ***H*** gehabt. ***G*** stelle keine Rechnungen aus. Er erhalte alles bar auf die Hand. Er habe seit 3 Jahren eine rumänische Gewerbeberechtigung als Stuckateur und Plakatierer. In Österreich sei er nie selbständig gewesen. Im vergangenen Jahr habe er ***Bf NN*** einmal gefragt, ob er ihn zur Sozialversicherung anmelde. Dieser habe aber gesagt, dass er jetzt keine Zeit habe, weil er zurzeit andere Probleme habe. Weder er noch ***K*** hätten die Bestätigungen E101 oder A1.

Im Zuge der Kontrolle am wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren als Subunternehmer für die ***H*** Gesellschaft m.b.H. in Wels arbeitete; zB bei den Bauvorhaben ***J***, ***M*** und Gymnasium ***A***. Laut Herrn ***H*** habe Herr ***Bf NN*** sowohl auf Werkvertragsbasis als auch Basis von Regiestunden gearbeitet. Für den Beschuldigten habe hauptsächlich ausländisches Personal (Rumänen) gearbeitet. Dieses werde auch für private Arbeiten (Umbauarbeiten, Rasenmähen, etc.) eingesetzt.

In der Folge wurde vom davon in Kenntnis gesetzten Finanzamt Braunau Ried Schärding im Gewerbebetrieb des Beschuldigten eine abgabenrechtliche Außenprüfung betreffend Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) für den Zeitraum vom bis durchgeführt (ABNr. ***2***/11). Da der Beschuldigte, in dessen Einzelunternehmen laut abgabenbehördlicher Lohnzetteldatenbank im Prüfzeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, jegliche Mitwirkung an der im Oktober 2011 begonnenen Außenprüfung (Festlegung von Ort und Zeit der Prüfung; Aufforderung an den Abgabepflichtigen zur Bereitstellung von prüfungsrelevanten Unterlagen und Aufzeichnungen) verweigerte, wurden vom Prüforgan die Umsätze des Beschuldigten anhand der von der Fa. ***H***, für die er seit 2004 fortlaufend als Subunternehmer tätig war, am vorgelegten Kreditorenkonten wie folgt festgestellt:

Umsatz

2007 33.834,48

2008 53.920,86

2009 70.995,05

2010 112.970,28

Für 2011 betrugen die Umsätze laut Rechnungen € 67.930,17.

Davon ausgehend, dass abgerechnete Bauarbeiten zumindest teilweise durch im Unternehmen des Beschuldigten beschäftigte Arbeitnehmer ausgeführt wurden, wurden gemäß § 184 BAO entsprechende Bemessungsgrundlagen für die dabei anfallenden Lohnabgaben (in Höhe von 15 % der festgestellten Umsätze) ermittelt. In weiterer Folge wurden die darauf entfallenden, vom Beschuldigten als Arbeitgeber bisher nicht entrichteten bzw. nicht abgeführten Lohnabgaben (L, DB und DZ) mit gemäß § 82 EStG 1988 und §§ 202 und 224 BAO gegenüber dem Beschuldigten ergangenen Haftungsbescheiden vom abgabenbehördlich festgesetzt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***C*** vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die ausländischen Arbeiter ***N*** ***K*** (vom bis ) und ***F*** ***G*** (vom bis ) ohne die entsprechenden Bewilligungen bzw. Bestätigungen an die ***H*** Gesellschaft m.b.H. überlassen zu haben, was der Beschwerdeführer auch eingestand ("Ich gebe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu.").

Da von dem im Abgabenverfahren steuerlich nicht vertretenen Beschuldigten trotz zuvor an ihn ergangener abgabenbehördlicher Aufforderungen zur Erklärungsabgabe, Erinnerungen, Androhungen von Zwangsstrafen und deren Festsetzung für die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 auch innerhalb der für die Erklärungseinreichungen behördlich gesetzten Nachfristen weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuerjahreserklärungen eingereicht worden waren, ergingen neben Einkommensteuerbescheiden (Einkommensteuer 2007: € 0,00 bzw. 2008: € 743,67), jeweils unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer abgabenbehördlich durchgeführten Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO, am (2007) bzw. am (2008), ausgehend von geschätzten Gesamtumsätzen von € 85.000,00 (2007) und € 28.000,00 (2008), Gutschriften an Jahresumsatzsteuer von € 3.180,00 (2007) und € 2.400,00 (2008) festsetzende Abgabenbescheide.

Ebenso ergingen in weiterer Folge, wiederum nach jeweiliger Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen trotz entsprechenden abgabenbehördlichen Aufforderungen, für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 im Schätzungsweg am für 2009 und am für 2010 entsprechende Umsatzsteuerjahresbescheide (Umsatzsteuerzahllast: 2009: € 2.000,00; 2010: € 2.000,00).Am wurden die Verfahren betreffend die Jahresumsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ergingen, unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen in Höhe von jeweils € 6.500,00, neue Abgabenbescheide mit einer Umsatzsteuer-Zahllast von jeweils € 1.650,00.

Schließlich wurden vom Beschuldigten (auch) für das Veranlagungsjahr 2011 trotz entsprechender abgabenbehördlicher Aufforderung zur Erklärungsabgabe vom , Erinnerungen vom und Androhungen einer Zwangsstrafe vom , keine Jahreserklärungen betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer beim Finanzamt eingereicht.

Die Umsatzsteuer (€ 3.096,22) und Einkommensteuer (€ 3.917,00) 2011 wurden am zunächst auf Basis der vorliegenden Kontrollmitteilung der Fa. ***H*** GmbH sowie geschätzter Mieteinnahmen gemäß § 184 BAO festgesetzt. Infolge der Wiederaufnahme der Verfahren am wurde die Steuerschuld insofern herabgesetzt als - mangels Nachweisbarkeit - keine Mieteinnahmen mehr berücksichtigt wurden (USt: € 0,00; ESt: € 2.063,00). Eine gegen die neuen Sachbescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BFG (RV/5100500/2016) vom als unbegründet abgewiesen.

Auch für Veranlagungszeiträume nach 2011 reichte der Beschuldigte weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuererklärungen ein.

Mit Aufforderung vom wurde der Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde aufgefordert zum Tatvorwurf iSd § 33 Abs. 2 lit a und b FinStrG schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Antrag, datiert mit , versandt am , eingelangt beim Finanzamt Braunau Ried Schärding am beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme und begründete diesen mit dem Tod der Gattin [welche bereits am ***T.M***.2011 verstorben ist], die sämtliche "handelsrechtlichen Aufgaben" erledigt habe. Mit Stellungnahme, datiert mit , eingelangt am , führte der Beschuldigte aus, es habe ab 2008 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr gegeben, da das Mietshaus versteigert worden sei; die restlichen Punkte würden mit Hilfe des Steuerberaters nachgereicht werden. Die angekündigte weitere Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

Gegen den Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit a und b FinStrG und Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 51 Abs. 1 lit a FinStrG (wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2007 bis 2011) vom erhob der Beschwerdeführer am Einspruch, welcher am wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde.

Im Einspruch vom gegen die am durch die Polizeiinspektion ***O*** zugestellte Strafverfügung vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sämtliche Einspruchsgründe vollinhaltlich aufrechthalte. Bis dahin wurde jedoch nur die Einstellung der Vermietung vorgebracht.

Nach einer Vorladung des Beschuldigten vom zur Vernehmung am , teilte dieser der Finanzstrafbehörde am mit, dass er aus Krankheitsgründen der Ladung nicht Folge leisten könne. Auf eine weitere Vorladung vom zur mündlichen Verhandlung am , welche dem Beschuldigten durch die Polizeiinspektion ***O*** am eigenhändig zugestellt wurde, stellte er am einen Antrag auf Vertagung, welchen er wiederum mit Krankheit begründete. In einem Telefonat des Strafreferenten mit Fr. ***Bf NN*** ***P***, der Mutter des Beschuldigten, am gab diese jedoch bekannt, dass der Beschuldigte zurzeit unterwegs sei; die Frage ob er krank sei, wurde verneint. Nach einem weiteren Telefonat mit der Mutter des Beschuldigten wurde die mündliche Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und das Erkenntnis durch die Polizeiinspektion ***O*** am zugestellt.

In der am fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Gewährung von Verfahrenshilfe und - ohne Anführung neuer Gründe - die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Der Aufforderung des zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses in Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe kam der Beschuldigte - trotz nachweislicher Zustellung - nicht nach.

Die ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung am ist durch Zustellung am ausgewiesen. Da der Beschuldigte der mündlichen Verhandlung aber unentschuldigt fernblieb und der Sachverhalt durch die Aktenlage ausreichend geklärt ist, wurde die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt.

Die objektive Tatseite hinsichtlich der verkürzten Lohnabgaben ergibt sich aus dem Bericht über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben vom . Von Organen der Finanzpolizei wurde am festgestellt, dass der Beschuldigte zwei Arbeitnehmer beschäftigte und diese bar bezahlte. Aufgrund der an diesem Tag aufgenommenen Niederschrift steht fest, dass die beiden Arbeiter nicht nur auf dieser Baustelle, sondern regelmäßig für den Beschuldigten tätig wurden. Es wurden vom Beschuldigten aber weder Lohnkonten geführt, noch Lohnzettel übermittelt, noch Lohnabgaben angemeldet oder abgeführt. Die Beschäftigung (und Überlassung) der beiden Arbeiter wurde auch von der Bezirkshauptmannschaft ***C*** mit Straferkenntnis vom festgestellt, wobei sich der Beschuldigte in diesem Verfahren geständig zeigte.

Die Schätzung der Lohnabgaben erfolgte nachvollziehbar anhand der vom Beschuldigten gegenüber der Fa. ***H*** abgerechneten Leistungen und wurde auch in den Eingaben des Beschuldigten nicht bestritten.

Indem die Löhne ohne jegliche Aufzeichnungen bar ausbezahlt, keine Lohnkonten geführt und in weiterer Folge die Lohnabgaben bis zum jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (15. des Folgemonats) weder entrichtet noch angemeldet wurden, wurden die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG in objektiver Hinsicht bewirkt.

***Bf*** hat daher im Ergebnis betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2011 Verkürzungen an Lohnsteuer in Höhe von € 2.547,38, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 458,53 und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 36,68 bewirkt, welche mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung gleichmäßig auf die einzelnen Monate zu verteilen sind.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer den o.a. objektiven Tatbestand vorsätzlich bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Es handelt sich um steuerliches Grundwissen, dass Lohnkonten zu führen und Lohnabgaben durch den Arbeitgeber abzuführen sind, was zweifellos auch dem Beschuldigten bekannt war (und von diesem in seinen Eingaben auch nie bestritten wurde). Die Barauszahlung der Löhne ohne Führung von Lohnkonten und ohne Abfuhr bzw. zumindest Anmeldung von Lohnabgaben stellt daher eine wissentliche Tatbegehung durch den Beschuldigten dar.

Weiters wurde durch die Nichteinreichung der Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 bis zum Ablauf der allgemeinen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen gem. § 134 Abs. 1 BAO (30. Juni des Folgejahres) auch der objektive Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt.

Dass dem seit vielen Jahren selbstständig tätigen Beschuldigen, der noch dazu jährlich Aufforderungen zur Erklärungsabgabe mit Angabe der Abgabefrist erhalten hat, das steuerliche Basiswissen um die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe und um die Abgabefristen für Steuererklärungen gefehlt hätte, kann nicht ernstlich angenommen werden und wurde von ihm auch nicht eingewendet. Seine beharrliche Weigerung zur Abgabe von Steuererklärungen erfüllt daher den Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, wobei nicht nur der für § 51 FinStrG geforderte, bedingte Vorsatz, sondern Wissentlichkeit vorliegt.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, seine verstorbene Gattin habe sämtliche "handelsrechtlichen Aufgaben (Büro, Steuerklärungen, usw.)" für ihn erledigt, ändert weder etwas am Vorsatz noch liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, da vom Beschuldigten schon Jahre vor dem Ableben seiner Gattin wie auch noch lange danach, Lohnabgaben verkürzt und Jahressteuererklärungen nicht eingereicht wurden und es daher keinen Zusammenhang mit dem Ableben seiner Gattin gibt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass laut den Vorstellungen des Beschuldigten der deliktische Erfolg auf Dauer zu einer rechtswidrigen Entlastung für den Beschuldigten führen sollte.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die in Frage kommenden Umstände eine außerordentliche Milderung trotz mildernder Aspekte, in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention, jedoch nicht, wenngleich die Strafe eher im unteren Bereich auszumessen ist.

Hat jemand durch eine Tat oder - wie im vorliegenden Fall - durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Diese ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht (§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG).

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags geahndet, wobei zusätzlich bei begründeter Notwendigkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten verhängt werden kann. Ausgehend von einem Verkürzungsbetrag an Lohnabgaben in Höhe von € 3.042,59, ergibt sich somit ein Strafrahmen von € 6.085,18.

Der Strafrahmen betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG beträgt gem. § 51 Abs. 2 FinStrG € 5.000,00.

Der gem. § 21 Abs. 2 FinStrG für die Bemessung der Geldstrafe heranzuziehende Strafrahmen beträgt somit € 6.085,18.

Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich ein Ausgangswert von rund € 3.000,00.

Im Ergebnis erweist sich der finanzstrafrechtliche Verfolgungsanspruch der Republik Österreich deutlich abgeschwächt, weil die strafbar gebliebenen Taten teilweise ebenfalls knapp vor ihrer Verjährung stehen.

Der noch immer verbleibenden Mehrzahl an deliktischen Angriffen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr als erschwerend steht als mildernd die (nicht nur auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführende) überlange Verfahrensdauer gegenüber.

Da die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen, die zwischenzeitig entrichtet wurden, bereits verjährt sind und die Lohnabgaben zur Gänze gelöscht wurden, liegt der im Erkenntnis des Finanzamts angeführte Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung nicht mehr vor.

Zu beachten ist auch der generalpräventive Aspekt. Es darf keinesfalls für andere Personen in der Lage des Beschuldigten der Eindruck erweckt werden, dass solche Vorkommnisse, von der geschädigten Öffentlichkeit toleriert werden.

Trotz weiterhin aufrechter Gewerbeberechtigung und Aufforderungen zur Abgaben von Erklärungen hat der Beschuldigte auch nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Steuererklärungen abgegeben. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB liegt daher nicht vor, da die Tat mit seinem sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch steht und bloße Unbescholtenheit nicht genügt (vgl. ).

Im Veranlagungsjahr 2020 bezog der Beschwerdeführer laut Veranlagungsakt Einkünfte iSd § 25 EStG 1988 in Höhe von insgesamt € 10.370,22 (aus Zahlungen aus einer Witwerpension nach seiner im Februar 2011 verstorbenen Ehegattin von € 10.330,68 sowie Bezüge aus einer geringfügigen Beschäftigung von € 39,54). Über das Vorliegen gewerblicher Einkünfte ist mangels Erklärungsabgabe nichts bekannt.

Nach den abgabenbehördlichen Feststellungen im (elektronisch geführten) Einbringungsakt wohnt der alleinstehende Antragsteller aktuell in der Wohnung bzw. im Haushalt seiner Mutter (***P*** ***Bf NN***, geb. am ***3***). Aktueller Grundbesitz des Beschuldigten ist laut Abfrage der Finanzdaten nicht mehr vorhanden. Er verfügt über keinen nennenswerten Besitz bzw. keinerlei exekutionsmäßig verwertbares Vermögen.

Das Abgabenverrechnungskonto des Beschwerdeführers zur genannten Steuernummer weist (nach erfolgter Löschung eines Abgabenrückstandes gemäß § 235 BAO von € 29.147,77 [darin enthalten sind auch die Lohnabgaben 2011] am infolge eines abgeschlossenen Konkursverfahrens) einen vollstreckbaren Abgabenrückstand von € 1.433,00 auf.

Damit ist von schwierigen finanziellen Verhältnissen auszugehen.

Anhaltspunkte für einen schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten liegen nicht vor.

Ergänzende Feststellungen zu weiteren, allenfalls hier verfahrensrelevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Vorliegen zusätzlicher Zahlungs- bzw. Unterhaltsverpflichtungen) lassen sich aus der im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht festzustellenden Aktenlage nicht treffen.

Die Finanzstrafbehörde setzte die Geldstrafe mit rund 13,6% des Strafrahmens fest.

Gemäß § 161 Abs. 3 erster Satz FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Wird im Rechtsmittelverfahren das Strafverfahren teilweise eingestellt, dann darf durch die im Übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der Finanzstrafbehörde verhängte Strafausmaß nicht aufrechterhalten werden, wenn nicht der Amtsbeauftragte seinerseits Berufung eingelegt hat (vgl. ; ).

Da es sich um eine Einzelbeamtenentscheidung handelte und daher naturgemäß eine Beschwerde durch den Amtsbeauftragten nicht möglich war, war - obwohl aufgrund der vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe ein höherer Prozentsatz durchaus angemessen gewesen wäre - die Geldstrafe verhältnismäßig zur Reduktion des Strafrahmens anzupassen.

Die obigen Erwägungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Aspekt einer angespannten Finanzlage auszublenden ist. In Anbetracht des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG war aber aufgrund der mittlerweile teilweise eingetretenen Verjährung auch eine entsprechende Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 80,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ableitet und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300010.2017

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