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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.05.2021, RV/7500266/2021

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde in einer Parkometerangelegenheit

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl/2020, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, bestraft, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 10:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Beheimgasse gegenüber 32 abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde der Bf. zu einer Geldstrafe von € 60,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verurteilt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Das Straferkenntnis, dessen Begründung mangels Entscheidungsrelevanz hier nicht wiedergegeben wird, enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen...."

Das Straferkenntnis wurde mit RSb-Brief versendet.

Nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. wurde das Straferkenntnis bei der Post Geschäftsstelle Post hinterlegt, ab zur Abholung bereitgehalten und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt.

Mit E-Mail vom erhob der Bf. Beschwerde und führte (wörtlich) aus:
"wie schon im ersten einspruch beschrieben, lag der behindertenausweis hinter der scheibe.. auch wenn er nur zur hälfte zu sehen war, weiss der beamte, was für ein ausweis das ist..aber bitte..wenn sie meinen, mich bestrafen zu müssen, weil die Karte nur zur hälfte sichtbar war, dann nehme ich ihr angebot des kuraufenthaltes in der ,liesl'. bezahlen werde ich diese strafe keinesfalls.. ich bin mindestpensionist, und das fahrzeug gehört auch nicht mir..für das habe ich nur eine benützungserlaubnis."

Mit Vorhalt (Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgefordert, die nachstehenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen:
"Mit E-Mail vom wurde seitens des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl/2020, Beschwerde erhoben.
Aus dem Akt geht hervor, dass der in der Beschwerde angesprochene verfahrensgegenständliche Bescheid, konkret das Straferkenntnis vom , durch Hinterlegung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am zugestellt wurde und wurde es dem Beschwerdeführer persönlich am ausgefolgt. Damit galt die Zustellung gemäß § 17 Zustellgesetz mit (Dienstag) als bewirkt.
Gemäß § 7 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am (Dienstag) und endete mit Ablauf des (Dienstag) .
Die am eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und wäre daher zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer wird daher aufgefordert, binnen der oben festgesetzten Frist zu den dargelegten Fakten schriftlich Stellung zu nehmen, wobei allfällig behauptete Zustellmängel durch hinreichende Belege nachzuweisen sind."

Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom (Vorhalt) wurde vom Bf. am nachweislich persönlich übernommen. Die Übernahme wurde mit seiner Unterschrift bestätigt (Übernahmebestätigung RSb). Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz normiert:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz normiert:
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz normiert:
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Im gegenständlichen Fall gilt das Straferkenntnis nachweislich mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, somit am , als zugestellt.

Die aktenkundige Übernahmebestätigung RSb (Akt S 44/56) enthielt folgende Notiz: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: ".

Den o.a. Bestimmungen zufolge begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde am Dienstag dem und endete am Dienstag dem , das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages.

Die Beschwerde vom wurde daher verspätet eingebracht.

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie ).

Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe sowie die Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen;
BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611;
Verwendungszweck: Die angegebene Zahlungsreferenz (Zahl).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500266.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at