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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.05.2021, RV/7105032/2014

Werbungskosten eines Vertriebsmitarbeiters im Außendienst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Bf vertreten durch StB über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA (nunmehr ***FA***) vom betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2012 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) war im streitgegenständlichen Jahr 2012 bei der X-GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nichtselbständig beschäftigt und erzielte zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem inländischen Arbeitgeber iHv 44,16 Euro.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 vom beantragte der Bf die steuerliche Berücksichtigung von sonstigen Werbungskosten iHv insgesamt 5.853,82 Euro (Diäten als Differenzwerbungskosten: 4.034,50 Euro, sogenannter Sachabzug Pkw: 769,32 Euro, Miete und Betriebskosten für ein Büro (Arbeitszimmer): 1.050 Euro) sowie von Sonderausgaben iHv insgesamt 2.085,65 Euro (Versicherungsprämien und -beiträge: 1.725,65 Euro, Steuerberatungskosten: 360 Euro). Zusätzlich übermittelte der Bf der belangten Behörde einen Lohnausweis/Lohnbescheinigung (Formular L 17) für das Jahr 2012 und eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2012 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten sonstigen Werbungskosten bzw Sonderausgaben mit 10.169 Euro fest. Zur Begründung der Nichtanerkennung dieser Aufwendungen führte die belangte Behörde aus, dass der Bf die mit Vorhalt vom abverlangten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht habe.

Aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2012 resultierte eine Abgabennachforderung gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen iHv 5.003 Euro. Für die Verzinsung dieses Differenzbetrages gemäß § 205 BAO wurden mit Bescheid vom Anspruchszinsen iHv 89,23 Euro berechnet und festgesetzt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 als auch den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2011 gemachten Ausführungen bzw die dort vorgelegten Unterlagen verwiesen (Anm: vgl BFG-Verfahren zu GZ. RV/7100577/2014). Der Bf beantragte die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie sinngemäß die Direktvorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde(n) gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und den Anspruchszinsenbescheid 2012 dem Bundesfinanzgericht direkt, dh jeweils ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, zur Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht zum Einkommensteuerbescheid 2012 führte die belangte Behörde aus, dass der Argumentation des Bf nicht gefolgte werden könne, da im § 20 EStG 1988 normiert sei, dass ein Arbeitszimmer im häuslichen Wohnungsverband nur dann abzugsfähig ist, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da aufgrund des Tätigkeitsprofils und der tatsächlichen Kundenbesuche der Mittelpunkt der Tätigkeit im Außendienst zu sehen sei. Hinsichtlich der beantragten Reisekosten und Kosten für einen "Sachabzug" Pkw sei anzumerken, dass die zugrundeliegenden Unterlagen (ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, zugehörige Gehaltsabschnitte) nicht vorgelegt worden seien. Auch die beantragten Personenversicherungen und Steuerberatungskosten seien nicht nachgewiesen worden.

Zur Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2012 hielt das Finanzamt fest, dass die Veranlagung 2012 eine Nachforderung ergeben habe. Da zu geringe Vorauszahlungen geleistet worden seien, sei eine Anspruchsverzinsung vorgenommen worden.

Im Verfahren vor dem Bundefinanzgericht übermittelte der Bf am auf Ersuchen des Richters eine Aufstellung der monatlichen Differenzwerbungskosten samt Bescheinigung des Dienstgebers über die im Rahmen der Auswärtstätigkeiten ausbezahlten steuerfreien Verpflegungszuschüsse (Diäten). Zu den geltend gemachten Topf-Sonderausgaben (Versicherungsprämien) wurden die betreffenden Belege vorgelegt. Hinsichtlich des sogenannten Sachabzuges Pkw iHv monatlich 64,11 Euro teilte der Bf mit, dass es sich dabei um geleistete Kostenbeiträge für die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges handeln würde.

Mit Eingabe vom zog der Bf die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung sowie die beantragte Entscheidung durch den Senat zurück. Weiters wurden die Gehaltsabrechnungen des Bf betreffend die Monate Jänner und Dezember 2012 vorgelegt bzw die geltend gemachten Steuerberatungskosten belegmäßig nachgewiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist im Wesentlichen die steuerliche Berücksichtigung folgender Werbungskosten und Sonderausgaben bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2012 strittig:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten und Sonderausgaben
laut Erklärung
Differenzwerbungskosten (Diäten)
4.034,50
sog. Sachabzug PKW
769,32
Büro (Arbeitszimmer)
1.050,00
Topf-Sonderausgaben (Versicherungen)
1.725,65
Steuerberatungskosten
360,00

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Sachverhalt auch auf die Feststellungen im Rechtsmittelverfahren des Bf betreffend die Einkommensteuer 2011 verwiesen (BFG GZ. RV/7100577/2014).

Der Bf war seit bei der X-GmbH als Vertriebsbeauftragter im Außendienst beschäftigt. Der Geschäftszweig dieses in Ort (Deutschland) ansässigen Unternehmens ist die Fertigung und der Vertrieb von Steig- und Gerüstsystemen.

Aus dieser Tätigkeit erzielte der Bf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die mangels einer in Österreich gelegenen Betriebstätte des Arbeitsgebers nicht der inländischen Lohnsteuer unterzogen wurden. Der Bf war somit bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt, der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist.

Laut übermitteltem Formular L 17 (Lohnausweis/Lohnbescheinigung) für das Jahr 2012 waren folgende Beträge der Veranlagung der Einkommensteuer zugrunde zu legen:

  • Bruttobezüge insgesamt (Kennzahl 350): 53.410,75 Euro

  • Sonstige Bezüge (Kennzahl 351): 7.040,75 Euro

  • SV-Beiträge für laufende Bezüge (Kennzahl 357): 8.078,64 Euro

  • SV-Beiträge für Sonderzahlungen (Kennzahl 347): 1.201,85 Euro

Der Tätigkeitsbereich des Bf lag im Jahr 2012 (wie schon im Jahr 2011) überwiegend im Außendienst mit den Einsatzgebieten Österreich und Slowenien und umfasste die Kundenwerbung, den Verkauf, die Fachberatung sowie die Betreuung der Produkte seines Dienstgebers für einen näher definierten Kundenkreis. Darüber hinaus war im Dienstvertrag auch der fallweise Einsatz in anderen Gebieten bzw auf Messen und Ausstellungen vereinbart.

Laut Arbeitsvertrag erhielt der Bf für seine Reisetätigkeit steuerfrei behandelte Kostenersätze (Tagesgelder) im Ausmaß von 6 Euro ab 8 Stunden, 12 Euro ab 14 Stunden bzw 24 Euro für 24 Stunden Abwesenheit (Reisedauer).

Im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit unternahm der Bf regelmäßig von seinem inländischen Wohnort aus ganz- und mehrtägige Fahrten für Kundenbesuche im In- und Ausland. Für diese Auswärtstätigkeiten zahlte der Dienstgeber dem Bf im Jahr 2012 insgesamt 1.934 Euro an Mehraufwendungen für Verpflegung in Form von steuerfreien Tagesgeldern aus.

Der Bf verfügte als Außendienstmitarbeiter über keinen eigenen Arbeitsraum beim Dienstgeber und befand sich nur gelegentlich am deutschen Firmensitz. Für die Durchführung administrativer Tätigkeiten und die Aufbewahrung beruflicher Unterlagen nutzte der Bf ein im Wohnungsverband gelegenes Büro (Arbeitszimmer) und machte diesbezüglich anteilige Miet- und Betriebskosten iHv 1.050 Euro als Werbungskosten geltend.

Zur Ausübung der Reisetätigkeit wurde dem Bf ein Firmen-Kfz zur Verfügung gestellt, das auch privat genutzt werden durfte. Für diesen Vorteil aus dem Dienstverhältnis wurde ein steuerpflichtiger Sachbezug iHv 243,75 Euro monatlich angesetzt. Zusätzlich leistete der Bf für die Sonderausstattung des Firmenfahrzeuges einen Kostenbeitrag (den sogenannten Sachabzug) iHv 64,11 Euro monatlich bzw 769,32 Euro jährlich. Die Kostenbeiträge wurden vom Dienstgeber im Rahmen der monatlichen Abrechnungen in Abzug gebracht.

An Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen bezahlte der Bf im Jahr 2012 insgesamt 1.725,65 Euro. An Steuerberatungskosten fielen 360 Euro an.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und gründen sich auf das Vorbringen des Bf, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen und Belege sowie den Inhalt der vorgelegten Akten im Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2011.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

§ 16 Abs. 2 EStG 1988 lautet:

"Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen."

§ 26 Z 4 lit. b bis e EStG 1988 lautet:

"b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

d) Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden."

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

§ 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung lautet in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung (BGBl. II Nr. 416/2001 geändert durch BGBl. II Nr. 467/2004):

"Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen."

Gemäß § 205 Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Spruchpunkt I. - Einkommensteuerbescheid 2012

Differenzwerbungskosten

Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird ().

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Dienstreise nicht das nach § 26 Z 4 EStG 1988 höchst zulässige Tages- bzw Nächtigungsgeld, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Dienstreise auch eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 darstellt (Differenzreisekosten).

Steuerfreie Ersätze, die der Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 leistet, vermindern hingegen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 den jeweils abzugsfähigen Aufwand.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Reisekosten in Form von Tagesgeldern (Diäten) mit einem Höchstbetrag von 5.968,50 Euro steuerlich berücksichtigt werden konnten und dass die Reisetätigkeit des Bf die erwähnten Voraussetzungen hinsichtlich Dauer und Entfernung der einzelnen Reisen erfüllten. Aufgrund der laufend wechselnden Einsatzorte im gesamten Bundesgebiet und dem benachbarten Ausland wurde auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Unstrittig ist schließlich, dass dem Bf von seinem Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenersätze iHv insgesamt 1.934 Euro gewährt worden sind.

Der Differenzbetrag an Kosten iHv 4.034,50 Euro, der dem Bf anlässlich seiner Dienstreisen erwachsen ist, wurde somit zu Recht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 geltend gemacht.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.

"Sachabzug" PKW - Kostenbeiträge zum Firmen-Kfz

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern gemäß § 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung den Sachbezugswert für die private Benutzung eines Firmenfahrzeuges. Eine Minderung des Sachbezugswertes nach dieser Bestimmung aufgrund der geleisteten Kostenbeiträge erfolgte im vorliegenden Fall nicht.

Gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung durch den Arbeitgeber stellt einen geldwerten Vorteil und somit eine Einnahme dar, die nach den Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung zu bewerten ist. Da die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges im gegenständlichen Fall zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählte, muss nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch die teilweise Rückzahlung dieser Einnahmen iSd angeführten Bestimmung tatbestandsmäßig unter dem Begriff der Werbungskosten zu subsumieren sein. Die laufenden Kostenbeiträge im Jahr 2012 für die Privatnutzung des Firmen-Kfz iHv 64,11 Euro monatlich bzw 769,32 Euro jährlich, die zusätzlich zum Sachbezug iHv 243,75 Euro monatlich bzw 2.925 Euro jährlich entrichtet wurden, waren als Rückzahlung bereits zugeflossenen Einnahmen anzusehen und daher gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 als Werbungskosten absetzbar.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.

Arbeitszimmer

Aufgrund der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 iVm 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ergeben sich nach einheitlicher Lehre und Judikatur folgende Voraussetzungen, die für die Anerkennung der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gegeben sein müssen:

  • das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden;

  • es muss nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich, dh notwendig sein;

  • der Raum muss weiters tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet sein.

Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (zB ). Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen zum typischen Ablauf der Tätigkeit erforderlich (). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl zB ; , 2011/15/0104).

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Bf als Vertriebsbeauftragter im Außendienst dem typischen Berufsbild nach nicht um eine Tätigkeit handelt, deren materieller Schwerpunkt in einem Arbeitszimmer gelegen ist. Die dem Bf übertragenen Aufgaben (Kundenwerbung, Verkauf, Fachberatung und Kundenbetreuung) machen - wie bei jeder Verkaufstätigkeit im Außendienst - eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers nicht erforderlich.

Feststellungen dahingehend, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wurde, erübrigen sich damit. Ein Abstellen auf das zeitliche Überwiegen führt aber ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Angaben des Bf sowie dem Inhalt des Dienstvertrages ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit überwiegend im Außendienst ausgeübt worden ist. Neben dieser umfangreichen Reisetätigkeit konnte somit nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers verblieben sein.

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war der beantragte Werbungskostenabzug iHv 1.050 Euro zu versagen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Sonderausgaben

Die belegmäßig nachgewiesenen Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen und Steuerberatungskosten waren nach den einschlägigen Bestimmungen des § 18 EStG 1988 als Sonderausgaben anzuerkennen und der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.

Zusammenfassung

Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen waren an Werbungskosten und Sonderausgaben folgende Beträge zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten und Sonderausgaben
laut Erklärung
laut FA
laut BFG
Differenzwerbungskosten (Diäten)
4.034,50
0,00
4.034,50
sog. Sachabzug PKW
769,32
0,00
769,32
Büro (Arbeitszimmer)
1.050,00
0,00
0,00
Topf-Sonderausgaben (Versicherungen)
1.725,65
0,00
1.725,65
Steuerberatungskosten
360,00
0,00
360,00

Der angefochtene Bescheid war entsprechend abzuändern. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2012 sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Spruchpunkt II. - Festsetzung von Anspruchszinsen 2012

Nach dem Normzweck des § 205 BAO sollen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.

Die Bestreitung der Anspruchszinsen mit der vorliegenden Beschwerde erfolgte lediglich aus dem Umstand, dass der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid für das Jahre 2012 angefochten wurde.

Anspruchszinsenbescheide sind aber an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Sie setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid an sich - voraus. Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit der Erlassung eines neuen Anspruchszinsenbescheides Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (, 2006/15/0332; Ritz, BAO6, § 205 Tz 35).

Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 war daher als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend wird angemerkt, dass aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom Finanzamt ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 zu erlassen sein wird, sofern der Unterschiedsbetrag an Zinsen mehr als 50 Euro beträgt.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Spruchpunkt III. - Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Die Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind deshalb grundsätzlich keiner Revision zugängig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu den geltend gemachten Werbungskosten sind hingegen durch die angeführte höchstgerichtliche Judikatur hinreichend geklärt.

Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2012

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. b bis e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise


§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. b bis e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105032.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at