Zurückweisung einer Vorlageerinnerung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR über die Vorlageerinnerungen des Bf., Adr1, vertreten durch SteuerberaterX, Adr2 vom betreffend die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 sowie betreffend Einkommensteuer 2010 beschlossen:
Die Vorlageerinnerungen werden als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
In seiner Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 beantragte der Bf. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ein Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erklärt. Begründend machte der Bf. geltend: "Da nicht nachvollziehbar ist, auf welche Neuerungsgründe die Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet."
In seiner Beschwerde vom gleichen Tag gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2010 beantragte der Bf., dass die Schwarzeinnahmen netto ohne Umsatzsteuer als Betriebseinnahmen und die Lohnabgabennachforderung(en) 2010 aus der abgeschlossenen GPLA-Prüfung als Betriebsausgaben angesetzt werden. Das Finanzamt habe den Sachverhalt steuerrechtlich falsch beurteilt und den Einkommensteuerbescheid vom dadurch, dass die §§ 4 und 9 EStG verfassungswidrig ausgelegt worden seien bzw. diesen Paragrafen ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde, mit Verfassungswidrigkeit belastet. Der Bf. erklärte mit ausdrücklichem Hinweis auf § 262 Abs. 3 BAO den Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen Beschwerdevorentscheidungen innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) gemäß § 264 Abs. 6 BAO beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs. 1 BAO nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Die Zulässigkeit einer Vorlageerinnerung setzt grundsätzlich einen Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Aus der eindeutigen Textierung des § 264 Abs. 6 BAO ergibt sich zwar, dass eine Vorlageerinnerung auch bei Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in den Fällen § 262 Abs. 3 und 4, nicht jedoch im Fall des § 262 Abs. 2 BAO zulässig ist (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO ³ (2021) § 264 Rz 15 mit Verweis auf ).
§ 263 Abs. 4 BAO ist gegenständlich betreffend beide Beschwerdeverfahren nicht anwendbar, da keine Bescheide des Bundesministers für Finanzen angefochten sind.
Da der Bf. in seiner - vorrangig zu behandelnden - Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gar nicht verzichtet hat, kann in diesem Beschwerdeverfahren die Vorlageerinnerung keinen Übergang der Zuständigkeit an das Bundesfinanzgericht bewirken.
In seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuer 2010 machte der Bf. eine verfassungswidrige Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 4 und 9 EStG 1988 geltend. Dies kommt jedoch nicht der Behauptung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen iSd § 262 Abs. 3 BAO gleich. Somit konnte auch die Vorlageerinnerung betreffend Einkommensteuer 2010 keinen Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesfinanzgericht erwirken.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, da sich die Voraussetzungen für die Einbringung einer Vorlageerinnerung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 264 Abs. 6 BAO) ergeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101179.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at