Kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG 1967, wenn keine bescheidmäßige Anerkennung iSd § 8 FreiwG vorliegt
Rechtssätze
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RV/5101715/2018-RS1 | Das Bundesfinanzgericht hat bereits ausgesprochen, dass das Erfordernis der bescheidmäßigen Anerkennung des Trägers der Rechtssicherheit dient und eine Gleichheitswidrigkeit oder Unsachlichkeit darin nicht zu erblicken ist (). Eine solche Unsachlichkeit bzw. ungerechtfertigte Ungleichbehandlung läge im Gegenteil gerade dann vor, wenn für den Beihilfenanspruch die Leistung freiwilliger Tätigkeiten auch bei nicht bescheidmäßig anerkannten Einrichtungen, welche weder die in § 8 FreiwG normierten umfassenden Voraussetzungen erfüllen, noch die in § 11 FreiwG festgelegten Auflagen zur Qualitätssicherung einhalten müssten, ausreichen würde. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu VNR ***1***, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum ab Juli 2017 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte am mit dem am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih1 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre am ***3*** geborene Tochter ***K*** ab Juli 2017. Ihre Tochter leiste bis voraussichtlich Juni 2018 einen Freiwilligendienst bei der ***X*** GmbH.
Dazu wurde eine Bestätigung dieser Einrichtung vom vorgelegt, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin dort in der Zeit vom bis ein "berufsorientierendes soziales Jahr" absolviere. Sie erhalte ein monatliches Taschengeld in Höhe von 452,00 € brutto inklusive Familienförderung.
In einer weiteren Beilage zum Antrag gab die Beschwerdeführerin ergänzend noch an:
"Meine Tochter ***K*** absolviert derzeit ein berufsorientierendes soziales Jahr bei der ***X*** GmbH im Seniorenwohnheim ***4***.
In gleicher Weise wie Kinder, die ein "freiwilliges Soziales Jahr" gem. § 2 (1) aa) FLAG absolvieren, ist sie in der Altenarbeit tätig, sammelt Erfahrungen und eignet sich Fertigkeiten bzw. einen bestimmten Wissensstand durch diese Sozialarbeit an.
Der Arbeitsumfang beträgt 40 Stunden pro Woche, die Entlohnung entspricht einem Taschengeld von netto € 380,00 pro Monat.
Sie hat diese Tätigkeit einerseits aus sozialen Aspekten gewählt, andererseits um Einblick in das Berufsbild einer Physiotherapeutin zu gewinnen, welche häufig auch geriatrische Patienten behandeln. Sie hat den schriftlichen Aufnahmetest im April 2017 bestanden, wurde jedoch aufgrund der hohen Bewerberzahl im anschließenden mündlichen Verfahren nicht ausgewählt. Mit den beschriebenen Erfahrungen und dem Einblick in die Welt der Gesundheits- und Sozialberufe wird sie sich im nächsten Jahr nochmals um einen Ausbildungsplatz bewerben.
Einen Anerkennungsbescheid, über den Anbieter für Freiwillige Soziale Jahre normalerweise verfügen, hat die ***X*** GmbH nicht. Die Tätigkeit im berufsorientierenden sozialen Jahr entspricht jedoch im Hinblick auf Arbeit und Entlohnung einem freiwilligen sozialen Jahr und ich ersuche daher im Sinne der Gleichbehandlung um Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 7/17 (Matura 6/2017)."
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Juli 2017 ab. Laut § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 bestehe ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I 17/2012 teilnehmen. Die ***X*** GmbH sei kein anerkannter Träger der Freiwilligeneinrichtungen. Somit bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , zur Post gegeben am . Darin brachte die Beschwerdeführerin vor:
"Meine Tochter ***K*** hat ihre Schulausbildung im Juli 2017 mit Matura am BRG ***5*** abgeschlossen. Sie nimmt von bis an einem berufsorientierenden sozialen Jahr bei der ***X*** GmbH im Seniorenwohnheim ***4*** teil. Sie absolviert derzeit die Aufnahmeprüfung an der FH für Gesundheitsberufe (Physiotherapie bzw. Gesundheits- und Krankenpflege) und wird voraussichtlich ab September studieren.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. l aa FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die noch nicht 24 Jahre alt sind, und die am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes teilnehmen.
Gemäß Bescheidbegründung sei die ***X*** GmbH kein anerkannter Träger der Freiwilligeneinrichtung und verfügt über keinen Anerkennungsbescheid. Dies ist korrekt, ich möchte dazu jedoch folgendes ausführen:
Zwischen einem "freiwilligen Sozialjahr" und einem "berufsorientierenden sozialen Jahr" besteht doch nur ein formaler Unterschied. Von der Intention, dem Arbeitsumfang und von der Entlohnung her, also in materieller Hinsicht sind diese beiden Tätigkeiten ident zu betrachten. Laut beiliegendem Auszug aus der Homepage des Landes Oberösterreich werden beide Angebote in einem Zug ohne konkrete Unterscheidung unter dem Titel "Freiwilligendienste" angeboten: Dies ist meiner Meinung ein starkes Indiz für gleichen Inhalt mit nur unterschiedlicher äußerer Bezeichnung.
Ich halte es für bedenklich, wenn die Anerkennung der Familienhilfe von einem Bescheid abhängt, den sich ein Rechtsträger ausstellen lässt oder nicht. Aus Sicht der schützenswerten Familie muss es doch auf die Teilnehmerin (§7) und Ziel und Inhalt der Tätigkeit ankommen.
Meine Tochter als Teilnehmerin ist eine Person ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres - die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten ausübt. Der Einsatz orientiert sich an Lernzielen und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Einsatzstelle.
Gleiche Sachverhalte sollen gleich besteuert werden. Begünstigungen sollen unter gleichen Bedingungen gewährt werden. So lautet ein Prinzip der österreichischen Steuergesetzgebung. Und die Bedingungen für die Jugendlichen und in finanzieller Hinsicht für die Eltern betreffend das Aufbringen des Unterhaltes für das Kind (die Entlohnung entspricht einem Taschengeld und beträgt nach Abzügen ca. € 370,00!) sind gleich, egal ob der bzw. die Jugendliche ein freiwilliges Sozialjahr oder ein berufsorientierendes soziales Jahr ausübt. Ein Lastenausgleich im Interesse der Familie (§ 1) ist auch in diesem Fall herbeizuführen.
Ich ersuche um Berücksichtigung dieses Aspekts im Sinne einer gerechten und gleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen und beantrage daher die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2017 und ersuche um nachträgliche Gutschrift seit Absolvierung der Reifeprüfung bzw. um monatliche Gutschrift, solange sie dieser Tätigkeit bzw. später ihrer Ausbildung nachgeht."
Der Beschwerde war folgender Auszug aus der darin erwähnten Information auf der Homepage des Landes Oberösterreich (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/13847.htm) angeschlossen (Anmerkung: auf der aktuellen Infoseite wurden die Einrichtungen, in denen das berufsorientierende Sozialjahr absolviert werden kann, auf die beiden Landeskinder- und Landesjugendwohnheime eingeschränkt).
Freiwilligendienste
für junge Leute - Möglichkeiten dazu im In- und Ausland
Neben den zahlreichen Möglichkeiten der ehrenamtlichen Mitarbeit bieten Organisationen jungen Menschen den Zugang zu Freiwilligendiensten im In- und Ausland:
Als Überbrückung zwischen dem Alter als Schulabgänger und Schulabgängerin und jenem für den Einstieg in Sozialberufe ebenso wie zum Ausloten der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit Hilfebedürftigen.
Im Unterschied zur zeitlich unbegrenzten Ehrenamtlichkeit steht beim Freiwilligen-Dienst die Berufsvorbereitung und -Orientierung, aber auch die Überbrückung eines für Pflegeberufe vorgeschriebenen Mindestalters im Vordergrund.
Inland
Berufsorientierung in Pflege und Erziehung
Das Land OÖ. bietet Jugendlichen ab 16 Jahren die Möglichkeit einer freiwilligen sozialen Tätigkeit an. Das Angebot richtet sich an junge Menschen, die Interesse für den Sozialbereich mitbringen bzw. beabsichtigen, künftig im Sozialbereich zu arbeiten oder später eine entsprechende Schule zu besuchen.
Das berufsorientierende Sozialjahr kann - gegen ein Taschengeld - in den 4 Landespflege- und Betreuungszentren und in den 2 Landeskinder- und -Jugendwohnheimen absolviert werden. Die Teilnehmer am berufsorientierenden Sozialjahr werden pflichtversichert (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung).
Details und Informationen zu weiteren Möglichkeiten von Freiwilligendiensten im Inland, wie freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr oder freiwillige Sommereinsätze sind in allen 14 JugendService-Stellen erhältlich.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt durch Hinterlegung am , ab. Nach Zitat der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. l FLAG führte das Finanzamt aus, dass der Träger, der die FreiwiIIigentätigkeit anbiete, vom zuständigen Bundesminister mittels Bescheid gemäß § 27 iVm § 8 FreiwG anerkannt worden sein muss. Das sei gegenständlich nicht der Fall.
Die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Schulausbildung mit positiv absolvierter Maturaprüfung vom abgeschlossen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher mit erloschen.
Dass der Gesetzgeber für den Zeitraum, der zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres liegt, keinen Beihilfenanspruch vorsehe, habe bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2013/16/0153 klar zum Ausdruck gebracht. Dabei ergäbe sich kein Unterschied, welcher freiwillige Dienst nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 lit I) sublit aa) bis dd) FLAG gleistet wird.
Für diesen Zeitraum könnte im gegenständlichen Fall somit nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG nur dann ein Beihilfenanspruch gegeben sein, wenn die ausgeübte Tätigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin während der Absolvierung eines berufsorientierenden sozialen Jahres eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen würde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. Erkenntnis vom , 2007/15/0050) bilde das Kennzeichen einer Berufsausbildung u.a. der Umstand, dass mit dieser dem Auszubildenden das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt werde und es Ziel dieser Ausbildung sei, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
In der Beschwerde werde sinngemäß vorgebracht, dass es das Ziel eines Sozialdienstes wäre, den Teilnehmern eine Vertiefung ihrer schulischen Vorbildung zu ermöglichen, ihre Arbeit in ihrer Einsatzstelle kennen zu lernen, ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln, ihre Kenntnisse zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder zu erweitern und ihr soziales Engagements zu fördern. Es bestehe demnach kein Zweifel, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin während der Absolvierung eines berufsorientierenden sozialen Jahres in keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG befunden habe, da sie während dieser Tätigkeit in keinem selbständigen Beruf ausgebildet worden sei. Dies finde auch Bestätigung durch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Freiwilligengesetz. Darin sei zu § 2 Abs. 1 lit. I FLAG 1967 zu entnehmen, dass es sich beim Freiwilligen Sozialen Jahr und vergleichbaren Diensten nicht um Berufsausbildung, sondern um "begleitete, strukturierte, praxisbezogene Berufsorientierung" handle.
Zu den von der Abweisung betroffenen Monaten Juli 2017 bis Juni 2018 liege daher kein Beihilfenanspruch vor, da die Tochter der Beschwerdeführerin in den Zwischenmonaten Juli 2017 bis August 2017 in keinem Beruf ausgebildet worden sei und die Absolvierung eines berufsorientierten sozialen Jahres vom bis am ***X*** (***X*** GmbH) an keiner mit Bescheid anerkannten Trägerorganisation erfolgte.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Beschwerde und brachte ergänzend vor:
"Die ***X*** GmbH verfügt über keinen Anerkennungsbescheid gemäß Freiwilligengesetz. Ein berufsorientierendes soziales Jahr ist keine Berufsausbildung.
Meinem Argument jedoch, dass hier gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, wurde in der BVE überhaupt nicht Rechnung getragen.
Das Prinzip, dass gleiche Sachverhalte oder Verhältnisse gleich besteuert bzw. Beihilfen unter gleichen Voraussetzungen gewährt werden sollen, wird hier missachtet.
"Freiwillig soziales Jahr" und "berufsorientierendes soziales Jahr" werden im Rahmen von "Freiwilligendiensten" ohne genauere Unterscheidung beworben und unterliegen bestimmten ähnlichen Vorgaben und Bedingungen der jeweiligen Institutionen. Auch der ***X*** GmbH war diese Unterscheidung inklusive der Konsequenzen nicht bekannt.
Die Entlohnung ist annähernd gleich: Verdienst rund um die Geringfügigkeitsgrenze bei 40 Stunden Arbeit pro Woche. Es geht um Sozialdienst mit unterstützender Begleitung und nicht um irgdendeine gering entlohnte orientierungslose Hilfstätigkeit.
Hätte meine Tochter die gleiche Tätigkeit ein einem Altersheim, das von der Caritas, der Volkshilfe oder der Diakonie betrieben wird, verrichtet, wäre dies unter dem Titel "freiwilliges soziales Jahr" gelaufen und die Familienbeihilfe wäre zugestanden.
Für die versorgenden Eltern besteht keinerlei Unterschied, dass mehr oder weniger Aufwand für den Unterhalt anfallen würde, egal unter welchem Titel diese Zeit absolviert wird.
Ich ersuche um stattgebende Erledigung und das "berufsorientierende soziale Jahr" in den § 2 (1) FLAG zu den Anspruchsvoraussetzungen hinzufügen."
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde.
Der für die Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter trat am in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes wurde in weiterer Folge der erkennende Richter für die Erledigung (unter anderem) der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat die Schulausbildung mit der am erfolgreich abgelegten Reifeprüfung abgeschlossen. Die Familienbeihilfe wurde bis einschließlich Juni 2017 ausbezahlt.
In der Zeit vom bis wurde bei der ***X*** GmbH ein "berufsorientierendes soziales Jahres" absolviert.
Die ***X*** GmbH verfügte über keinen Anerkennungsbescheid im Sinne des § 8 FreiwG.
Seit Oktober 2018 ist die Tochter der Beschwerdeführerin ordentlich Studierende des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Gesundheits- und Krankenpflege und wird der Beschwerdeführerin seit Oktober 2018 Familienbeihilfe gewährt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Eintragungen in der Beihilfendatenbank.
Zu klären ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob das von der Tochter der Beschwerdeführerin bei der ***X*** GmbH abgeleistete "berufsorientierende soziale Jahr" ein Freiwilliges Sozialjahr im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG 1967 darstellt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Weiters besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird;
Durch das BGBl. I 156/2017 wurde diese Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 um folgenden Halbsatz ergänzt: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate."
Diese Änderung trat gemäß § 55 Abs. 36 FLAG 1967 allerdings erst mit in Kraft und wäre daher auf den vorliegenden Fall des Beginns des "berufsorientierendes sozialen Jahr" bei der ***X*** GmbH am auch dann noch nicht anzuwenden, wenn dieses Jahr als freiwilliges Sozialjahr im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG 1967 zu werten wäre.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 besteht ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG) nomierte in der am in Geltung gestandenen Fassung des BGBl I 120/2016 auszugsweise (Hervorhebungen durch das BFG):
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und einen periodischen Freiwilligenbericht (Abschnitt 1),
2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und eines Freiwilligen Integrationsjahres sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4), …
§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
1. freiwillig Leistungen für andere,
2. in einem organisatorischen Rahmen,
3. unentgeltlich,
4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt, erbringen.
Abschnitt 2
Freiwilliges Sozialjahr
Regelungsgegenstand
§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
Freiwilliges Sozialjahr
§ 6. Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.
Teilnehmer/innen
§ 7. Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres - bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres - die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.
Träger
§ 8. (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:
1. die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
a) ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
b) das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer/innen im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2,
c) das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
d) zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmer/innen (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten/innen,
e) Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.
2. das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1, die insbesondere auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:
1. Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,
2. Entwürfe der Vereinbarung mit dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr,
3. Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1,
4. Nachweis der Unabhängigkeit nach § 9 Abs. 1 letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.
(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.
…
(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn …
(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.
(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.
Qualitätssicherung
§ 11. (1) Die nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre - oder gegebenenfalls auch zusätzlich auf ausdrückliche Aufforderung - schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen, vorzulegen.
(3) Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen bekannt zu geben.
Der Gesetzgeber hat in § 1 FreiwG klargestellt, dass mit diesem Gesetz Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten geschaffen werden und damit zwischen formellen, d.h. in organisatorischem Rahmen mit einer bestimmten Dauer und Regelmäßigkeit stattfindenden, und informellen Tätigkeiten unterschieden. In § 2 Abs. 2 FreiwG wird betont, dass ein freiwilliges Engagement im Sinne dieses Gesetzes nur vorliegt, wenn natürliche Personen freiwillig Leistungen für andere in einem organisatorischen Rahmen erbringen. Zu diesem organisatorischen Rahmen gehört der Umstand, dass es sich bei dem Träger, bei dem die freiwillige Tätigkeit erbracht wird, um einen anerkannten Träger handelt. Der Gesetzgeber hat in § 8 FreiwG eine Fülle von Voraussetzungen normiert, die für die Anerkennung als Träger erfüllt sein müssen, und den Trägern im Rahmen der Qualitätssicherung umfassende Evaluierungs- und Berichtspflichten auferlegt. Als Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres gelten gemäß § 7 FreiwG ausdrücklich nur Personen, die freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben.
Das Bundesfinanzgericht hat bereits ausgesprochen, dass das Erfordernis der bescheidmäßigen Anerkennung des Trägers der Rechtssicherheit dient und eine Gleichheitswidrigkeit oder Unsachlichkeit darin nicht zu erblicken ist (). Eine solche Unsachlichkeit bzw. ungerechtfertigte Ungleichbehandlung läge im Gegenteil gerade dann vor, wenn für den Beihilfenanspruch die Leistung freiwilliger Tätigkeiten auch bei nicht bescheidmäßig anerkannten Einrichtungen, welche weder die in § 8 FreiwG normierten umfassenden Voraussetzungen erfüllen, noch die in § 11 FreiwG festgelegten Auflagen zur Qualitätssicherung einhalten müssten, ausreichen würde. Weiters sieht das FreiwG zur Erreichung seiner Ziele auch die Förderung von Freiwilligenorganisationen vor. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber diese Förderungen nur anerkannten Trägern zubilligt. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 5 FreiwG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für Zwecke der Familienbeihilfe die Bestimmungen des Abschnittes 2 maßgebend sein sollen. Eine Anerkennung von freiwilligen Leistungen bei anderen Einrichtungen als anerkannten Trägern im Sinne des § 8 FreiwG würde daher der Absicht des Gesetzgebers klar widersprechen. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzgericht auch zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. l sublit. cc FLAG 1967 ausgesprochen, dass kein Beihilfenanspruch besteht, wenn der Träger einer Organisation, der eine Freiwilligentätigkeit anbietet, über keinen Anerkennungsbescheid im Sinne des § 8 FreiwG verfügt ().
Das Finanzamt hat daher zutreffend einen Beihilfenanspruch für die Zeit der Leistung des "berufsorientierenden sozialen Jahres" bei der ***X*** GmbH verneint und in der Beschwerdevorentscheidung unwidersprochen festgestellt, dass insofern auch keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorlag.
Damit fehlte es aber nicht nur für den Zeitraum September 2017 bis Juni 2018 an den Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung (Reifeprüfung im Juni 2017) und dem Beginn der Tätigkeit bei der ***X*** GmbH, was ebenfalls bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt worden war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt jedoch nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa , mwN). Das ist gegenständlich der Fall: Gemäß § 7 FreiwG sind Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres nur Personen, die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle ausüben. Anerkannte Träger sind gemäß § 8 FreiwG nur solche, die mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anerkannt wurden. Eine solche bescheidmäßige Anerkennung der ***X*** GmbH lag im gegenständlichen Fall unbestritten nicht vor.
Linz, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 7 FreiwG, Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012 § 8 FreiwG, Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012 § 11 FreiwG, Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101715.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at