Vorlage ohne Vorlageantrag
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7100522/2021-RS1 | Wird mit Beschwerdevorentscheidung ein Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen wurde, gemäß § 263 BAO zur Gänze ersatzlos aufgehoben, ohne dies zu begründen, bedeutet dies gemäß § 263 Abs. 1 BAO i. V. m. § 93 Abs. 3 lit. b BAO und § 13 FLAG 1967, dass dem Antrag, ungekürzt Familienbeihilfe auszuzahlen, vom Finanzamt Rechnung getragen wurde. Das Finanzamt hat daher bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) in dem sich aus § 8 FLAG 1967 (und § 33 Abs. 3 EStG 1988) ergebenden Umfang auszuzahlen. |
Entscheidungstext
Verständigung
Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 19, vom , mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Familienbeihilfe für ihre im November 2019 geborenen Kinder ***5*** ***6*** und ***7*** ***8*** ***2*** ab November 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***9*** mit:
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom ein Vorlageantrag nicht eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Begründung
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** vom auf Familienbeihilfe für ihre im November 2019 geborenen Kinder ***5*** ***6*** und ***7*** ***8*** ***2*** ab November 2019 abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus:
Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Beschwerde
Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen Antrag, diesen aufzuheben und Familienbeihilfe wie beantragt auszuzahlen.
Die Kinder seien österreichische Staatsbürger. Die Staatsbürgerschaftsnachweise habe sie aber erst am erhalten.
Laut Meldebestätigung vom ist die Bf österreichische Staatsbürgerin und seit diesem Tag in ***3***, ***4*** mit Hauptwohnsitz wohnhaft.
Laut Staatsbürgerschaftsnachweisen vom besitzen ***5*** ***6*** ***2*** und ***7*** ***8*** ***2***, beide in Georgien geboren, die österreichische Staatsbürgerschaft.
Ein Mietvertrag über das Haus in ***3***, ***4*** (Mieterin ***11*** ***2***) wurde vorgelegt, ebenso Kontoauszugskopien.
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf um folgende Auskünfte:
Nachweis wann die österreichische Staatsbürgerschaft für die Kinder beantragt wurde.
Schriftliche Stellungnahme: Haben Sie auch im Ausland einen Wohnsitz?
Wenn nicht: Abmeldenachweis im Ausland vorlegen. Wann sind Sie mit den Kindern in Österreich eingereist? In welchen Zeiträumen haben Sie sich nicht in Österreich aufgehalten? (Angaben ab Jänner 2019 bis jetzt). Sind Sie nun ständig in Österreich oder nur zeitweise? Dauer des Aufenthaltes? Eventuelle Nachweise wie Einreisestempel bitte vorlegen. Bekanntgabe des Geburtsdatums, der Adresse und des Arbeitsortes des Kindesvaters.
Sie haben den Mietvertrag von Frau ***11*** ***2*** vorgelegt. Beschreiben Sie die Wohn- und Aufenthaltssituation von Ihnen und den Kindern. Sind Sie vom Kindesvater getrennt lebend?
Vorlage eventueller Nachweise bezüglich Ihres ständigen Österreichaufenthaltes (z.B. Untersuchungstermine Mutter-Kind-Pass,...).
Dieser Vorhalt wurde von der Bf am dahingehend beantwortet, dass sie von 14. Dezember bis sowie von 7. Jänner bis und von bis in Georgien gewesen sei. Sie habe keinen Wohnsitz im Ausland. Die Ausreise aus Georgien aus Österreich sei am gewesen. Seit dem sei sie die gesamte Zeit über, wie auch vor den genannten Zeiträumen, in Österreich lebend gewesen. Sie habe vom Kindesvater schon immer getrennt gelebt. ***11*** ***2*** sei ihre Mutter, bei der sie mit den Kindern in einem Haushalt lebe. Sie habe bei der österreichischen Botschaft in Georgien die österreichische Staatsbürgerschaft für die Kinder beantragt, was von dieser abgelehnt worden sei, da sie sich an die ungarische Botschaft wenden solle. Auch die ungarische Botschaft habe abgelehnt, da die Kinder in Österreich getrennt vom Vater leben werden. Die neuerliche Antragstellung für die österreichische Staatsbürgerschaft sei im Februar 2020 erfolgt.
Aktenkundig ist ein Versicherungsdatenauszug vom , wonach die im Jahr 1993 geborene Bf seit August 2010 bis März 2015 bei verschiedenen Arbeitgebern im Burgenland und in Wien beschäftigt gewesen ist, danach Weiterbildungsgeld nach dem ALVG bezogen habe, dann wieder als Angestellte bis Oktober 2017 beschäftig gewesen sei. Es folgte Krankengeld und Arbeitslosengeldbezug, im Mai 2019 eine kurzfristige Beschäftigung, danach Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfebezug, Krankengeldbezug. Zuletzt von bis laufend Notstandshilfe.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Datum erließ das Finanzamt gegenüber der Bf folgende BVE:
Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom von Frau ***2*** ***1***, ***4***, ***3***
gegen den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe vom .
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihrer Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Begründung:
Entfällt.
Weitere Unterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung wie eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 wurden dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt nicht vorgelegt.
Schreiben vom
Mit Datum , zur Post gegeben am , richtete die Bf folgendes Schreiben an das Finanzamt:
Finanzamt Baden
Finanzministerium Wien
Betrifft: Bescheid/Schreiben vom betreffend Zuerkennung Ausgleichszahlung - erhalten am
Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid (Schreiben), dass ich ab Oktober 2020 für Kinder ***5*** und ***7*** ***2***, geb. ***10*** nur Ausgleichszahlung erhalten soll.
Gründe: Ich hatte nie eine Partnerschaft bzw. nie Sexualkontakt um Vater der Kinder
Ich spreche kein Wort ungarisch.
wir haben nichts mit Ungarn zu tun, keine Staatsbürgerschaft, keinen Wohnsitz- niemand
ich habe keinen Kontakt zum Vater der Kinder und keine Adresse
Ich weiß nicht viel von ihm, außer dass er in der Obdachlosenszene lebt, weiß nicht ob und welches Einkommen hat - habe nie einen Nachweis gesehen
Bin Alleinerzieherin, die vorher beim Gericht einige Jahre gearbeitet hat
Kann wegen Gesundheitsproblemen, oft Aufenthalte in Krankenhäusern, die in letzter Zeit schlechter geworden sind nicht ins Ausland fahren
Ich ersuche um Auszahlung der vollen Familienbeihilfe
Schreiben geht in Kopie an Finanzministerium und an
Volksanwaltschaft
Hochachtungsvoll
***1*** ***2***
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Baden Mödling, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Monat: 11.2019)
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag auf FB
Beschwerdevorentscheidung
4 BVE
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
6 Kuvert
7 Vorhalt
8 SV Auszug
9 Vorhalt
10 Vorhaltebeantwortung
Bezughabende Normen
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 8 +9 Niederlassungs- Aufenthaltsgesetz
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Beantragt wird die Familienbeihilfe ab 9/2019 für ***5*** und ***7*** ***2***, geboren in Georgien, beide österreichische Staatsbürger; Kindesvater bezieht eine Pension in Ungarn, Kindesmutter und Antragstellerin ist teilweise in Österreich erwerbstätig; Kindeseltern haben keinen Kontakt;
Beweismittel:
im Akt
Stellungnahme:
Die Familienbeihilfe wurde für den Zeitraum 11/2019 - 9/2020 in vollem Umfang gewährt, da ab 10/2020 die Antragstellerin keine Erwerbstätigkeit in Österreich laut SV - Auszug ausübt, wurde die Ausgleichszahlung gewährt.
Rechtsgrundlagen
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 243 BAO lautet:
§ 243 BAO: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 250 BAO lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
§ 281a BAO lautet:
18a. Verständigung
§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
...
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
...
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
...
§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrundhinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Sache des Beschwerdeverfahrens
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. ; ; ; ; ; ).
Im gegenständlichen Fall ist verfahrensgegenständlich der Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 vom , mit welchem der Antrag vom auf (ungekürzte) Familienbeihilfe abgewiesen wurde, sowie die Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher dieser Bescheid gemäß § 263 Abs. 1 BAO zur Gänze ersatzlos aufgehoben worden ist.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht ein Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Familienbeihilfe insoweit abgewiesen wurde, als die auszuzahlende Familienbeihilfe um eine zustehende ausländische Familienbeihilfe zu kürzen wäre.
Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 FLAG 1967), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen:
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antragabweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfezusteht, lauten (vgl. ; ; u. v. a.).
Beschwer mit Beschwerdevorentscheidung weggefallen
Das Finanzamt hat mit der Beschwerdevorentscheidung vom den angefochtenen Abweisungsbescheid vom gemäß § 263 BAO zur Gänze ersatzlos aufgehoben, ohne dies zu begründen.
Dies bedeutet gemäß § 263 Abs. 1 BAO i. V. m. § 93 Abs. 3 lit. b BAO und § 13 FLAG 1967, dass dem Antrag der Bf, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr ungekürzt Familienbeihilfe auszuzahlen, vom Finanzamt Rechnung getragen wurde.
Die entspricht auch der Aktenlage, da die Bf Familienbeihilfe ab November 2019 ohne Kürzung beantragt hat und der genannte Grund für die Erlassung des Abweisungsbescheids, das Fehlen eines Aufenthaltstitels der Kinder gemäß § 8 NAG oder § 9 NAG, durch Vorlage der Staatsbürgerschaftsnachweise für die Kinder, weggefallen ist.
Dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht die volle, sondern eine gekürzte Familienbeihilfe auszuzahlen sei, lässt sich weder dem Spruch noch der - nicht vorhandenen - Begründung der Beschwerdevorentscheidung entnehmen.
Sollten zeitgleich mit der Beschwerdevorentscheidung Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe ergangen sein (dem Bundesfinanzgericht wurden vom Finanzamt solche nicht vorgelegt), sind diese nicht Teil der Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
Das Finanzamt hat auf Grund der Beschwerdevorentscheidung ab November 2019 daher ab November 2019 bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage i. S. d. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in dem sich aus § 8 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergebenden Umfang auszuzahlen und zwar ohne eine Kürzung nach § 4 FLAG 1967 ("Ausgleichszahlung").
Nach dem Vorbringen der Bf im Schreiben vom und des Finanzamts im Vorlagebericht vom dürfte dies für den Zeitraum November 2019 bis September 2020 auch der Fall gewesen sein.
Kein Vorlageantrag
Dem Schreiben der Bf vom lässt sich nicht entnehmen, dass die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO beantragt.
Sie hätte auch keinen Grund dazu, da ja mit der Beschwerdevorentscheidung ihrem Beschwerdebegehren Rechnung getragen und der angefochtene Bescheid aufgehoben worden ist.
Höhe der Familienbeihilfe
Tatsächlich wendet sich die Bf in ihrem Schreiben vom gegen die Kürzung der Auszahlung der Familienbeihilfe in Form der Auszahlung einer Ausgleichszahlung ab Oktober 2020.
Dies soll auf Grund eines entgegen § 266 BAO dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegten Bescheids oder Schreibens vom der Fall sein.
Die Beschwerdevorentscheidung vom kann damit nicht gemeint sein, da auf Grund dieser Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ohne Kürzung in der in § 8 FLAG 1967 normierten Höhe auszuzahlen ist. Die Beschwerdevorentscheidung datiert auch nicht mit , sondern mit .
Anders als etwa im Verfahren wurde das Schreiben vom weder als Vorlageantrag bezeichnet noch wurde ausdrücklich Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Dem Bundesfinanzgericht ist es daher verwehrt, auf Grund eines Vorlageantrags über die Beschwerde vom zu entscheiden (und den angefochtenen Bescheid vom - ebenso wie bereits die Beschwerdevorentscheidung - aufzuheben).
Neues Verfahren
Sollte das Finanzamt einen Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 erlassen haben, wonach der Bf ab Oktober 2020 nur eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 FLAG 1967 und nicht mehr die volle Familienbeihilfe gemäß § 8 FLAG 1967 zustehe, ist das Schreiben vom als Beschwerde gegen diesen Bescheid zu verstehen und wäre vom Finanzamt hierüber mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Wurde hingegen die Zahlung der vollen Familienbeihilfe entgegen der Beschwerdevorentscheidung vom formlos eingestellt und nur eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 über den Bezug von Ausgleichszahlung ab Oktober 2020 an die Bf ausgefertigt, ist das Schreiben vom als Antrag auf ungekürzte Auszahlung von Familienbeihilfe anzusehen und diesem Antrag entweder durch Auszahlung der vollen Familienbeihilfe gemäß § 11 FLAG 1967 und Ausstellung einer Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 Rechnung zu tragen oder der Antrag im Umfang der Differenz zwischen der vollen Familienbeihilfe nach § 8 FLAG 1967 und einer Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 1967, also in Höhe des Anspruchs auf eine ausländische Familienleistung, gemäß § 13 FLAG 1967 abzuweisen. Gegen einen derartigen Abweisungsbescheid steht der Bf dann wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Es ist grundsätzlich ohne Belang, ob ein Antrag auf Familienleistungen mit dem Formular Beih 1 (Beih 100) oder dem Formular Beih 38 gestellt wird und ob auf dem Formular Beih 38 "Ausgleichszahlung", "Differenzzahlung" oder keiner dieser Punkte angekreuzt wurde. Auch bei einer Antragstellung mittels Formulars Beih 38 ist gegebenenfalls Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Umgekehrt ist bei einer Antragstellung mit dem Formular Beih 100 nicht mit gänzlicher Antragsabweisung vorzugehen, wenn eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, sondern der Unterschiedsbetrag zur ausländischen Beihilfe gemäß § 11 Abs. 1 FLAG 1967 (monatlich) auszuzahlen und hinsichtlich des Betrags in Höhe der ausländischen Beihilfe ein Abweisungsbescheid gemäß § 13 FLAG 1967 auszufertigen (vgl. ).
Bemerkt wird, dass gemäß Nr. 1 Buchst. b des Beschlusses Nr. F1 vom zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen Zeiten der Arbeitslosigkeit, solange Leistungen aus dem Grund der Arbeitslosigkeit zu zahlen sind, einer Beschäftigung gleichzuhalten sind. Nach dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug vom bezieht die Bf "bis laufend" Notstandshilfe, also eine Versicherungsleistung auf Grund von Arbeitslosigkeit (siehe die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 3 Rz 172 zitierten Entscheidungen). Die im Vorlagebericht des Finanzamts vertretene Ansicht, die Bf übe ab Oktober 2020 keine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit i. S. v. Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aus, ist daher aktenwidrig.
Selbst unter der durch keinerlei aktenkundige Ermittlungen gedeckten (und von der Bf bestrittenen) Annahme, der Vater der Kinder gehe in Ungarn einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach, käme es nach Art. 68 Buchst. b VO 883/2004 auf den Wohnort der Kinder an und wäre Österreich als Beschäftigungsstaat der Mutter und Wohnstaat der Kinder vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig.
Hierzu ist anzumerken, dass die Bf und ihre unmündigen Kinder österreichische Staatsbürger sind und die Bf offenkundig ihren Lebensmittelpunkt (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) in Österreich hat. Unabhängig davon, ob die Bf einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht, steht ihr nach nationalem österreichischen Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Die VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004 schaffen kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lassen die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen. Sie koordinieren diese nur, um zu gewährleisten, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann. Dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Forderungen gegen unterschiedliche Träger bestehen, dass dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (vgl. , Brey).
Das Unionsrecht verlangt dass die Zuerkennung von Familienleistungen diskriminierungsfrei erfolgen muss, und insbesondere, dass die nach dem nationalen Recht, hilfsweise nach dem Unionsrecht zu ermittelnden Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 oder der VO (EG) 883/2004 fällt, also im Wesentlichen einer Person, die (nur oder auch) in einem anderen Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht als in jenem, in dem ihre Familie wohnt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in dem Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewähren soll.
Unionsrechtsrechtlich ist also in Bezug auf den österreichischen Familienleistungsanspruch der Bf zu unterstellen, der Vater der Kinder hätte seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in Österreich. Dies ist jedoch nach österreichischem Recht nicht von Bedeutung, da der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 FLAG 1967 nicht darauf abstellt, wo der nichtantragstellende Elternteil seinen Lebensmittelpunkt hat.
Das Unionsrecht verbietet es dem Wohnmitgliedstaat auch nicht, nach seinem nationalen Recht Familienleistungen zu gewähren, selbst wenn ein anderer Mitgliedstaat Beschäftigungsmitgliedstaat ist (vgl. , Franzen ua).
Das österreichische Recht stellt, wie ausgeführt, nicht darauf ab, ob derjenige oder diejenige, der oder die Familienbeihilfe beantragt, erwerbstätig ist (einer Beschäftigung nachgeht) oder nicht.
Es ist daher nicht ersichtlich, welche Auswirkungen es auf den Familienbeihilfeanspruch der Bf nach österreichischem Recht haben soll, ob diese einer Beschäftigung nachgeht bzw. sich in einer einer Beschäftigung gleichgestellten Situation befindet, oder nicht.
Von Bedeutung kann jedoch sein, ob die Bf Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat. Dann wäre sie nämlich nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich vom Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe ausgeschlossen und stünde gegebenenfalls gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 eine Ausgleichszahlung zu.
Ebenfalls durch keinerlei aktenkundige Ermittlungen gedeckt ist die Annahme, die Bf hätte Anspruch auf ungarische Familienleistungen.
Nach ungarischem Recht steht Kindergeld (Családi pótlék) bei Alleinerziehenden nur diesen und nicht auch dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt wohnt, zu.
Ist Österreich Beschäftigungsstaat der Mutter und Wohnstaat von Mutter und Kindern und lebt der Vater getrennt von den Kindern, besteht nach ungarischem Recht kein Anspruch auf ungarische Familienleistungen, selbst wenn - von der Bf bestritten - der Vater in Ungarn erwerbstätig sein sollte. Da der getrennt lebende Vater nach ungarischem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen hat, kann die Mutter einen solchen Anspruch auch nicht - vom Vater abgeleitet - geltend machen (vgl. ausführlich ).
Im Übrigen hat das Finanzamt die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. etwa unter Hinweis auf Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).
Es wäre daher - unbeschadet der das Finanzamt nach § 115 BAO treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht, die dieses zur Einholung entsprechender Auskünfte beim ungarischen Träger in Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV (siehe dazu Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 53 Rz 5 f.) verpflichtet - Sache des Finanzamts, den Nachweis zu führen, dass die Bf Anspruch auf ungarische Familienleistungen hat, und nicht Sache der Bf nachzuweisen, dass dies nicht der Fall ist.
Daher liegt nach der Aktenlage auch kein Grund für eine Kürzung der Familienbeihilfe auf eine bloße Ausgleichszahlung vor.
Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Das Bundesfinanzgericht ist somit der Auffassung, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist einzustellen.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 Buchstabe b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100522.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at