Kosten eines Kuraufenthaltes als außergewöhnliche Belastung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde
des Herrn ***Bf1*** vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2019
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom den Ansatz außergewöhnlicher Belastungen ohne Selbstbehalt in Höhe von 2.844,34 € .
Mit Ergänzungsauftrag vom forderte das FA den Bf auf, eine Aufstellung der a.g. Belastungen zu übermitteln und alle bezughabenden Belege beizufügen.
Der Bf legte dem FA sodann folgende Unterlagen vor:
-ärztliche Verordnung seines praktischen Arztes für 10 Massagen, 5 Iontophorese-Behandlungen und 5 Moorpackungen, verbunden mit einer Zuweisung zu einer Privatkur im Kurhotel in ***1***
-Hotelrechnung vom (1.212,50 €);
-Aufenthaltsbestätigung des Kurhotels vom für die Zeit vom -
-Rechnung des Kurhotels vom über Therapien (290 €)
-Schreiben der BVAEB vom über Kostenzuschuss (226,80 €) betreffend diese Therapien
-Zuweisung des praktischen Arztes für Physiotherapie wegen St.p. DP HWS, LWS, Rez. Schmerzzustände, LWSSY; HWSSY, Deg. WS
-Rechnung vom einer Physiotherapeutin (420 €)
-Schreiben der bva vom über Kostenzuschuss für die Rechnung der Physiotherapeutin (226,80 €)
-Honorarnote der Psychologin vom (150 €)
-Honorarnote der Psychologin vom (75 €)
-Rechnung der Klinik vom
-Honorarnote des praktischen Arztes vom
-Kassa-Eingangsbestätigung Urologe vom
-Schreiben der bva vom betreffend Kostenübernahme (18,68 €) für Hon.Note des praktischen Arztes vom über 29 €
-Honorarnote des praktischen Arztes vom über 29 €
-Schreiben der bva vom über Kostenzuschuss (18,68 €) betreffend Honorarnote des praktischen Arztes vom (29 €)
-Honorarnote des praktischen Arztes vom (29 €)
-Schreiben der bva vom betreffend Kostenzuschüsse (18,68 €, 54,22 €, 18,68 €) betreffend Honorarnote des praktischen arztes vom (29 €), Honorarnote des Urologen vom (70 €), Honorarnote des praktischen arztes vom (29 €)
-Schreiben der bva vom betreffend Behandlungsbeiträge (gesamt 40,13 €);
-Schreiben der bva vom betr Behandlungsbeiträge (gesamt 9,58 €).
-Schreiben der bva vom betr Behandlungsbeiträge, unvollständig;
-schreiben der bva vom betr Behandlungsbeiträge (gesamt 43,47 €)'
-Aufstellung Medikamente und Heilbehelfe (702,65 €)
-Rechnung Apotheke vom (86,13 €)
-Rechnung Apotheke vom (16,96 €)
-Rechnung Apotheke vom über 66,59 €
-Rechnung Apotheke vom über 27,74 €
-Rechnung Yogamatte vom (61,85 €)
-Rechnung Apotheke vom (86,13 €)
-Rechnung Apotheke vom (48,71 €)
-Rechnung Apotheke vom (57,42 €)
-Rechnung Apotheke vom (8,95 €)
-Kassaeingangsbeleg Orthopädietechnik (2,16 €)
-Rechnung Apotheke vom (15,70 €)
-Rechnung Orthopädietechnik vom (2,59 €)
-Rechnung Apotheke vom (12,20 €)
-Rechnung Orthopädietechnik (7,80 €)
-Rechnung Apotheke vom (3,05 €)
-Rechnung Drogerie (7,50 €)
-Rechnung Drogerie (7,50 €)
-Rechnung Orthopädie (8,00 €)
-Rechnung Apotheke (12,87 €)
-Rechnung Apotheke (20,21 €)
-Rechnung Orthopädietechnik (7,48 €)
-rechnung Apotheke vom (57,42 €)
-Rechnung Apotheke vom (19,85 €)
-Rechnung Drogerie vom (11,25 €)
-Kassaeingangsbeleg Pharma GmbH vom (60 €)
-Rechnung Apotheke (25,80 €)
Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das FA die außergewöhnlichen Belastungen wegen Behinderung in der folgenden Höhe an:
401 €………..Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988
1.480,25 €…nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der V über a.g. ………………….Belastungen
1.881,25 €….Summe
Das FA setzte die Aufenthalts- und Fahrtkosten für die Privatkur in ***1*** (1.302,24 €) und die Kosten für die Jogamatte (61,85 €) nicht als a.g. Belastung an.
Mit Schreiben vom legte der Bf Beschwerde ein.
Der Bf begehrte darin die zusätzliche Anerkennung der Kurkosten in Höhe von 1.302,24 (Hotelaufenthalt abzüglich Haushaltsersparnis 1.139,28 + 162,96 € Reisekosten).
Der Kuraufenthalt sei ärztlich verordnet worden, erstrecke sich über einen Zeitraum von 2 Wochen, stünde im Zusammenhang mit einer Krankheit und sei aus medizinischen Gründen erforderlich. Die medizinische Notwendigkeit ergebe sich aus der ärztlichen Verordnung, die die Zuweisung an den Kurort, die genaue Bezeichnung der Kuranstalt, die 14-tägige Dauer des Kuraufenthalts und die Zusammenstellung der Therapien enthalten habe.
Vor Antritt der Kur sei die Bewilligung vom Chefarzt der BVA eingeholt worden. Diese Krankenkasse habe die Kostenübernahme der verordneten Therapien zugesichert.
Es sei ein zweiwöchiger Therapieplan erstellt worden, und es habe einen kurmäßigen Tagesablauf gegeben. Es sei eine laufende ärztliche Aufsicht und Betreuung gewährleistet gewesen. Die Erstuntersuchung mit regelmäßigen Zwischenuntersuchungen und Kontrollen und die Abschlussuntersuchung seien in einem Arztbrief dokumentiert worden.
Der Kuraufenthalt sei krankheitsbedingt und aus medizinischen Gründen notwendig gewesen.
Im Streitjahr habe sich der Grad der Behinderung auf 50% erhöht. Er habe sich auch einer Krebsoperation unterziehen müssen.
Sein Kuraufenthalt sei im Oktober 2019 erfolgt. Er sei vom bis Jänner 2020 krankgemeldet gewesen.
Mit Schreiben vom begehrte das FA die Vorlage des ärztlichen Sachverständigengutachtens über die Höhe des Grades der Behinderung. Das FA begehrte auch den Nachweis der Kostentragung privater oder gesetzlicher Versicherungsträger für den Aufenthalt im Kurhotel.
Der Bf antwortete mit einem Schreiben, das am beim FA einlangte:
Für den Aufenthalt im Kurhotel sei kein Kostenersatz durch einen Versicherungsträger bezahlt worden. Es sei aber ein kausaler Zusammenhang seines ärztlich verordneten Heilverfahrens mit seiner Gesundheitsschädigung gegeben. Dies gelte sowohl für die Wirbelsäulendegeneration und die Polyarthralgien als auch für die damals bevorstehende Krebsoperation (Beckenbodentherapien).
Diesem Schreiben war beigelegt:
Bescheid des Sozialministeriumservice vom samt Gutachten vom ; Nachweis der Behinderung von 30% aus der vorhergehenden Einschätzung
Mit BVE vom wurde die Beschwerde abgewiesen.
Kurkosten könnten nur dann eine a.g. Belastung sein, wenn der Kuraufenthalt aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig sei. Man könne diese Voraussetzungen durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer Kurreise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, nachweisen (VwGH 2000/15/0139). Es sei erforderlich, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei.
Mit Schreiben vom stellte der Bf einen Vorlageantrag.
Nach den ambulanten Behandlungen im April und Mai 2019 seien im Sommer 2019 die starken Gelenks- und Wirbelsäulenschmerzen zurückgekehrt. Nach den ambulanten Behandlungen sei zur Linderung seiner Schmerzen nur mehr ein stationäres Heilverfahren verblieben, sodass die am angetretene Kur medizinisch erforderlich gewesen sei.
Es sei für die gesamte Dauer des Aufenthalts ein täglicher Therapieplan erstellt worden. Jeder Tag sei primär vom Therapieplan bestimmt gewesen. Er habe zusätzlich an aktiven Gruppentherapien der Kuranstalt teilgenommen, da diese ebenso von seinem Arzt für die bevorstehende Operation angeordnet worden seien, insbesondere Beckenbodentraining und Wassergymnastik. Diese Therapien seien mit einem Physiotherapeuten durchgeführt worden und seien kostenlos gewesen. Er habe zur Schmerzlinderung auch täglich das Thermalwasser genutzt.
Während des gesamten Kuraufenthaltes habe es eine laufende ärztliche Aufsicht und ärztliche Betreuung gegeben.
Trotz seiner nachweislichen Arbeitsunfähigkeit die Kur, die insbesondere zwei Wochen vor einer schweren Krebs-OP stattgefunden habe, als Erholungsurlaub zu beurteilen, sei nicht berechtigt.
Es sei eine gesetzliche 3 -Wochen -Kur im Jahr 2019 noch nicht zugestanden, aber es sei eine Kur zur Linderung seiner Schmerzen dringend erforderlich gewesen. Die ärztliche Zuweisung habe sich auf ein Haus in ***1*** bezogen, da dort durch die Kombination der Therapien mit täglicher Nutzung des Thermalwassers nachweislich Schmerzlinderung erreicht werde und auch eine Besserung der psychischen Zustände eintrete.
Der Bf legte insbesondere -abgesehen von Unterlagen, die er ein zweites Mal vorlegte- bei:
Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom , Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom ; Therapieplan für die Zeit vom 2.10.- mit den Hinweisen auf 2 Kurarztuntersuchungen Heilmassagen, Iontophorese und Heublumenpackungen; Bericht der Kurärztin vom ; Entlassungsbrief der Klinik nach der Prostatektomie vom m.d. H. auf einen stationären Aufenthalt vom 22.10.-.
Im Vorlagebericht des FA vom wird vorgebracht: Es müsse ein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorliegen, aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Durch die ärztliche Verordnung, die vor Antritt der Kur ausgestellt worden sei, sei nicht nachgewiesen worden, dass der strittige Aufenthalt in ***1*** ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und Freizeitgestaltung unter ärztlicher Kontrolle am Kurort gewesen sei und dass der Aufenthalt gerade im Kurort ***1*** in diesem Hotel als Privatkur aus triftigen medizinischen Gründen erforderlich gewesen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.)Krankheiten und Behinderungen des Bf
Der Bf leidet seit dem Jahr 2009 an Schmerzen des Bewegungsapparates, bedingt durch einen Diskusprolaps, ein HWS-Syndrom, und Polyarthralgien. Daraus ergibt sich seit 2009 eine 30%ige MdE. Dieser Zustand hat sich seit damals nicht mehr verbessert. Im August des Streitjahres 2019 wurde beim Bf ein Karzinom an der Prostata diagnostiziert und am im Zuge einer radikalen Prostatektomie operativ entfernt. Seit ist der Bf zu 50% behindert (MdE). Die Ursache der Erhöhung der Behinderung ist der Zustand des Bf nach der radikalen Prostatektomie. Die Behinderungen im Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat sind unverändert (Bescheid des Sozialministeriumservice vom , Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom ; Unterlagen aus der Einschätzung des Bundesamtes vom m d H auf einen Diskusprolaps , ein HWS - Syndrom und Polyarthralgien).
2.) Behandlungen 2019
a.) Physiotherapie 2019
Bedingt durch Schmerzen im Bewegungsapparat absolvierte der Bf im April und Mai 2019 10 Physiotherapieeinheiten nach ärztlicher Zuweisung, die durch die Krankenkasse (BVAEB) im Ausmaß von ca 50% durch einen Kostenersatz der Kasse unterstützt wurden. (ärztliche Zuweisung vom ; Rechnung der Physiotherapeutin vom über 420 €; Schreiben der Krankenversicherung über einen Kostenzuschuss von 226,80 €). Die dafür aufgewandten Kosten sind nicht strittig.
b.) sonstige ärztliche und psychologische Leistungen , die der Bf im Jahr 2019 in Anspruch nahm und deren Kosten für den Bf:
Der Bf nahm im Streitjahr auch Leistungen einer Psychologin, zweier Urologen und seines Hausarztes in Anspruch. Ferner nahm er Kosten für den Erwerb von Medikamenten auf sich. Diese Kosten sind nicht strittig.
c.) die strittigen Kosten des Kuraufenthaltes
Am verfasste der Hausarzt des Bf eine ärztliche Zuweisung mit dem folgenden Inhalt:
"Zuweisung an Institut:
2 Wochen Privatkur im Hotel….. ***1***, 20 Anwendungen:
10x Massage
Iontophorese 5 x
Moor 5 x
Diagnose: LWS-Syndrom, HWS-Syndrom, Degenerierte Wirbelsäule, Sprunggelenksarthrose links"
Die Krankenkasse des Bf erklärte sich von Anfang an bereit, nicht den Hotelaufenthalt, aber doch die Behandlungen finanziell zu unterstützen (Vorlagebericht, letzte Seite; Schreiben der Krankenkasse vom ).
Der Bf reiste am zu dem in der ärztlichen Verordnung genannten Kurhotel in ***1***. Er blieb dort bis zum . Er wurde am Beginn der Kur und gegen Ende der Kur ärztlich untersucht, er erhielt zwischen dem 2.10. und dem 14.10.
-10 Heilmassagen,
-5 Heublumenpackungen
-5 Iontophorese-behandlungen
Sein Tagesablauf während der Kur lässt sich wie folgt beschreiben: Er bekam vom 2.-14.Oktober an jedem Tag idR eine oder zwei Heilmassagen, ferner eine Heublumenpackung oder eine Iontophoresebehandlung. An zwei Tagen bekam er auch eine Überwassermassage . An einem Tag absolvierte er ein Beckenbodentraining. An zwei Tagen wurde er auch ärztlich untersucht. Der 1. Oktober und der 15. Oktober dienten der An- und Abreise (Therapieplan vom ; Arztbericht vom ).
Für den Aufenthalt im Hotel in diesen 15 Tagen wurden ihm 1.212,50 € in Rechnung gestellt. Die Kosten der Behandlungen betrugen 290 €. Der Krankenversicherungsträger des Bf beteiligte sich mit einem Kostenzuschuss von 173,02 € nur an den Behandlungskosten von 290 €. Er wurde daher mit Behandlungskosten von 116,98 € belastet.
1.212,50 €…Kosten des Hotelaufenthaltes
-73,22 €…….Haushaltsersparnis
162,96 €……Fahrtkosten zum und vom Kurhotel
1.302,24 €…Summe Hotelkosten und Fahrtkosten
(Bestätigung über den Kuraufenthalt vom des Kurhotels; Rechnung des Kurhotels betreffend die durchgeführten Therapien vom ; Hotelrechnung vom ; Schreiben des Krankenversicherungsträgers vom ).
d.) Krebsoperation vom (stationärer Aufenthalt in der Klinik vom 22.10.-; vgl. Entlassungsbrief der Klinik vom )
Die dem Bf. in diesem Zusammenhang erwachsenen Kosten sind nicht strittig.
e.) Gesamtkosten 2019
Das Finanzamt setzte von den Gesamtkosten 1.480,25 € als a.g. Belastungen an.
Der Bf begehrt in seiner Beschwerde, den vom FA anerkannten Betrag um 1.302,24 € (Aufenthalt im Kurhotel und Reisekosten) zu erhöhen. Seiner Ansicht nach seien diese Kosten zwangsläufig erwachsen.
f.) Nachweis der Notwendigkeit des Aufenthaltes im Kurhotel und der Fahrtkosten zum und vom Kurhotel?
Der Bf ist für die Zwangsläufigkeit der von ihm als a.g. Belastungen geltend gemachten Kosten beweispflichtig ().
Der Bf hat keine ärztliche Bestätigung oder schriftliche Erklärung eines Arztes vorgelegt, die vor Antritt der Kur verfasst worden ist, und welcher nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit des Aufenthaltes in diesem Kurhotel entnommen werden können. Der Bf hat lediglich eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Verordnung vom vorgelegt, der keinerlei nachvollziehbare medizinische Gründe für den Aufenthalt in diesem Kurhotel entnommen werden können. In dieses Bild fügt sich, dass der Krankenversicherungsträger dem Bf keinerlei Hotelkosten ersetzt hat. Schriftliche Erklärungen eines Arztes ohne jede nachvollziehbare medizinische Begründung, auch wenn sie vor Antritt der Kur ausgestellt worden sind, sind jedenfalls nicht ausreichend (vgl. ; ; VwGH 2006/15/0120; VwGH 2000/15/0139; VwGH 2001/15/0164).
Der Arztbericht der Kurärztin vom wurde nicht vor Antritt der Kur ausgestellt und erfüllt daher schon deshalb nicht die Anforderungen an eine nachvollziehbare Beweisführung. In diesem Bericht heißt es insbesondere: Es sei zu einer Besserung der indikationsspezifischen Beschwerdesymptomatik gekommen. Man habe die verspannte Muskulatur lockern können. Insgesamt habe es eine gute physische und psychische Erholung gegeben.
Hiezu wird durch das BFG bemerkt: Nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit des Aufenthaltes gerade in diesem Kurhotel sind auch in diesem Bericht der Kurärztin nicht erkennbar.
Dass der Bf seit bis Jänner 2020 krankgemeldet war (vgl. Beschwerdevorbringen), ist kein nachvollziehbarer medizinischer Grund für den Aufenthalt in diesem Kurhotel (siehe die Arbeitsunfähigkeits- Meldungen vom und vom ).
Dass der Bf im Kurhotel eine Beckenbodentherapie erhalten hat und dort unter Anleitung Wassergymnastik gemacht hat (Lt. Vorlageantrag), ist nicht von Bedeutung, da derlei nicht vor Antritt der Kur ärztlich verordnet worden ist.
Der Bf bringt vor, dass er auch täglich das Thermalwasser im Kurhotel genutzt habe, um seine Schmerzen zu lindern; dies sei auch u.a. Grund für die Zuweisung zu diesem Hotel gewesen; die ärztliche Zuweisung sei gezielt an ein Haus in ***1*** erfolgt, da dort durch die Kombination der Therapien mit täglicher Nutzung des Thermalwassers nachweislich Schmerzlinderung erreicht werde und auch Besserungen der psychischen Zustände einträten (Vorlageantrag):
Hiezu wird durch das BFG bemerkt: Die Nutzung von Thermalwasser zu Therapiezwecken ist dem Bf nicht ärztlich verordnet worden. Daher ist diese Betätigung im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Es fehlt auch eine ärztliche Bestätigung mit nachvollziehbaren medizinischen Gründen, die vor Antritt der Kur ausgestellt worden ist, und die dafür sprechen könnten, dass wegen des Thermalwassers der Aufenthalt in diesem Hotel notwendig gewesen sei.
Warum ein Kuraufenthalt zwei Wochen vor einer Krebsoperation kein Erholungsurlaub sein könnte (so der Bf im Vorlagebericht), ist nicht nachvollziehbar. Dem nachträglichen Arztbericht der Kurärztin vom ist insoweit zu entnehmen, dass sich der Bf gut erholt habe.
Der Bf bringt vor: Nach den ambulanten Behandlungen sei zur Linderung der Schmerzen nur noch ein stationäres Heilverfahren verblieben, sodass die Kur "unumstritten" notwendig gewesen sei (Vorlageantrag).
Hiezu wird durch das BFG bemerkt, dass der Bf keine vor Antritt der Kur verfasste, nachvollziehbare Erklärung eines Arztes vorgelegt hat, die diese Einschätzung bestätigt.
Zusammenfassend wird bemerkt: Der Bf hat keine ausreichenden Beweise vorgelegt. Ein Kuraufenthalt ist kein Krankenhausaufenthalt. Ein Kuraufenthalt kann auch Erholungszwecken dienen. Daher müssen an den Nachweis der oben erwähnten Voraussetzungen strenge Anforderungen gestellt werden ().
Aus diesen Gründen kann nicht festgestellt werden, dass es nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Reise zum und vom Kurhotel und die Notwendigkeit des Aufenthaltes im Kurhotel gegeben hat. Die Kosten von
1.139,28 €….Hotelaufenthalt
162,96 €……..Reisekosten
1.302,24 €…..Summe
1.302,24 € hat der Bf somit nicht zwangsläufig auf sich genommen. Das FA hat diese Kosten zu Recht nicht als a.g. Belastungen angesehen.
Der Bf ersuchte um die Einbindung des Amtsvorstandes des FA in die Entscheidung. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
g.) Unzulässigkeit der Revision
Der Bf begehrt den Ansatz der Kosten des Aufenthaltes in einem Kurhotel und der damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten als a.g. Belastungen. Er legte jedoch kein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis vor, dem nachvollziehbare medizinische Gründe für den Aufenthalt in diesem Kurhotel zu entnehmen gewesen wären. Daher können diese Kosten nicht als a.g. Belastungen angesetzt werden. Insoweit ist keine erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG erkennbar (vgl. ; ; VwGH 2006/15/0120; VwGH 2000/15/0139; VwGH 2001/15/0164).
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Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100110.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at