Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.04.2021, RV/7200077/2018

Einreihung von LED Flesstreifen in die Kombinierte Nomenklatur

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vtr***, ***Vtr-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahl: ***1***, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird betreffend die von der Anlage zum Bescheid erfassten Warenanmeldungen, die nicht Gegenstand der Beilage zu diesem Erkenntnis sind, aufgehoben.
Die Abgaben für die in der Beilage zu diesem Erkenntnis angeführten Warenanmeldungen werden wie folgt festgesetzt:
Zoll: 3.554,66 Euro
Einfuhrumsatzsteuer: 25.101,29 Euro
Verzugszinsen: 4,57 Euro

Die Bemessungsgrundlagen, die Berechnung und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes vom , Zahl ***1***, wurden für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit den in der Anlage zum Bescheid angeführten Warenanmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 88.434,70 Euro (Zoll: 15.502,48 Euro und Einfuhrumsatzsteuer: 72.932,22 Euro) festgesetzt und der in zu geringer Höhe erfasste Abgabenbetrag (6.874,96 Euro an Zoll) gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieb gemäß § 62 ZollR-DG. Als Folge der Nacherhebung wurden gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK Verzugszinsen in der Höhe von 49,93 Euro festgesetzt. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften ausgeführt:
"An Hand der vom Anmelder/Vertreter (…) GmbH vorgelegten Unterlagen zu den in der beiliegenden Aufstellung angeführten Zollanmeldungen wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Mit den in der beiliegenden Aufstellung angeführten Zollanmeldungen importierte die (…) Flexstreifen, LED Flexboards und LED Platinen Module.
Bei den importierten LED Flexstreifen (ausgenommen LED Flexstreifen 160 und 150) handelt es sich um LED Lichtbänder auf Rollen mit Anschlusskabel. Das LED Lichtband ist von einem hoch transparenten Schrumpfschlauch ummantelt und mit einem rückseitigen Doppelklebeband versehen. Die LED Flexstreifen (ausgenommen LED Flexstreifen 160 und 150) sind in die Warennummer 9405403990 (Zollsatz 4,70%) einzureihen (siehe ETOS Untersuchungsbefunde
***2***, ***3***, ***4*** und ***5***).
Bei den importierten LED Flexstreifen 160 und 150 handelt es sich um LED Lichtbänder auf Rollen mit Anschlusskabel. Das LED Lichtband ist von keinem Schrumpfschlauch ummantelt. Die LED Flexstreifen 160 und 150 sind in die Warennummer 9405409990 (Zollsatz 2,70%) einzureihen.
Bei den importierten LED Flexboards handelt es sich um LEDs auf flexiblen Kupferplatinen, die mit einem rückseitigen Doppelklebeband versehen sind. Die LED Flexboards sind in die Warennummer 9405409990 (Zollsatz 2,70%) einzureihen.
Bei den importierten LED Platinen Modulen handelt es sich um LEDs auf starren kunststoffverstärkten Glasfaserplatinen mit einem rückseitigen Doppelklebeband versehen. Die LED Platinen Module sind in die Warennummer 9405403990 (Zollsatz 4,70%) einzureihen.
Mit der Anmeldung MRN
***6*** vom wurden Waren (unter anderem 3 LED Strips) mit einem Wert von USD 1.262,15 zum zollrechtlichen Verkehr überlassen. Laut Air Waybill Nr. ***7*** vom haben die zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassenen Waren (LED STRIPS 4PCS) einen Wert von USD 1.396,55.
Mit der Anmeldung MRN
***8*** vom wurden Waren (38 LED Strips) mit einem Wert von USD 1.717,60 zum zollrechtlichen Verkehr überlassen. Laut Air Waybill Nr. ***9*** vom haben die zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassenen Waren (LED STRIPS 40PCS) einen Weit von USD 1.808,00.
Die bei der nachträglichen Kontrolle festgestellten Unstimmigkeiten sind in beiliegender Aufstellung angeführt und werden berichtigt.
Mit Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs gem. Artikel 22 (6) ZK iVm Artikel 8 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom (ZK-DA) ZI.
***10*** vom wurde die (…) über die beabsichtigte Vorschreibung der Eingangsabgaben informiert und die Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äußern.
Am teilte die Fa. (…), Herr Ing. (…) telefonisch mit, dass es auch nicht ummantelte LED Flexstreifen (z.B.: FS-160) gibt, dass die LED Flexboards flexible Kupferplatinen sind, dass LED Platinen Module starre verstärkte Glasfaserplatinen (die Nachfrage, ob es sich um kunststoffverstärkte Glasfaserplatinen handelt, blieb unbeantwortet) sind und dass die Fa. (…) keine schriftliche Stellungnahme und auch keine Muster zur Untersuchung durch die TUA übermitteln werde.
Laut Katalog der Fa. (…) GmbH handelt es sich bei den LED Flexstreifen 160 und 150 um LED Lichtbänder ohne Kunststoffummantelung, die in die Warennummer 9405409990 (Zollsatz 2,70%) einzureihen sind. Alle anderen LED Flexstreifen sind jedoch mit einem hochtransparenten Schrumpfschlauch ummantelt und in die Warennummer 9405403990 (Zollsatz 4,70%) einzureihen.
Bei der Anführung der festgestellten Unstimmigkeiten laut beiliegender Aufstellung wurde die Einreihung der LED Flexstreifen 160 und 150 in die Warennummer 9405409990 berücksichtigt.
Am ist beim Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt fristgerecht per Fax eine schriftliche Stellungnahme der (…) vertreten durch die (…) eingetroffen. Die Stellungnahme lautet im Wesentlichen wie folgt:
Die LED Flexstreifen sind entgegen der Annahme der Behörde nicht in Kunststoff eingegossen, sondern lediglich von einem Schrumpfschlauch umhüllt, welcher kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal ist. Die LED Flexstreifen werden nur mit einem die Eigenschaft der Ware nicht beeinflussenden und sogar entfernbaren Schrumpfschlauch umhüllt, welcher somit kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal darstellt und der Ware auch keinen eigenen Charakter verleiht, sondern ausschließlich als Schutz der einzelnen Produktbestandteile dient und für die Funktion, Montage und Betrieb der LED Strips keine Bedeutung hat. Der Schrumpfschlauch kann problemlos entfernt werden, was an der Optik und Funktion der Ware nichts ändert. Ob die LED Lichtbänder in Kunststoff "eingegossen" wurden oder lediglich mit einem Schrumpfschlauch "ummantelt" sind, stellt einen wesentlichen Unterschied dar.
Aus der Nomenklatur-Verordnung ergibt sich, dass eine Hierarchie für die Interpretation hinsichtlich der Einordnung der Waren zugrunde gelegt wurde. Demnach ist für die Einreihung zunächst der Wortlaut der Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln maßgeblich und erst wenn nichts anderes bestimmt ist gelten subsidiär die in Punkt 2-6 geregelten Vorschriften.
Die Ansicht der Behörde, dass die Kunststoffummantelung den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimme, lässt sich nicht nachvollziehen zumal der "Charakter" einer Ware sich nach deren "Charakteristik" definiert, somit das Konzept oder System von dem, was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält (Definition aus "Wiktionary").
Bei einer genauen Prüfung und Nachschau hätte die Behörde festgestellt, dass in der VO(EU) Nr. 708/20013 vom ein LED-Band wie auch im gegenständlichen Fall ausdrücklich unter den KN-code 9405 40 99 als "anderer Beleuchtungskörper" eingereiht wurde (vgl. auch Hauptzollamt Hannover, VZTA-Nummer DE5135/15-1).
Letztlich wird auf den Prüfbefund der (…) GmbH vom verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden kann. Dadurch unterscheiden sich die LED-Streifen wesentlich von den vom Hauptzollamt Hannover geprüften LED-Streifen, welche in Silikon "eingegossen" waren. Es zeigt sich aus diesem Prüfbefund, dass der gegenständliche LED-Streifen mit der zu VZTA-Nummer DE5135/15-1 genannten Ware gleichzusetzen ist, zumal der transparente Schrumpfschlauch nur eine Schutzfunktion aufweist und ohne Änderung der Eigenschaft der Ware rückstandslos und ohne Beschädigung entfernt werden kann, womit der Schrumpfschlauch der Ware sicherlich nicht den wesentlichen Charakter verleiht.
Das Zollamt hat dazu erwogen:
Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur kommt es bei der Einreihung auf das entscheidende Kriterium des transparenten Schrumpfschlauches, welcher die LED-Streifen vollständig ummantelt, an. Für die Einreihung ist es unerheblich, ob die LED Flexstreifen in Kunststoff eingegossen, nur von einem Schrumpfschlauch aus Kunststoff umhüllt sind oder sich dieser Schrumpfschlauch aus Kunststoff problemlos entfernen lässt. Auch welchem Zweck die Umhüllung dient, hat keinen Einfluss auf die Einreihung.
Auch liegen dazu mehrere Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTAs) vor, wobei hier nur auszugsweise drei VZTAs vom Hauptzollamt Hannover angeführt werden:
VZTA-Nummer: DE18099/13-1 gültig bis
Nomenklatur-Code 9405403990
Warenbeschreibung: ...Die Platinen können je nach Ausführung vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen sein. Auf der Rückseite sind sie mit einer Klebeschicht versehen. ...Der Kunststoff prägt im Hinblick auf den Umfang des stofflichen Charakters der Lichtbänder…
VZTA-Nummer DE17346/14-1 gültig bis
Nomenklatur-Code 94054039
Warenbeschreibung: … Der LED-Streifen ist auf der Oberseite mit Lötstopplack weiß lackiert und vollständig mit Kunststoff (Silikon) ummantelt. Der Kunststoff" bestimmt vom Umfang her gegenüber anderen Stoffen den Charakter des Erzeugnisses...
VZTA-nummer DE10536/14-1 gültig bis
Nomenklatur-Code 9405403990
Warenbeschreibung: Der Beleuchtungskörper besteht im Wesentlichen aus einer flexiblen Platine aus Metall, auf die eine Vielzahl von Leuchtdioden (RGB) in SMD-Gehäusen montiert ist. Auf der Platine sind Widerstände als weitere elektronische Bauelemente mit den Leuchtdioden verschaltet. Die Platinen sind vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen (charakterbestimmend im Hinblick auf den Umfang)...
Hingegen wird seitens des Zollamtes bei der in der Stellungnahme angeführten VZTA und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur keine Ummantelung festgestellt.
VZTA-Nummer DE5135/15-1 gültig bis
Nomenklatur-Code 94054099
Warenbeschreibung: Bei der als "flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen" bezeichneten Ware, siehe Abbildung, handelt es sich im Wesentlichen um eine biegsame Leiterplatte aus Kupferleiterbahnen auf einem Kunststoffträger, die mit elektrischen Kontaktflächen, Leuchtdioden in SMD-Gehäusen und Widerständen ausgestattet ist. Rückseitig ist ein doppelseitiges, mit einem Papierstreifen abgedecktes Klebeband aufgebracht, so dass der LED-Streifen auf einer beliebigen Fläche befestigt werden kann und der Beleuchtung in unterschiedlichen Anwendungsbereichen (z.B. Akzentbeleuchtung) dient. Das mehrere Meter lange, auf einer Rolle aufgewickelte LED-Band ist durch Schneiden zwischen den Einheiten individuell kürzbar und liegt in 12V und 24V-Ausführug vor. Einem 5-Meter-LED-Band sind 5 Einspeisestecker mit Kabel beigefügt. Keiner der verwendeten Stoffe (Kunststoff, Metall) bestimmt den Charakter des Erzeugnisses, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen erfolgt ….
VO(EU) Nr. 708/2013 vom
Einreihung (KN-Code) 94054099
Warenbezeichnung: Bei Eine Ware (sog. LED-Band), bestehend aus Leuchtdioden (LED), Transistoren, Widerständen und Schutzdioden. Die Komponenten sind auf einer gedruckten Schaltung in Form eines flexiblen Metallstreifens mit Abmessungen von etwa 17 x 1 cm montiert, der auf der Unterseite über eine durch einen abziehbaren Papierstreifen geschützte Klebefläche verfügt. Die Komponenten sind miteinander verschaltet. Die Kontakte an den Enden des Bandes sind zum Verlöten (z.B. mit Drähten) vorgesehen und ermöglichen den Anschluss an ein 12 V-Netzteil (Gleichstrom). Die Ware gibt bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab. Die Ware ist ein Beleuchtungskörper, der zur Verwendung z. B. in Möbeln vorgesehen ist.
Wie somit schon ersichtlich liegen hier unterschiedliche Waren vor. Bei den hier gegenständlichen LED-Streifen sind diese vollständig von transparentem Kunststoff umhüllt bzw. ummantelt und bildet somit die Kunststoffummantelung den stofflichen Charakter. Wobei hingegen bei der in der Stellungnahme vorgebrachten VZTA und VO(EU) die LED-Streifen keine Ummantelung haben und daher auch der stoffliche Charakter ein anderer ist.
Da für die Einreihung von Waren die einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur laut Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der VO EG) Nr. 254/2000 des Rates, ABI. L 256 vom - Kombinierte Nomenklatur - Verordnung (KN-VO) gelten, kann für die Feststellung, welcher Stoff oder Bestandteil einer Ware den wesentlichen Charakter verleiht, nicht die Definition für "Charakter" oder "Charakteristik" eines Lexikons oder Wörterbuches ("z.B.: Wiktionary) herangezogen werden.
Die Aufbaubeschreibung im Prüfbefund der (…) vom lautet:
… Der LED-Streifen ist von einem transparenten Schrumpfschlauch zum Schutz vor äußeren Einflüssen umhüllt. … Anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen kann der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden.
Eine Einreihung an Hand dieser Aufbaubeschreibung führt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zur Einreihung in die Warennummer 9405403990.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***Vtr***, brachte vor:
"Von der Beschwerdeführerin wurde bereits mehrfach Beschwerde gegen die Einordnung des LED Flexstrip unter die Warengruppe "Beleuchtungskörper aus Kunststoff' eingebracht. In gleicher Weise erfolgte von der belangten Behörde auch im gegenständlichen Fall zu GZ ***1*** eine unrichtige Einordnung der LED Flexstreifen.
Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass entgegen der Annahme der Behörde der LED Flexstreifen nicht in Kunststoff eingegossen wurden, sondern lediglich von einem Schrumpfschlauch umhüllt werden, welcher weder ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal ist, noch dem LED Flexstreifen seinen wesentlichen Charakter verleiht. Die belangte Behörde setzt sich mit dieser Tatsache in keiner Weise auseinander, sondern wiederholt ohne jede sachliche Argumentation ihre bereits zu Beginn vertretene Ansicht, die "Ummantelung" würde den wesentlichen Charakter darstellen, so müsste dies nach Ansicht der Behörde auch die abnehmbare Klarsichthülle / der Einband bei einem Buch (?!) sein. Insbesondere ignoriert die Behörde beharrlich die Sachargumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer bereits erfolgten Einordnung dieser Ware durch die Zollstelle Hannover unter "Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen" mit einem Zollsatz von 2,7%.
Offenbar geht die belangte Behörde durch ihre Einordnung davon aus, dass der LED Flexstreifen in Kunststoff "eingegossen" und somit fix verbunden ist, womit die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgeht. Tatsächlich werden die LED Flexstreifen nur mit einem Schrumpfschlauch umhüllt, welcher im Wesentlichen kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal darstellt und der Ware auch keinen eigenen Charakter verleiht, sondern ausschließlich als Schutz der einzelnen Produktbestandteile, konkret LEDs, Kupferplatine, Widerstände und Kabel, dient und für die Funktion und Montage sowie letztlich für den Betrieb keine Bedeutung hat. Dies geht sogar so weit, dass der Schrumpfschlauch problemlos entfernt werden kann, sollte dieser nicht erwünscht sein. Damit ändert sich jedoch an der Optik und Funktion der Ware nichts. Genau deshalb kann dieser Schrumpfschlauch aber auch kein "wesentliches Beschaffenheitsmerkmal" sein.
Die von der belangten Behörde eingeholten ETOS-Untersuchungsbefunde zu
***3***, ***4*** und ***5***, in welchen eine Einreihung für die Einfuhr vorgenommen und unter der Annahme, dass die LEDs von Kunststoff "ummantelt" - gemeint: in Kunststoff eingegossen - wären, als Tarifvorschlag der Warencode für LED aus Kunststoff Nummer 9405403990 vorgeschlagen wird, erweist sich demnach als unrichtig.
Dazu ist festzuhalten, dass sich aus der Nomenklatur-Verordnung ergibt, dass eine Hierarchie für die Interpretation hinsichtlich der Einordnung der Waren zugrunde gelegt wurde. Demnach ist für die Einreihung zunächst der "Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten der Kapiteln" maßgeblich und erst wenn nicht anderes bestimmt ist gelten subsidiär die in Punkt 2-6 geregelten Vorschriften.
Nach 2b der Nomenklatur-Verordnung werden Mischungen aus mehr als einem Stoff nach den Grundsätzen der Vorschrift 3 eingereiht. In Punkt 3b werden Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, "der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann." Um jedes Missverständnis zu vermeiden wird in Punkt 6. nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für "die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position (sind) der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften (maßgeblich sind)."
Von der belangten Behörde werden im angefochtenen Bescheid die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wiedergegeben. Daraus ergibt sich im Wesentlichen auszugsweise:
1. … Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln …
3.b) … Mischungen, waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, … werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
6. maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften …
Festzuhalten ist, dass es für die Interpretation bzw. Auslegung für die Einreihung somit auf den Wortlaut ankommt, wobei der Begriff "Wortlaut" nicht gesondert definiert wird, sodass die allgemeinen Auslegungsbestimmungen für die Wortinterpretation zur Anwendung gelangen.
Die wörtliche Auslegung (Wortinterpretation): Sie ist die erste und wichtigste - die Erforschung und Klarstellung des Wortsinnes. Sie erfolgt nach allgemeinem Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch der Definition des Gesetzgebers. Eine Schwierigkeit bei der Wortinterpretation ist, dass viele Begriffe relativ unscharf sind. Eine wichtige Funktion der Wortinterpretation besteht aber jedenfalls darin, dass der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung absteckt (http://www.rechteinfach.at/rechtslexikon/auslegung-146.html).
Die Gesetzesauslegung darf bei der Wortinterpretation nicht stehen bleiben. Der übliche normale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, welche auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (JBl 1991, 591).
Bei der Auslegung ist auch zu beachten, dass die Bedeutung von Worten und Sätzen oft davon abhängt, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Daher ist es wichtig Bestimmungen im Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik zu sehen. So sind etwa Ausnahmen von einer Regel oder einem Grundsatz im Zweifel eng auszulegen.
Es ist somit bei der im Rahmen der Wortinterpretation vorzunehmenden Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Verordnung vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen!
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Kunststoffummantelung den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimme lässt sich nicht nachvollziehen, zumal der "Charakter" einer Ware sich nach deren "Charakteristik" definiert, somit das Konzept oder System von dem, was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält (Definition aus "Wiktionary"). So ist die Charakteristik eines Lautsprechers die Eigenschaft, den Schall in verschiedene Richtungen unterschiedlich stark abzugeben. Umgekehrt kennzeichnet die Charakteristik eines Mikrofons dessen Eigenschaft, den Schall aus verschiedenen Richtungen unterschiedlich stark aufzunehmen und zu verarbeiten. Im konkreten Fall ist die Charakteristik dieser Ware durch Dioden Licht abzugeben, somit kennzeichnen die dazu erforderlichen Einzelkomponenten die Ware und sind daher diese Bestandteile für die Beurteilung des Warencodes heranzuziehen. Dieser Umstand wird auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anerkannt, wenn ausgeführt wird "Die Ware gibt bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab. Die Ware ist ein Beleuchtungskörper, der zur Verwendung zum Beispiel in Möbeln vorgesehen ist." (Bescheid Seite 7 1. Absatz)

Bei den gegenständlichen LED Flexstreifen ist das daher sicher nicht der "Kunststoff" in Form eines "Schrumpfschlauches", jener Stoff, der dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass ein "Schrumpfschlauch" nicht die geringste "Charakteristik" (=durch Dioden Licht abzugeben) für die Ware aufweist.
der nicht die geringste "Charakteristik" für die Ware aufweist.
Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Begründung ausschließlich auf diese ETOS-Untersuchungen, in welchen unrichtig davon ausgegangen wird, dass die LEDs in Kunststoff eingegossen und damit untrennbar verbunden wären, auch wenn dabei der unklare Begriff "ummantelt" verwendet wird. Von der belangten Behörde wird zu Unrecht keine Unterscheidung zwischen in Kunststoff eingegossenen LED Flexstreifen zu nur mit einem Schrumpf Schlauch ummantelten LED Flexstreifen vorgenommen. Zum einen bestimmen die Leuchtdioden zur Lichterzeugung aufgrund des angestrebten Zweckes (Lichtabgabe) den wesentlichen Charakter der Ware und zum anderen bestimmen die Leuchtdioden samt notwendiger Einzelteile zur Lichterzeugung auch vom stofflichen Umfang her, wie dies offenbar vom Hauptzollamt Hannover bei den zitierten Entscheidungen im angefochtenen Bescheid als relevant vermeint wird (Seite 6), aufgrund einer nur dünnen die Dioden und sonstigen elektronischen Bestandteile umgebenden Kunststoffschicht (Schrumpfschlauch) den wesentlichen Charakter der Ware. In den von der belangten Behörde herangezogenen Zolltarifauskünften vom Hauptzollamt Hannover waren die LED Streifen mit Kunststoff (Silikon) vollständig umschlossen, somit ohne Trennungsmöglichkeit eingegossen, und bildete das Silikon aufgrund der Menge des verwendeten Kunststoffes ein charakterbestimmendes Merkmal.
Zumal bei den gegenständlichen LED Flexstreifen nur ein dünner Schrumpfschlauch verwendet wird, welcher rückstandslos ohne einer Beschädigung der Ware entfernt werden kann, verleiht der Kunststoff der Ware nicht den "wesentlichen Charakter", somit kann es sich auch nicht um einen Beleuchtungskörper aus Kunststoff handeln.
Diese Ware (LED Flexstreifen) ist daher bei richtiger Beurteilung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale bzw. ihres wesentlichen Charakters nach dem Warencode 94054099 mit einem Zollsatz mit 2,7 % einzureihen.
Soweit von der belangten Behörde offensichtlich auf in Deutschland vom Zollamt Hannover vorgenommene Einreihungen von LED Flexstreifen Bezug genommen wird, ohne die Ware selbst konkret zu prüfen, ist dieser vorzuhalten, dass die belangte Behörde den Hinweis der Beschwerdeführerin nachgehen hätte müssen, ob diese Beurteilung für die gegenständliche Ware überhaupt anwendbar ist oder eine andere Ware vorliegt, welche auch einer anderen Beurteilung zu unterwerfen ist. Stattdessen wurden ETOS-Befunde (von der eigenen Behörde) eingeholt in welchen letztlich wieder nur die in Deutschland zu einer ganz anderen Ware getroffene Einreihung abgeschrieben wurde. Die belangte Behörde hätte statt dessen auf die Änderungen der Beschaffenheit der Ware im Zuge von Weiterentwicklungen eingehen müssen und eine dementsprechende Entscheidung (ohne sich immer auf das Zollamt Hannover zu verlassen bzw. deren Geschäftszahlen zu Wareneinordnungen ohne nähere Prüfung zu zitieren) treffen sollen.
Bei einer genauen Prüfung und Nachschau hätte die Behörde festgestellt, dass in der VO (EU) Nr. 708/2013 vom konkret ein LED-Band bestehend aus Leuchtdioden, Transistoren, Widerständen und Schutzdioden, montiert auf einem flexiblen Metallstreifen, wobei die Komponenten miteinander verschaltet sind - wie auch im gegenständlichen Fall - ausdrücklich unter den KN-Code 9405 40 99 als "anderer Beleuchtungskörper" eingereiht wurde (vgl. auch Hauptzollamt Hannover, VZTA-Nummer DE4135/15-1). Es ist also im gegenständlichen Fall bei dem nur zum Schutz vorhandenen NICHT FIX VERBUNDENEN und ohne Einfluss auf die Qualität oder Art der Ware entfernbaren SEHR DÜNNEN Schrumpfschlauch zu beurteilen, ob dieser der Ware ihren "wesentlichen Charakter" verleiht.
Letztlich wird auf den vorliegenden Prüfbefund der (…) vom , in welchem eine Aufbaubeschreibung eines LED-Streifen mit der Bezeichnung "LED Flexstrip 72" vorgenommen wurde, verwiesen. Darin ist nach der optischen Produktabbildung im Text ausdrücklich festgehalten, dass anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden kann. Dadurch unterscheidet sich der gegenständliche LED-Streifen wesentlich von den vom Hauptzollamt Hannover geprüften LED-Streifen, welche in Silikon "eingegossen" und damit fix verbunden waren. Es zeigt sich aus diesem Prüfbefund der (…), dass der gegenständliche LED-Streifen vielmehr mit der zu VZTA-Nummer DE5135/15-1 genannten Ware (flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen) gleichzusetzen ist, zumal auch bei der gegenständlichen Ware aus flexiblen Leiterbahnen LEDs aufgelötet sind und der transparente Schrumpfschlauch nur eine Schutzfunktion gegenüber äußeren Einflüssen aufweist und auch ohne Änderung der Eigenschaft der Ware rückstandslos und ohne Beschädigung entfernt werden kann (siehe […]-Befund). Damit verleiht auch nach dieser Definition im Prüfbefund der Schrumpfschlauch der Ware keinesfalls den "wesentlichen Charakter".
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei Entfernung des Schrumpfschlauches im Zuge der Installation des LED Flexbandes etwa in Möbel (wie dies in der Verordnung Nummer 708/2013 vom beispielhaft erwähnt wird) zu einer Neubeurteilung der Einreihung und allenfalls zur Rückerstattung des Differenzbetrages zwischen dem Zollsatz von 2,7% und 4,7% führt, zumal dann der Kunststoff keinesfalls mehr der Ware den wesentlichen Charakter verleihen kann, weil er nicht mehr vorhanden ist. Diese Frage stellt sich bei den in Silikon eingegossenen LED Flexstreifen nicht, da die Dioden untrennbar mit dem Kunststoff gebunden sind.
Beilagen:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 vom
TARIC-Information zu KN-Code 9405 40 99 90
Prüfbefund (…) vom
Die Beschwerdeführerin stellt aus den dargelegten Gründen den
Antrag
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie
2. die LED Flexstreifen mit Schrumpfschlauchummantelung unter den Warencode 9405 40 99 90 für andere elektrische Beleuchtungskörper einzureihen und einen Drittlandzollsatz von 2,7 % heranzuziehen.
"

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***11***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In den Begründungserwägungen führte das Zollamt (nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften) aus:
"Eingangs ist gleich anzuführen, dass das Zollamt die Begründung des bekämpften Bescheides voll inhaltlich aufrecht hält und auch als Teil zu dieser Begründung erhebt.
Zu den Beschwerdepunkten ist auszuführen, dass es nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) auf das entscheidende Kriterium des transparenten Schrumpfschlauches, welcher die LED-Streifen vollständig ummantelt/umhüllt, ankommt. Für die Einreihung ist es unerheblich, ob die LED Flexstreifen in Kunststoff eingegossen sind, nur von einem Schrumpfschlauch aus Kunststoff umhüllt sind oder sich dieser Schrumpfschlauch aus Kunststoff problem- und rückstandslos entfernen lässt. Auch welchem Zweck die Umhüllung/Ummantelung dient und ob der Schrumpfschlauch aus Kunststoff mit der Ware fix verbunden bzw. die Ware in Kunststoff eingegossen ist oder ob der Schrumpfschlauch nur ganz dünn ist, hat keinen Einfluss auf die Einreihung.
Laut AV 1 ist der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend für die Einreihung. Bücher sind im Wortlaut zur Warennummer 4901 namentlich genannt. Laut den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS), Positionserläuterungen 4901 A) werden Buchumschläge und ähnliche Schutzhüllen, sofern sie mit den Büchern zusammen geliefert werden, als Bestandteile der Bücher angesehen. Bei einem Buch in abnehmbarer Klarsichthülle stellt sich daher nicht die Frage, ob die Klarsichthülle den wesentlichen Charakter des Buches darstellt und ist es in die Warennummer 4901 einzureihen.
Die Einreihung durch die Zollstelle Hannover VZTA-Nummer DE5135/15-1 in die Warennummer 94054099 "Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen" mit einem Zollsatz von 2,70% wird nicht ignoriert, sondern weist die beschriebene Ware im Unterschied zur gegenständlichen Ware keine Umhüllung, Ummantelung oder ähnliches auf. Es liegen somit unterschiedliche Waren vor und kann gerade deswegen hier nicht zur Anwendung kommen.
Bei den kunststoffummantelten LED Flexstreifen handelt es sich um elektrische Beleuchtungskörper. Beleuchtungskörper sind im Wortlaut zur Warennummer 9405 namentlich genannt und somit nach AV 1 in diese einzureihen.
Da die kunststoffummantelten LED Flexstreifen dem Wortlaut nach nicht von den Unterpositionen 940510 bis 940530 erfasst sind, sind sie als andere elektrische Beleuchtungskörper in die Unterposition 940540 einzureihen.
Die kunststoffummantelten LED Flexstreifen sind keine Scheinwerfer, somit scheidet eine Einreihung in die Unterposition 94054010 aus.
Als nächstes Kriterium für die Einreihung ist die stoffliche Beschaffenheit des elektrischen Beleuchtungskörpers heranzuziehen. Da die kunststoffummantelten LED Flexstreifen aus verschiedenen Stoffen bestehen, sind für die Einreihung in die Unterpositionen die Bestimmungen der AV 6 in Verbindung mit AV 2b) und 3b) heranzuziehen. Laut der durchgeführten Untersuchungen durch die SZKTUA bestimmt der Kunststoff gegenüber den anderen Stoffen den Charakter des Erzeugnisses.
Die kunststoffummantelten LED Flexstreifen sind daher als "andere elektrische Beleuchtungsköper, nicht von der Unterposition 940510 bis 940530 erfasst, keine Scheinwerfer, aus Kunststoff, keine Ware der Unterposition 94054031 bis 94053970" in die Warennummer 9405403990 einzureihen.
Es ist somit eine Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen möglich ohne den Begriff "Wortlaut" gesondert zu definieren oder zu interpretieren.
Auch wenn es die Charakteristik dieser Ware ist, durch Dioden Licht abzugeben, so beschäftigt sich die AV 3b) damit, nach welchem Stoff oder Bestandteil eine Ware einzureihen ist und nicht damit, welche Funktion der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Einzureihen sind die Waren nach dem Stoff oder Bestandteil, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Die im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 1. Absatz zitierte Anführung "Die Ware gibt bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab ….", stammt aus der VO(EU) Nr. 708/2013 vom , die in der im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers zitiert wird und bezieht sich auf eine andere Ware, da sie keine Ummantelung/Umhüllung aufweist.
Von der SZKTUA wird beim Erstellen eines Untersuchungsbefundes - unabhängig von in anderen Ländern ergangener Verbindlicher Zolltarifauskünfte - vom übermittelten Artikel ausgegangen. Nach Untersuchung des übermittelten Artikels wird der Tarifierungsvorschlag der SZKTUA erstellt. Der Tarifierungsvorschlag in den ETOS-Untersuchungsbefunden
***2***, ***3***, ***4*** und ***5*** lautet auf 9405403990.
Diesem Vorschlag folgte auch Zollamt Wien Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ) in den ETOS-Erledigungen
***3***, ***4*** und ***5***.
Die SZKTUA untersteht zwar wie das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt und das Zollamt Wien dem Bundesministerium für Finanzen (BMF), ist aber in seiner Entscheidung unabhängig. Die TUA-Labors sind nach der ISO-Norm 9001 zertifiziert und nach ISO 17025 akkreditiert. Sofern für eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA), an die alle Zollbehörden der EU gebunden sind, eine technische Untersuchung notwendig ist, wird diese für die Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ) auch von der SZKTUA durchgeführt.
Laut Punkt 4.2. der Niederschrift des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Betriebsprüfung/Zoll GZ.:
***12*** aufgenommen am weisen alle kunststoffummantelten LED Lichtbänder die gleiche Bauart wie die untersuchte Ware auf. Auch im Katalog 2018/2019 der Firma (…) GmbH weisen alle kunststoffummantelten LED Flexstreifen die gleiche Beschreibung auf. Es handelt sich somit bei der untersuchten Ware um die nämliche Ware.
Die Ware wurde vor der Aufnahme der Niederschrift am vom Betriebsprüfer/Zoll konkret geprüft/beschaut und festgestellt, dass die Ware in die Warennummer 9405403990 einzureihen ist. Zur Bestätigung dieser Feststellung wurde mit dem ETOS-Antrag
***2*** ein Muster der Ware an die SZKTUA geschickt.
Im Zuge der Überlassung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr mit der Anmeldung MRN
***13*** vom wurden im Zuge einer Kontrolle am zugelassenen Warenort die Waren vom Kontrollorgan ebenfalls beschaut und drei Muster der Waren mit den ETOS-Anträgen ***3***, ***4*** und ***5*** zur Untersuchung an die SZKTUA geschickt, um die in der Anmeldung angegebene Warennummer zu überprüfen.
Eine Einreihung an Hand der Aufbaubeschreibung im Prüfbefund der (…) vom führt nach den AV ebenfalls zur Einreihung der Ware in die Warennummer 9405403990, da die LED-Streifen von einem transparenten Schrumpfschlauch umhüllt sind.
Das Entfernen des Schrumpfschlauches im Zuge der Installation führt zu keiner Neubeurteilung der Einreihung, da die Bemessungsgrundlagen bzw. der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung ausschlaggebend ist. Überdies ist hier auch noch anzumerken, dass hier eine Entfernung des Kunststoffschlauches grundsätzlich auch nicht vorgesehen ist. Gerade auf dem Kunststoffschlauch sind auch die doppelseitigen Klebestreifen angebracht um die Leuchtdioden montieren zu können. Dass es sich somit bei der Kunststoffummantelung eventuell um eine Transportsicherung oder dergleichen handelt, kann hier wohl zur Gänze ausgeschlossen werden.
Mit Vorhalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs ZI.
***14*** vom wurde die (…) GmbH vertreten durch die (…) über die beabsichtigte Abweisung der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Betriebsprüfung Zoll - nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben - Zahl ***1*** vom informiert und die Gelegenheit gegeben, gemäß Artikel 22 ZK iVm Artikel 8 Absatz 1 Delegierte Verordnung (ZKDA) innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Am langte per e-mail fristgerecht die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Zollamt ein. In der Stellungnahme wird auf die Ausführungen der Beschwerde vom vollinhaltlich verwiesen und im Wesentlichen mit den bereits in der Beschwerde angeführten Argumenten - auf welche in dieser Begründung bereits ausführlich eingegangen wurde - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und den darin gestellten Antrag unverändert aufrecht hält.
Da somit die Beschwerde nicht geeignet ist, die Entscheidung des Zollamtes abzuändern und aufgrund des stofflichen Charakters die kunststoffummantelten LED-Streifen in die Warennummer 9405403990 mit einem Zollsatz von 4,7% einzureihen waren, war daher auch spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor:
"Die Beschwerdeführerin hält den Inhalt der von ihr eingebrachten Beschwerde sowie in weiterer Folge abgegebenen Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht. Zur Beschwerde Vorentscheidung und die darin angeführten Rechtsgrundlagen sowie daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse wird seitens der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass die aus der kombinierten Nomenklatur-Verordnung für die Einreihung von Waren das Warenverzeichnis von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen und Subsumption nicht zutreffen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der Nomenklatur-Verordnung ergibt, dass eine Hierarchie für die Interpretation hinsichtlich der Einordnung der Waren zugrunde gelegt wurde. Demnach ist für die Einreihung zunächst der "Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten der Kapiteln" maßgeblich und erst wenn nichts anderes bestimmt ist gelten subsidiär die in Punkt 2-6 geregelten Vorschriften. Es kann der belangten Behörde somit nicht beigepflichtet werden, dass ein eine Wortinterpretation vornehmendes Lexikon bzw. ein Wörterbuch für die Auslegung der Positionen und Waren für die Einreihung nicht herangezogen werden kann, wird eine solche Wortinterpretation durch die Nomenklatur-Verordnung in Punkt 1. doch ausdrücklich vorgeschrieben, wenn auf den "Wortlaut" abzustellen ist.
Nach 2b der Nomenklatur-Verordnung werden Mischungen aus mehr als einem Stoff nach den Grundsätzen der Vorschrift 3 eingereiht, in Punkt 3b werden Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, "der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann." Um jedes Missverständnis zu vermeiden wird in Punkt 6. nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für "die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position (sind) der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften (maßgeblich sind)."
Zu der von der belangten Behörde erstellten Beschwerde-Vorentscheidung ist anzumerken, dass die darin genannten Abkürzungen für einen außenstehenden Leser unverständlich sind und für die Bescheidadressatin auch nicht nachvollziehbar erläutert werden, so wird weder die Abkürzung "ETOS" noch "SZKTUA" erklärt.
Bei der "SZKTUA" handelt es sich offenbar um eine Abteilung bzw. Behörde welche dem Bundesministerium für Finanzen untersteht, somit trotz einer behaupteten "Unabhängigkeit" in den Behördenapparat eingegliedert ist. Schon aus den Äußerungen des Prüfers ging im Zuge der persönlichen Kontakte hervor, dass es einen ständigen Kontakt zu dieser Abteilung/Behörde und laufenden Informationsaustausch gibt, somit interne Kommunikation stattfindet und diese somit nicht als "unabhängig" betrachtet werden kann bzw. nach dem äußeren Anschein für einen Dritten eine solche "Unabhängigkeit" nicht erkennbar ist. Der erstellte Untersuchungsbefund erweist sich seinem Inhalt nach günstig für das Bundesministerium für Finanzen, in welchem eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin sachlich berechtigte Unterscheidung zwischen mit Silikon umgossenen LED-Streifen und nur mit einem transparenten Schrumpfschlauch umgebenen (weil entfernbar) LED-Streifen, ohne sich sachlich damit auseinanderzusetzen, verworfen wird.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist es keineswegs unerheblich wie die LED-Streifen verarbeitet sind. Wie bereits mehrfach von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, kann bei einem in Silikon "eingegossenen" LED-Streifen das Silikon nicht entfernt werden und verleiht - wie vom Hauptzollamt Hannover vertreten - der Ware dadurch ihren wesentlichen Charakter. Die von der belangten Behörde dazu zitierten Entscheidungen ergeben, dass das Hauptzollamt Hannover ausdrücklich in der Warenbeschreibung darauf verwiesen hat, dass die Ware "mit Kunststoff (Silikon) umschlossen" war und demgemäß aufgrund des verwendeten Materials "Silikon" keine Trennung vom LED-Streifen möglich war.
Dagegen ist der LED-Streifen der Beschwerdeführerin lediglich mit einem "Strumpfschlauch" umgeben, welcher keine feste Verbindung zum LED-Streifen eingeht, wodurch er nicht trennbar wäre. Dadurch ist es jederzeit möglich und durchaus auch praktiziert, dass der für den Transport und die Montagearbeiten zum Schutz angebrachte Schrumpfschlauch vor dem fixen Einbau bzw. der Inbetriebnahme entfernt wird (siehe auch Punkt 5b der Nomenklautur-Verordnung). Auch wenn die Entfernung des Schrumpfschlauches nicht zwingend erforderlich ist verleiht dieser der Ware keinen wesentlichen Charakter im Sinne des Punktes 3b der Nomenklatur-Verordnung. Da somit keine fixe Verbindung zwischen dem LED-Streifen und dem Schrumpfschlauch besteht, unterliegt dieser auch nicht dem von der belangten Behörde herangezogenen Nomenklatur-Code.
Soweit von der belangten Behörde in der Beschwerde-Vorentscheidung beispielhaft auf eine "flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen" Bezug genommen wird, ähnelt dieses Produkt jenem der Beschwerdeführerin, zumal der Schrumpfschlauch NICHT mit den LED-Streifen fix verbunden ist, sodass dieser entfernt werden kann und damit der (verbleibenden) Ware keinen wesentlichen Charakter verleiht / verleihen kann (weil dann nicht mehr vorhanden).
Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt wird nochmals auf die Definition des Wortes "Charakter" bzw. "Charakteristik" verwiesen, welche nach dem Wortlaut "das Konzept oder System von dem was etwas ausmacht und/oder im Wesentlichen zusammenhält" angibt. Diese Eigenschaft weist der Schrumpfschlauch definitiv nicht auf!!
Soweit die belangte Behörde sich auf den von der behördeninternen Anstalt SZKTUA erstellten ETOS- Untersuchungsbefund
***2*** vom stützt, ist dieser vorzuhalten, dass ohne eigene Beurteilung der Ware der Einreihungsvorschlag übernommen wurde. Sonst wäre der belangten Behörde aufgefallen, dass sich die von der SZKTUA genannte VO (EU) Nr. 453/2014 auf einen "TV-Simulator" bezieht. Von der SZKTUA wiederum wurde offensichtlich auf vom Hauptzollamt Hannover für "ähnliche" Waren vorgenommen Einreihungen Bezug genommen, wobei ein wesentlicher produktspezifischer Unterschied zwischen "Silikon" und "Schrumpfschlauch" besteht, jedoch nicht berücksichtigt wurde. Bei einer eigenen Prüfung und Nachschau hätte die belangte Behörde festgestellt, dass in der VO (EU) Nr. 708/2013 vom konkret ein LED-Band bestehend aus Leuchtdioden, Transistoren, Widerständen und Schutzdioden, montiert auf einem flexiblen Metallstreifen, wobei die Komponenten miteinander verschaltet sind - wie auch im gegenständlichen Fall - ausdrücklich unter den KN-Code 9405 40 99 als "anderer Beleuchtungskörper" eingereiht wurde (vgl, auch Hauptzollamt Hannover. VZTA-Nummer DE5135/15-1). Diese Einreihung hat auch für die Ware der Beschwerdeführerin zu erfolgen, zumal der Schrumpfschlauch - wie bereits dargelegt - sicher nicht der Ware ihren "wesentlichen Charakter" verleiht und damit kein Einreihungskriterium darstellt, somit fällt ein Drittlandzollsatz von 2,7% an (siehe TARIC-Information zu KN-Code 9405 40 99 90). Mit diesem Zollsatz wurde die Ware auch von der Beschwerdeführerin verzollt.
Letztlich verweist die Beschwerdeführerin auch auf den vorliegenden Prüfbefund der (…) GmbH vom , in welchem eine Aufbaubeschreibung eines LED - Streifen mit der Bezeichnung "LED Flexstrip 72" vorgenommen wurde. Darin ist nach der optischen Produktabbildung im Text ausdrücklich festgehalten, dass anders als bei in Kunststoff eingegossenen LED-Streifen der Schrumpfschlauch bei Bedarf rückstandslos und ohne Beschädigung des Produktes entfernt werden kann. Dadurch unterscheidet sich der Band gegenständliche LED-Streifen wesentlich von den vom Hauptzollamt Hannover geprüften LED-Streifen, welche in Silikon "eingegossen" waren. Es zeigt sich auch aus diesem Prüfbefund, dass der gegenständliche LED-Streifen mit der in der Beschwerdevorentscheidung genannten VZTA-Nummer DE5135/15-1 genannten Ware (flexible Leiterplatte aus Kunststoff mit Kupferbahnen) gleichzusetzen ist, zumal auch bei der gegenständlichen Ware auf flexiblen Leiterbahnen LEDs aufgelötet sind und der transparente Schrumpfschlauch nur eine Schutzfunktion gegenüber äußeren Einflüssen aufweist und auch ohne Änderung der Eigenschaft der Ware rückstandslos und ohne Beschädigung entfernt werden kann. Damit verleiht auch nach dieser Definition im Prüfbefund der Schrumpfschlauch der Ware sicherlich nicht den wesentlichen Charakter, wie dies für die Einreihung von Waren in das Warenverzeichnis gefordert wird.
Beilagen:
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2014 vom
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 vom
• TARIC-Information zu KN-Code 9405 40 99 90
• Prüfbefund (…) GmbH vom
Die Beschwerdeführerin hält somit die von ihre bereits erhobene Beschwerde aufrecht und stellt den
Antrag
die Beschwerde unter Berücksichtigung der eingebrachten Stellungnahme sowie der Ausführungen im gegenständlichen Schriftsatz dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
"

Mit Schreiben vom gab die Beschwerdeführerin bekannt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Mit den vom angefochtenen Bescheid erfassten Warenanmeldungen wurden unter anderen so genannte LED Flexstreifen (LED Lichtbänder) für den Innenbereich (deren Einreihung in den Zolltarif im verfahrensgegenständlichen Fall strittig ist) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die importierten LED Flexstreifen mit einer Länge von rund 5 Metern und dem Schutzgrad (vor Wasser und Feuchtigkeit) IP 44 waren auf Kunststoffspulen aufgewickelt. Die LED Flexstreifen bestanden aus einem flexiblen Metallband, in das die Leiterbahnen (gedruckte Schaltungen) für die Stromführung eingearbeitet waren, aus Leuchtdioden (LED) und Vorwiderständen. Die rund 300 Leuchtdioden und die Vorwiderstände waren auf dem Trägermaterial aufgelötet. Die Kontakte an den Enden waren mit isolierten Anschlussdrähten verlötet. Die so hergestellten Streifen waren von einem transparenten Schrumpfschlauch umhüllt und auf der Rückseite war über die gesamte Länge ein doppelseitiges Klebeband mit abziehbaren Kunststoffstreifen angebracht (die Leuchtdioden, Vorwiderstände, Leiterbahnen, etc. sind sichtbar). Die LED Flexstreifen geben bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab. Die importierten LED Flexstreifen unterschieden sich lediglich in ihrer Leistung (zum Beispiel 24 Watt, 48 Watt, etc.) und/oder Art und Farbe des Lichtes (zum Beispiel: warmes oder kaltes weiß sowie grün, blau, gelb oder rot). Anlässlich der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen wurden keine Muster zur Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt genommen.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Unter Berücksichtigung der vom Zollamt getroffenen Feststellungen, der Untersuchungen von importierten LED Flexstreifen durch die Technische Untersuchungsanstalt in vergleichbaren Fällen, der von der ***15*** GmbH vorgenommenen Aufbaubeschreibung, die von der Beschwerdeführerin dem Zollamt vorgelegt worden ist, und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlichten Warenbeschreibungen (die auch von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sind) stand der vom Bundesfinanzgericht angenommene Sachverhalt unstrittig fest. Die Feststellungen und Ausführungen in den genannten Unterlagen ergaben ein klares und eindeutiges Bild und widersprachen sich nicht. Im Gegenteil, die produktbezogenen Ausführungen in den einzelnen Unterlagen decken sich mit den Angaben in den jeweils anderen Unterlagen sowie mit den in den Untersuchungsbefunden der Technischen Untersuchungsanstalt (***2***, ***3***, ***4*** und ***5***) vorgenommenen Produktbeschreibungen und entsprechen auch der allgemeinen Lebenserfahrung.

Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK auf den Gemeinsamen Zolltarif. Dieser umfasst gemäß Art. 56 Abs. 2 UZK unter anderem die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde. Gemäß § 51 Abs. 1 ZollR-DG hat der Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 UZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif herauszugeben.

Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen findet Anhang I in den Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1821 der Kommission vom (für das Jahr 2017) und 2017/1925 der Kommission vom (für das Jahr 2018) Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet).

In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."

Nach der Allgemeinen Vorschrift 2b gilt jede Anführung eines Stoffes in einer Position für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

Die Allgemeine Vorschrift 3 lautet:
"Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
"

Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und (sinngemäß) die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.

Maßgebend für die Einreihung einer Ware ist somit der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Dieser Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln hat bei der Einreihung Vorrang vor jeder anderen Erwägung; wo erforderlich, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend.

Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens). Darüber hinaus hat die Kommission die Möglichkeit, Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur zu erlassen (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87). Nach der Vorbemerkung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ersetzen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht die zum Harmonisierten System, sondern sind als Ergänzung dieser zu betrachten. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Anmerkungen zu den Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur sind deshalb wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden. Der Inhalt dieser Anmerkungen muss daher mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern. Außerdem sind die von der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur und die von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ().

Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der Eigenschaften und objektiven Merkmale zu beurteilen ist ().

Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (in der Fassung der genannten Durchführungsverordnungen) sind in die Position 9405 "Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen.

In die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems sind andere elektrische Beleuchtungskörper als Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art, andere als Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen und andere als elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art einzureihen.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 94 gehören zu Kapitel 94, vorbehaltlich der in diesen Erläuterungen angeführten Ausnahmen, Beleuchtungskörper und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Stoffen aller Art (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitle 71 genannten Stoffe) und Reklameleuchten, Leuchtschilder, Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 9405).

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9405 können Beleuchtungskörper dieser Gruppe aus beliebigem Stoff bestehen (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe) und jede beliebige Lichtquelle verwenden (Kerzen, Öl, Petroleum, Paraffin (oder Kerosin), Gas, Azetylen, Elektrizität usw.). Elektrische Beleuchtungskörper dieser Position können mit Lampenfassungen, Schaltern, Kabeln und Steckern, Transformatoren usw. oder, wie dies bei den Leisten für Entladungslampen der Fall ist, mit einem Starter und einem Vorschaltgerät ausgestattet sein.

Das Avis Nr.3 zum Harmonisierten System zu Unterposition 9504 40 lautet:
"Bandleuchte, flexibles LED-Bandlicht für den Innenbereich, 24 V, 1,3 W, kaltweiß. Die Bandleuchten sind verknüpfbare Abschnitte von modularen Beleuchtungskörpern, die aus 18 LEDs bestehen, die über die Länge jedes der Abschnitte angeordnet sind. Die Bandleuchten sind mit LEDs ausgestattet, die auf einer Leiterplatte (PCB) angeschlossen sind. Es gibt einen Konstantstromtreiber alle 102 mm (4") entlang des Bandes, der Spannungsabfall verhindert, und einen eingebauten Verbinder. Diese Waren können bis zu maximal 50 Abschnitten miteinander verbunden werden und sind auch alle 102 mm (4") für kundenspezifische Längen schneidbar. Die Waren werden ohne den 24 V-Treiber oder die 24 V- Hartdraht Box, die sie versorgt, gestellt. Sie werden beispielsweise für die Arbeits- und Akzentbeleuchtung in Küchenschränken, die Hintergrundbeleuchtung und schwer zugängliche Bereiche eingesetzt.
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
"

Bei den von der Beschwerdeführerin importierten LED Flexstreifen handelte es sich um nicht aus Stoffen der Anmerkung 1 zu Kapitel 71 hergestellte elektrische Beleuchtungskörper, die zur Inbetriebnahme nur an eine Stromversorgung angeschlossen werden müssen. Solche Lichtbänder waren nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Position und der Unterposition (und nach den vorstehend genannten Erläuterungen und nach dem Avis zum Harmonisierten System) in die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems einzureihen. Die Einreihung in diese Unterposition war unbestritten.

Die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems untergliedert sich wie folgt:
- - Scheinwerfer
- - andere
- - - aus Kunststoffen
- - - aus anderen Stoffen

Die verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen, bei denen es sich nicht um Schweinwerfer gehandelt hat, waren aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt. Im verfahrensgegenständlichen Fall war strittig, ob diese als Beleuchtungskörper aus Kunststoff oder als solche aus anderen Stoffen einzureihen waren. Für die Beantwortung dieser Frage waren die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 3 in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift 6 zu berücksichtigen.

Mit der Allgemeinen Vorschrift 3a war diese Frage nicht zu beantworten.

Nach der bereits zitierten Allgemeinen Vorschrift 3b kann eine Ware nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu der Allgemeinen Vorschrift 3b lauten (auszugsweise).
"(…)
VIII) Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter einer Ware kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.
IX). Für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift gelten als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren nicht nur die Waren, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden sind, sondern auch diejenigen Waren, deren Bestandteile voneinander trennbar sind, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und dass ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden.
(…)
"

Nach diesen Erläuterungen war es für die Einreihung der Ware nicht entscheidend, ob sich der transparente Schrumpfschlauch entfernen lässt oder nicht. Entscheidend war vielmehr, ob der Kunststoff den LED Flexstreifen den wesentlichen Charakter verleiht (und dieser Stoff ermittelt werden kann).

Die Beschwerdeführerin hat in vergleichbaren Fällen (RV/7200024/2018 und RV/7200076/2018) auf eine wertmäßige und gewichtsmäßige Aufgliederung der einzelnen in den LED Flexstreifen verarbeiteten Bestandteile Bezug genommen. Nach dieser Aufgliederung spielt der Schrumpfschlauch gewicht- und wertmäßig eine untergeordnete bzw. vernachlässigbare Rolle. Diese Aufgliederung erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel. Dass der transparente (dünne) Schrumpfschlauch, der das LED Band zum Zwecke des Schutzes vor Wasser und Feuchtigkeit zwar überzieht, jedoch - im Gegensatz zu Silkon-Schläuchen mit innen liegenden LED Streifen - die Konturen des LED Bandes nicht verändert und auch die Leuchtkraft der Leuchtdioden nicht beeinträchtigen soll, sowohl gewichts- als auch wertmäßig beinahe vernachlässigbar ist, ist nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass es betreffend Gewichts- und Wertanteil keine Rangordnung gibt, aus den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3b lässt sich aber auch kein Vorrang für den (flächenmäßigen) Umfang eines Stoffes ableiten.

Im Hinblick auf die Verwendung der LED Flexstreifen als Beleuchtungskörper kommt dem in der Ware vorhandenen Kunststoff (Schrumpfschlauch, etwaig im Trägerband verarbeiteter Kunststoff) nicht der der Ware bestimmende Charakter zu. Im Hinblick auf die Verwendung der LED Flexstreifen sind die einzelnen Leuchtdioden, Widerstände, Kupferplatinen, etc. die Merkmale, die den Charakter der gegenständlichen Waren bestimmen. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch darin, dass die LED Flexstreifen auch ohne den transparenten Schrumpfschlauch bestimmungsgemäß ohne Auswirkungen auf die Funktion als Beleuchtungskörper verwendet werden könnten (und sich dadurch lediglich der Schutzgrad vermindern würde); die importierten Bänder mit dem Schutzgrad IP 44 mögen zwar einen besseren Schutz bieten als solche mit einem Schutzgrad IP 20 und somit qualitativ höherwertiger sein, eine wesentlich andere Verwendungsmöglichkeit ergibt sich daraus aber nicht. So ist zum Beispiel eine Verwendung von Bändern mit dem Schutzgrad IP 44 unter Wasser nicht möglich (vgl. https//led-lichtband.info/ abgefragt am ), wodurch sich etwa eine Änderung der Verwendung ergeben könnte.

Da auszuschließen war, dass der Kunststoff den Charakter der verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen bestimmt (auch nicht nach dem Umfang), waren diese Bänder nicht in die von der belangten Behörde herangezogene Warennummer 9405 4039 90 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs, sondern in die Position 9405 4090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Bei der strittigen Ware handelte es sich um eine solche der Warennummer 9405 4099 90; das bloße Vorhandensein eines transparenten Schrumpfschlauches, der auf die Funktionsweise und auf die Einsatzmöglichkeit des LED Flexstreifens keine Auswirkungen hat, vermag nicht charakterbestimmend sein.

Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Nach dieser ist eine Ware wie die verfahrensgegenständliche in die Position 9405 4099 einzureihen. Auch die Verbindlichen Zolltarifauskünfte Nr. DE5135/15-1 und DE17343/14-1 sehen die Einreihung von mit den verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen vergleichbaren Waren in die Position 9405 4099 vor.

Der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes standen auch nicht andere, nicht an die Beschwerdeführerin ergangene Verbindliche Zolltarifauskünfte entgegen.

Bei diesen waren zum einen die LED Bänder vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen, eingegossen oder ummantelt und nach den darin enthaltenen Ausführungen der Kunststoff somit auch charakterbestimmend im Hinblick auf den Umfang. Das war gegenständlich nicht der Fall. Die von der Verbindlichen Zolltarifauskunft Nummer DE10536/14-1 erfasste Ware wies den Schutzgrad IP 65 und somit einen wesentlich höheren als die verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen auf; bei einer Ware mit dem Schutzgrad IP 65 (wie zum Beispiel in Silikon eingegossene Bänder), bei der im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Waren ein Schutz gegen starkes Strahlwasser besteht, kommt dem Kunststoff (Silikon) eine ganz andere Bedeutung zu als bei einem LED Lichtband mit dem Schutzgrad IP 44. Dass in Kunststoff (Silikon) eingegossene Streifen (wie zum Beispiel solche ohne sichtbare Einzel-Leuchtdioden oder Silikon-Schläuche mit innen liegenden LED-Streifen) in die von der belangten Behörde herangezogene Warennummer einzureihen sind, ist hingegen nicht auszuschließen.

Zum anderen ergab sich aus den Verbindlichen Zolltarifauskünften eine Einreihung in die Position 9405 4039 nur bei solchen Waren, bei denen die LED Bänder als solche nicht das Wesen der Waren bestimmten, sondern bei diesen Waren nur als Lichtquelle dienten (zum Beispiel Tannenbaum aus Kunststoff - DE15038/14-1 oder Tischlampe aus Kunststoff - DE20445/14-1).

Klarstellend darf festgehalten werden, dass es sich bei den Untersuchungen (***2***, ***3***, ***4*** und ***5***), auf die sich die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall stützt, nicht um Verbindliche Zolltarifauskünfte im Sinne des Art. 33 Abs. 1 UZK handelt, sondern lediglich um Tarifierungsvorschläge, die keine Bindungswirkung entfalten mögen.

Der Regelzollsatz für die mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten LED Flexstreifen der Warennummer 9405 4099 90 beträgt 2,7% vom Zollwert. Bei richtiger Einreihung der LED Flexstreifen anlässlich der Abfertigungen zum freien Verkehr wurden die Abgaben in richtiger Höhe festgesetzt. Der angefochtene Bescheid war somit betreffend die Warenanmeldungen, die (nur) die Überführung von LED Flexstreifen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zum Gegenstand hatten und bei denen die LED Flexstreifen anlässlich der Abfertigungen in die Warennummer 9405 4099 90 eingereiht und bei denen keine anderen Feststellungen getroffen worden sind, aufzuheben. Betreffend die in der Beilage angeführten Warenanmeldungen haben sich - mit Ausnahme der Abgabenberechnungen für LED Flexstreifen - gegenüber der Festsetzung mit dem angefochtenen Bescheid keine Änderungen ergeben; diesbezüglich waren die Festsetzungen auch nicht bekämpft.

Art. 114 Abs. 2 UZK bestimmt Folgendes: "Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen."

Da für die von der Anlage zum bekämpften Bescheid erfassten Warenanmeldungen, die nicht Gegenstand der Beilage zu diesem Erkenntnis sind, keine Abgaben nachzuerheben waren, waren für diese Verzugszinsen nicht zu berechnen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beantwortung der Frage, in welche Warennummer Waren wie die gegenständlichen einzureihen sind, stand zum einen auf Grund des Wortlautes der Positionen, der Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften, der hierzu ausgearbeiteten Erläuterungen und auch auf Grund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. Zum anderen handelte es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 56 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
EuGH, C-267/13
EuGH, C-700/15
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200077.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at