Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2021, RV/7101268/2019

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010, Sozialversicherungsnummer ***5***, Steuernummer ***6***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bescheid

Das Finanzamt erließ am an die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** einen Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010. Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 ergebe einen Rückzahlungsbetrag von € 1.667,48.

Die Ermittlung der Abgabe stellt sich wie folgt dar:

***2******1***

Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) ............................................................... 23.821,19 €
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a,c,d EStG 1988) ................................... 0,00 €
+ Übertragungsrücklage ....................................................................................... 0,00 €
+ 40 % des EW des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens .............................. 0,00 €
+ 10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ........................................................... 0,00 €
23.821,19

Einkommen gemäß § 19 KBGG ............................................................... 23.821,19 €

Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG 7% von € 23.821,19...................................... 1.667,48
Abgabe ..................................................................................................... 1.667,48 €

Der Rückzahlungsbetrag wurde wie folgt ermittelt:

Ausbezahlte Zuschüsse bis zum .................................................... 5.169,18 €
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge .............................................. 66,66 €
- Rückzahlung lt. Spruch ................................................................................... 1.667,48 €

Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre .......................................... 3.435,04 €

Die Begründung lautet wie folgt:

Für Ihr Kind ***2*** ***7*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2010 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten.

Erklärung

Das Finanzamt übersandte der Bf im Jahr 2015 (zugestellt am ) eine Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG für das Jahr 2010, die am 8.1.20216 beim Finanzamt rücklangte. Darin wurde der Bf die Einkommensermittlung, die bisher ausbezahlten Zuschüsse und der sich für das Jahr 2010 ergebende Rückzahlungsbetrag vorgehalten. Die Bf führte auf dem Vordruck dazu aus:

Sehr geehrtes Finanzamt!

Ich protestiere gegen diesen Bescheid und bringe hiermit meinen Unmut ein:

Die Summe der ausgewiesenen bzw. angeführten Zuschüsse des Kinderbetreuungsgeldes beziehen sich auf die Jahre 2008 und 2009. In diesen beiden Jahren wurde von mir die gesetzliche Zuverdienstgrenze nicht überschritten. In ihren Schreiben wird für diese beiden Jahre die Bemessungsgrundlage des Jahres 2010 herangezogen, was nicht korrekt ist

Mit der Bitte auf nochmalige Prüfung und Richtigstellung mit freundlichen Grüßen

***1******2***

Bezugsdaten

Folgende Zusammenstellung der bezogenen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für den im Oktober 2007 geborenen Sohn ***7*** findet sich in den elektronisch vorgelegten Akten:

Folgende Rückforderungsbescheide dürften laut Zusammenstellung vom Finanzamt erlassen worden sein:

Beschwerde

Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom erhob die Bf gegen den Rückforderungsbescheid vom Beschwerde und führte in dieser aus:

Der Abgabenpflichtigen wurde mit Bescheid vom die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 1.667,48 vorgeschrieben. Laut Begründung sei sie gemäß § 18 Abs 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, außerdem seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Der Bescheid wurde nicht zu Recht erlassen.

Rechtswidrigkeit des Inhalts

Mit BGBl I Nr 116/2009 vom wurde der gesamte vierte Abschnitt des KBGG aufgehoben. §§ 18 und 19 KBGG traten sohin mit außer Kraft. Übergangsbestimmungen bezüglich einer eventuellen weiteren Anwendbarkeit wurden nicht erlassen. Darüber hinaus wurde § 18 Abs 1 Z 1 KBGG, auf den sich der Bescheid stützt, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 184-195/10-7, als verfassungswidrig aufgehoben. § 18 Abs 1 Z 3 KBGG bezieht sich auf § 11 Abs 3 leg.cit., der ebenfalls nicht mehr in Kraft ist. Da die angegebenen Gesetzesstellen nicht mehr in Geltung sind und im Bescheid keine weiteren Rechtsgrundlagen angegeben sind, wurde der Bescheid ohne gesetzliche Grundlage erlassen.

Der Abgabenpflichtigen wurde im Dezember letzten Jahres eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2013 gemäß § 23 KBGG übermittelt. Auch § 23 KBGG war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Geltung, weshalb die Verpflichtung nicht mehr bestand. Obwohl die Abgabenpflichtige dieses Schreiben bewusst nicht unterfertigte, sondern mit einer eigenhändig hinzugefügten Stellungnahme retournierte, wurden diese Beträge als Bescheidgrundlage herangezogen. Ohne auf die darin vorgebrachten Einwände einzugehen, konkretisierte die bescheiderlassende Behörde die Rechtsgrundlage nicht einmal so weit, dass erkennbar wäre, welcher von zwei Alternativtatbeständen (§18 Abs 1 Z 1 oder 3) hier angewendet wurde. Folglich fehlt eine Begründung iSd § 93 Abs 2 lit a 2. Fall BAO. Außerdem ist nicht klar, wieso das Einkommen der Abgabenpflichtigen im Jahr 2010 als Grundlage für die Überschreitung der Einkommensgrenzen herangezogen wird, die eine Rückzahlungsverpflichtung begründet, da im Jahr 2010 kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Dem Bescheid mangelt es daher an einer für die Abgabenpflichtige nachvollziehbaren und verständlichen Begründung.

Nach alter Rechtslage wäre ein Anspruch auf Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres entstanden, in dem die Einkommensgrenze erreicht wurde. Sie wäre also mit fällig geworden. Gemäß § 207 BAO verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall kam es daher am zur Verjährung. Auch die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO ist mittlerweile eingetreten. Sohin wäre der Anspruch auch nach alter Rechtslage weder festzusetzen noch einzuheben.

Es ergeht daher der Antrag den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. ...

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab. Die Begründung dazu lautet:

Für Ihren Sohn ***7***, geboren am ***8***, wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 KBGG hat der Elternteil, der sich gemäß § 11 Abs 3 KBGG zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten.

Die bekämpfte Rückzahlung betrifft nicht im Jahr 2010 ausbezahlte Zuschüsse, sondern bis zum Jahr 2010 ausbezahlte Zuschüsse.

Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 218 Abs 1 BAO [richtig: § 208 Abs. 1 BAO] für Fälle des § 217 Abs 2 BAO [richtig: § 207 Abs. 2 BAO] mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7.Kalenderjahres.

Ihr Sohn wurde 2007 geboren, der Abgabenanspruch kann daher erstmals mit Ablauf 2007, letztmals mit Ablauf 2014 entstehen.

Der streitgegenständliche Abgabenanspruch entstand mit Ablauf des Jahres 2010; das ist das Kalenderjahr, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG überschritten wurde.

Der Berechnung des Rückzahlungsbetrages war daher das Einkommen des Kalenderjahres 2010 zu Grunde zu legen.

Binnen Verjährungsfrist (am ) erfolgte der Versand der Erklärung KBG1. Das Schriftstück wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am am Postamt 1173 hinterlegt und gilt mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Somit verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr!

Am erfolgte die Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Betrages.

Somit innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist!

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom , G 184-195/10-7 die Bestimmungen des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG aufgehoben.

Gemäß § 48 Abs 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die §§18 bis 23) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, die Bestimmungen sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.

Im vorliegenden Fall wurde Ihr Kind 2007 geboren, sodass die Bestimmungen des 4.Abschnitts KBGG weiter anzuwenden sind.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Vorlageantrag

Die Bf stellte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom Vorlageantrag: In die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung wurde darin allerdings nicht eingegangen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde ausgeführt.

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Jahr: 2010) (***6***)

Beschwerdevorentscheidung

3 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

4 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

5 Erklärungsversand 2010

6 Erklärung KBG1

7 Sachverhalt Skizzierung 27.0

Bezughabende Normen

§§ 18 - 23 KBGG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Bescheidbeschwerde wendet ein, dass der angefochtene Bescheid infolge Aufhebung des gesamten vierten Abschnitts des KBGG mit BGBl I 116/2009 ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sei, sowie, dass nach alter Rechtslage bereits Verjährung eingetreten wäre

Beweismittel:

Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag, und weitere hochgeladene Akt-Dokumente

Stellungnahme:

Die Bescheidbeschwerde berücksichtigt nicht, dass Abschnitt 4 KBGG gemäß § 48 Abs.23 KBGG erst mit Ablauf des außer Kraft getreten ist, die Bestimmungen der §§ 18 bis 23 jedoch noch auf Geburten bis weiter anzuwenden sind.

Bezüglich des Entstehens des Abgabenanspruchs und der (entgegen den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde) noch nicht eingetretenen Verjährung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Über Antrag hat die Bf ***1*** ***2*** für ihren im Oktober 2007 geborenen Sohn ***7*** von bis Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 5.169,18 erhalten. Im Jahr 2010 erzielte ***1*** ***2*** ein Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) von € 23.821,19. Vor dem Jahr 2010 wurde vom Finanzamt ein Rückzahlungsbetrag von € 66,66 vorgeschrieben.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 9 KBGG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2003:

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2007 wurde § 9 wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt:

"§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss."

In § 9 Abs. 3 wurde der Betrag "5 200 €" durch den Betrag "16 200 €" ersetzt.

§ 9 Abs. 4 wurde folgender Satz angefügt:

"Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß."

Mit der Neuregelung des Kindesbetreuungsgeldes durch die Novelle BGBl. I Nr. 116/2009 entfiel ab der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. An seine Stelle trat eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.

§ 11 KBGG lautete in der bis anzuwendenden Fassung:

Alleinstehende

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 12 KBGG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2003:

Ehegatten

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Mit der Nov BGBl. wurde § 12 ab (§ 49 Abs. 13 KBGG) bis zum BGBl. I Nr. 116/2009 (Außerkrafttreten mit ) wie folgt geändert:

"§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €."

§ 13 KBGG lautete in der für die Jahre 2002 bis 2009 anzuwendenden Fassung:

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15 KBGG lautete in der für die Jahre 2002 bis 2009 anzuwendenden Fassung:

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

§ 18 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.]*)

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis [ u.a.], dem Bundeskanzler zugestellt am , zu Recht erkannt (BGBl. I Nr. 11/2011):

I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

§ 19 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 € ...................................... 3%
mehr als 18 000 € ...................................... 5%
mehr als 22 000 € ...................................... 7%
mehr als 27 000 € ...................................... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 20 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

§ 26 KBGG lautete:

§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 4 Abs. 2 gilt auch für die Wiedermeldung.

§ 27 KBGG lautete:

§ 27. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.

(3) Ein Bescheid ist auszustellen,

1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder

2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder

3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

§ 31 KBGG lautete i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2003 (die Änderung durch BGBl. I Nr. 76/2007, wonach § 31 Abs. 7 lautet: "(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.", ist gemäß § 49 Abs. 14 auf Geburten nach dem anzuwenden):

Rückforderung

§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

2. die Rückforderung stunden,

3. auf die Rückforderung verzichten.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.

(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

§ 49 Abs. 22 und Abs. 23 KBGG lauten i.d.F. BGBl. I Nr. 116/2009:

(22) § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 116/2009 treten mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zelträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.

(23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde bringt folgende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vor:

  • §§ 18 und 19 KBGG seien mit außer Kraft getreten, auch § 23 KBGG, Übergangsbestimmungen bezüglich einer weiteren Anwendbarkeit seien nicht erlassen worden. § 11 Abs. 3 KBGG sei ebenfalls nicht mehr in Kraft. § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sei mit Erkenntnis u.a. als verfassungswidrig aufgehoben worden.

  • Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, ob die Bf nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG oder nach § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG in Anspruch genommen werde.

  • Es sei nicht klar, "wieso das Einkommen der Abgabenpflichtigen im Jahr 2010 als Grundlage für die Überschreitung der Einkommensgrenzen herangezogen wird, die eine Rückzahlungsverpflichtung begründet, da im Jahr 2010 kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde".

  • Gemäß § 207 BAO verjähre das Recht, eine Abgabe festzusetzen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig gewesen wäre. Es sei somit am Verjährung eingetreten.

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt ist in seiner Beschwerdevorentscheidung vom auf alle diese vorgebrachten Argumente eingegangen.

Keine Auseinandersetzung mit der Beschwerdevorentscheidung im Vorlageantrag

Der Vorlageantrag geht auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung nicht ein.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid ist in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

Zu 1.:

a) Es ist zwar richtig, dass der 4. Abschnitt des KBGG (§§ 18 bis 23 KBGG) gemäß § 48 Abs. 23 KBGG mit Ablauf des außer Kraft getreten sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält § 48 Abs. 23 KBGG aber die Regelung, dass die aufgehobenen Bestimmungen auf Geburten bis weiter anzuwenden sind. Der Sohn der Bf ist vor dem geboren, ein Fall des § 48 Abs. 22 KBGG liegt nicht vor.

b) Dass § 11 KBGG in der hier maßgebenden Fassung (Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für alleinstehende Elternteile) nur bis in Geltung war, ist für die Rückforderung seinerzeit zu Recht ausgezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld nicht von Bedeutung.

c) Es ist richtig, dass § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG mit Erkenntnis u.a. als verfassungswidrig aufgehoben worden ist. Der angefochtene Bescheid stützt sich alternativ auf § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG oder § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG (dazu gleich).

Zu 2.:

Richtig ist, dass der angefochtene Bescheid nicht hervorgeht, ob die Bf nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG oder nach § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG in Anspruch genommen werde. Die Bescheidbegründung (§ 93 Abs. 2 lit a BAO) ist daher mangelhaft. Dieser Mangel wurde aber wirksam mit der Beschwerdevorentscheidung saniert. Die Bf wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG in Anspruch genommen.

Zu 3.:

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Der Abgabenanspruch setzt daher das Überschreiten der Einkommensgrenze im Geburtsjahr oder in einem Folgejahr voraus, unabhängig davon, ob in diesem Jahr auch ein Zuschuss bezogen worden ist. Im gegenständlichen Fall traf dies jedenfalls im Jahr 2010 zu. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob in den Jahren 2008 und 2009 die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.

Zu 4.:

Es ist richtig, dass gemäß § 207 BAO i.V.m. § 208 BAO das Recht, eine Abgabe festzusetzen, grundsätzlich binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig gewesen wäre, verjährt. Die Beschwerde übersieht jedoch die Bestimmung des § 209 Abs. 1 BAO, wonach sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden. Eine derartige Unterbrechungshandlung war die Zustellung der Abgabenerklärung an die Bf am (vgl. ).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 48 Abs. 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§§ 18 bis 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101268.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at