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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.05.2021, RV/7500134/2021

Beschwerde gegen VStG-Erkenntnis vor der Verhandlung zurückgenommen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , GZ. MA6/2019, beschlossen:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG, § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , GZ. MA6/2019, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH (vormals B Gesellschaft m.b.H., nunmehr C-GmbH in Liquidation) für schuldig befunden,

1. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH (vormals B Gesellschaft m.b.H., nunmehr C-GmbH in Liquidation) im Juni 2018 vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 115 m2 vorgenommen gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2018 bis zum mit dem Betrag von € 1.127,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH (vormals B Gesellschaft m.b.H., nunmehr C-GmbH in Liquidation) im Juli 2018 vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 115 m2 vorgenommen gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2018 bis zum mit dem Betrag von € 1.127,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH (vormals B Gesellschaft m.b.H., nunmehr C-GmbH in Liquidation) im August 2018 vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 115 m2 vorgenommen gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2018 bis zum mit dem Betrag von € 1.127,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH (vormals B Gesellschaft m.b.H., nunmehr C-GmbH in Liquidation) im September 2018 vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 115 m2 vorgenommen gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2018 bis zum mit dem Betrag von € 1.127,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

5. er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH (vormals B Gesellschaft m.b.H., nunmehr C-GmbH in Liquidation) im Oktober 2018 vor der Liegenschaft in Wien, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 115 m2 vorgenommen gehabt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2018 bis zum mit dem Betrag von € 1.127,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1 - 5: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über ihn folgende Strafen verhängt
fünf Geldstrafen von je € 1.130,00, falls diese uneinbringlich sind, fünf Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 4 Stunden, gemäß § 16 Abs. 1 GAG idF LGBl. Nr. 45/2013

Ferner habe er gemäß § 64 VStG zu zahlen: € 565,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.215,00.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird wie folgt ausgeführt:

"Bei Durchsicht der Fotos für das damalige Bauvorhaben ist klar ersichtlich, dass zwar eine Materiallagerung im Bereich der außenliegenden Terrasse im Schanigarten besteht, jedoch ist der Schanigarten seitens der Hausbesitzung zur Nutzung uns zur Verfügung gestellt worden und wurde meines Wissens erst danach durch die Firma abgebaut.

Es kann daher durch mich als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer keine Übertretung gegeben haben, da die Grundfläche des Schanigartens und die Zauneinfriedung, wie Sie aus dem beiliegenden Foto entnehmen können, nicht von uns verändert wurde. Die "Werbe" Anzeige sowie die Lokal Beschriftung ist noch erkennbar.

Aus besagtem Grund erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde.

Ich hoffe hiermit vorab schon die Sachlage gut erklärt zu haben."

Dem Vorlagebericht der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Mit dem Beschwerdevorbringen ist insoweit nichts zu gewinnen, als es sich bei Baustofflagerungen und Schanigärten um unterschiedliche Tarife handelt, die nebeneinander bestehen, siehe Zl. Ra 2018/13/0104: "Wie aus § 1 Abs. 1 GAG hervorgeht, hat der Landesgesetzgeber dem Umstand, dass sich das in Rede stehende Vordach über einer Stufenanlage beendet, für die bereits eine einmalige Gebrauchsabgabe entrichtet wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, zumal dort davon die Rede ist, dass für den Gebrauch von öffentlichem Grund einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken ist.

Die Erwähnung des Untergrunds und des über dem öffentlichen Grund befindlichen Luftraumes wäre überflüssig, wenn mit der Gebrauchserlaubnis für z.B. eine Stufenanlage automatisch die Erlaubnis zum Gebrauch des unter dieser Anlage befindlichen Grunds und des darüber befindlichen Luftraumes verbunden wäre. Der Umstand, dass ein der Jahresabgabe nach Tarif B unterliegendes Vordach unmittelbar über einer Stufenanlage liegt, für die bereits eine einmalige Abgabe nach Tarif A entrichtet wurde, ist daher nicht von Relevanz und steht einer Erhebung der Gebrauchsabgabe für das Vordach nicht entgegen. Nichts anderes kann für Scheinwerfer gelten, die nach Tarif B einer Jahresabgabe unterliegen und an einem Dachvorsprung angebracht sind, für den bereits eine einmalige Abgabe zu entrichten war. Die Scheinwerfer ragen, auch wenn sie am Dachvorsprung angebracht sind, in den über dem öffentlichen Grund befindlichen Luftraum hinein."

Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.

Zur Zurücknahme:

§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 24 Abs. 1 2. Satz BFGG: Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.

§ 17 Abs. 1 GAG: Behörde ist der Magistrat. Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

§ 13 Abs. 7 AVG: Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 28 Abs. 1 VwGVG: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa Zl. 2013/07/0099; ).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde vom noch vor Durchführung der für anberaumten mündlichen Verhandlung war das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG, § 24 BFGG und § 5 WAOR mit Beschluss einzustellen (vgl. § 45 VStG).

Da die Zurückziehung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war, darf der Vollständigkeit halber auf § 17 Abs. 1 GAG verwiesen werden, wonach über Beschwerden in abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen das Bundesfinanzgericht entscheidet.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung ergibt sich allein aus den gesetzlichen Bestimmungen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 7 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 12 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500134.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at