Parkometerabgabe; Lenkerauskunft wurde von der zur Vertretung nach außen berufenen Person der Zulassungsbesitzerin erst im Zuge des Einspruches, und damit verspätet, erteilt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die L. GmbH als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zu Handen von ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wem sie das Fahrzeug am um 10:44 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 129, stand.
Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:
"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde von einer Mitbewohnerin der Bf. am nachweislich übernommen (Übernahmeabschnitt RSb).
Binnen der zweiwöchigen Auskunftspflicht wurde keine Lenkerauskunft erteilt.
Mit Strafverfügung vom wurde der Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (L. GmbH) des näher bezeichneten Fahrzeuges angelastet, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug am um 10:44 Uhr überlassen wurde, sodass es in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 129, stand, nicht entsprochen habe.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und nannte der Behörde nunmehr B. als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.
Mit Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, die Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und nach Wiedergabe des Einspruchsvorbringens aus, dass der Bf. die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am an der Abgabestelle zugestellt worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am zu laufen begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt worden.
Die Bf. habe den Lenker in dem fristgerecht eingebrachten Einspruch vom bekanntgegeben.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar, zumal der Zweck einer Lenkerauskunft darin bestehe, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei, könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzer somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar.
Nachdem unbestrittenermaßen die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilt worden sei, sei ie Bf. somit der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung als Zulassungsbesitzerin nicht nachgekommen.
Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass die Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um ihr mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktgenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung und erläutert diese näher.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom (E-Mail) brachte die Bf. vor, dass sie nicht mehr Geschäftsführerin der L. GmbH sei.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt:
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom , wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb an die Fa. L. GmbH, p.A. der Bf. ***Bf1-Adr***, veranlasst.
Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt die Belehrung über die Folgen einer Nichterteilung, unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft.
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde nachweislich von einer Mitbewohnerin am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Ein Zustellmangel betreffend die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens wurde nicht geltend gemacht.
Die Bf. hat als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Lenkerauskunft erteilt.
Die Bf. war laut Firmenbuchauszug zur Beanstandungszeit () und binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. L. GmbH. Diese Funktion wurde auf Grund ihres am gestellten Antrages mit gelöscht.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraft-fahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrich-ten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abge-stellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem be-stimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 9 VStG 1991 idF ab normiert:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichtanderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich odersachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) … (6) …
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs.3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung
Erfüllungsort einer Auskunftspflicht ist der Sitz der anfragenden Behörde. Demnach ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, jener, an dem seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre. Als Tatort ist im Falle des Verstoßes gegen eine Auskunftsverpflichtung sohin der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen (vgl. bis 0021, ).
Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt (vgl. zB die Erkenntnisse des und vom , RV/7500304/2020).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , ).
Gesetzliche Fristen können von der Behörde nicht erstreckt werden (, ).
Die Erteilung einer Lenkerauskunft nach Ablauf der Frist kann daher nicht schuldbefreiend wirken (, , vgl. auch die Erkenntnisse des , und vom , RV/7500767/2019).
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangrei-he Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hierbei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen und besteht daher hinsichtlich der Rechtsfolgen kein Unterschied (vgl. zB , ).
Da juristische Personen selbst nicht verschuldensfähig sind, kann ihnen nur ein Verschulden der für sie handelnden natürlichen Personen zugerechnet werden (vgl. zB ).
Es ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der eingetragenen Personengesellschaft für die Erteilung einer Lenkerauskunft - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG - zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich. Dies auch dann, wenn die Lenkeranfrage nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH sondern an die GmbH selbst ergangen ist (vgl. ).
Entscheidend für die Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Bf. ist nicht der Abstellzeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges (), sondern der Zeitraum, in dem die Auskunft betreffend die Überlassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu erteilen gewesen wäre.
Bei einem Wechsel während der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ist der neue als zur Vertretung nach außen Berufene ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung für die Einhaltung der der juristischen obliegenden verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich ().
Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt:
Die belangte Behörde konnte von einer rechtswirksamen Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens am ausgehen, da das Schreiben von einem Mitbewohner /Mitbewohnerin der Bf. am nachweislich übernommen wurde.
Die zweiwöchige gesetzliche Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 begann daher am zu laufen und endete am .
Die Bf. war binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ( bis ) (noch) handelsrechtliche Geschäftsführerin der L. GmbH und somit zur Auskunft binnen der angeführten Frist verpflichtet.
Die Bf. hat der Behörde den Namen des Lenkers erst im Zuge des von ihr am erhobenen Einspruches gegen die Strafverfügung vom namhaft gemacht.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann die Erteilung einer Lenkerauskunft nach Ablauf der Frist nicht schuldbefreiend wirken.
Die Bf. hat somit den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (vgl. zB /0130V, wGH , 2013/17/0033), dh die Behörde hat dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, da nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht.
Der Beschuldigte hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).
Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können ().
Eine Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist der Bf. nicht gelungen. Es war daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Das Beschwerdevorbringen der Bf., wonach sie nicht mehr Geschäftsführerin der Fa. L. GmbH sei, kann aus den vorstehend angeführten Gründen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Bf. hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.
Die belangte Behörde hat der Bf. zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an gelastet.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Ver-schuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal-tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ; ).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne bzw. ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Durch die verspätete Erteilung der Lenkerauskunft hat die Bf. das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, geschädigt, weshalb der objektive Unrechts-gehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig an-gesehen werden kann.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Unein-bringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da die Erteilung einer unrichtigen, unvollständigen, unklaren bzw widersprüchlichen oder verspäteten Auskunft durch die im Erkenntnis angeführte Judikatur hinreichend geklärt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500304.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at