Vorbereitungskurs zum Aufnahmetest für das Medizinstudium Berufsausbildung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104668/2018-RS1 | Nimmt der Besuch eines Vorbereitungskurses zum Aufnahmetest für das Medizinstudium einschließlich Vor- und Nacharbeiten und Lernen zu Hause die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch, steht für die Zeit des Kurses Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem Familienbeihilfe (€ 2.451,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 876,00) für die im März 1998 geborene ***5*** ***2*** für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 3.327,40), Sozialversicherungsnummer ***6***, im Umfang der Anfechtung des Vorlageantrags, somit betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe(€ 1.230,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 408,80), zusammen € 1.639,40, für den Zeitraum März 2017 bis September 2017, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO teilweise Folge geben.
Der Rückforderungsbescheid wird, soweit er noch dem Rechtsbestand angehört, für den Zeitraum März 2017 bis Juni 2017 ersatzlos aufgehoben. Er bleibt für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bescheid
Mit Bescheid vom forderte das damalige Finanzamt Wien 2/20/21/22 von der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe (€ 2.451,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 876,00) für die im März 1998 geborene ***5*** ***2*** für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2017gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück:
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Da von ihrer Tochter laut Bestätigung der Universität Wien v. keine positive Prüfungsleistung (es wurden auch keine negativen Prüfungsantritte bestätigt)erbracht wurde,war genannter Zeitraum rückzufordern.
Im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt sind folgend angeführt Unterlagen vohanden:
Überprüfungsschreiben vom
Das Finanzamt sandte der Bf am ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches diese am beim Finanzamt persönlich retournierte. Zu ***5*** wurde angegeben: "Wird wahrscheinlich studieren"; das Reifeprüfungszeugnis vom wurde vorgelegt.
Überprüfungsschreiben vom
Das Finanzamt sandte der Bf am ein weiteres Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches am beim Finanzamt zurücklangte. Zu ***5*** wurde vom Finanzamt um Vorlage von "Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung und Studienerfolgsnachweis von ***5***" ersucht. Vorgelegt wurde die Kopie des Studentenausweises, ausgestellt am , gültig bis .
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Schreiben vom , bis vorzulegen:
Studienerfolgsnachweis für 2016/2017von ***5***
Fortsetzungsbestätigung/lnskriptionsbestätigung und Bekanntgabe des Hauptstudiums
Am legte die Bf dem Finanzamt vor:
Hauptstudium: BIOLOGIE - Bachelorstudium
Studienbestätigung der Universität Wien vom , wonach ***5*** ***2*** im Wintersemester 2017 an der Universität Wien als ordentliche Studierende des Studiums A 033 630 Bachelorstudium Biologie zur Fortsetzung gemeldet sei.
Bestätigung der Universität Wien vom über positiv absolvierte Prüfungen, wonach bisher keine positive Prüfungsleistung erbracht worden sei.
Beschwerde
Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Formblatts erhob die Bf am Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid mit dem ersichtlichen Antrag auf Bescheidaufhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt:
In Ihrem Schreiben wurde begründet, dass meine Tochter "auch keine negativen Prüfungen" vollbracht habe. Jedoch hat sie ihre Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben. Sie hat sehr wohl regelmäßig ihre Prüfungen besucht & auch Vorlesungen, doch leider aufgrund ihrer Krankheit diese nicht positiv abschließen können. Zusätzlich hat sie ab März-Juli einen Vorbereitungskurs für MEDAT besucht & eingetreten.
Beigefügt waren:
Sammelzeugnis der Universität Wien zum A033 305 Bachelorstudium Pharmazie vom , wonach am und am zu zwei Prüfungen der STEOP mit 4 ESTC-Punkten und 6 ECTS-Punkten von ***5*** ***2*** angetreten wurde, aber mit Note 5.
Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom , wonach ***5*** ***2*** am sowohl das Bachelorstudium Pharmazie A 033 305 als auch das Bachelorstudium Biologie A 033 630 begonnen hat, welches bislang die Semester 2016W, 2017S und 2017W umfasse.
MedAT -Testergebnis der Medizinischen Universität Wien betreffend das Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2017/18, wonach ***5*** ***2*** 74,215913 Prozent erreicht habe (mit Detaillierungen).
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Überprüfungsschreiben vom
Das Finanzamt übermittelte der Bf am ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ("Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung und Studienerfolgsnachweis von ***5***"), das am beim Finanzamt zurücklangte.
Vorgelegt wurde eine Studienbestätigung der Universität Wien vom über die Fortsetzungsmeldung im Bachelorstudium Biologie und ein Sammelzeugnis der Universität Wien über dieses Studium, wonach am , am und am zur drei Prüfungen der STEOP mit jeweils 8 ECTS-Punkte angetreten wurde, die Benotung sei jeweils mit Note 5 erfolgt. Das bereits vorgelegte Sammelzeugnis zum Pharmaziestudium (2 Prüfungsantritte) wurde erneut vorgelegt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt die Beschwerde teilweise Folge :
I. Der Beschwerde wird für den Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 Folge gegeben.
II. Hinsichtlich des Zeitraumes von März 2017 bis September 2017 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Rückforderungsbetrag reduziert sich von 3.327,40 € auf 1.639,40 € (Familienbeihilfe 1.230,60 € und Kinderabsetzbeträge 408,80 €).
Begründend führte das Finanzamt aus:
Ihre Tochter maturierte im Juni 2016 und ist seit dem Wintersemester 2016/17 im Studium A 033 605 gemeldet. Das vorliegende Sammelzeugnis der Universität Wien vom dokumentiert (ausschließlich) negative Prüfungsantritte im Wintersemester 2016/17 und im Wintersemester 2017/18. Im Sommersemester 2017 wurde kein Prüfungsantritt nachgewiesen.
Von März bis Juni 2017 hat Ihre Tochter "zusätzlich" einen Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin mit 273 UE besucht (Termine: - , -, -, -, (Testsimulation 1), - , -, -, -, (Testsimulation 2); Kurszeiten: Mo-Fr: generell 17.00 oder 18.00-22.00, Testsimulation: 09.00-13.00 + 14.00-16.30 Sa, So und feiertags: 9.00-13.00 + 14.00-18.00). Auf Grund des Testergebnisses wurde Ihrer Tochter kein Studienplatz angeboten.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ...
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr,
lit d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Diese wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu den Prüfungsterminen antritt.
Auch bei Absolvierung eines Studiums muss eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegen. Das bedeutet, dass sowohl im ersten Studienjahr als auch im weiteren Verlauf des Studiums sehr wohl das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um einen Studienerfolg nach außen hin deutlich zum Ausdruck zu kommen hat. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Inskription eines Studiums reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzunehmen.
Eine Ausbildung, bei der das Kind während längerer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. 89/14/0070; 98/13/0042).
Vorbereitungszeiten für eine verpflichtende Aufnahmeprüfung für ein Studium können zu einem Familienbeihilfenanspruch führen, wenn Sie in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ( 2007/13/0125). Hierunter wird ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden zu verstehen sein (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39f). Da der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat ist, kann auch das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein ( 2009/15/0089).
Aufgrund des oben skizzierten Sachverhaltes ergibt sich somit, dass im Sommersemester 2017 keine Prüfungsantritte im Studium A 033 605 nachgewiesen wurden, aber ein Kurs als Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium besucht wurde. Da keine Aufnahme für das angestrebte Studium erfolgte, wurde das Studium A 033 605 im Anschluss weiterbetrieben, wobei bis dato nur negative Ergebnisse erzielt wurden. Laut Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Studium im Sommersemester 2017 ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Der besuchte Vorbereitungskurs wiederum hat nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen.
Ihre Beschwerde war daher für den Zeitraum von März 2017 bis September 2017 als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Formulars stellte die Bf am ersichtlich gegen den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung vom Vorlageantrag und legte den Stundenplan für den Vorbereitungslehrgang für das Medizinstudium vor:
Darstellung Studienverlauf
Mit beim Finanzamt am persönlich überreichtem Schreiben stellte die Bf den Studienverlauf ihrer Tochter ***5*** ***2*** detailliert dar:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie für Sie bereits ersichtlich ist, hat sich meine Tochter (***5******2***, ***7***) im Jahr 2017 für das Biologiestudium an der Universität Wien inskribiert, seither jedoch keine positive Prüfungen abgelegt hat. Im Folgenden möchte ich Ihnen die Gründe ihres Verhaltens erläutern.
Meine Tochter war von Anfang an fest entschlossen, Medizin zu studieren und zwar in Wien an der MedUni. Zudem ist es auch kein Geheimnis, dass der Aufnahmetestfür dieses Studium, der sogenannte MEDAT, nicht leicht zu bestehen ist. Nach gescheiterten Versuchen im Jahr 2016 und im Folgejahr 2017, entschied sie sich noch für andere Universitäten anzumelden. Somit absolvierte meine Tochter im Jahr 2018 die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium sowohl in Wien, als auch an der Karl Landsteiner Universität in Krems, an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität in Salzburg und an der Comenius University in Bratislava (siehe Anhang).
Glücklicherweise erhielt sie gleich an zwei Stellen einen Studienplatz und entschied sich, seit dem heurigen Semester mit großem Fleiß ihr Wunschstudium, in Bratislava zu studieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen durch dieses Schreiben näherlegen konnte, weshalb meine Tochter im Biologiestudium noch keine Prüfungen erfolgreich abgelegt hat und zwar weil sie sich so sehr auf die Aufnahme ins Medizinstudium konzentriert und fokussiert hat, dass im Endeffekt für das Überbrückungsstudium Biologie keine Zeit mehr war.
Daher erhoffe ich mir, dass die Familienbeihilfe meiner Tochter wieder freigeschaltet wird. Natürlich hoffen sowohl meine Tochter als auch ich auf Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung weiterhin.
Mit freundlichen Grüßen
***1******2***
Beigefügt waren:
Entscheidung der Comenius University in Bratislava vom , wonach ***5*** ***2*** zum sechsjährigen Doktoratsstudium General Medicine, Vollzeit, an der Comenius University in Bratislava, Faculty of Medicine, im Studienjahr 2018/2019 zugelassen werde.
MedAT -Testergebnis der Medizinischen Universität Wien betreffend das Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2018/19, wonach ***5*** ***2*** 77,5102 Prozent erreicht habe (mit Detaillierungen).
Bestätigung der Paracelsus Medizinische Privatuniversität vom , wonach sich im Auswahlverfahren für einen Studienplatz im Diplomstudium der Humanmedizin an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität (PMU) in Salzburg ***5*** ***2*** für ein Interview im Mai 2018 angemeldet habe. "Aus dieser Einladung ist kein Anspruch auf eine Berücksichtigung für die Aufnahme an die PMU gegeben."
E-Mail von Frau ***8*** ***9*** ohne nähere Details:
Sehr geehrte Frau ***2***,
es freut uns, Ihnen per heute () einen Studienplatz für Humanmedizin JG 2018, anbieten zu können!
Wir hoffen, dass dies eine gute Nachricht für Sie ist und Sie den Studienplatz - trotz der absoluten Kurzfristigkeit - annehmen können.
Das Studium für den ersten Jahrgang hat gestern schon begonnen und Sie steigen somit einfach einige Tage später ein.
Ihre Mutter hat mir gesagt, dass Sie dzt. in Urlaub sind und erst rück reisen müssen.
Wenn Sie es bis Montag schaffen, hier nach Salzburg gesiedelt zu sein und ab 08:00 hier sind, ist es ausreichend. Sollte es sich bis Freitag 831.08.) ausgehen, könnten Sie die Einführung in die LV Notfallmedizin I noch mitmachen.
Der ausführliche Infobrief und die für die Immatrikulation und Inskription notwendigen Unterlagen werden Ihnen über Ihre Campusseite zum Download zur Verfügung gestellt (schon freigeschalten).
Selbstverständlich sind alle angeführten Fristen zur Rücksendung der Unterlagen für Sie obsolet. Relativ rasch benötigen wir allerdings den unterschriebenen Ausbildungsvertrag (2fach) und die Angaben zur Lateinnote.
Alle weiteren Fragen klären wir telefonisch oder per email, OK?
herzliche Grüße
***8******9***
E-Mail von ***2*** ***5*** vom an admission@kl.ac.at (Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, Krems) Betreff: AW: Zahlungsbestätigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Name ist ***5******2*** und ich habe mich bereits für das Aufnahmeverfahren des Bacheforstudiums Health Sciences 2018/19 angemeldet. Wie Sie in ihrer letzten Mail erwähnt haben, werde ich nach Ende der Bewerbungsfrist weiter Informationen bezüglich des Tests erhalten. Nun habe ich bis jetzt noch keine Mail erhalten und schreibe Ihnen deshalb.
Wollte Sie nur fragen, ob da vielleicht ein Fehler vorliegt oder ob die Mails erst verschickt werden ?
Mit freundlichen Grüßen,
***2******5***
betreffend E-Mail von admission@kl.ac.at vom :
Sehr geehrte Frau ***2***,
vielen Dank für Ihre Bewerbung zum Studium an der KL. Hiermit bestätigen wir das Einlangen der Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 265,-für das Bachelorstudium Health Sciences.
Über die weiteren Schritte des Aufnahmeverfahrens werden wir Sie nach Ablauf der Bewerbungsfrist per E-Mail informieren. Bis dahin möchten wir Sie höflich um Geduld bitten.
mit freundlichen Grüßen
Study Services
Studiendatei
Das Finanzamt ermittelte folgende Studiendaten:
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2016-09.2017)
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
4 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
5 2016.07.19_Überprüfungsschreiben
6 2017.09.14_Überprüfungsschreiben
7 2017.11.03_Beantwortung Ergänzungsersuchen
8 2018.02.27_Überprüfungsschreiben
9 2018.09.24_Schreiben Studienverlauf
10 2018.10.15_Auszug Studiendatei DB7
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin, ***2******5***, geb. ***7***, maturierte am und inskribierte ab dem Wintersemester 2016/2017 Pharmazie und Biologie. Im Wintersemester 2016/2017 legte sie in Pharmazie Prüfungen im Ausmaß von 10 ECTS Punkten mit negativem Ergebnis ab. Im Sommersemester 2017 besuchte sie einen Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung für das Studium Humanmedizin an der Universität Wien im Ausmaß von 273 Unterrichtseinheiten. Auf Grund des Testergebnisses wurde ihr kein Studienplatz angeboten. Im Wintersemester 2017/2018 legte sie im Studium Biologie negative Prüfungen im Ausmaß von 24 ECTS Punkten ab. Ab dem Wintersemester 2018/2019 wurde sie an der Universität in Bratislava für das Medizinstudium aufgenommen.
Das Finanzamt forderte die Familienbeihilfe mit Bescheid vom über den Zeitraum Juli 2016 bis September 2017 zurück. Die Rückforderung wurde mit Beschwerdevorentscheidung auf den Zeitraum März bis September 2017 reduziert.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Zur Frage, ob Vorbereitungszeiten (z.B. Kursbesuche, Selbststudium) zur Ablegung von verpflichtenden Aufnahmeprüfungen bzw. Tests - hier des MedAT, der eine notwendige Vorbedingung für die Zulassung zum Medizinstudium darstellt - als Berufsausbildung iSd FLAG anzuerkennen sind, hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bzw. das BFG schon mehrfach ausgesprochen, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zutrifft (siehe UFS Zlen. RV/0584-L/09 vom , RV/1460-W/11 vom und BFG-Zl. RV/7102450/2011 vom jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des 2007/13/0125).
Im angeführten Erkenntnis des VwGH ist der Gerichtshof offensichtlich davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit auf eine Aufnahmeprüfung (in jenem Fall für den physiotherapeutischen Dienst) dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist. Er hat jedoch beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat.
Vergleichbar mit dem Besuch einer AHS mit dem Ziel die Matura abzulegen, wird regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 40 sowie RV/0706-I/12 und RV/7103821/2014).
Da der Vorbereitungskurs weder im notwendigen Zeitausmaß betrieben wurde, noch erforderlich für die Aufnahme an der Universität Bratislava war, steht nach Ansicht des Finanzamtes von März bis September 2017 keine Familienbeihilfe zu.
Von Oktober 2016 bis Februar 2017 wurden durch Prüfungsantritte im Pharmaziestudium die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und somit auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit d FLAG von Juli bis September 2016 erfüllt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im März 1998 geborene Tochter der Bf ***1*** ***2***, ***5*** ***2***, legte im Juni 2016 die Reifeprüfung ab. Nach Beendigung der Schulausbildung wollte sie an der Medizinischen Universität Wien Humanmedizin studieren. Sie bewarb sich in den Jahren 2016 und 2017 um Aufnahme zu diesem Studium, was wegen der hohen Anzahl an Bewerbern scheiterte.
Tatschlich begann ***5*** ***2*** im Wintersemester 2016/2017 mit dem Bachelorstudium Pharmazie A033 305 und mit dem Bachelorstudium Biologie A 033 630 an der Universität Wien. Im Pharamaziestudium erfolgten Prüfungsantritte am und am , beide Prüfungen wurden nicht bestanden. Im Biologiestudium erfolgen Prüfungsantritte am , am und am zu Prüfungen der STEOP, auch diese Prüfungen wurden nicht bestanden.
"Hauptstudium" war das Biologiestudium.
Neben dem Studium besuchte ***5*** ***2*** von März 2017 bis Juni 2017 einen Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin mit 273 UE. Während der Woche (Montag bis Freitag) waren die Kurszeiten täglich drei oder vier Stunden. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauerte der Kurs jeweils acht Stunden. Die Testsimulationen dauerten sechseinhalb Stunden.
Im Detail:
1. Woche (13.3.-): 21 Stunden
2. Woche (20.3.-): 23 Stunden
3. Woche (27.3. - ): 38 Stunden
4. Woche (3.4. - ): 23 Stunden
5. Woche (19.4. - ): 10 Stunden
6. Woche (24. 4. - 390.4.2017): 41 Stunden
7. Woche (): 6 1/2 Stunden
8. Woche (22.5. - ): 12 Stunden
9. Woche (29.5. - ): 34 ½ Stunden
10. Woche (6.6. - ): 16 Stunden
11. Woche (12.6. - ): 36 Stunden
12. Woche (19.6. - ): 14 ½ Stunden.
Dieser Kurs hat während seiner Dauer ( bis ) einschließlich Vor- und Nachbereitung und Lernen zu Hause die überwiegende Zeit von ***5*** ***2*** in Anspruch genommen.
Auch dieser Kurs führte nicht dazu, dass ***5*** ***2*** das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien beginnen konnte. Parallel zu dem Vorbereitungskurs besuchte ***5*** ***2*** weiterhin Vorlesungen an der Universität Wien, trat aber im Sommersemester 2017 zu keinen Prüfungen an.
Nach den gescheiterten Versuchen in den Jahren 2016 und 2017, einen Studienplatz an der Medizinischen Universität Wien zu bekommen, meldete sich ***5*** ***2*** auch bei anderen Universitäten für ein Medizinstudium an. Daraufhin erhielt sie an zwei Universitäten die Zusage für einen Studienplatz und begann im Studienjahr 2018/2019 an der Comenius University in Bratislava mit dem sechsjährigen Doktoratsstudium General Medicine.
Der Bf ***1*** ***2*** wurde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie im Spruch dieses Erkentnisses dargestellt, ausgebezahlt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig. Zur detaillierten Kursdauer siehe die unwidersprochenen Angaben im Vorlageantrag.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antraggewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monatsgewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrechtbezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrechterhalten hat (vgl. etwa oder ).
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsichtnach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Verbleibender Beschwerdezeitraum (März 2017 bis September 2017)
Verbleibender Beschwerdezeitraum ist März 2017 bis September 2017. Für den Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 wurde der angefochtene Bescheid durch die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, die mangels Anfechtung durch den Vorlageantrag in Rechtskraft erwachsen ist. Zu püfen ist, ob ***1*** ***2*** im Zeitraum März 2017 bis September 2017 für ihre im März 1998 geborene Tochter ***5*** ***2*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustand.
Familienbeihilfe während eines Studiums
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2 A. § 2 Rz 53).
Im vorliegenden Fall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53):
11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.
Zwei Studien
"Hauptstudium" war nach dem Vorbringen der Bf das Biologiestudium. Bei einem "Doppelstudium" ist in der "Hauptstudienrichtung" der geforderte Leistungsnachweis zu erbringen bzw. darf die Studienzeit nicht überschritten werden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 57 unter Hinweis auf -G/11).
Erstes Studienjahr
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr waren gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 11 keine Prüfungsnachweise erforderlich. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die positive Ablegung von Prüfungen im ersten Studienjahr fordert das Gesetz nicht. Nun wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. ; ; ). Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt auch noch keine Berufsausbildung vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 59 unter Hinweis auf ).
Der Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017 ist nicht mehr strittig und nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Biologiestudium
Im "Hauptstudium" Biologie trat die Tochter ***5*** ***2*** im ersten Studienjahr zu überhaupt keiner Prüfung an. Die einzigen Prüfungsantritte fanden im Jänner und Februar 2018, also im Wintersemester 2017/2018 statt und damit im zweiten Studienjahr. Die Prüfungen wurden nicht bestanden. Bei dieser Sachlage kann das Bundesfinanzgericht nicht feststellen, dass die Tochter ***5*** ***2*** das Biologiestudium als "Hauptstudium" im ersten Studienjahr zielstrebig betrieben hat. Der von der Bf angeführte Vorlesungsbesuch im ersten Studienjahr und das Lernen für Prüfungen kann nicht so effizient gewesen sein, wenn im ersten Studienjahr überhaupt zu keinen Prüfungen angetreten wurde und die Prüfungen im zweiten Studienjahr allesamt negativ waren.
Der Bf ***1*** ***2*** steht daher für ihre Tochter ***5*** ***2*** aus dem Grund des inskribierten Biologiestudiums für den verbliebenen Beschwerdezeitraum März 2017 bis September 2017 als Teil des ersten Studienjahrs (Oktober 2016 bis September 2017) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.
Pharmaziestudium
Sieht man, wie offenbar das Finanzamt, das Pharmaziestudium als "Hauptstudium" an, erfolgten zwei Prüfungsantritte im Wintersemester 2016/2017. Im Sommersemester 2017 trat die Tochter ***5*** ***2*** zu keiner Prüfung an. Die Prüfungen im Wintersemester 2016/2017 waren bei negativ.
Das Finanzamt ist damit im Recht, dass der Antritt zu Prüfungen ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit eines Studiums ist. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 59 m.w.N.).Wenn die Tochter ***5*** ***2*** im zweiten Semester des ersten Studienjahres zu keiner einzigen Prüfung auch nur angetreten ist, kann im zweiten Semester nicht mehr von einem ernsthaften Studium gesprochen werden.
Es steht daher auch im Fall eines "Hauptstudiums" Pharmazie im verbleibenden Beschwerdezeitraum (Sommersemester 2017) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.
Studienbehinderung
Der Nachweiszeitraum für den Studienerfolg verlängert sich unter bestimmten Voraussetzungen, etwa durch eine mindestens drei Monate bestanden habende schwere Erkrankung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 86 m.w.N.).
Dass eine zumindest dreimonatige Studienbehinderung vorgelegen wäre, hat die Bf nicht einmal behauptet. Die Bf erwähnt zwar in ihrer Beschwerde eine Krankheit ihrer Tochter, gibt dazu aber nichts Näheres an. Im weiteren Verwaltungsverfahren wurde eine Erkrankung nicht mehr erwähnt. Damit wird eine gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 relevante Studienbehinderung nicht aufgezeigt. Mangels jeglicher Konkretisierung sind amtswegige Ermittlungen dazu nicht geboten. Der hier gegenständliche Fall unterscheidet sich beispielsweise von jenem, der dem zugrunde lag, in welchem detaillierte Nachweise zumindest angeboten wurden.
"Wunschstudium" Medizin
Wie die Bf im Verfahren angegeben hat, wurde das Studium der Biologie und/oder das Studium der Pharmazie nur zur Überbrückung bis zum frühestmöglichen Beginn des eigentlich gewünschten Studiums der Humanmedizin aufgenommen. Dieser Umstand würde keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auslösende Berufsausbildung darstellen (vgl. ).Hier kommt es darauf an, ob das tatsächlich inskribierte Studium der Humanmedizin zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ablegung der Reifeprüfung begonnen worden ist. Die Tochter ***5*** ***2*** begann im Studienjahr 2018/2019 mit dem Medizinstudium an der der Comenius University in Bratislava. Für diesen Studienplatz hat sich die Tochter aber nicht sofort nach der Reifeprüfung im Juni 2016 beworben, sondern erst nachdem Bewerbungen an der Medizinischen Universität Wien in den Jahren 2016 und 2017 erfolglos geblieben sind.
Wird das tatsächlich ausgeübte Studium an einer Universität nicht zum frühestmöglichen Termin nach Beendigung der Schulausbildung begonnen, weil zur Zulassungsprüfung nicht zum frühestmöglichen Termin angetreten worden ist, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt, auch wenn zum frühestmöglichen Termin zu einer Zulassungsprüfung eines vergleichbaren Studiums an einer anderen Universität angetreten worden ist, aber dort eine Zulassung zum Studium nicht erfolgt ist ( im fortgesetzten Verfahren nach ).
Daher steht der Bf ***1*** ***2*** für ihre Tochter ***5*** ***2*** aus dem Grund des Beginns des "Wunschsstudiums" Humanmedizin im Studienjahr 2018/2019 für den verbliebenen Beschwerdezeitraum März 2017 bis September 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zu.
Vorbereitungskurs
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ; ; ; ).
Einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs stellen noch keine Ausbildung dar (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 43 "Aufnahmeprüfungen" m.w.N.; etwa ).
Kurse, die auf einen Aufnahmetest vorbereiten, können unter bestimmten Umständen als selbständige Berufsausbildung angesehen werden (vgl. etwa ). Voraussetzung ist unter anderem ein Zeitaufwand, der jenem für den Besuch einer höheren Schule entspricht, also etwa 20 bis 30 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 40 m.w.N.).
Die vom Bundesfinanzgericht in der Vergangenheit vereinzelt vertretene Ansicht, dass Vorbereitungskurse zum MedAT Aufnahmetest grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen und es daher auf die zeitliche Komponente nicht ankomme (vgl. ), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, da zwischen der Bewerbung samt Test einerseits (keine Berufsausbildung) und der Vorbereitung (Berufsausbildung bei entsprechender zeitlicher Inanspruchnahme) zu unterscheiden sei ().
Das Finanzamt vermisst in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht die erforderliche zeitliche Komponente des Vorbereitungskurses. Während der Woche (Montag bis Freitag) waren die Kurszeiten täglich drei oder vier Stunden. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauerte der Kurs jeweils acht Stunden. Die Testsimulationen dauerten sechseinhalb Stunden. Der wöchentliche Kursaufwand betrug während rund drei Monaten zwischen 6 ½ und 41 Stunden, insgesamt waren 273 Unterrichtseinheiten zu besuchen.
Das Bundesfinanzgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei dem Eignungstest für das Medizinstudium um einen allgemein bekannten höchst umfangreichen Test handelt, bei dem mehrere Aufgabengruppen in einem Assessment von 09:00 bis 16:00 Uhr zu bearbeiten sind. Es entspreche mittlerweile der Lebenserfahrung, dass sich die Teilnehmer Monate vorher bzw. parallel zur Matura für diesen Test vorbereiten (, nicht veröffentlicht); eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (). Gegenständlich war dort eine Vorbereitungszeit im Selbststudium zwischen März und Juli (über vier Monate), teilweise parallel zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung im Juni. Dass die Vorbereitung auf einen umfangreichen Test (siehe dazu etwa auch oder betreffend EMS-Test für das Medizinstudium), der einmal im Jahr stattfindet, und zu welchem wesentlich mehr Bewerber antreten als Studienplätze zur Verfügung stehen, entsprechend intensiven Zeitaufwand erfordert, liegt auf der Hand.
Der hier verfahrensgegenständliche Vorbereitungskurs erforderte im Durchschnitt eine rund zwanzigstündige Anwesenheit in der Woche am Kursort. Rechnet man Vor- und Nachbereitung und Lernen zu Hause zur Anwesenheit am Kursort hinzu, hat dieser Kurs hat während seiner Dauer ( bis ) die überwiegende Zeit von ***5*** ***2*** in Anspruch genommen.
Daher vermittelte der Besuch des Vorbereitungskurses zum Aufnahmetest für das Medizinstudium für den Zeitraum März 2017 bis Juni 2017 (bei Beginn bzw. Ende einer Berufsausbildung innerhalb eines Monats steht gemäß § 10 FLAG 1967 Beihilfe ab Monatsbeginn bzw. bis Monatsende zu) einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Keine Anspruchsgrundlage für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017
Eine Anspruchsgrundlage für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 ist nicht ersichtlich. Für die Zeit zwischen zwei unterschiedlichen Berufsausbildungen besteht nach der derzeitigen Rechtslage, abgesehen von der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für volljährige Kinder. Für die Zeit zwischen der Beendigung der Vorbereitung auf den Aufnahmetest und dem Beginn des Medizinstudiums steht daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung
Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit teilweise als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet. Die Beschwerde ist für den Zeitraum März 2017 bis Juni 2017 Folge zu geben, für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104668.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at