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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2021, RV/2100205/2021

Familienbonus Plus für Lebensgefährten der Kindesmutter?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer als Lebensgefährten der Kindesmutter der Familienbonus Plus für PH (Sozialversicherungsnummer 1234) zusteht.

Mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des halben Familienbonus als Partner der Kindesmutter (zugleich Familienbeihilfebezieherin).

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 vom wurde dem Antrag entsprechend der halbe Familienbonus Plus in Höhe von 750 Euro zunächst steuermindernd berücksichtigt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid gemäß § 295a BAO vom wurde der Bescheid vom abgeändert. Der halbe Familienbonus Plus wurde darin nicht gewährt, weil der Unterhaltszahler (Kindesvater) den Unterhalt für das Kind im Veranlagungsjahr 2019 in vollem Umfang geleistet habe. Anspruchsberechtigt neben dem/der Unterhaltszahler/in sei nur der/die Familienbeihilfebezieherin.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingereicht. Dem Beschwerdeführer stehe laut Vorbringen der beantragte Familienbonus Plus zu, weil das Kind seiner Lebensgefährtin seit 6 Jahren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe, er die gesamten Kosten der Kinderbetreuung sowie die Kosten für Essen, Wohnung, Kleidung etc. trage. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, deswegen erhalte er die Familie alleine.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus grundsätzlich den leiblichen Eltern zustehe. Sollten die Eltern getrennt leben, hätten der Familienbeihilfebezieher und der Unterhaltsleister Anspruch auf den Familienbonus. Sollte der Unterhaltsleister keinen oder weniger Unterhalt leisten als vereinbart, so stehe (auch) dem Lebensgefährten/ Ehepartner des Familienbeihilfebeziehers der Familienbonus zu. Da der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung zur Gänze nachgekommen sei, stehe der Familienbonus im vorliegenden Fall dem Familienbeihilfebezieher (Lebensgefährtin des Bf.) und dem Unterhaltsleister (Kindesvater) zu. Dass der Familienbonus bei der Lebensgefährtin des Bf. keine Auswirkung habe, sei unerheblich.

Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Lebensgefährtin die Familienbeihilfe beziehe und er die Familie alleine erhalte. Das Kind wachse in dieser Familie (mit ihm und seiner Lebensgefährtin) auf und er verstehe daher nicht, weshalb seiner Familie der Familienbonus nicht zustehe.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Die belangte Behörde beantragt darin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da der Kindesvater den Unterhalt zur Gänze geleistet habe, ihm der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig zustünde und somit auch der Familienbonus zur Hälfte zu Recht zuerkannt worden sei. Eine Berücksichtigung beim Stiefvater (gemeint beim Beschwerdeführer als Lebensgefährten der Beihilfebezieherin) sei nur möglich, wenn dieser auch die Familienbeihilfe für das Kind beziehe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass das Kind, für welches der Beschwerdeführer den Familienbonus zur Hälfte beantragt hat, im Streitjahr (und auch schon in den Jahren zuvor) im gemeinsamen Haushalt mit ihm und seiner Lebensgefährtin (Kindesmutter) wohnt. Die Kindesmutter bezieht die Familienbeihilfe für das Kind.

Der Kindesvater, der von der Kindesmutter getrennt lebt, bezahlt monatlich 400 Euro Unterhalt an die Kindesmutter. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nachweislich hervor, dass der Unterhalt vom Kindesvater im Jahr 2019 ganzjährig geleistet wurde. Aus dem Veranlagungsakt geht zudem hervor, dass dem Kindesvater der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2019 zur Gänze zusteht und auch gewährt wurde.

Aufgrund des Antrags des Kindesvaters auf Berücksichtigung des halben Familienbonus in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2019, wurde der beim Beschwerdeführer im Einkommensteuerbescheid 2019 zunächst berücksichtigte halbe Familienbonus im gemäß § 295a BAO abgeänderten Bescheid aberkannt.

Die Kindesmutter und Familienbeihilfebezieherin bezieht im Streitjahr keine Einkünfte. Sie verfügt lediglich über geringfügige Leistungen seitens des AMS. Die Kindesmutter hat keine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 eingebracht und keinen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus gestellt.

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem im Verfahren erstatteten Vorbringen und aus den Steuerakten der Beteiligten. Dass der Kindesvater seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist, steht aufgrund der vorgelegten Überweisungsbelege für die Unterhaltszahlungen und der Überprüfungshandlungen des Finanzamtes im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2019 fest.

Rechtliche Würdigung:

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020 normiert (soweit für den Beschwerdefall maßgeblich) wie folgt:

Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

(…)

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

(…)

4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Der Familienbonus Plus ist also wie folgt zu berücksichtigen:

Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dem Unterhaltsleistenden mit Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe oder jeweils in Höhe der Hälfte (Verhältnis 50:50).

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut kann beim (neuen) Partner der Kindesmutter nur für die Monate ein Anspruch auf den Familienbonus bestehen, in denen (dem Kindesvater) kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Steht jedoch ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, erfolgt keine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten (s. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 33 Rz 36; sowie ).

Der Beschwerdeführer hat für ein Kind den halben Familienbonus beantragt, dem im Streitjahr vom Kindesvater Unterhalt in voller Höhe geleistet wurde.

Der Kindesvater, dem der Unterhaltsabsetzbetrag im Streitjahr zur Gänze zustand, hat den halben Familienbonus in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2019 (zu Recht) geltend gemacht.

Familienbeihilfebezieherin im vorliegenden Fall ist die Kindesmutter.

Der Beschwerdeführer selbst hatte im Jahr 2019 weder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag noch bezog er Familienbeihilfe für das Kind. Daher hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf den Familienbonus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG.

Das Gesetz sieht auch keine Möglichkeit vor, den Anspruch des Familienbeihilfenberechtigten auf den Familienbonus etwa in jenen Fällen, in denen dieser beim Familienbeihilfenberechtigten steuerlich keine Auswirkung hat, an den (Ehe-)Partner "abzutreten". In den Monaten, in denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist laut Gesetz eine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten nicht möglich.

Da das Gesetz diesbezüglich weder dem Finanzamt noch dem Bundesfinanzgericht einen Ermessensspielraum einräumt, konnte dem Beschwerdeführer der Familienbonus auch nicht - wie in der Beschwerde beantragt - im "Nachsichtswege" gewährt werden.

Zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf Grund des oben dargestellten klaren Wortlautes der für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschrift liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die Unzulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, §33 Rz 36
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100205.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at