Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in den Beschwerdesachen des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 und 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben Reisekosten, Umschulungskosten und Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 2.540,16 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom fanden die geltend gemachten Familienheimfahrten keine Berücksichtigung. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die Kosten für Familienheimfahrten ab September 2014 könnten nicht berücksichtigt werden, da die Ehefrau ab ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt habe. Das für die Umschulung geltend gemachte Kilometergeld sei gänzlich berücksichtigt worden. Mit dem Kilometergeld seien sämtliche Aufwendungen für das Kraftfahrzeug pauschal abgegolten, eine zusätzliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Maut und Vignette sei nicht möglich. Die übrigen Aufwendungen seien antragsgemäß berücksichtigt worden. Die Begründung enthielt auch Ausführungen zu den Berechnungsvarianten bei Bezug von Arbeitslosengeld.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben Gewerkschaftsbeiträge und Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 4.233,60 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom wurden neben Sonderausgaben Werbungskosten in der Höhe von 167,95 Euro berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt: "Die Kosten für Familienheimfahrten ab September 2014 können nicht berücksichtigt werden, da Ihre Ehefrau (…) ab ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Der nachgewiesene österreichische und kroatische Kirchenbeitrag iHv insgesamt € 163,92 (€ 136,92 + € 27,00) wurde zur Gänze berücksichtigt, die übrigen Spenden ohne Nachweis wurden pauschal zu 50% (das sind € 94,00) anerkannt. Die übrigen Aufwendungen wurden antragsgemäß berücksichtigt."
Gegen die Einkommensteuerbescheide richteten sich die Beschwerden vom . In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wurde vorgebracht:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2014 eine Abgabengutschrift von 1.595,00 € festgesetzt.
Bei Berechnung der Einkommensteuer wurde im Kalenderjahr 2014 begründet;
Die Kosten für Familienheimfahrten ab September 2014 können nicht berücksichtigt werden, da Ihre Ehefrau (…) ab ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte.
Laut Bestätigung der Meldung ausgestellt am von Gemeinde (…) und Bestätigung der Meldung ausgestellt am von Gemeinde (…), ist Wohnsitzqualität: Nebenwohnsitz ersichtlich.
Laut Kroatischer Steuerkarte wurde meine Gattin (…) in Kroatien Steuerpflichtig und die Tochter (…) bis als Unterhaltende Familienmitglied eingetragen (Fachliche Arbeitsbefähigung; Arbeitslos).
Kosten für Familienheimfahrten ab -; 20 Wochen x 162 km x 2 x € 0,42 = € 2721,00
Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheid und die Erlassung eines neuen Bescheid, mit dem alle oben genannten Punkte berücksichtigt werden."
In der gleichlautenden Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 wurden die Kosten für Familienheimfahrten mit 6.048 Euro angegeben.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den jeweiligen Begründungen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bekannt gegeben, seine Ehefrau habe im Jahr 2014 eine Erwerbstätigkeit in einem Altenheim in Kroatien ausgeübt sowie Arbeitslosengeld bezogen; insgesamt habe sie Einkünfte in der Höhe von 1.881,41 Euro lukriert. Es sei auch eine Bestätigung der kroatischen Steuerbehörde vom vorgelegt worden, danach habe das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2014 Null betragen. Betreffend das Jahr 2105 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Frau arbeitslos gewesen sei. Nach der vorgelegten Bestätigung der kroatischen Steuerbehörde habe das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2015 Null betragen.
Nach Auflistung der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldungen für die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde unter "Rechtliche Würdigung" (im Wesentlichen gleichlautend) Folgendes ausgeführt:
"Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz.
Zur Anerkennung der Kosten muss die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sein. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes darf nicht privat veranlasst sein. Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Bei Einkünften unter 6.000 € liegt dennoch Unzumutbarkeit der Verlegung vor, wenn diese Einkünfte mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Auch ist davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht.
Laut Unterlagen der kroatischen Steuerbehörde bezog Frau (…) im Jahr 2014 kein Einkommen. Steuerlich relevante Einkünfte der Ehegattin in Kroatien liegen somit nicht vor.
Die Tochter des Bf, Frau (…), vollendete im Jahr 2014 bereits ihr 23. Lebensjahr (im Jahr 2015 bereits ihr 24. Lebensjahr) , war somit bereits volljährig und hatte ihr Studium der Ergotherapie bereits am abgeschlossen. Bis war sie laut Bestätigung des Kreiskrankenhauses (…) dort beschäftigt. Eine Unterhaltsverpflichtung für die bereits volljährige (…) bestand somit ebenfalls nicht.
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Gegenständlich hatte die Ehegattin des Bf ab einen Wohnsitz im Inland (Anmeldung zuerst als Haupt- und anschließend als Nebenwohnsitz). Da sie gleichzeitig in Kroatien keiner Erwerbsausübung nachgekommen ist und (betreffend 2014 neben geringem Arbeitslosengeldbezog) keine Einkünfte hatte, ist somit im Ergebnis davon auszugehen, dass sich der Familienwohnsitz bereits im September 2014 nach Österreich verlagert hat.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten können somit nicht berücksichtigt werden, da in Kroatien weder nennenswerte Einkünfte der Ehegattin vorliegen, noch die volljährige Tochter eine Unzumutbarkeit begründet. Auch kann gegenständlich keine vorübergehende doppelte Haushaltsführung vorliegen, da der Bf laut ZMR bereits seit dem Jahr 1995 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Familienwohnsitz bereits im September 2014 nach Österreich verlagert hat."
Dagegen richteten sich die Vorlageanträge vom . In den gleichlautenden Ausführungen wurde vorgebracht:
"Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom , bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:
• Für eine ungenaue Eintragung (Hauptwohnsitz statt Nebenwohnsitz) bei Erstanmeldung in Gemeinde (…) kann ich nicht verantwortlich sein.
• Laut Bestätigung der Meldung für (…) ausgestellt am von Gemeinde (…) und Bestätigung der Meldung ausgestellt am von Gemeinde (…) ist Wohnsitzqualität: Nebenwohnsitzersichtlich.
• Meine Tochter (…) habe ich bis als Unterhaltende Familienmitglied eingetragen. Begründung: Ohne Fachliche Arbeitsbefähigung war für ihr Fach unmöglich Arbeit zu finden.
Bei Fachliche Arbeitsbefähigung hat sie 2200,00 HRK - Kroatische Kuna (ca. € 300,00) verdient. Das war ungenügend für normales Leben und Mietwohnung - sie hat in Familienhaus mit der Mutter - meine Gattin gelebt.
Das Haus ist unser Eigentum (…), und in dieser Situation, haben wir das Haus nicht verkaufen können. Die Verlegung des Familienwohnsitzes war unzumutbar.
Als Familienwohnsitz gilt jener Wohnsitz, zu dem die engsten persönlichen Anknüpfungen bestehen - ein Mittelpunkt den Lebensinteressen mit den engsten persönlichen Beziehungen, Familie, Freundeskreis, Eltern usw.
Die Finanzverwaltung muss eine Übergangszeit von etwa zwei Jahrefür Abgabepflichtige in Partnerschaft abwarten, während der die doppelte Haushaltsführung jedenfalls anerkannt wird. Für die Übergangszeit braucht der Abgabepflichtige keine Gründe zu nennen, warum er noch nicht an den Beschäftigungsort übersiedelt ist.
• Meine Gattin war tätig bis 11/2013 in Altenheim (…) und dann noch nächste 9 Monate (bis 08/2014) Arbeitslossengeld von 13922,42 HRK umgerechnet € 1881,41 bezogen hat.
• Bis 04/2016 haben wir unsere Lebensinteressen in Kroatien gehabt, dann haben wir uns entschieden für die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz - Gemeldet am . in Graz - Hauptwohnsitz.
Ich beantrage die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, nach Bedarf auch eine mündliche Verhandlung."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes.
Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsbürger, war laut einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister im Zeitraum bis durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet, im Zeitraum bis und seit (und somit auch in den verfahrensgegenständlichen Jahren) mit Hauptwohnsitz, in der übrigen Zeit mit Nebenwohnsitz. Laut den der österreichischen Finanzverwaltung übermittelten Daten war der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2008 in Österreich beschäftigt und hat seit in Österreich durchgehend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Arbeitslosengeld bezogen. Seine Gattin war am und ist seit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, im Zeitraum bis war sie in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Gattin des Beschwerdeführers hat in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Kroatien keine Einkünfte bezogen, im Jahr 2014 wurden ihr aus einer Pflichtversicherungskasse 13.922,42 Kuna ausbezahlt. In den Jahren 2011 bis 2013 hat die Gattin des Beschwerdeführers in Kroatien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwischen 37.401,89 und 39.905,12 Kuna (also weniger als 6.000 Euro) bezogen. Die Kinder des Beschwerdeführers sind am und am geboren; die zweitgeborene Tochter hat im Juli 2013 ihre Ausbildung an der Fachhochschule für Gesundheit in Zagreb abgeschlossen, der Sohn seine Ausbildung im März 2013. Der vom Sohn in Kroatien erworbene akademische Grad wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom mit dem österreichischen akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" als vollwertig anerkannt.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).
Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stand aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen (Zentrales Melderegister und Datenbanken der Finanzverwaltung) und aufgrund der vom Beschwerdeführer dem Finanzamt übermittelten Unterlagen fest. Die Einkünfte der Gattin des Beschwerdeführers ergaben sich aus den Einkommensbescheinigungen der kroatischen Finanzverwaltung. Alter und Ausbildung der Kinder standen aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen und Auszüge aus dem Geburtenregister fest. Die genannten Unterlagen decken sich mit den Angaben, die der Beschwerdeführer in einer mit E-Mail vom an das Finanzamt übermittelten Aufstellung gemacht hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ebenso nicht abzugsfähig sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung , selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (lit. a) und Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen (lit. e). Kosten der Haushaltsführung stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar und bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Familienheimfahrten sind diese der Höhe nach begrenzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners haben. Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung gerechtfertigt sein.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, in den Veranlagungsjahren die "Lebensinteressen in Kroatien gehabt" zu haben und die Gattin habe gemeinsam mit der Tochter im Eigenheim in Kroatien gewohnt, da sich die Tochter aus finanziellen Gründen eine Mietwohnung habe nicht leisten können.
Mit diesen Vorbringen konnte - selbst wenn die Gattin des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Jahren ihren Wohnsitz noch nicht nach Österreich verlegt gehabt haben sollte - eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht begründet werden. Die Tochter war in den verfahrensgegenständlichen Jahren volljährig und hatte ihre Ausbildung bereits im Jahr 2013 abgeschlossen. Bei volljährigen Kindern ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes nicht von einer Ortsgebundenheit des haushaltszugehörigen Elternteils auszugehen (zum Beispiel ). Auch wenn sich die Tochter des Beschwerdeführers nach Abschluss ihrer Ausbildung und bei der Absolvierung der "fachlichen Arbeitsbefähigung" in einem kroatischen Krankenhaus in den verfahrensgegenständlichen Jahren, wo das (monatliche) Entgelt laut den Angaben des Beschwerdeführers rund 300 Euro betragen habe, eine Mietwohnung nicht habe leisten können, lässt sich daraus eine für die Werbungskostenabzugsfähigkeit erforderliche Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht ableiten; das Wohnen der volljährigen Tochter im Eigenheim in Kroatien hindert den Beschwerdeführer nicht, seinen Wohnsitz in die Nähe seiner Erwerbstätigkeit zu verlegen.
Ebenso wenig bezog die Gattin des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Jahren steuerlich relevante Einkünfte, die für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Kroatien gesprochen hätten. Laut den bereits genannten Einkommensbescheinigungen hat die Gattin des Beschwerdeführers lediglich im Jahr 2014 eine Unterstützungsleistung in der Höhe von rund 1.900 Euro erhalten (diese Leistung hat sie laut den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in einem Zeitraum erhalten, für den keine Familienheimfahrten geltend gemacht worden sind); andere Einkünfte hat die Gattin des Beschwerdeführers laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen nicht bezogen.
Die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn eine solche in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Der Beschwerdeführer hat in den Vorlageanträgen den Antrag gestellt, "nach Bedarf eine mündliche Verhandlung" durchzuführen. In einem solchen Antrag kann ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erblickt werden (). Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sehen bedingte Verhandlungsanträge nicht vor, der Antrag des Beschwerdeführers war daher unwirksam ().
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100746.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at