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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2021, RV/2101173/2020

Werbungskosten: Fahrtkosten (Fahrtenbuchaufzeichnungen) und Bewirtungskosten eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen [nunmehr gemäß § 323b Bundesabgabenordnung (BAO) Finanzamt Österreich] vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) wird für das Jahr 2019 mit-3.307,00 Euro festgesetzt (bisher -2.875,00 Euro).

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Zuge der am elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung 2019 machte der Bf. u. a. Reisekosten iHv 13.016,81 Euro (Kz 721) sowie sonstige Werbungskosten iHv 132,00 Euro (Kz 724) geltend.

Die belangte Behörde erließ am ein Ergänzungsersuchen, in welchem sie den Bf. bzgl. Reisekosten um Übermittlung eines Fahrtenbuchs und einer Dienstgeberbestätigung über die Zusammensetzung/Aufteilung der erhaltenen steuerfreien Ersätze gem. § 26 EStG 1988, sowie hinsichtlich der Werbungskosten um Zusendung der Belege und einer Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetze, ersuchte.

Der Bf. übermittelte am elektronisch folgende Unterlagen:
- Bestätigung der Y Versicherungen AG, dass der Bf. seit als Versicherungsangestellter im Außendienst tätig sei und sich überwiegend mit Versicherungsvermittlung, Kundenbetreuung und Kundenberatung befasse. Die Reisekostenvergütungen für 2019 würden sich aus "Kilometergeld für Ausbildung frei iHv 504,49 Euro", "Taggeld/Diäten frei iHv 12,60 Euro" und "Fahrtspesen für Ausbildung pflichtig iHv 30,00 Euro" zusammensetzen.
- FON-Lohnzettel
- Werbungskostenaufstellung 2019: Kilometer und Diäten iHv 12.700,84 Euro; Mobiltelefon iHv 70,83 Euro; Werbematerial iHv 245,14 Euro.
- Fahrtenübersichtstabelle 2019 mit folgender handschriftlicher Ergänzung: "Für weitere Fahrten privat habe ich noch das Kfz Pkw Zwei Graz 12 x, Laakirchen OÖ 1 x, Wien 3 x, Klagenfurt 12 x, Villach 5 x, Salzburg 3 x, Wolfsberg 1 x"
- Fahrtenbuch 2019: Pro Monat jeweils eine Tabellenseite
- Rechnungen Mobiltelefon
- Rechnungen für Werbegaben
- Rechnungen für Firmenessen

Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und anerkannte als Werbungskosten - neben Pendlerpauschale, Pendlereuro und Gewerkschaftsbeiträge - einen Betrag iHv. 9.676,35 Euro für Fahrtkosten und 201,50 Euro für sonstige Werbungskosten. Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten aber nicht anerkannten Werbungskosten wurde zur Begründung ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden müsse, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hätte es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Die zu erfassenden Fahrten müssten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich sei dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Bestehe eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, könnten diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wobei die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands genüge, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt würden, in der sie aufgesucht worden seien. Werde der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stelle diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren sei.
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise für die Beantragung des Kilometergeldes müssten die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordere, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten seien.
Da der Bf. lt. dessen Fahrtenbuch nur sehr geringe Privatkilometer ausgewiesen habe, seien im Schätzungswege noch weitere 6.000 Kilometer als Privatkilometer ausgeschieden worden. Die Reisekosten seien um die erhaltenen steuerfreien Ersätze in Höhe von 504,49 Euro gekürzt worden.
Die beantragten Telefonkosten seien um einen 30%igen Privatanteil gekürzt worden.
Die Aufwendungen für "Arbeitsessen" mit ausschließlichem oder weitaus überwiegenden Werbecharakter im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 seien grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte absetzbar.
Insbesondere in der Abgrenzung von Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 zu den Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nach § 20 EStG 1988, für die ein Aufteilungs- und Abzugsverbot gelte, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine bloße Glaubhaftmachung genüge diesfalls nicht. Im Sinne dieser Grundsätze sei es erforderlich, dass zusätzlich zur Belegvorlage auch Namen und Adressen von LeistungsempfängerInnen, Anlass und Zweck der Bewirtung ausgewiesen seien.

Der Bf. erhob mit Schreiben vom Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 und begründete diese wie folgt: Er führe nunmehr seit 27 Jahren bei der Y ein lückenloses Fahrtenbuch, incl. Diäten-Aufstellung. Jedes Jahr hätte er die Unterlagen dem Finanzamt zur Prüfung nachgereicht und niemals wurde seine Kilometer-Aufzeichnung angefochten.
Zum einen schreibe er jeden Tag den entferntesten Ort, wo er Kunden besuche, auf aber nicht den Namen des Hausbewohners, denn diese Daten fallen inzw. unter den Datenschutz.
Auch fahre er oft mehrmals am Tag in eine Ortschaft, z.B. beim Abholen und Zustellen von KFZ-Papieren der Kunden. Nicht öfter als ein bis max. zwei mal in der Woche, fahre er mit den Pkw Eins, welchen er zu 99% beruflich nutze, auch mal privat, allerdings nur kurze Strecken (auf der Jahresübersicht mit 1.508 km ausgewiesen). Für seine Privatfahrten (zusätzlich ca. 8.000 km) nehme er hauptsächlich seinen Pkw Zwei, welcher vorwiegend für diese Zwecke genutzt werde. Allerdings könne es auch vorkommen, dass er diesen Pkw Zwei auch für Dienstfahrten verwende. Da er für dieses Fahrzeug aber kein Fahrtenbuch schreibe, habe er hier niemals KFZ-Spesen beansprucht. Somit sei er im Jahr 2019 insg. ca. 9.500 km privat und lt. Fahrtenbuch 28.632 km dienstlich gefahren. Die km zwischen Wohnung und Dienstort seien am Fahrtenbuch ebenfalls immer ausgewiesen und abgezogen.
Bei den Diäten habe er immer erst ab dem übernächsten Bezirk geschrieben, da wiederholte Fahrten nach Ort1, Ort2, Ort3, Ort4, zu häufig gewesen seien. Es ergebe sich somit lt. Aufstellung eine Summe von 12.700,84 Euro, steuerfreie Ersätze von 504,49 Euro nicht berücksichtigt.
Bei der Mobil-Telefon Abrechnung habe er sich vertan und den Betrag somit um 30% reduziert. Es ergebe sich somit eine Summe von 49,58 Euro.
Bei den Speisen mit Kunden handle es sich immer um Firmenessen, wobei alle Kunden auf der Rückseite der Belege vermerkt seien. Wenn hier der Name N.A. oder B. vorkomme seien auch diese seine Kunden, welche er fallweise auch zu Versicherungszwecken besuche und zum Essen einlade. Die Beträge habe er allerdings falsch berechnet und statt 50% nur 40% geltend gemacht. Dies habe er richtig gestellt und der neue Betrag sei nun mit 266,57 Euro ausgewiesen.
Somit ergebe sich eine neue Gesamtsumme von 13.016,99 Euro welche er in der Arbeitnehmer-Veranlagung unter Punkt 721 ohne Abzüge (außer steuerfreie Ersätze von 504,49 Euro) geltend machen möchte.
Laut Bf. legte er der Beschwerde die korrigierte handschriftliche Werbekostenaufzeichnung, die Fahrtenbuch-Jahresaufzeichnung, die Überprüfung § 57a KFG für den Pkw Zwei und die Jahresinspektion Pkw Eins bei.

Nach einer am 10. September bei der belangten Behörde eingereichten Urgenz zu der Beschwerde richtete das Finanzamt ein weiteres Ergänzungsersuchen an den Bf. zwecks Vorlage der § 57a Überprüfung für den Pkw Zwei und den Nachweis der Jahresinspektion für den Pkw Eins (Rechnung) zur Einsichtnahme.

Der Bf. reichte am die Vorhaltsbeantwortung per FinanzOnline ein und führte aus, dass das Pickerlgutachten vom Pkw Zwei nur von 2020 vorhanden sei, da 2019 bereits ungültig und entsorgt worden sei. Hinsichtlich des Pkw Eins wurde ebenfalls das Pickerlgutachten und Servicerechnung von 2020 vorgelegt, da aufgrund der Erstanmeldung 2017 im Jahre 2019 noch kein Gutachten erforderlich gewesen sei.

Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde ab.
Die vom Bf. beantragten Telefonkosten seien bereits im Erstbescheid in Höhe von 49,58 Euro berücksichtigt worden. Die beantragten Tagesgebühren hätten im Erstbescheid keine Änderung erfahren.
Gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a EstG 1988 seien Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen würden.
Bewirtung: Bewirtungsaufwendungen oder sonstige Zuwendungen an Dritte seien nur dann abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen seien vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung reiche nicht aus. Für die Annahme eines entgeltwerten Charakters einer Bewirtung müsste ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, das heißt eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung (Geschäftsabschluss und Bewirtung) vorliegen, die alleinige Bewirtung aus Anlass eines Gespräches erfülle diese Voraussetzung nicht, wenn der Bf. das Geschäft auch ohne diese Bewirtung erhalten hätten.
Auf keinem einzigen der vom Bf. vorgelegten Belege finde sich ein Hinweis auf eine berufliche Veranlassung bzw. Notwendigkeit des getätigten Aufwandes, weshalb der Abzug als Werbungskosten nicht in Frage komme.
Insbesondere in der Abgrenzung von Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 zu den Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nach § 20 EStG 1988, für die ein Aufteilungs- und Abzugsverbot gelte, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine bloße Glaubhaftmachung genüge dies falls nicht. Im Sinne dieser Grundsätze sei es erforderlich, dass zusätzlich zur Belegvorlage auch Namen und Adressen von LeistungsempfängerInnen, Anlass und Zweck der Bewirtung ausgewiesen seien.
Zum Fahrtenbuch wiederholte die belangte Behörde die Ausführungen im Erstbescheid und ergänzte: Am sei im Fahrtenbuch eine (Dienst)Reise von 08:00 - 19:00 Uhr nach Klagenfurt ausgewiesen worden. Von diesem Tag liege auch eine Lokalrechnung von "Running Sushi" in Klagenfurt vor, wobei der Bf. angegeben habe, dass er mit seinen Söhnen und seiner Schwiegertochter beim Essen gewesen sei. Der Sohn B. sei an der selben Adresse gemeldet wie der Bf., der Sohn A. und seine (Ehe)Partnerin in Klagenfurt. Hier scheine eine große Mitveranlassung, wenn nicht überhaupt nur private Veranlassung der Fahrt vorzuliegen. Privatkilometer seien an diesem Tag nicht ausgewiesen worden.
Am sei im Fahrtenbuch eine Reise von 08:00 - 18:30 Uhr eingetragen worden, es erfolgte ein Mittagessen mit Fam. X. und dem Sohn des Bf., sowie der Schwiegertochter. Auch hier seien keine Privatkilometer ausgewiesen worden.
Am sei der Bf. lt. Fahrtenbuch von 08:00 - 17:00 Uhr in Klagenfurt und Umgebung auf Kundenbesuch gewesen. Lt. vorliegender Rechnung hätte der Bf. Mittag in St. Veit an der Glan Fam. X. zum Essen eingeladen. St. Veit an der Glan liege von Klagenfurt 18 km entfernt. Es dränge sich auch hier die Vermutung auf, auch da Familie X. bei Essenseinladungen öfter aufscheine, dass eine private (Mit)Veranlassung vorliege, es wurden keine Privatkilometer im Fahrtenbuch ausgewiesen.
Nach der vom Bf. vorgelegten Servicerechnung habe das Kfz des Bf. am einen Stand von 59.760 km gehabt. Lt. dem vom Bf. vorgelegten Fahrtenbuch wies das Kfz am einen Stand von 58.901 km auf, der Kilometerstand von 59.760 km wurde erst am 07. August erreicht, also 1 Woche später.
Weiters seien am 31. Juli lediglich 14 km für Fahrten Wohnort-Arbeitsstätte-Wohnort neben den beruflich zurückgelegten Kilometern ausgewiesen worden.
Weiters gehe aus dem Fahrtenbuch hervor, dass der Bf. in 21 Urlaubstagen lediglich 107 km mit dem Kfz zurückgelegt habe. Mit dem Kfz der (Ehe)Partnerin seien von 2018 bis 2020 durchschnittlich 10.000 km/Jahr zurückgelegt worden. Im ländlichen Raum würden durchschnittlich 1.00 [gemeint wohl 1.000] Kilometer pro Monat von einer Person für Privatfahrten, wie z.B. Einkaufen, Arztbesuche, Besuche von Freunden und Verwandten sowie für diverse Erledigungen zurückgelegt.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen erscheine eine zusätzliche Schätzung von 6.000 Privat-Kilometern gerechtfertigt.

Der Bf. brachte mit Schreiben vom "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ", welcher als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 BAO zu werten ist, ein und führte begründend aus:
Bewirtung: Am sei er den ganzen Tag auf einer Dienstreise im Raum Klagenfurt, gewesen, wobei er mehrere Kunden, darunter auch seinen Sohn A. und dessen Frau besucht habe. Er habe bei diesem Termin drei Versicherungs-Angebote erstellt und danach zum Essen in Running Sushi eingeladen. Auch sein älterer Sohn, der auch bei der Y arbeite, sei anwesend gewesen und habe er ihn zur Einschulung mitgenommen. Private Kilometer seien nicht ausgewiesen worden, da er hier ausschließlich dienstlich unterwegs gewesen sei.
Am sei er im Raum Klagenfurt und Pörtschach auf Kundenbesuch gewesen. Mit der Fam. X. habe er sich in Pörtschach zu einem Mittagessen verabredet und habe er dieses bezahlt, da die Aussicht auf einen Versicherungsabschluss und einer KFZ-Finanzierung im Raum standen.
Am sei er ebenfalls den ganzen Tag auf einer Dienstreise im Raum Klagenfurt und St.Veit/Glan gewesen und habe er sich mit der Fam. X. und seiner Schwiegertochter zur Besichtigung eines weiteren KFZ und deren Finanzierung getroffen und sie anschließend zum Essen eingeladen. Auch hier sei er ausschließlich dienstlich unterwegs, gewesen und sei er keine privaten Kilometer gefahren.
Der Bf. führte weiters aus, dass er bei seinem ersten Einspruch vom mitgeteilt habe, dass er auch fallweise seinen Pkw Zwei (Privatfahrzeug) vorübergehend für dienstliche Fahrten heranziehe, aber kein Fahrtenbuch schreibe. Deshalb sei es auch passiert, dass er am beim Pkw Eins (Dienstfahrzeug) lt. Servicerechnung um 861 km zu viel hatte. Deshalb sei er auch die Tage danach mit seinem Pkw Zwei gefahren, um diese Differenz wieder wett zu machen. Deshalb habe er am nur Wo-Do-Wo geschrieben, da ja der Pkw Eins in die Werkstätte gestellt worden sei und diese gegenüber dem Standort der Y in Murau liege. Die restlichen Kilometer sei er mit seinem Polo ausschließlich dienstlich gefahren.
Dass er in 21 Urlaubstagen nur 107 km privat gefahren sei, sei dadurch zu erklären, dass er für private Fahrten bis auf wenige Ausnahmen ausschließlich seinen Pkw Zwei verwende, der ja für diese Fahrten bereit stehe. Seine Gattin fahre mit diesem Auto soviel wie nie, da sie fast alle Fahrten privat, gemeinsam tätigen würden. Mit dem Polo würden alle von der belangten Behörde genannten Fahrten wie Arzt, Einkauf, Besuch von Freunden und dergleichen durchgeführt. Das seien insgesamt mit den wenigen privaten Fahrten vom Dienstfahrzeug 1.508 km (lt. Fahrtenbuch), zusätzlich Pkw Zwei ca. 10.000 km (Pickerl-Gutachten) alles zusammen also jährlich ca. 11.500 km privat und nicht mehr. Das entspreche wiederum die ca. 1.000 km monatlich, wie vom Finanzamt angeführt.
Außerdem kaufe er zu 90% bei der Fa. Hofer und Spar, welche sich auf seinem Weg zur oder von der Arbeit und seinem Wohnort befinden, ein. Dadurch würden nur die Fahrten Wohnung-Dienstort, oder Dienstort-Wohnung unterbrochen (diese würden sowieso beim Fahrtenbuch abgezogen) und nicht die Dienstfahrten.
Außerdem möchte er noch festhalten, dass er bei seinen Dienstfahrten immer die Namen und Adressen seiner Kunden vermerke und diese auch in seinem Beratungsprogramm der Y abgespeichert seien. Er führe sie allerdings im Fahrtenbuch nicht an, da diese Daten dem Datenschutz unterliegen würden zu dem er verpflichtet sei und welchen er auch strengstens befolge.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme wurde zu den einzelnen Beschwerdepunkten ausgeführt:
Bewirtung: Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Die zwei Voraussetzungen dieser Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben seien somit von der Partei nachzuweisen, eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reiche nicht aus. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass in dem Ausmaß, in dem die Möglichkeiten der amtswegigen Ermittlungen der Behörde aus Gründen eingeschränkt seien, die der Sphäre des Abgabepflichtigen zugehören, dessen Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren steige. Der Bf. habe bisher die Empfänger des Aufwandes für Bewirtungen ohne Nennung einer konkreten Anschrift namhaft gemacht. Er habe auch nicht nachgewiesen, mit welchen konkreten Geschäftsabschlüssen die jeweiligen Einladungen im Zusammenhang gestanden seien. Die bloße Behauptung, dass die vorliegenden Rechnungen im Zusammenhang mit Kundeneinladungen stehen sei unzureichend. Bei Essen mit engen Familienangehörigen (den eigenen Kindern) stehe jedenfalls die private Veranlassung im Vordergrund und seien die Aufwendungen nicht absetzbar.
Datenschutz: Dem Vorbringen des Bf., dass Namen und Adressen der Kunden im Beratungsprogramm aber nicht im Fahrtenbuch auf Grund des Datenschutzes abgespeichert seien, sei entgegen zu halten, dass die Organe der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichts gemäß § 48a BAO zur Geheimhaltung der ihr im Rahmen der Amtsausübung zukommenden Daten verpflichtet sind.
Fahrtenbuch: Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssten die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordere, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, der Start- bzw. Zielort, die Zwischenziele, die konkreten Fahrtrouten und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten seien. Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steige mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer. "Fahrtenbücher" ohne konkreten Kilometerstand, ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben) und ohne den Zweck der einzelnen Fahrten seien letztlich nicht für den Arbeitgeber, aber schon gar nicht für die Abgabenbehörde nachprüfbar, weil ihnen die wichtigsten Angaben für eine Kontrolle etwa durch Vergleiche mit "Pickerlberichten", Reparatur- und Servicerechnungen oder weiteren Unterlagen aus dem Betrieb des Arbeitgebers sowie durch Routenplaner fehlt. Auf Grund des vorgelegten Fahrtenbuches sei eine Kontrolle nicht möglich. Es widerspreche zudem der Lebenserfahrung, dass für private Fahrten (insbesondere Urlaubsfahrten) mit der Familie das kleinere weniger luxuriöse und bequemere Auto verwendet werde. Zudem gehe die Behörde davon aus, dass die Gattin des Bf. unvermeidbare Fahrten mit dem PKW während der Arbeitszeit des Bf. durchführen wird müssen.
Schätzung: Gemäß § 184 BAO habe die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen sei unter anderem, wenn der Abgabepflichtige gemäß Abs. 2 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme oder gemäß Abs. 3 die Aufzeichnungen mangelhaft seien. Dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist ändere nichts an deren Zulässigkeit. Es müsse nämlich der, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirke, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Schätzung sei auf Grund des mangelhaften Fahrtenbuches dahingehend erfolgt, dass die beantragten Fahrtkosten auf Grund von Erfahrungswerten um 6.000 km Privatkilometer gekürzt worden seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Bf. als Versicherungsangestellter eines Versicherungsunternehmens im Außendienst tätig ist und sich überwiegend mit Versicherungsvermittlung, Kundenbetreuung und Kundenberatung befasst. Die beruflichen Fahrten im Außendienst führt der Bf. grundsätzlich mit seinem eigenen Kraftfahrzeug Pkw Eins, Kennteichen xxx, durch. Für dieses Fahrzeug führt der Bf. Aufzeichnungen in Form eines vorgelegten Fahrtenbuches. Diesem Fahrtenbuch zufolge legte der Bf. im Jahr 2019 inkl. Privatfahrten iHv. 1.508 km und Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort und retour iHv. 2.289 km eine Gesamtkilometerleistung iHv. 32.429 km zurück (ohne Fahrten Wohnung - Dienstort - Wohnung: 30.140 km). Der Bf. erhielt im Beschwerdejahr von seinem Dienstgeber steuerfreie Fahrtkostenersätze gem. § 26 Z 4 EStG 1988 iHv. gesamt 504,39 Euro.

Beschwerdegegenständlich ist die Nichtgewähung von beantragten Fahrtkosten und Bewirtungsspesen als Werbungskosten. Konkret wurden vom Bf. die Zuschätzung von zusätzlich 6.000 Privatkilometer zu den bisher angegeben 1.508 km Privatkilometer und die Nichtanerkennung von Bewirtungskosten angefochten.
Während der Bf. zu den Fahrtkosten die Meinung vertritt, dass er ein lückenloses Fahrtenbuch führe und nicht öfter als ein bis max. zwei Mal in der Woche mit dem Pkw Eins, welchen er zu 99% beruflich nutze, kurze private Strecken fahre, da er für Privatfahrten hauptsächlich seinen Pkw Zwei verwende, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass infolge eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs die Kürzung der beantragten Fahrtkosten auf Grund von Erfahrungswerten um weitere 6.000 Privatkilometer zu Recht erfolgt sei.
Zu den Bewirtungsspesen gibt der Bf. an, dass es sich um Firmenessen gehandelt habe. Dagegen sieht die belangte Behörde die Voraussetzung der Anerkennung als Werbungskosten nicht gegeben, da der Bf. die Empfänger des Aufwandes für Bewirtungen ohne Nennung einer konkreten Anschrift namhaft gemacht habe und auch nicht nachgewiesen habe, mit welchen konkreten Geschäftsabschlüssen die jeweiligen Einladungen im Zusammenhang gestanden seien.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

  • Fahrtkosten und Fahrtenbuchaufzeichnungen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung insoweit zu schätzen, als sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Infolge § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gem. § 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar (vgl. ).

Hat jemand ein eigenes Fahrzeug im Rahmen eines Dienstverhältnisses sowie auch privat benutzt, so kann er tatsächlich entstehende Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Diese tatsächlich entstehenden Kosten - allenfalls geschätzt mit dem amtlichen Kilometergeld (vgl. , mwN) - können auch dann angesetzt werden, wenn das Fahrzeug in größerem Ausmaß privat genutzt wird (vgl. ). Soweit tatsächlich entstehende Pkw-Kosten ausschließlich der beruflichen Verwendung zuordenbar sind, sind sie zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen; sind sie ausschließlich der privaten Verwendung zuordenbar, stellen sie keine Werbungskosten dar ().

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (). Der Steuerpflichtige muss allerdings die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen ().

Fahrtkosten sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm. 26 "Fahrtkosten-Allgemeines", Stand , rdb.at).
Dabei hat der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar21a, § 16 Rz 220 "Nachweis der Fahrtkosten").
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Fahrtenbuch die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (vgl. ). Ein Fahrtenbuch muß, sollen aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteiles erforderlichen Tatsachen einwandfrei festgestellt werden können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (; ). Von der Lehre werde außerdem verlangt, daß aus einem ordentlich geführten Fahrtenbuch erkennbar sein müsse, ob es sich bei der einzelnen Fahrt des Arbeitnehmers um eine Dienstfahrt, eine Privatfahrt oder eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe ().

Wendet man diese judikativen Vorgaben auf den gegenständlichen Fall an, so zeigt sich, dass das im gegenständlichen Fall vorgelegte Fahrtenbuch diesen Anforderungen nicht genügt. Die gefahrenen Kilometer wurden in einem Fahrtenbuch festgehalten, welches folgende Daten in Tabellenform aufweist: Datum; Uhrzeit Abfahrt und Ankunft; Km Stand Abfahrt und Ankunft; gefahrene Km mit Spalten beruflich - privat - Wohnung Dienstort - Dienstort Wohnung; Fahrtziel; Zweck/Anmerkung; Km Geld Euro 0,42/km. Dabei wurden in der Rubrik "Fahrtziel" lediglich die angefahrenen Orte, nicht aber die Adressen angegeben. Unter der Rubrik "Zweck/Anmerkung" wurden folgende Vermerke eingetragen: "Kundenbesuch", "Dienstreise", "RD", "Urlaub", "Privat", "Schulung" und "Feiertag". Bei der Eintragung "Kundenbesuch" findet sich keine weitere Angabe wie Name und Adressen des jeweiligen Kunden.
Aus diesen Angaben in den Rubriken "Fahrtziel" und "Zweck" können aber weder die konkrete Fahrtrouten noch die tatsächlich angefahrenen Kunden überprüft werden. Eine - wie von der Judikatur geforderte - nachprüfende Kontrolle der Zuordnung von beruflichen und privaten Fahrten ist dadurch nicht möglich.
Zum Einwand des Bf. bzgl. Datenschutz (keine Offenlegung der Namen und Adressen der Kunden aufgrund Datenschutzbestimmungen) ist anzuführen:
Gemäß § 48a Abs. 1 BAO besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
Soweit nach § 1 Abs. 2 DSG 2012 die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Umfassende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtungen wie beispielsweise nach der EMRK, den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSG der BAO stellen sicher, dass die geheim zu haltenden Informationen durch geeignete Maßnahmen nicht Preis gegeben werden dürfen. Von § 48a BAO sind nicht nur steuerliche Verhältnisse (zB Gewinn- und Umsatzhöhe), sondern auch persönliche (zB Anzahl der unehelichen Kinder, Gesundheitszustand, Wohnverhältnisse, Vorstrafen) und betriebliche Verhältnisse, wie etwa Kalkulationen, Geschäftsverbindungen, Zahl der Arbeitnehmer, Bezugsquellen erfasst (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz, § 1 Tz 150 mit Verweis auf UA 2/2015 [Hypo Alpe-Adria], Stand , rdb.at).
Wenn sich der Bf. hinsichtlich der Nichtbekanntgabe der exakten Kundendaten auf datenschutzrechtliche Gründe beruft, ist daher zu entgegnen, dass die Organe der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichts gemäß § 48a BAO zur Geheimhaltung der ihr im Rahmen ihrer Amtsausübung zukommenden Daten verpflichtet sind und damit der Datenschutz gewährleistet ist.
Zudem ist die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches aus einem weiteren Grund nicht gegeben:
Laut Servicerechnung vom betrug der Kilometerstand des Pkw Eins zu diesem Zeitpunkt 59.760 km. Nach den Fahrtenbuchaufzeichnungen wurde dieser Kilometerstand jedoch erst mit erreicht. Der Bf. führte zu diesem Punkt im Vorlageantrag auf Seite 2 aus, dass er "fallweise meinen Pkw Zwei (Privatfahrzeug) vorübergehend für dienstliche Fahrten heranziehe, aber kein Fahrtenbuch schreibe. Deshalb ist es auch passiert, dass ich an dem von Ihnen erwähnten beim Pkw Eins (Dienstfahrzeug) lt. Servicerechnung um 861 km zu viel hatte. Deshalb bin ich auch die Tage danach mit meinem Pkw Zwei gefahren, um diese Differenz wieder wett zu machen. Deshalb habe ich am 31. Juli nur Wo-Do-Wo geschrieben, da ja der Pkw Eins in die Werkstätte gestellt wurde und diese gegenüber dem Standort der Y in Murau liegt. Die restlichen Kilometer fuhr ich mit meinem Polo ausschließlich dienstlich".
Nach diesen Ausführungen wäre der Bf. im Zeitraum bis mit dem Pkw Zwei gefahren, um die 861 km "wett zu machen".
Wenn jedoch zum Servicezeitpunkt der Pkw Eins einen Kilometerstand von 59.760 km aufweist, bedeutet dies, dass bis zu diesem Zeitpunkt diese Kilometer mit dem Pkw Eins bereits gefahren wurden und dieser Kilometerstand auch per im Fahrtenbuch, welches für den Pkw Eins geführt wird, aufscheinen hätte müssen. Tatsächlich wird im Fahrtenbuch der Kilometerstand zum aber mit 58.805 km am Beginn bzw. mit 58.901 km am Ende des Tages ausgewiesen. Im Zeitraum bis (d.h. exklusive) wurden laut Fahrtenbuch 874 km gefahren (Dienstfahrten 780 km, Wohnung-Dienstort-Wohnung 56 km, Privatfahrten 38 km). Schließt man den ein, so wurden 1.125 km, davon 1.024 km beruflich, zurückgelegt (Dienstfahrten 1.024 km, Wohnung-Dienstort-Wohnung 63 km, Privatfahrten 38 km). Zieht man die Aussagen des Bf. und die Servicerechnung vom heran, so ergeben sich folgende Diskrepanzen zum Fahrtenbuch: Zum einen wurde im Zeitabschnitt bis laut Bf. der Pkw Zwei und nicht der Pkw Eins benutzt und mit dem Pkw Zwei laut Bf. 861 km gefahren. Demgegenüber wurden laut Fahrtenbuch aber 874 km, davon 780 km beruflich, bzw. 1.125 km, davon 1.024 km beruflich, zurückgelegt. Zum anderen wurde der im Fahrtenbuch erst zum ausgewiesene Kilometerstand - wie auch der Bf. selbst angegeben hat - mit dem Pkw Eins bereits am erreicht.
Somit können die Eintragungen im Fahrtenbuch zwischen bis aber nicht die tatsächlichen Abläufe wiedergeben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wurde, da
▪ die für die Ermittlung des Privatanteils erforderlichen Tatsachen aufgrund fehlender Ziel- sowie Zweckangabe jeder einzelnen Fahrt nicht einwandfrei festgestellt werden können, und
▪ die im Fahrtenbuch für die Monate Juli und August 2019 geführten Aufzeichnungen im Widerspruch zu den Angaben des Bf. und der vorgelegten Servicerechnung vom stehen und diese Diskrepanzen auch nicht durch die Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag aufgeklärt werden konnten.
Die belangte Behörde war daher gem. § 184 BAO zur Schätzung der beruflich veranlassten Fahrtkosten berechtigt und waren die vom Bf. angegebenen Privatkilometerleistung von 1.508 km für den Pkw Eins zu korrigieren. Allerdings unterliegt auch ein nach den angeführten Kriterien mangelhaft geführtes Fahrtenbuch der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO. Das vom Finanzamt angenommene Ausmaß der privaten Fahrten mit dem Pkw Eins iHv zusätzlich 6.000 km (pro Monat 500 km) zu den bereits erklärten 1.508 km, somit gesamt 7.508 km für das Jahr 2019, wird vom Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der 10.000 Privatkilometer des Pkw Zwei als zu hoch erachtet (Privatkilometerleistung mit beiden Pkw nach Zuschätzung des Finanzamts ca. 17.500 km).

Das Bundesfinanzgericht errechnet die zusätzliche Privatkilometer für den Pkw Eins mit monatlich 308 km:

Die Privatkilometer, welche mit den Pkw Zwei in einem Jahr gefahren werden, lassen sich anhand der zwei vorgelegten § 57a Abs. 4 KFG 1967 Gutachten wie folgt ermitteln:

Somit ergibt sich an gefahrenen Privatkilometer im Schätzungsweg insgesamt eine Km-Leistung von monatlich 1.340 km [Tiguan: 308 km + 126 km (= 1.508 km/12 Monate) + Polo: 906 km], bzw. jährlich gerundet 16.000 km und erscheint dieser Ansatz der Realität näher zu kommen, als der Ansatz der belangten Behörde.
Für den Pkw Eins wird daher eine zusätzliche Privatkilometerleistung von 308 km/Monat bzw. gerundet 3.690 km (bisher 7.508 km) für das Jahr 2019 hinzugerechnet.

  • Bewirtungskosten:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Unter Repräsentationsaufwendungen fallen auch Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden (vgl. ).
Kosten der Bewirtung eines Geschäftsfreundes sind daher unter folgenden Voraussetzungen zur Hälfte abzugsfähig: Dem Steuerpflichtigen müssen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sein, mit der einzelnen Aufwendung muss ein Werbezweck verbunden sein und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung muss weitaus überwiegen (vgl. ).
Aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung resultiert nicht zwangsläufig eine berufliche Veranlassung dabei angefallener Bewirtungsaufwendungen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand. Erfolglosigkeit eines Bewirtungsaufwandes schließt dessen betriebliche Erforderlichkeit allerdings nicht aus (Peyerl in Jakom EStG13, § 20 Rz 70 mwH).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (vgl. ). Dieser Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung ist für jede einzelne Bewirtung zu erbringen (vgl. ), eine bloße Glaubhaftmachung der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung reicht nicht aus (vgl. ). Die Beweislast liegt dabei beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht.
Erforderlich ist insbesondere die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend hingegen ist die bloße Angabe von Personen, mit denen Kontakt gepflegt wurde, und Projekten (vgl. ), oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen bzw. Wirthauszetteln (vgl. ).

Auf den vom Bf. vorgelegten Rechnungen finden sich folgende Vermerke:
"Essen mit X1 Y1"; "X2 Y2"; "Kundenessen mit: N.A., N.C., N.B."; "Firmenessen mit: X.A. X.B., N.A. N.C."; "X3 X4 2 Personen Firmenessen"; "Firmenessen mit: X.A. X.B.".
Im Vorlageantrag gab der Bf. zu drei Treffen ergänzend an, dass Versicherungsangebote erstellt worden seien (), über den Abschluss einer Versicherung und einer Kfz-Finanzierung gesprochen worden sei () bzw. die Besichtigung von Autohäusern erfolgt sei ().
Festzuhalten ist, dass auf den Rechnungen zwar die Namen der bewirteten Personen angegeben wurden, diese jedoch ohne Angaben der Adressen. Weiters ist ein Bezug habendes konkretes Rechtsgeschäfte auf keinen der Rechnungen ersichtlich, sondern findet sich jeweils nur der Vermerk "Firmenessen", "Kundenessen" oder "Essen mit".
Damit erschöpfen sich die Angaben des Bf. zu den von ihm bewirteten Personen lediglich auf die bloß ungefähre Angabe von Personen und fehlt es gänzlich an Angaben zu den Rechtsgeschäften. Diese von der Bf. somit nur teilweise bekanntgegebenen Kundendaten und das Fehlen von Angaben über konkretisierte Rechtsgeschäfte werden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als ausreichend erachtet, um diese zur Hälfte zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Bezüglich Datenschutz wird auf die Ausführungen unter "A. Fahrtkosten und Fahrtenbuchaufzeichnungen" verwiesen.

Es ergibt sich damit ein Gesamtbetrag der Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte iHv. 10.847,95 Euro (bisher: 9.877,85 Euro).

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist hinsichtlich dem Werbungskostenabzug von Fahrtkosten sowie dem Abzug von Repräsentationsaufwendungen (Bewirtungskosten) der in der Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung des Ausmaßes der durchgeführten beruflich veranlassten Fahrten und in weiterer Folge der Höhe der aus diesem Grund anzuerkennenden Werbungskosten nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten war. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at