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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.05.2021, RV/2100216/2021

Maßgebliche Umstände für den Beginn des Postlaufes

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2017-2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

In der Beschwerde vom "" gegen die am elektronisch zugestellten Einkommensteuerbescheide 2017-2019 brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (Bf.) ua. vor: "… Im Namen unseres Klienten legen wir ... Beschwerde ein. Diese haben wir mehrmals versucht online ans Finanzamt zu übermitteln. Aufgrund eines technischen Fehlers war dies leider nicht möglich und wir hoffen, dass Sie der Beschwerde stattgeben werden …"

Darüber sprach die belangte Behörde mit zurückweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom - wegen Verspätung der Beschwerde - ab: Laut Poststempel sei die Beschwerde vom erst am zur Post gegeben worden.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in welchem der steuerliche Vertreter vorbrachte: "… Am wurde die Beschwerde … per Post an das Finanzamt versendet.Laut Ihrer Beschwerde-Rückweisung wurde laut Poststempel die Post erst mit abgeben. Das ist nicht korrekt, da die Unterlagen am zur Post gebracht wurden. Leider wurde die Sendung nicht per Einschreiben durchgeführt. Wir bitten um Stattgabe der Beschwerde für unseren Klienten …".

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom wurde dem Bf. Folgendes vorgehalten: "… Laut herrschender Rechtsauffassung wird der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel (Datumstempel) nachgewiesen. Der Postaufgabestempel besitzt den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde, wobei ein Gegenbeweis jedoch zulässig ist. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, den Gegenbeweis zu erbringen …"

Der Bf. beantwortete dieses Schreiben nicht.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 2a BAO, erster Satz, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO, erster Satz, gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO, erster Satz, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
(vgl. Poststempel Briefkuvert / Beschwerde; Vorlagebericht; Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an den Bf.)

  • Die angefochtenen Bescheide wurden dem Bf. z.H. steuerlicher Vertreter am elektronisch zugestellt (= Tag der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hatte).

  • Die dagegen gerichtete Beschwerde vom "" wurde der Post (erst) am zur Beförderung übergeben (vgl. Poststempel mit dem Datum: ).

3. Rechtliche Würdigung:

Nach herrschender Rechtsauffassung ist für den Beginn des Postlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen ist (vgl. ).

Der Postaufgabestempel besitzt den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde, wobei ein Gegenbeweis jedoch zulässig ist (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wurde von Seiten des Bf. ein tauglicher Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der durch den Poststempel erfolgten Beurkundung nicht erbracht.

Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit der durch den Poststempel erfolgten Beurkundung aus.

Somit wurde die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, das Risiko auf sich nimmt, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (vgl. ).

4. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100216.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at