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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2021, RV/7103506/2012

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Darlehenshingabe für verdeckte Ausschüttung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***GmbH, Wien***, vertreten durch Dr. Reisinger & MMag. Kornprat Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH & Co Steuerberatungs KG, 1130 Wien, Hietzinger Kai 133/Top 201 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 zu Recht:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) betreibt ein Fitnessstudio in Wien.

Im Jahr 2011 fand im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend die Jahre 2006 bis 2008 sowie eine Nachschau gemäß § 144 BAO betreffend den Zeitraum 01/2009 bis 12/2010 statt. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurden - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - folgende Feststellungen getroffen:

Tz. 2 Darlehen C***D***

Im Jahr 2006 sei der Mutter des Geschäftsführers M***D*** von der Beschwerdeführerin ein Darlehen iHv EUR 91.000 gewährt worden. Grundlage hierfür sei ein vorgelegtes "Angebot auf Abschluss eines Darlehens" datiert mit . Die Darlehensvaluta sei laut vorgelegter eidesstattlicher Erklärung mit zur Auszahlung gelangt. Ex contractu sei eine jährliche Verzinsung iHv 4 % und eine endfällige Rückzahlung bis vereinbart worden. Als Sicherstellung seien Rechte der Darlehensnehmerin betreffend ein Superädifikat in 1210 Wien zur Verpfändung namhaft gemacht worden; bei diesem handle es sich um ein Kleingartenhaus auf einem Grundstück, welches sich im Eigentum der Stadt Wien befindet. Ein Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2003 bescheinige dem gegenständlichen Superädifikat einen Wert von etwa EUR 80.000 (Baulichkeiten und Aussenanlagen).

In den Jahren 2006 bis 2009 seien keinerlei Rückzahlungen seitens der Darlehensnehmerin erfolgt. Es seien zwar Zinsen von der Beschwerdeführerin verbucht worden, diese jedoch nicht bezahlt worden. Im Jahr 2008 seien 35 % der Forderung aus dem Darlehen (EUR 31.997, 53) als uneinbringlich verbucht worden, im Jahr 2009 seien sodann weitere 60 % der Darlehensforderung (EUR 54.852,92) als uneinbringlich verbucht worden.

Hinsichtlich des gewährten Darlehens iHv EUR 91.000 liege nach Ansicht der Betriebsprüfung eine verdeckte Ausschüttung im Jahr des Zuflusses (2006) an die Darlehensnehmerin vor, da das Darlehen vom Geschäftsführer und zu 25 % Beteiligten der Beschwerdeführerin an eine ihm nahestehende Person gewährt worden sei.

Überdies halte die Sicherstellung des Darlehens aus folgenden Gründen dem Fremdvergleich nicht stand: Die Darlehensnehmerin sei zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung schon in Pension gewesen und habe über keine weiteren Einkünfte verfügt. In der Darlehensvereinbarung seien keine Regelungen für den Fall getroffen worden, falls das Pachtverhältnis für das Kleingartenhaus zwischen der Stadt Wien und der Darlehensnehmerin aufgelöst werde. Eine weitere Fremdüblichkeit sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführerin zwar ein Pfandrecht für das Kleingartenhaus zugestanden worden sei, dieses habe jedoch keine Absicherung des ersten Durchgriffrechtes beinhaltet und sei somit gegenüber einem bei der BAWAG am von der Darlehensnehmerin aufgenommenen Kredit iHv EUR 100.000 nachrangig. Im Jahr 2011 sei dieser Umstand tatsächlich schlagend geworden, da die Darlehensnehmerin ihre Kreditraten bei der Bank nicht mehr habe tilgen können. Die Bank habe von ihrem Pfändungsrecht hinsichtlich des Superädifikats Gebrauch gemacht.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise die notwendige Sorgfalt in Anbetracht eines Darlehens an eine nahe Angehörige des Geschäftsführers habe walten lassen und auf keine ausreichende Besicherung Bedacht genommen worden sei. Vielmehr sei unter den gegeben Umständen in Kauf genommen worden, die Beschwerdeführerin zu schädigen. Es liege somit eine Vorteilsgewährung der Beschwerdeführerin vor, welche durch den Geschäftsführer und Machthabenden ermöglicht worden sei und welche zu einer wesentlichen Minderung des Gesellschaftsvermögens geführt habe.

Die erfolgten Einzelwertberichtigungen der Darlehensforderung iHv EUR 31.997, 53 (2008) und EUR 54.852,92 (2009) seien gewinnerhöhend auszubuchen. Die verbuchten, aber nicht bezahlten Zinsen aus dem Darlehen iHv EUR 3.628, 15 (2007) und EUR 3.984, 88 (2008) seien gewinnmindernd auszubuchen. Die KESt aus der verdeckten Ausschüttung trage die Beschwerdeführerin.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ mit einen Erstbescheid betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2006, nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens mit neue Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie mit einen Erstbescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2009.

Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.

In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Berufung gegen die unter Tz. 2 "Darlehen C***D***" des Betriebsprüfungsberichts getroffene Qualifizierung des im Jahr 2006 gewährten Darlehens iHv EUR 91.000 als verdeckte Ausschüttung richte.

Der Sachverhalt der Gewährung eines Darlehens an C***D*** sei unstrittig. Das Darlehen sei auf Grund eines schriftlichen Angebotes auf Abschluss eines Darlehens vom zur Vermeidung der Darlehensvertragsgebühr lediglich mit konkludenter Annahme gewährt worden. Dieser Vertrag sei sowohl hinsichtlich der geforderten Schriftlichkeit als auch der Vereinbarung über Laufzeit, Rückführung, Verzinsung als auch Vereinbarung einer in diesem Fall sogar dinglichen Sicherheit fremdüblich. Das Laufzeitende sei mit terminisiert gewesen; die Feststellungen der Betriebsprüfung seien daher bereits vor Laufzeitende erfolgt und beträfen somit Ereignisse in der Situation der Darlehensnehmerin, die zeitlich erst nach Zuzählung des Darlehens hervorgetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe auf diese weder eine Einflussmöglichkeit gehabt noch davon Kenntnis gehabt.

Den einzelnen Feststellungen seitens der Betriebsprüfung sei daher entschieden entgegenzutreten. M***D*** sei entgegen der Feststellungen der Betriebsprüfung weder zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung noch der Darlehenszuzählung Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen und habe auch keinerlei Kenntnisse über die finanzielle Situation der Darlehensnehmerin gehabt. Die Tatsache, dass es sich bei der Darlehensnehmerin um die Mutter des derzeitigen Geschäftsführers handle, sei kein Indiz für das Vorliegen von Fremdunüblichkeit; vielmehr sei das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. Auch dass die Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits in Pension gewesen sei, sei keinerlei Indiz, da sie als Geschäftsführerin einer GmbH über weitere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hätte verfügen sollen. Des Weiteren seien die Konditionen betreffend die Sicherstellung des Darlehens mittels Pfandrecht an dem Kleingartenhaus nicht fremdunüblich. Hierzu sei einerseits auf die seitens der Republik Österreich erwirkte Exekutionsbewilligung verwiesen und andererseits entspräche es durchaus den fremdüblichen Regeln des ordentlichen Geschäftsverkehrs, dass Pfandrechte auch um zweiten oder dritten Rang als Sicherheit anzusehen seien. Der Umstand, dass die Darlehensnehmerin zu Beginn des Jahres 2011 die Kreditraten der Bank nicht mehr habe zahlen können und die Bank von ihrem Pfändungsrecht Gebrauch mache, habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung keinesfalls wissen können.

Die Beschwerdeführerin beantragte abschließend hinsichtlich der Körperschaftsteuer sämtliche das Darlehen betreffende Korrekturbuchungen durch das Finanzamt rückgängig zu machen (Ausbuchung Zinsen 2007, 2008 und 2009; Ausbuchung Einzelwertberichtung 2008 und 2009) sowie den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2006 zur Gänze aufzuheben. Beiliegend zu Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin eine Exekutionsbewilligung zugunsten der Republik Österreich vom sowie einen Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin zum Stichtag .

Die Betriebsprüfung nahm Stellung zur Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im gegenständlichen Fall vorherrschenden Umstände (Darlehen der Beschwerdeführerin an die Mutter des Gesellschafter-Geschäftsführers) besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung für die Gewährung des Darlehens hätte legen müssen. Nach ausführlicher rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes kam die Betriebsprüfung zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt der fehlenden fremdüblichen Gestaltung der Darlehensgewährung in Form der gewählten vertraglichen Gestaltung (zB Endfälligkeit der Rückzahlung), der fehlenden Sicherheit (keine adäquate Absicherung des Pfandrechts) und der fehlenden Zahlung von Zinsen jedenfalls vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auszugehen sei.

In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung führte die Beschwerdeführerin rekurrierend auf die Ausführung der Betriebsprüfung aus, weshalb ihrer Ansicht nach die Darlehensgewährung einem Fremdvergleich standhalte. So legte die Beschwerdeführerin ausführlich dar, weshalb die von der Betriebsprüfung aufgegriffen Punkte hinsichtlich Endfälligkeit des Darlehens, wirtschaftliche Situation der Darlehensnehmerin, vereinbarte Zinsen und Sicherstellung der Darlehensforderung nicht fremdunüblich seien. Im Ergebnis liege daher im gegenständlichen Fall eine eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarung vor, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulasse. Die im gegenständlichen Fall abgeschlossenen Vereinbarungen seien nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen, hätten einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und wären zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden. Das Gesamtbild der Verhältnisse spräche in diesem Fall eindeutig gegen das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung.

Die Vorlage des Rechtsmittels an den Unabhängigen Finanzsenat erfolgte ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Vorlagebericht vom . Im bezughabenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass strittig sei, ob der Betrag von EUR 91.000, welcher der Mutter des M***D*** zugeflossen sei, eine verdeckte Gewinnausschüttung sei.

Nach ergänzenden Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht (BFG) erstattete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom ein ergänzendes Vorbringen zur Berufung. In diesem Vorbringen führte die Beschwerdeführerin aus, dass zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (2006) G***H*** Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sei; er habe diese Funktion von bis zum innegehabt. Eine familiäre Nahebeziehung zwischen dem damaligen Geschäftsführer und der Darlehensnehmerin habe nicht bestanden. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Begründung sowie die nachfolgenden Umstände, die zur Uneinbringlichkeit des Darlehens geführt hätten, ausführlich dar. Die Beschwerdeführerin wies auch auf den Umstand hin, dass der für die Darlehenshingabe verantwortliche Geschäftsführer mit Wirkung vom abberufen worden sei und Herr M***D*** mit Wirkung vom als selbstständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer eingesetzt worden sei um die Beschwerdeführerin bestmöglich zu vertreten.

Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin nochmalig um Stattgabe des Berufungsbegehrens und zog den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenständlich besteht Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darüber, ob die Hingabe eines Darlehens iHv EUR 91.000,00 durch die Beschwerdeführerin an C***D*** als Darlehensnehmerin eine verdeckte Ausschüttung darstellt und die deshalb erfolgte Neufestsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie die Erstfestsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 und die Vorschreibung der Kapitalertragssteuer für den Zeitraum 2006 im Haftungswege zu Recht erfolgte.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, die Eingaben der Verfahrensparteien, die öffentlich einsehbaren Register (Firmenbuch, Grundbuch) sowie das Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS).

Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Unstrittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass die beschwerdegegenständliche Darlehenshingabe durch die Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr 2006 an die Darlehensnehmerin Frau C***D*** erfolgte. Ebenso unstrittig sind die Konditionen des Darlehens betreffend Rückzahlung und Verzinsung sowie dessen Sicherstellung mittels Pfandbestellung an den Rechten der Darlehensnehmerin betreffend ein Superädifikat in Wien1***. Bei diesem Superädifikat handelt es sich um ein Kleingartenhaus auf einem Grundstück im Eigentum der Stadt Wien. Auch die weiteren Sachverhaltserhebungen der Betriebsprüfung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände der Darlehensnehmerin sowie deren negativer Fortgang, der letztendlich zur Uneinbringlichkeit des Darlehens führte, erweisen sich als unstrittig.

Festzustellen ist, dass sowohl zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung als auch der Darlehenshingabe im Jahr 2006 (Stichtag: ) an der Beschwerdeführerin zwei Gesellschafter (E***F*** zu 25 % und die Sport***GmbH zu 75 %) beteiligt waren. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu oa Stichtag war G***H***, der die Beschwerdeführerin von bis zum in dieser Position selbstständig vertrat. Weder die oben genannten Gesellschafter noch der Geschäftsführer standen in einer Nahebeziehung zu der Darlehensnehmerin. Entgegen den Feststellungen des Finanzamtes war der Sohn der Darlehensnehmerin, M***D***, im Jahr 2006 weder beteiligter Gesellschafter noch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Die Funktion des Geschäftsführers bekleidete er erst ab ; eine Gesellschafterstellung war ab gegeben.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Annahme einer verdeckten Ausschüttung im Zusammenhang mit einer erfolgten Darlehenshingabe im Wirtschaftsjahr 2006.

Verdeckte Ausschüttungen werden im KStG zwar erwähnt, sind jedoch nicht gesetzlich definiert. Der VwGH versteht unter einer verdeckten Gewinnausschüttung alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt worden wären. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die in ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben ().

Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen einer Körperschaft in zwei Formen mindern: Entweder durch überhöhte, scheinbare Aufwendungen oder zu geringe, fehlende Einnahmen (). Als verdeckte Ausschüttungen gelten somit alle außerhalb der gesellschafts­rechtlichen Gewinnverteilung liegenden Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Diese Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln. Eine verdeckte Gewinnausschüttung muss nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen; eine verdeckte Ausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen (; 2006/15/0043; 2008/15/0039).

Die Merkmale einer verdeckten Ausschüttung sind daher wie folgt (vgl Kirchmayer in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung 141):

  • Zuwendungen von Vermögensteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung;

  • durch eine Körperschaft;

  • an ihre Anteilsinhaber oder gleichzuhaltenden Personen;

  • die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind;

  • zudem mit dem Wissen und Wollen der Körperschaft erfolgen.

Nach Ansicht des Finanzamtes ist die Hingabe des beschwerdegegenständlichen Darlehens an die Darlehensnehmerin (C***D***) als Zuwendung von Vermögensteilen an den Gesellschafter-Geschäftsführer (M***D***) bzw an eine ihm gleichzuhaltende Person außerhalb einer offenen Ausschüttung durch eine Körperschaft zu sehen und somit als solche als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren.

Das Finanzamt übersieht hierbei aber, dass offene wie verdeckte Ausschüttungen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraussetzen, auch ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Ausschüttungen sein (). Zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung bedarf es daher einer Zuwendung an einen Anteilsinhaber der Körperschaft oder einer diesem gleichzuhaltenden Person, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung maßgeblich sind ().

Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Sohn der Darlehensnehmerin im Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung () weder Anteilsinhaber noch Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin; er befand sich nicht einmal in einem Angestelltenverhältnis mit der Beschwerdeführerin Zwar steht der Umstand, dass eine Anteilseignerschaft "nicht mehr" oder "noch nicht" vorliegt, einer Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung prinzipiell nicht entgegen, jedoch müssen die Leistungen der Kapitalgesellschaft in einem engen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem späteren Gesellschafterverhältnis stehen (Kirchmayer in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung 159)

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin jedoch weder nach der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der Verfahrensparteien ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensleistung und der späteren Gesellschafterstellung des Sohnes der Darlehensnehmerin erkennbar. Die Anteilsinhaberschaft (ab ) steht auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensvereinbarung (), sondern war erst knapp vier Jahre später gegeben (vgl Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988 § 8 Rz 704 ff). Ob letztendlich in den Folgejahren eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen war, ist nicht verfahrensgegenständlich und kann somit dahingestellt bleiben.

Da es somit schon an einer Grundvoraussetzung fehlt bzw auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der späteren Anteilsinhaberschaft erkennbar ist, verbleibt kein Raum für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung. Somit kann auch dahingestellt bleiben, ob die Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Der Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Punktes Folge zu geben und die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 abzuändern.

Steuerliche Auswirkungen

Körperschaftsteuer 2007:


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Kennzahl
Sachbescheid
BFG
KZ 9090
EUR 2.357,85
EUR 5.986

Körperschaftsteuer 2008:


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Kennzahl
Sachbescheid
BFG
KZ 9090
EUR 81,03
EUR 4.065,91
KZ 9140
EUR 0
EUR 31.991,53

Körperschaftsteuer 2009:


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Kennzahl
Erstbescheid
BFG
KZ 9140
EUR 0
EUR 59.422,95

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden, und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Beilage: 1 Beilage mit 3 Berechnungsblättern

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103506.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at