Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Habsburgergasse 3/20, 1010 Wien, über die Säumnisbeschwerde vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 1/23 betreffend den zumindest seit offenen Antrag gemäß § 212a BAO (urspr. Antrag vom ) den Beschluss gefasst:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf) ***Bf1*** hat beim Bundesfinanzgericht mit Schreiben ihrer Vertretung vom , eingelangt am , eine Säumnisbeschwerde mit folgendem Inhalt eingebracht:
"wegen: §212a BAO
S Ä U M N I S B E S C H W E R D E
1-fach
Beilagen
1) Das Finanzamt Wien 1/23 hat zur Abgabenkonto-Nr. ***1*** mit Bescheid vom zur ImmoESt 12/2016 in Höhe von EUR 16.800,00 gem. § 217 Abs 1 und 2 BAO
einen Säumniszuschlag von 2% mit EUR 336,00 festgesetzt. Zugestellt wurde dieser
Bescheid aber nicht der die Anmeldung erstattenden Anwältin, sondern unter deren
Umgehung der Abgabenpflichtigen direkt.
Bescheinigung: Bescheid vom
2) Die Abgabenpflichtige hat - vertreten durch RA Dr. ***Vertr***- dagegen am
fristgerecht Berufung erhoben.
Bescheinigung: Berufung vom
3) Am erging dann eine Beschwerdevorentscheidung. In dieser fällt vorerst
schon einmal auf, dass die Berufung unter ausdrücklichem Hinweis auf die erteilte Vollmacht
durch RA Dr. ***Vertr*** eingebracht wurde und daher durch diesen und nicht - wie in
der Entscheidung fälschlich behauptet - durch Frau Mag. C erfolgte. Dazu
wurde die Beschwerdevorentscheidung dann weder dem tatsächlichen ausgewiesenen Vertreter noch der der in der Beschwerdevorentscheidung als angeblich vertretungsbefugten
genannten Rechtsanwältin zugestellt, sondern wiederum unter Umgehung des ausdrücklich
ausgewiesenen und sogar vermuteten Vertreterin, der Abgabenpflichtigen selbst, was
offensichtlich unvertretbar rechtswidrig ist.
Bescheinigung: Beschwerdevorentscheidung vom
4) Dazu wurde der dg zur umseitigen GZ RV/7104496/2017 anhängige Vorlageantrag
eingebracht.
Bescheinigung: Vorlageantrag vom
5) Wie der - wiederum unvertretbar rechtsirrig - direkt an die Abgabenpflichtige zugestellte
Vorlagebericht erkennen lässt, ist der Behörde zumindest vollkommen klar, dass seit
zumindest ein offener Antrag gemäß § 212a BAO besteht.
Die belange Behörde verkennt weiters - grob unrichtig - dass in der Berufung jedenfalls
inhaltlich auch eine zeitliche berichtigte ImmoESt-Anmeldung enthalten ist.
Über beides wurde bisher nicht entschieden, wobei insbesondere die oftmalige - zur
Ignoranz des Vertreters - insistierend gehäuft grob unrichtige Rechtsauffassung auffällt: eine
Anwaltsvollmacht enthält bekanntermaßen immer auch eine Zustellvollmacht, sodass es
nicht notwendig ist, diese - wie die Behörde vermeint - "zu entnehmen".
Bescheinigung: Vorlagebericht vom
Da weder der Abgabenpflichtigen, noch auch ihrem Vertreter. Bescheide der
Abgabenbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen des Anbringens, spätestens am
, sohin bis , bekannt gegeben wurde, erhebt die Abgabepflichtige
gemäß § 284 Abs 1 BAO durch ihren Anwalt, der sich auf die erteilte - naturgemäß auch
eine Zustellvollmacht umfassende - Anwaltsvollmacht beruft,
S Ä U M N I S B E S C H W E R D E
beim Bundesfinanzgericht und stellt den
ANTRAG,
der Abgabenbehörde gemäß § 284 Abs 2 BAO aufzutragen, innerhalb einer Frist von einer
Woche (in eventu: drei Monaten) ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und
eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
***Bf1***"
Die angeführten 5 Bescheinigungen wurden der Beschwerde angeschlossen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgeben (§97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO ist sinngemäß § 260 Abs. 1 lit a (Unzulässigkeit) anzuwenden.
Gemäß § 260 BAO Abs.1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO ist sinngemäß § 260 Abs. 1 lit a (Unzulässigkeit) anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mitBeschluss (§278)zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Mit wurde ua. der Bereich der Finanzämter neu organisiert (Finanz-Organisationsreform). An die Stelle des zum zuständigen Finanzamtes Wien 1/23 trat im gegenständlichen Fall das Finanzamt Österreich.
§ 9 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 BGBl. I Nr. 9/2010 (gemäß § 33 leg.cit. mit außer Kraft getreten) lautete:
Sitz und Amtsbereich
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämterzusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.
(4) Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist.
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) BGBl. II Nr. 165/2010, außer Kraft getreten durch Art. 34 FORG-Anpassungsverordnung BGBl. II Nr. 579/2020 mit Ablauf des , lautete auszugsweise:
§ 4. (1) Es werden folgende Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis eingerichtet:
Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien, …
§ 60 BAO i. d. F. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet (gemäß § 323 Abs. 63 BAO mit in Kraft getreten):
Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich
§ 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für
1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,
2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.
(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für
1. die
a) Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,
b) Weiterleitung und
c) Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten
in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaatansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, ABl. Nr. L 275 vom S. 1;
2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;
3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011;
4. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 - KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449);
5. die Entgegennahme und Erledigung von
a) Anzeigen gemäß § 120 Abs. 1 und
b) Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994
von Abgabepflichtigen, die unter § 61 Abs. 1 Z 5 bis 8 fallen und denen noch keine Steuernummer bekanntgegeben worden ist;
6. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 im Inland sowie für die Entgegennahme und Bearbeitung von Lohnbescheinigungen gemäß § 84a Abs. 1 EStG 1988 (§ 47 Abs. 1 EStG 1988).
§ 323b BAO lautet:
Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
(4) Für Angelegenheiten, für die vor dem der Bundesminister für Finanzen zuständig gewesen ist und nach dem eine andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung zuständig ist, gilt zusätzlich zu Abs. 3 Folgendes:
1. Die ab dem zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tritt an die Stelle des Bundesministers für Finanzen.
2. Die am beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
3. Abweichend von Z 2 bleibt der Bundesminister für Finanzen zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, die von ihm erlassene Bescheide gemäß § 103 EStG 1988 betreffen, wenn er die Bescheidbeschwerde bereits vor dem dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat.
(5) Bis können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.
(6) Bis können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämterwirksam eingebracht werden.
(7) Bis können Anbringen, für deren Behandlung das Zollamt Österreichzuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Zollämter gemäß § 11 AVOG 2010 - DV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Zollämterwirksam eingebracht werden.
(8) Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des aufgehoben.
(9) Verliert eine Abgabenbehörde des Bundes nach dem durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
(10) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung "Finanzamt Österreich", "Finanzamt für Großbetriebe", "Zollamt Österreich"oder "Amt für Betrugsbekämpfung" verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund
- des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
- der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
- eines anderen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019
zuständig gewesen ist.
(11) Bis zum können Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung "Finanzamt Österreich" oder "Finanzamt für Großbetriebe" wirksam eingebracht werden.
(12) Bis zum können Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung "Zollamt Österreich" wirksam eingebracht werden.
Beendigung des Bestehens des Finanzamts Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien
Das Finanzamt Wien 1/23 hat zufolge § 33 AVOG 2010 und Art. 34 FORG-Anpassungsverordnung mit Ablauf des zu Bestehen aufgehört.
Das Finanzamt Wien 1/23 kann daher seit mangels Existenz nicht mehr säumig sein.
Finanzamt Wien 1/23 existiert als belangte Behörde nicht mehr.
Im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom existiert das Finanzamt Wien 1/23nicht mehr.
Fortführung des Beschwerdeverfahrens durch das Finanzamt Österreich
Seit ist das Finanzamt Österreich gemäß § 60 BAO i. V. m. § 323b Abs. 2 BAO zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens, dessen Erledigung beantragt wird, zuständig.
Das bedeutet aber nicht, dass die Säumnisbeschwerde vom dahingehend umzudeuten wäre, dass an die Stelle des Finanzamts Wien 1/23als gemäß § 285 Abs. 1 lit. a BAO belangte Abgabenbehörde zu treten hat.
Soll eine Säumigkeit des Finanzamts Österreich gerügt werden, ist dieses - und kein anderes Finanzamt, ob existent oder nicht existent, und keine andere Behörde - in der Säumnisbeschwerde als säumige Abgabenbehörde zu bezeichnen.
§ 323b Abs. 6 BAO (wonach Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV),BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden können) ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da für eine Säumnisbeschwerde keines der genannten Finanzämter, sondern das Bundesfinanzgericht zuständig ist (vgl. ).
Keine Entscheidungspflicht des Finanzamts Wien 1/23 mehr
Seit besteht keine Entscheidungspflicht des Finanzamts Wien 1/23 mehr.
Zurückweisung der Säumnisbeschwerde
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt die Bezeichnung einer Behörde, welche die Entscheidungspflicht nicht trifft, deren Verletzung mit der Säumnisbeschwerde geltend gemacht wird, zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. ; ; ; ; ).
Die Säumnisbeschwerde ist daher zufolge mangelnder Entscheidungspflicht der nicht mehr bestehenden belangten Behörde a limine gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl. ).
Bemerkt wird, dass ferner nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 noch nicht vorliegen kann, da für das Finanzamt Österreich die Frist für eine Entscheidung erst am zu laufen begonnen hat (vgl. , BFGjournal 3/2021, 99; ; jeweils unter Hinweis auf ).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht den Leitlinien der dargestellten ständigen Rechtsprechungdes Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Säumnis einer nicht mehr existierenden Behördefolgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die(ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100037.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at