Polizeigrundausbildung im Exekutivdienst, kein gemeinsamer Haushalt, keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Familienbeihilfe für ***1***, geb. xx.xx..1995, ab September 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am über Finanzonline Familienbeihilfe für seinen Sohn ***1***, geb. xx.xx..1995, ab September 2019. Der Sohn absolviere die Polizei-Grundausbildung im Bildungszentrum Steiermark und der Bf. leiste die überwiegenden Unterhaltskosten für ihn.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers ab September 2019 abgewiesen und begründend unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 ausgeführt, dass laut VwGH-Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, der Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der Begründung, dass das angeführte VwGH-Erkenntnis - insbesondere die Annahme einer gegebenen Berufsausübung während der Grundausbildung - nicht anzuwenden sei. Sein Sohn habe den Sonderfall eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, welches mit Sondervertrag zwischen ihm und dem Bund geschlossen worden sei. Demzufolge erhalte er während der Grundausbildung für den Exekutivdienst einen fix festgesetzten Ausbildungsbeitrag (im Sinne einer Lehrlingsentschädigung) und sei in keiner Besoldungs- oder Verwendungsgruppe eingestuft, wie dies der Regelfall im öffentlichen Dienst sei. Erst nach Abschluss seiner zweijährigen Grundausbildung, welche mit einer abzulegenden Dienstprüfung ende, werde sein Sohn in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe E2b überstellt. Somit seien klar die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG erfüllt und stehe dies auch in keinem Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH zu Zl. 2018/16/0203. Weiters wird auf das BFG-Erkenntnis RV/5100538/2014 verwiesen.
Als Beilage wurde der Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung des Sohnes (Beginn der Grundausbildung am , Dauer 24 Monate) und die Bestätigung der Ableistung des Präsenzdienstes des Sohnes angefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten verneine und qualifiziere dies als Berufsausübung. Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde. Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gleichgehalten werden könne.
Daraufhin stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und wiederholte sein Beschwerdevorbringen.
Das Bundesfinanzgericht führte weitere Ermittlungen durch, bei denen Folgendes festgestellt wurde:
1) Lt. Abfrage im Zentralen Melderegister ist der Sohn des Bf. seit mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adr 2 gemeldet und mit Nebenwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers.
2) Lt. Angaben des Beschwerdeführers betragen die monatlichen Fixkosten seines Sohnes 1.611,68 €. Der Bf. hat nachgewiesen monatlich 386,95 € der Unterhaltskosten seines Sohnes zu tragen. Weiters wurde ein Nachweis über die Zahlung von monatlich 100 € von Frau ***2*** vorgelegt.
3) Lt. Gehaltsabrechnungen der LPD Steiermark erhielt der Sohn des Bf. einen Nettobezug (ohne Sonderzahlungen) ab September 2019 bis April 2020 in Höhe von 1,320,68 bis 1.351,86 €.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ……………..
Nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 steht Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder zu, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 idgF hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.
Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Z 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.
Laut dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst gliedert sich die zweijährige Grundausbildung in die
Basisausbildung (12 Monate Theorie),
das Berufspraktikum I (3 Monate),
die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung)
und das viermonatige Berufspraktikum II:
- BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.
- BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE
Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.
- VERTIEFUNG - 5 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.
- BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE
Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.
In der im Ausbildungsplan enthaltenen Stundentafel werden die zur Ausbildungsverordnung angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten näher aufgegliedert.
Im Erkenntnis , wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, "dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa Ra 2020/16/0017; Ra 2017/16/0030; 2009/16/0315; 2009/13/0127; und 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. etwa nochmals Ra 2020/16/0017; und Ro 2015/16/0033). Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen die genannten Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, jedenfalls unter den Begriff einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG."
Und weiters: "Hat die von der Revisionswerberin (Antragstellerin betreffend Familienbeihilfe) angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des Erkenntnisses Ra 2018/16/0203, erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. (Hier: Nach Angabe der Revisionswerberin befand sich ihr Sohn seit , also seit dem ersten Tag der Dauer des Vertragsverhältnisses zum Bund, in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum)".
Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absolvierte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle. Dagegen stelle die Ableistung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten eine Berufsausbildung dar, da es sich dabei um eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle.
Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.
Das zwischen diesen beiden Theorie-Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I dient nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. Dieser Teil der Ausbildung stellt somit eine typische Form der Vermittlung praktischer Grundkenntnisse dar, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unter die Berufsausbildung fällt (vgl. ). Auch der Umstand, dass dieses Praktikum vor Ablegung der Dienstprüfung geleistet wird, spricht dafür, dass das Berufspraktikum I noch keine Berufsausübung darstellt.
Anderes gilt dagegen für das Berufspraktikum II. In diesem werden "während der Einführung in den Dienstbetrieb die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt". Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum ist damit vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikums am Arbeitsplatz. Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz.
Im vorliegenden Fall begann der Sohn des Beschwerdeführers die Polizeigrundausbildung am bei der LPD Steiermark. Der Beschwerdeführer beantragte ab September 2019 die Gewährung der Familienbeihilfe.
Wie aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, liegt für die Grundausbildung im Exekutivdienst Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vor. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt.
Der Sohn des Bf. ist seit mit Hauptwohnsitz nicht mehr an der Adresse des Bf., sondern an der Adresse Adr 2 gemeldet. Daher geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Sohn seit diesem Zeitpunkt nicht mehr beim Beschwerdeführer haushaltszugehörig ist.
Nach Angaben des Beschwerdeführers betragen die monatlichen Fixkosten seines Sohnes 1.611,68 €. Der Bf. hat nachgewiesen monatlich 386,95 € der Unterhaltskosten seines Sohnes zu tragen. Der Nettobezug (ohne Sonderzahlungen) des Sohnes beträgt ab September 2019 bis April 2020 1,320,68 € bis 1.351,86 €. Damit steht aber fest, dass der Sohn auf Grund der Höhe seines Bezuges seine Unterhaltskosten überwiegend selbst getragen hat.
Da der Sohn des Beschwerdeführers nicht mehr im Haushalt seines Vaters lebt und der Beschwerdeführer die Kosten des Unterhalts seines Sohnes nicht überwiegend (mehr als 50%) getragen hat, besteht für den Bf. kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
(Hinweis: es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Sohn einen "Eigenantrag" nach
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 stellt).
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101312.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at