Werbungskosten Pfarrer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PROTAX Steuerberatung und Bilanzbuchführung GmbH & Co KG, Lindenbreite 19, 2460 Bruckneudorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer wird in Höhe der Beschwerdevorentscheidung vom das sind
€ -1.938,00 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Einkommensteuerbescheid vom fanden für den Bf. Werbungskosten in Höhe von € 5.913,63 Berücksichtigung. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab für das Jahr 2014 eine Gutschrift in Höhe von € 2.893,00.
Mit erfolgte seitens des Finanzamtes eine Aufhebung des Bescheides vom gem. § 299 BAO. Die Einkommensteuer 2014 wurde in Höhe von € - 1.090,00 festgesetzt. Die Begründung des Bescheides lautete wie folgt:
"Als Arbeitsmittel wurden jeweils zu 60% das Outlook Sicherheitspaket, der USB Stick sowie das GMX Konto berücksichtigt. Zusätzlich waren die Telefonkosten mit insgesamt 329,76 zu 60% anzuerkennen.
Grundsätzlich sind nur die Kosten für ein Handy als beruflich anzusehen.
Arbeitsmittel, welche nicht eindeutig in die berufliche Sphäre fallen, unterliegen dem § 20 des EStG und sind daher nicht absetzbar. Jene Ausgaben die nicht berücksichtigt wurden, sind dem § 20 des EStG zuzuordnen.
Die Reisekosten wurden lediglich zu einem Drittel anerkannt, da die Fahrten Ihrerseits nicht ausreichend nachgewiesen wurden und die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind.
Betreffend der Fachliteratur konnten lediglich die gesammelten Schriften des Josef Ratzinger berücksichtigt werden, da bei den übrigen Werken der Charakter der Fachliteratur nicht erkannt werden konnte.
Kosten für Literatur, die auch für nicht in ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden."
Mit erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom . Darin führte wie folgt aus:
"Unsere Mandantschaft Herr ***1*** ist im Jahr 2014 als Pfarrmoderator der Pfarren ***2*** und ***3*** und als Pfarrprovisor der Pfarre ***4*** tätig gewesen. Als Pfarrmoderator hat Herr ***1*** dieselben Aufgaben wie ein Pfarrer, er ist nur kirchenrechtlich anders zu behandeln.
Wir ersuchen um Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten laut ursprünglicher Erklärung aus folgenden Gründen:
Unter Arbeitsmittel wurde Büromaterial und diverse geringwertige Wirtschaftsgüter erfasst, welche für Büroarbeiten in der Pfarre benötigt werden. Diese betragen € 358,17.
Die Fachliteratur umfasst religiöse Fachbücher, Bücher und Zeitschriften für die Seelsorge, die heiligen Sakramente, die Vorbereitung der Messen sowie auch für die Mitarbeit in der ***7***. Herr ***1*** benötigt diese um seinen pastoralen Aufgaben nachzugehen. Der Inhalt der angeschafften Fachliteratur wendet sich schwerpunktmäßig an Verantwortliche für pastorale Arbeit und nicht an interessierte Laien.
Er ist außerdem gegenüber seinem Dienstgeber verpflichtet sich fortzubilden. Die Berufsbezogenheit der Fachliteratur kann aufgrund der Belege, auf denen jeder einzelne Titel ersichtlich ist, festgestellt werden. Warum diese nicht anerkannt werden, ist unverständlich, da diese einen unmittelbaren, unzweifelhaften und konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben. Laut Rz 353 LStR sind Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, als Werbungskosten absetzbar. Es genügt, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte - geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern.
Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist.
Wir ersuchen daher um Berücksichtigung der Fachliteratur in Höhe von € 1.873,93 laut ursprünglich eingereichter Arbeitnehmerveranlagung 2014.
Die Reisekosten betreffen berufliche Fahrten von der Dienstwohnung (nicht Privatwohnung) ausgehend. Dazu gibt es ein detailliertes Fahrtenbuch von Herrn ***1*** mit all seinen beruflichen und auch privat gefahrenen Kilometern.
Seine Hauptarbeitsstätte ist in ***2***, wo sich auch sein Büro befindet und er Kanzleistunden hat. Die Pfarren ***3*** und ***4*** wurden von Herrn ***1*** nur mitbetreut und stellen somit weitere Arbeitsstätten dar. Laut Lohnsteuerrichtlinien Rz 294 stehen für Fahrten zwischen der Hauptarbeitsstätte und den weiteren Arbeitsstätten Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes zu und sind nicht mit dem Pendlerpauschale abgedeckt. Laut Fahrtenbuch sind 7.420 km im Jahr 2014 beruflich bedingte Kilometer angefallen, daher wurde Kilometergeld in Höhe von € 3.116,40 angesetzt.
Die sonstigen Werbungskosten umfassen zum einen die Telefonkosten, welche anerkannt wurden und zum anderen die Internetkosten. Es handelt sich bei der PROTAX Steuerberatung und Bilanzbuchführung GmbH & Co KG zweiten Rufnummer um keinen zweiten Handyvertrag, sondern um einen Datenvertrag zur Internetnutzung. Herr ***1*** verwendet dazu sein Tablet mit integrierter SIM Karte fast ausschließlich beruflich. Der gesamte E-Mail Verkehr, die Terminplanung und auch die Recherche für seine berufliche Tätigkeit wickelt er über das Tablet ab. Beides (Handy und Internet) wurde unter den sonstigen Werbungskosten mit 60% angesetzt. Die sonstigen Werbungskosten betragen daher € 565,13.
Wir ersuchen um Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 und Neuherausgabe unter Berücksichtigung der ursprünglich in der Arbeitnehmerveranlagung 2014 beantragten Werbungskosten in Höhe von € 5.913,63, wie oben dargestellt".
Mit erging seitens des Finanzamtes eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO. In dieser wurde der Bescheid vom abgeändert und die Einkommensteuer 2014 in Höhe von € - 1.938,00 festgesetzt. Die Begründung lautete wie folgt:
"Gegen den Einkommenssteuerbescheid 2014 vom wurde am frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich der Werbungkosten unrichtig sei.
Zum Sachverhalt:
Sie arbeiteten 2014 als Pfarrmoderator der Pfarren ***2*** und ***3*** und Pfarrprovisor der Pfarre ***4***. Ihren Hauptwohnsitz hatten Sie an der Adresse ***6*** ***2***.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen nach § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden (). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (, , ).
Hingegen sind gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge nicht abzugsfähig und nach § 20 Abs 1 Z 2 a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflich und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits EStG versteuerten Einkommen tragen müssen ( und die dort zitierte Judikatur).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist nach Auffassung des Höchstgerichtes eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. ).
Reisekosten - Kilometergeld:
Die beruflichen Fahrten im vorgelegten Fahrtenbuch sind ganz überwiegend Fahrten von der Wohnung des Bf. zu seinen Arbeitsstellen in ***3***, ***4*** und ***5***, dafür steht kein Kilometergeld zu, diese Kosten sind bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Auch wenn der Bf. von seiner mit der Wohnung identischen Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte fährt, wird der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG verwirklicht, weil die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird (RV/1605-W/05-RS1).
Kürzt man das Fahrtenbuch um diese Fahrten sowie um Fahrten zum Einkaufen bzw. zu Autoreparaturen, bleiben noch insgesamt € 4.743 an beruflich gefahrenen Kilometern übrig. Das entspricht einem Kilometergeld in Höhe von € 1.992,06.
Sonstige Werbungskosten - Telefon, Internet:
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses und Telefongebühren sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Die sonstigen Werbungskosten werden mit 60% antragsgemäß berücksichtigt.
Arbeitsmittel:
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden ().
Das ho Finanzamt geht davon aus, dass Sie das Computerzubehör zu 60% beruflich nutzen. Dafür werden daher € 143,89 berücksichtigt. Die € 4,99 für die Beschriftungsbänder werden zur Gänze berücksichtigt. Die Ausgaben für den Kindle Paperwhite inkl. Zubehör sind nicht beruflich veranlasst. Sie verfügen bereits über ein Tablet, welches Sie beruflich nutzen, ein zusätzlicher E-Reader erscheint in diesem Zusammenhang wenig glaubhaft.
Fachliteratur:
Inwieweit angeschaffte Fachliteratur, als notwendiges Arbeitsmittel anerkannt wird, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (), stellt jedenfalls keine Werbungskosten dar.
Berücksichtigt werden die Belege: 2, 3, Grundriss der Liturgie (Beleg 6), 8, 9, 17, 19, 20, 26, 28 und 30 gesamt sohin € 707,04.
Beleg Nr.:
1 - WBG Mitgliedsbeitrag - Bei diesen Kosten handelt es sich schon begrifflich um keine Fachliteratur, eine private Veranlassung ist naheliegend.
4 - Auf der Homepage der Katholischen Presseagentur ist ersichtlich, dass Kathpress auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist. Die Zeitung dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten. Zu den Kunden zählen österreichische Zeitungen, Radio- und Fernsehsender, Onlinemedien sowie auch zahlreiche Unternehmen, Verbände, Institutionen und Privatpersonen. Außerdem beinhaltet das Abo Tagesdienst aktuelle Nachrichten, Analysen und Reportagen über das kirchliche Geschehen in Österreich, die Weltkirche, den Vatikan und den Papst, es handelt sich daher um eine Art Tageszeitung (https://www.kathpress.at/redaktion).
10, 27 - Die Zeitung Christ in der Gegenwart richtet sich an religiös interessierte Leser und berichtet aus einer christlichen Perspektive, reformorientiert und in ökumenischer Weite über aktuelle geistige, politische und religiöse Entwicklungen (https://www.herder.de/cig/cig-ausgaben/). Damit ist sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinem Interesse und dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten.
5, 6, 7, 11-16, 18, 21-25, 29, 31 - Hierbei handelt es sich um Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (). In der Aufstellung sind unter Anderem allgemeine philosophische Werke, Zeitschriften Abos, Geschichtsbücher sowie Bücher die sich an Kinder richten.
Ihrer Beschwerde wurde teilweise stattgegeben".
Mit stellt der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde unseres oben angeführten Mandanten gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 nur teilweise stattgegeben. Innerhalb offener Frist wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen".
Mit wurde die Beschwerde des Bf. dem Bundesfinanzgericht wie folgt vorgelegt.
Beschwerdevorlage:
"Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Pfarrer) machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2014 verschiedenste Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten …) geltend. Der Erstbescheid, in welchem alle geltend gemachten Aufwendungen anerkannt wurden, wurde amtswegig gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen, in welchem die geltend gemachten Aufwendungen gekürzt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass weiterhin alle in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Kosten in voller Höhe begehrt werden. Gegen die Beschwerdevorentscheidung, in welcher seinem Begehren nur teilweise stattgegeben wurde, jedoch weitere Werbungskosten berücksichtigt wurden, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Weitere Vorbingen oder Begründungen wurden in diesem nicht mehr vorgebracht.
Stellungnahme: Da es im Zuge des Vorlageantrages zu keinen weiteren Vorbringen, Behauptungen oder Begründungen kam, wird seitens des ho. Finanzamtes auf die umfangreiche und detaillierte Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, welche auch im folgenden Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht volle Gültigkeit besitzt. Da der Vorlagebericht einen (weiteren) Vorhaltscharakter besitzt, steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Begründung oder neue Vorbringen letztendlich noch dem Bundesfinanzgericht zukommen zu lassen (siehe auch ). Auch dem Finanzamt zugekommene Eingaben würden selbstredend umgehend iSd § 265 Abs. 6 BAO an das Bundesfinanzgericht nachgereicht werden. Sollten allerdings keine neuen Vorbringen mehr nachgereicht werden, wird beantragt, der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben und bezüglich der übrigen geltend gemachten Werbungskosten abzuweisen".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen nach § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden ().
Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet.
Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (, , ).
Hingegen sind gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge nicht abzugsfähig und gem. § 20 Abs 1 Z 2 a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflich und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits EStG versteuerten Einkommen tragen müssen ( und die dort zitierte Judikatur).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist nach Auffassung des Höchstgerichtes eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. ).
Reisekosten - Kilometergeld:
Die beruflichen Fahrten im vorgelegten Fahrtenbuch sind ganz überwiegend Fahrten von der Wohnung des Bf. zu seinen Arbeitsstellen in ***3***, ***4*** und ***5***, dafür steht kein Kilometergeld zu, diese Kosten sind bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Auch wenn der Bf. von seiner mit der Wohnung identischen Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte fährt, wird der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG verwirklicht, weil die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird (RV/1605-W/05-RS1).
Kürzt man das Fahrtenbuch um diese Fahrten sowie um Fahrten zum Einkäufen bzw. zu Autoreparaturen, bleiben noch insgesamt € 4.743 an beruflich gefahrenen Kilometern übrig. Das entspricht einem Kilometergeld in Höhe von € 1.992,06.
Sonstige Werbungskosten - Telefon, Internet:
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses und Telefongebühren sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Die sonstigen Werbungskosten waren daher mit 60% antragsgemäß zu berücksichtigen.
Arbeitsmittel:
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden ().
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass Sie das Computerzubehör zu 60% beruflich nutzen. Dafür werden daher € 143,89 berücksichtigt. Die € 4,99 für die Beschriftungsbänder werden zur Gänze berücksichtigt. Die Ausgaben für den Kindle Paperwhite inkl. Zubehör sind nicht beruflich veranlasst. Sie verfügen bereits über ein Tablet, welches Sie beruflich nutzen, ein zusätzlicher E-Reader erscheint in diesem Zusammenhang wenig glaubhaft.
Fachliteratur:
Inwieweit angeschaffte Fachliteratur, als notwendiges Arbeitsmittel anerkannt wird, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (), stellt jedenfalls keine Werbungskosten dar.
Berücksichtigt werden die Belege: 2, 3, Grundriss der Liturgie (Beleg 6), 8, 9, 17, 19, 20, 26, 28 und 30 gesamt sohin € 707,04.
Beleg Nr.:
1 - WBG Mitgliedsbeitrag - Bei diesen Kosten handelt es sich schon begrifflich um keine Fachliteratur, eine private Veranlassung ist naheliegend.
4 - Auf der Homepage der Katholischen Presseagentur ist ersichtlich, dass Kathpress auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist. Die Zeitung dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten. Zu den Kunden zählen österreichische Zeitungen, Radio- und Fernsehsender, Onlinemedien sowie auch zahlreiche Unternehmen, Verbände, Institutionen und Privatpersonen. Außerdem beinhaltet das Abo Tagesdienst aktuelle Nachrichten, Analysen und Reportagen über das kirchliche Geschehen in Österreich, die Weltkirche, den Vatikan und den Papst, es handelt sich daher um eine Art Tageszeitung (https://www.kathpress.at/redaktion).
10, 27 - Die Zeitung Christ in der Gegenwart richtet sich an religiös interessierte Leser und berichtet aus einer christlichen Perspektive, reformorientiert und in ökumenischer Weite über aktuelle geistige, politische und religiöse Entwicklungen (https://www.herder.de/cig/cig-ausgaben/). Damit ist sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinem Interesse und dient auch nicht weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten.
5, 6, 7, 11-16, 18, 21-25, 29, 31 - Hierbei handelt es sich um Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (). In der Aufstellung sind unter Anderem allgemeine philosophische Werke, Zeitschriften Abos, Geschichtsbücher sowie Bücher die sich an Kinder richten.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich somit den Erwägungen des Finanzamtes in seiner Beschwerdevorentscheidung an.
Der Bf. hat es vorgezogen auf die Erwägungen des Finanzamtes keinerlei Einwendungen zu erheben. Seitens des Bundesfinanzgerichtes kann in den Erwägungen des Finanzamtes die vom Bf. behauptete Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100439.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at