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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.05.2021, RV/7100938/2021

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2018 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Als Ergebnis einer Außenprüfung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2018 wurde der vom Bf. für den Ankauf des KFZ der Marke ***1*** in Höhe von 9.750,00 Euro geltend gemachte Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass nämliches Fahrzeug den Typus eines PKW erfülle rückgängig gemacht, respektive die Umsatzsteuer für den März 2018 mit Bescheid vom in Höhe von 1.167,94 Euro festgesetzt.

In der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom wird im Wesentlichen das Auseinanderklaffen der zolltarifarischen Behandlung des Fahrzeugs als LKW und der davon abweichenden - zum Verlust des Vorsteuerabzuges führenden - umsatzsteuerlichen Behandlung durch die belangte Behörde moniert.

Das Rechtsmittel war in der Folge nicht von Erfolg gekrönt und wurde dieses vermittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom abgewiesen, wobei die elektronische Zustellung der BVE sowie jene der gesonderten Begründung in die Databox des steuerlichen Vertreters am erfolgte.

In der Folge langte am ein Schriftsatz ein, worin der Bf. ob versäumter Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig den Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an das BFG unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stellte.

Mit dem, der steuerlichen Vertretung des Bf. am zugestellten Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und ist nämlicher Bescheid laut Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Demzufolge sind auch Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nichtfristgerecht eingebracht wurden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Wie bereits an oberer Stelle angemerkt wurden sowohl die abweisende BVE, als auch die gesonderte Begründung am elektronisch in die Databox der steuerlichen Vertretung des Bf. gestellt.

In diesem Zusammenhang normiert die Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO nachstehend wie folgt: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind......." Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (beispielsweise Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. ; ).

Vorlageanträge sind gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung bei der Abgabenbehörde einzubringen, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom , wie sich einwandfrei aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, am Donnerstag, den wirksam bekanntgegeben. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am Montag den .

Der Vorlageantrag wurde aber tatsächlich erst am , sprich sohin außerhalb der hierfür bestehenden Monatsfrist, beim Finanzamt eingebracht. Damit erwies sich der Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht und war gemäß § 260 Abs.1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen (§ 264 Abs. 5 BAO).

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 264 Abs. 4 lit. f BAO entfallen.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da der Ausspruch der Zurückweisung direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100938.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at