Beschwerdevorentscheidung wurde ohne Vorliegen einer Beschwerde erlassen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die vermeintliche Beschwerde vom (Postaufgabetag ) gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom , erlassen durch das Finanzamt Österreich als Rechtsnachfolger der Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO wird wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) durch das ehemalige Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***1*** GmbH in Höhe von € 116.734,10 zur Haftung herangezogen.
Der Haftungsbescheid wurde mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt ***2*** hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war laut der .
In der Folge wurde der RSb-Brief nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an das Finanzamt mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. eine Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:
"(..) hiermit bringe ich eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom bezüglich der aushaftenden Abgabenschuldigkeit der Firma ***1*** GmbH im Ausmaß von EUR 116.734,10 ein.
Ich habe durch großen Zufall am die gelbe Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments im Altpapier zwischen unzähligem Werbematerial gefunden. Es wurde Altpapier zum Anzünden des Kamins benötigt. Bei der Post konnte das Schriftstück nicht mehr abgeholt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Abholfrist bereits verstrichen war und das Dokument an den Absender zurückging. Nach vielen Telefonaten konnte ich über Frau ***3*** herausfinden, worum es sich handelt. Sie erwähnte auch ein Schreiben vom , welches ich nie erhalten habe. Aufgrund meines Aktivwerdens wurden alle Unterlagen eingeschrieben am an mich geschickt. Diese habe ich am erhalten.
Leider haben wir seit Monaten große Probleme mit unserer Postzustellung - wir haben dies bereits vor geraumer Zeit am Postamt Korneuburg gemeldet. Wir bekamen unzählige geöffnete Kuverts, wobei sich bei der Abstimmung mit den Absendern sogar herausstellte, dass Inhalte fehlten. Da wir nach wie vor Post bekommen, die nicht für uns bestimmt ist, ist leider auch davon auszugehen, dass andere unsere Post bekommen. Da sich vermutlich nicht jeder so wie wir darum kümmert, dass der richtige Empfänger die Post erhält, können leicht nicht eingeschriebene Dokumente verloren gehen.
Ich gehe davon aus, dass es zu dem Haftungsbescheid nur gekommen ist, da das Schreiben vom unbeantwortet blieb. Nur leider habe ich dieses bis dato nicht erhalten und konnte somit nicht antworten. (…)."
Der weitere Text enthält Ausführungen zur Beschwerde und wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Am erging durch das Finanzamt Österreich 22/22 folgende Beschwerdevorentscheidung:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom von Herrn ***Bf1***, SV-Nr. ***4***, als ehemaliger Geschäftsführer der ***1*** GmbH, FN ***5***, ***Firmenadresse***, gegen den Haftungsbescheid vom .
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, beträgt gemäß § 245 BAO einen Monat.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO6 § 245 Tz 4, unter Hinweis auf § 109). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gem. § 97 Abs. 1 BAO grundsätzlich durch Zustellung, welche im vorliegenden Fall nach dem Zustellgesetz vorzunehmen war (§ 98 Abs. 1 BAO).
Gegenständlich wurde der Haftungsbescheid (laut Zustellnachweis) am bei der "zuständigen Geschäftsstelle" hinterlegt. Diesbezüglich ist in § 17 Zustellgesetz Folgendes normiert:
§ 17 (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Ihren Ausführungen zufolge konnten Sie das hinterlegte Dokument nicht beheben, weil Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten. Dieser Umstand war allerdings nicht auf Ihre Abwesenheit von der Abgabestelle zurückzuführen, vielmehr wurde das Dokument "zwischen unzähligem Werbematerial" übersehen und landete im Altpapier, wo Sie es später nur aufgrund eines Zufalls aufgefunden haben.
Gegenständlich wurde das Dokument erstmals am zur Abholung bereitgehalten und galt mit diesem Tag als zugestellt, zumal die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung selbst dann gültig ist, wenn die Verständigung darüber beschädigt oder entfernt wurde.
Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (§ 108 Abs 2 BAO). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).
Im Beschwerdefall begann die Frist somit am (mit Zustellung) zu laufen und endete am (der auf die Sonn- bzw. Feiertage 25.10 und folgende erste Tag).
Die erst am beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde erfolgte damit verspätet.
In diesem Zusammenhang wird auch auf § 6 ZustellG verwiesen, der die "mehrmalige Zustellung" regelt und Folgendes normiert:
"Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."
Das eingebrachte Rechtsmittel gegen den am zugestellten Haftungsbescheid war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht zurückzuweisen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch bei fristgerechter Einbringung des Rechtsmittels abzuweisen gewesen wäre. Diesbezüglich wird Folgendes ausgeführt:(….)"
Anmerkung des BFG : In den weiteren Ausführungen setze sich das Finanzamtes inhaltlich mit Beschwerdeausführungen auseinander. Diese werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Dagegen beantragte der Bf. mit Schriftsatz vom die Vorlage und Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, ohne den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entgegenzutreten.
Vorhalt des :
"Mit Eingabe vom brachten Sie eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom ein.
Aktenkundig ist nur der Haftungsbescheid vom .
Aus Ihrer Beschwerde geht hervor, dass "die Unterlagen" am an Sie übermittelt wurden.
Fraglich ist, ob am nochmals der Haftungsbescheid vom oder tatsächlich ein Haftungsbescheid vom übermittelt wurde.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den von Ihnen angefochtenen Haftungsbescheid vom in Kopie vorzulegen."
In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte der Bf. eine Ablichtung des Haftungsbescheides gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO betreffend aushaltende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***1*** GmbH, im Ausmaß von 116.734,10 Euro.
Der Bescheid ist wie folgt datiert:
"" (durchgestrichen), "22. Sept. 2020" (durchgestrichen) und "".
Ergänzend führte der Bf. aus, dass ihm damals Frau ***6*** vom Finanzamt Korneuburg zugesichert habe, dass er keine Fristen versäumen werde, da Sie mir den Haftungsbescheid mit neuem Datum schicken werde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 262 BAO lautet:
Abs. 1: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Abs. 2: Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische)Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (, ).
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ().
Der Bf. hat einen mit datierten Haftungsbescheid erhalten und dagegen mit Schriftsatz vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) eine Beschwerde eingebracht.
Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom abgesprochen.
Eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom liegt nicht vor.
Soferne sich das Finanzamt auf § 6 ZustellG ("Ist ein Dokument zugestellt, löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.") ist dem entgegenzuhalten, dass ein gleiches Dokument eine inhaltlich vollkommen identische Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes ist.
Ein gleiches Schriftstück liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom , 91/14/0058) dann nicht mehr vor, wenn die Behörde in der neuerlich zugestellten Ausfertigung zum Ausdruck bringt, dass keine gleiche Erledigung im Sinn des § 97 Abs 1 BAO beabsichtigt ist.
Mit der Veränderung des Datums wird jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass keine gleiche Erledigung beabsichtigt ist.
Keine "gleichen" Schriftstücke sind Ausfertigungen mit gleicher Geschäftszahl und Inhalt, jedoch mit unterschiedlichem Datum (und/oder Genehmigung) durch eine andere Person ().
Da somit im gegenständlichen Fall keine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom eingebracht wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung vom , mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Der Vorlageantrag vom war aber grundsätzlich zulässig, da zwar eine rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt. (vgl. , , RV/7103328/2016).
Die Beschwerdevorentscheidung vom war daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Anmerkung zum Haftungsbescheid vom :
§ 17 Abs. 2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Wie dem Rückscheinbrief zu entnehmen ist, wurde das Schriftstück am beim zuständigen Postamt hinterlegt. Gemäß § 21 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 ZustG hat die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung.
Der Bescheid wurde somit rechtswirksam erlassen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab (vgl. die zitierten Erkenntnisse).
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100936.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at