Parkometer - nur kurz am Gehsteig bzw. Radweg stehengeblieben - Ermahnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des L**** A****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/206700284829/2020, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 iVm Abs 9 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: , 18:20 Uhr
Ort: Adresse**** 1
Betroffenes Fahrzeug: W-**** (A)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden 10,00 Euro an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 Euro.
Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.
Im Verwaltungsakt befinden sich drei vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Lichtbilder des abgestellten Fahrzeuges, wovon auf einem auch der Beschwerdeführer zu sehen ist sowie zwei vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbilder, welche das Parkraumüberwachungsorgan beim Fotografieren des Fahrzeuges im Zuge der Beanstandung zeigen.
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung vor.
Das vom Magistrat der Stadt Wien am als Zeugin einvernommene Parkraumüberwachungsorgan machte folgende Angaben:
"Zum Vorfall vom betreffend das Fahrzeug mit dem beh. Kennzeichen W-**** gebe ich an, dass mir dieser noch erinnerlich ist.
Ich habe damals mit dem Kollegen **** gemeinsam Dienst versehen. Wir konnten damals an der Örtlichkeit Adresse**** das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wahrnehmen, wie es mit aktiver Warnblinkanlage teils am Gehsteig, teils auf dem dort befindlichen Radweg abgestellt war. Ich konnte zu diesem Zeitpunkt weder einen Lenker in der näheren Umgebung des Fahrzeuges, noch eine Person wahrnehmen, welche das in der Nähe befindliche Einfahrtstor geöffnet hätte.
Als der Kollege daraufhin anfing das Fahrzeug betreffend den ruhenden Verkehr zu beanstanden, kam der Lenker auf uns zu und gab uns zu verstehen, dass er das Fahrzeug auf Grund von Platzmangel nur kurz derart abgestellt habe und er nur etwas aus der dort ansässigen Werkstatt holen wollte. Auf die Frage hin, warum er mit dem Fahrzeug nicht auf das Werkstattgelände gefahren ist, gab der Lenker bekannt, dass dies nicht möglich war, da der Parkplatz bereits voll wäre.
Diesbezüglich möchte ich angeben, dass mittig auf dem Werkstattparkplatz noch eine große Fläche frei war, welche genug Platz geboten hätte, um mit dem Fahrzeug hineinzufahren und dort kurz stehenbleiben zu können.
Der Lenker wurde rasch aggressiv und beleidigend und zeigte sich derart uneinsichtig, dass ich in weiterer Folge das Fahrzeug auch wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe beanstandet habe.
Mehr kann ich dazu nicht angeben."
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern sei offensichtlich, dass er vor seiner Einfahrt stehen geblieben sei und sein Tor aufgemacht habe, damit er und drei Bekannte einen Anhänger auf das Grundstück schieben und abladen könnten. Wenn er auf der Fahrbahn stehen geblieben wäre hätte er den ganzen Verkehr blockiert. Er habe weder Fußgänger noch Radfahrer oder sonst jemanden am Vorbeikommen behindert. Es sei genügend Platz von circa eineinhalb Metern gewesen, sodass jeder vorbeigekommen sei. Er sei höchstens zwei Minuten dort gestanden, in der Zwischenzeit sei die Parkraumüberwachung vorbeigegangen und habe mindestens 15 Minuten diskutiert und ihn aufgehalten, sodass er seiner Arbeit nicht habe nachgehen können. Er finde es unprofessionell, wie die Parkraumüberwachung reagiert habe. Er habe versucht, den Anhänger so schnell wie möglich auf sein Grundstück zu schieben.
Das Gericht führte am eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"Zur Sache führt der Beschwerdeführer aus:
Ich hatte mir damals ein Dach gekauft (Überdachung für Container). Das habe ich mit einem Anhänger transportiert und wollte ich dort abladen. Ich bin dann mit meinem Auto samt Anhänger vor der Ausfahrt stehen geblieben. Ich mache das schon seit sechs Jahren so. Zwei Kollegen von mir sollten mir helfen beim Hineinschieben des Anhängers. Diese Kollegen waren schon am Autoplatz.
Ich habe das Auto abgestellt (am Gehsteig bzw Radweg), dann bin ich zum Tor gegangen um es aufzumachen. Ich war gerade hinten beim Anhänger, um das Stützrad hinunterzukurbeln, da wurde ich von meinem Kollegen, der am Autoplatz war darauf aufmerksam gemacht, dass vorne beim Auto die zwei Kontrollorgane gerade damit beschäftigt waren, mich aufzuschreiben. Ich bin dann nach vorne gegangen zu den Kontrollorganen. Es ist dann zu einer Unterhaltung bzw Diskussion gekommen, ob ich hier stehenbleiben darf oder nicht.
Ich konnte nicht mit dem Auto samt Anhänger hineinfahren auf den Autoplatz bzw Parkplatz, weil da drinnen nicht genug Platz war. Ich wäre dann mit dem Auto auf die Straße hinausgestanden. Deshalb habe ich den Anhänger vor der Ausfahrt abgehängt. Ich hatte geplant gehabt, den Anhänger auf den Parkplatz hineinzuschieben und dann mit dem Auto zur Tankstelle zu fahren und es dort abzustellen. Die Tankstelle befindet sich gleich ums Eck. Wir haben das nachher auch so gemacht. Wir haben dann das Dach mit einem Gabelstapler vom Anhänger heruntergehoben, das war nämlich sehr schwer. Wir haben danach den Anhänger wieder hinausgeschoben auf den Gehsteig. Ich bin dann von der Tankstelle - die ist gleich ums Eck - wieder hingefahren, wir haben den Anhänger angehängt und ich bin weggefahren.
Ich schätze, der ganze Vorgang hätte normalerweise nur zwei bis drei Minuten gedauert. Ich hatte die Warnblinkanlage eingeschaltet, der Motor ist gelaufen.
Der Richter verliest die Zeugenaussage des Kontrollorgans.
Der Beschwerdeführer gibt dazu an: Es stimmt nicht, dass auf dem Parkplatz noch genug Platz gewesen wäre. Der Parkplatz hat eine Fläche von 300 m², dort sind schon 20 Autos gestanden. Der Stapler ist damals schräg dortgestanden, wir haben dann mit dem Stapler das Dach vom Anhänger genommen und auf eine Palette gestellt. Den Anhänger haben wir vorher zu dem Stapler hingeschoben.
Der Beschwerdeführer erklärt, er finde die Vorgangsweise unfair. Er habe niemanden behindert. Er beantragt, der Beschwerde Folge zu geben."
Im angefochtenen Straferkenntnis führte der Magistrat der Stadt Wien zusammengefasst aus, auch das lediglich kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone schließe die Abgabepflicht bzw die Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus. Der Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges habe dazu gedient, den Anhänger in die vor Ort befindliche Einfahrt zu schieben, sei nicht zielführend. Ladetätigkeiten innerhalb einer Kurzparkzone befreiten nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkometerabgabe. Für höchstens 15 Minuten dauernde Abstellungen sei ein kostenloser 15-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren).
Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die Beschwerde, in welcher kein über das bisherige Vorbringen hinausgehendes Vorbringen erstattet wird.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat am um 18:20 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** (A) in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse**** 1 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
An der Adresse Adresse**** 3 befindet sich das Betriebsgelände des Beschwerdeführers inklusive Autoabstellplatz. Dieser Autoabstellplatz ist mit einem Gittereinfahrtstor versehen.
Das beanstandete Fahrzeug ist ein (geschlossener) Pickup und daher entsprechend lang, an diesem Fahrzeug war ein Anhänger angehängt.
Der Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage zum Teil am Gehsteig, zum Teil auf einer Radfahranlage (Radweg bzw Radfahrstreifen) derart abgestellt, dass sich der Anhänger direkt neben der Einfahrt zum Autoabstellplatz befand. Auf dem Gehsteig und auf dem Radweg blieb seitlich noch jeweils rund 1 m Platz (vom Beschwerdeführer angefertigte Lichtbilder).
Der Beschwerdeführer beabsichtigte, den Anhänger abzuhängen und gemeinsam mit mehreren Helfern auf den Abstellplatz zu schieben und anschließend das Fahrzeug in der Nähe abzustellen, bis die Abladung des Anhängers (mit einem Gabelstapler) abgeschlossen sein würde (Aussage des Beschwerdeführers).
Das Fahrzeug samt Anhänger war so lang, dass das Fahrzeug auf die Straße herausgestanden wäre, wenn der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug im Rückwärtsgang auf den Abstellplatz gefahren wäre (vom Beschwerdeführer angefertigte Lichtbilder bzw Aussage des Beschwerdeführers).
Im Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung (Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan) befand sich der Beschwerdeführer entweder im Bereich des Abstellplatzes oder er war dabei, das Stützrad des Anhängers herunterzukurbeln.
Insgesamt hätte der Vorgang des Abhängens des Anhängers und Verbringens auf den Abstellplatz bis zum Beginn der Umparkung des Fahrzeuges weniger als 15 Minuten in Anspruch genommen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln bzw aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer lediglich beabsichtigt hatte, für eine kurze Zeit auf dem Gehsteig bzw Radweg stehenzubleiben ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, was für eine kurze Abstellung spricht. Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Die Abgabe beträgt gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 2 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
Gemäß § 3 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 3 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nicht gewusst, dass auch bei einer Abstellung des Fahrzeuges auf dem Gehsteig bzw auf einem Radweg (Radfahrstreifen) die Parkometerabgabe zu entrichten sei.
Gemäß § 25 Abs 1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Gemäß der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung in 11. Wiener Gemeindebezirk ist das gesamte Straßennetz des 11. Wiener Gemeindebezirks Kurzparkzone.
Gemäß § 2 Abs 1 StVO gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen angezeigt wird;
8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;
11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt.
Aus § 2 Abs 1 StVO ergibt sich, dass sowohl der Gehsteig als auch ein Radfahrstreifen bzw Radweg Teil der Straße und damit des Straßennetzes sind. Daher sind diese auch Teil der Kurzparkzone.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot besteht, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind ( mwN; mwN).
Die Verordnung einer Kurzparkzone ermächtigt tatsächlich nicht zum Parken, sondern beschränkt die zulässige Parkzeit innerhalb des Gebietes einer Kurzparkzone. Dass an bestimmten Stellen dieser Kurzparkzone das Parken oder gar das Halten und Parken nach anderen Bestimmungen (etwa § 24 Abs 1 und 3 StVO) nicht erlaubt ist, ändert daran nichts, dass die Kurzparkzone das ganze in der Verordnung beschriebene Gebiet einschließlich dieser Stellen umfasst. Kurzparkzonen werden nicht durch Stellen, für welche eine weitergehende Verkehrsbeschränkung (etwa nach § 24 Abs 1 und 3 StVO) gilt, unterbrochen.
Der Verordnungsgeber knüpft für die Parkgebührenpflicht an das Sachverhaltselement eines als Kurzparkzone bezeichneten Gebietes an, ohne auf die konkreten straßenverkehrsrechtlichen Rechtsfolgen in Bezug auf bestimmte Stellen dieses Gebietes abzustellen. Die Abgabepflicht kann somit auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen bestehen.
Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt deshalb auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (beispielsweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - § 24 Abs 1 lit d StVO, vor Haus- und Grundstückseinfahrten - § 24 Abs 3 lit b StVO, oder eben im Bereich eines vor oder nach der Erlassung der Kurzparkzonenverordnung angeordnetes Halte- und Parkverbots - § 24 Abs 1 lit a StVO) ( mwN).
Gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung gilt die Parkometerabgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins als entrichtet. Auch bei einer Abstellzeit von weniger als 15 Minuten ist ein hierfür vorgesehener Parkschein vorschriftsgemäß anzubringen und zu entwerten (§ 2 Parkometerabgabeverordnung).
Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen (zum Stillstand bringen) eines mehrspurigen Fahrzeugens die Abgabepflicht bzw Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines bzw Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nicht aus.
Halten ist gemäß § 2 Abs 1 Z 27 StVO eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.
Parken ist gemäß § 2 Abs 1 Z 28 StVO das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in § 2 Abs 1 Z 27 StVO angeführte Zeitdauer.
Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug zum Abhängen und Entladen des Anhängers mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Gehsteig bzw der Radfahranlage abgestellt. Dabei ist das Fahrzeug zumindest mehrere Minuten an seinem Abstellort gestanden. Es handelte sich dabei somit um ein Abstellen in der Kurzparkzone. Daher bestand auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.
Nach den Feststellungen hätte das Abstellen in der Kurzparkzone weniger als 15 Minuten gedauert. Es wäre diesfalls bei Verwendung eines 15-Minuten-Parkscheines keine Parkometerabgabe angefallen.
Aus § 2 Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass das Abstellen eines Fahrzeuges für bis zu 15 Minuten nur dann gebührenfrei ist, wenn der entsprechende Parkschein (gemäß § 2 Abs 1 bzw § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung) gelöst worden ist. Das Entwerten bzw Aktivieren des Parkscheines hat gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung zu Beginn des Abstellens zu erfolgen.
Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, bei Beginn des Abstellvorganges das Fahrzeug mit einem entsprechenden (15-Minuten-)Parkschein zu kennzeichnen, nicht nachgekommen ist, kommt ihm die Gebührenbefreiung für ein 15 Minuten nicht überschreitendes Abstellen nicht zu. Mangels entwerteten Parkscheins hat er die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt und hat den von der belangten Behörde herangezogenen Straftatbestand des § 4 Abs 1 Parkometergesetz verwirklicht.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit nach den Feststellungen erwiesen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschuldendes Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachungerfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl ).
Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl , und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Im vorliegenden Fall ist das Verschulden des Beschwerdeführers nur gering, da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug lediglich zur Vermeidung einer Verkehrsbehinderung auf dem Gehsteig bzw der Radfahranlage abgestellt hat und ihm nicht bewusst war, dass auch an diesem Abstellort ein Parkschein zu lösen war.
Hätte der Beschwerdeführer einen 15-Minuten-Parkschein verwendet, wäre keine Abgabepflicht entstanden. Die Folgen seines Verhalten sind daher unbedeutend.
Eine Bestrafung erscheint nicht geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Es ist daher der Beschwerde insoweit Folge zu geben und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 VStG eine Ermahnung zu erteilen.
Da die Unterlassung der Verwendung eines 15-Minuten-Parkscheines - wie der gegenständliche Fall zeigt - ein aufwendiges Verwaltungsverfahren nach sich ziehen kann, war nicht die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, sondern gemäß § 45 Abs 1 VStG letzter Satz mit Erkenntnis eine Ermahnung auszusprechen, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Verwendung eines (15-Minuten-)Parkscheines vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500731.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at