Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2021, RV/7102267/2018

Säumniszuschlag, Rechtskraft nicht erforderlich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch V-1, A-1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Säumniszuschlag 2018 gemäß § 217 BAO, Steuernummer N-1, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 916,25 fest, da die Glücksspielabgabe 12/2017 mit einem Betrag von € 45.812,50 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin (Bf.) auf ihren Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht wegen der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Glücksspielabgabebescheid Dezember 2014 vom , der am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sei bzw. vom hinsichtlich der Glücksspielabgabe für das Jahr 2016.

Da die Festsetzung der Glücksspielabgabe unzulässig sei, sei auch der darauf basierende Säumniszuschlag zu Unrecht festgesetzt worden.

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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die mit Bescheid vom festgesetzte Gebühr aus dem Glücksspielmonopol für den Zeitraum 12/2017 am fällig gewesen sei. Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete gemäß § 217 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein.

Voraussetzung für die Säumniszuschlagsvorschreibung sei, dass eine konkrete Abgabenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze entrichtet worden sei. Der Säumniszuschlag setze lediglich eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlag sei selbst auch dann rechtmäßig, wenn die zugrundeliegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig sei. Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgten, falle daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da eine Nachfrist nur zur Hemmung der Einbringung führe.

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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die bisherigen Ausführungen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese gemäß § 59 Abs. 3 Glücksspielgesetz jeweils für einen Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall wurde am die Glücksspielabgabe 12/2017 mit einer Nachforderung von € 45.812,50 bescheidmäßig festgesetzt. Da diese nicht bis zum Fälligkeitstag gemäß § 59 Abs. 3 Glücksspielgesetz entrichtet wurde, sondern erst mit den Zahlungen vom und , war gemäß § 217 ein erster Säumniszuschlag von 2% verwirkt.

Aus dem Vorbringen der Bf., dass die Festsetzung der Glücksspielabgabe unzulässig sei, lässt sich nichts gewinnen, weil die Säumniszuschlagspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen (), wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ().

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides gehen daher ins Leere, zumal lediglich auf die Bekämpfung der hier nicht relevanten Glücksspielabgabebescheide 12/2014 und 2016 verwiesen wurde.

Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle einer (teilweise) Stattgabe im Abgabenfestsetzungsverfahren - zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Glücksspiel
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102267.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at