Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WITTMANN Steuerberatung GmbH, Franz-Josefs-Kai 53, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, St.Nr. ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin ***10***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum1 gegründet und mit Datum2 in das Firmenbuch eingetragen. Den Betriebsgegenstand der Bf. bilden die Konzeption, Organisation und Durchführung von Vertriebsdienstleistungen. Am Stammkapital der Bf. iHv EUR 35.000,00 sind die nachstehend bezeichneten Gesellschafter wie folgt beteiligt:
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Gesellschafter: | bei Gründung: | ab Datum3: |
RA ***4***: | 8.750,00 | 26.250,00 |
***5***: | 8.750,00 | |
***6***: | 8.750,00 | |
***7***: | 8.750,00 | 8.750,00 |
SUMME: | 35.000,00 | 35.000,00 |
Die Bf. wiederum ist mit einer Einlage von EUR 26.215,00 (74,9%) am Stammkapital der ***1*** mit ebengleicher Sitzadresse in ***2***, ***3***, beteiligt. Diese Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum6 gegründet und mit Datum7 in das Firmenbuch eingetragen. Die restlichen Geschäftsanteile iHv EUR 8.785,00 (25,1%) an der ***1*** werden von der ***9*** mit Sitz in Salzburg gehalten.
1. Erinnerung betr. Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vom :
Mit Erinnerung betreffend die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG vom wurde der Bf. vorgehalten, sie habe übersehen, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReg) vorzunehmen. Sie werde daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.
Falls die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leiste, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 festgesetzt werden.
2. Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom :
Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 fest. Dies insbesondere, da eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nicht erfolgt und mit Erinnerung vom diese Zwangsstrafe angedroht worden sei.
Gleichzeitig werde die Bf. aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen. Falls die Bf. auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 festgesetzt.
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabepflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da im vorliegenden Fall diese Meldung nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 festgesetzt.
3. Beschwerde vom :
Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen den Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 das Rechtsmittel der Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe in voller Höhe richtet.
Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Namensgleichheit zwischen der Tochter-GmbH, ***1***, FB-Nr1, und der Bf., ***Bf1***, sei es aus Versehen zu einer Verwechslung (der Erinnerungen) und somit zum Unterbleiben der Meldung gekommen.
Der steuerliche Vertreter habe im September 2018 auf die Notwendigkeit der Meldung erstmals hingewiesen.
Mit Bescheid vom habe die ***1*** eine Erinnerung zur fehlenden Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erhalten. Gleichzeitig habe sich der steuerliche Vertreter der Bf. gemeldet und erneut die Meldung eingemahnt.
Der Unterzeichner habe daraufhin die gleichzeitig eingetroffene Erinnerung für die Tochter-GmbH, ***1***, verwechselt und habe dem steuerlichen Vertreter ausrichten lassen, dass man bis Zeit habe, die Meldung zu erstatten.
Tatsächlich habe die Meldung des steuerlichen Vertreters immer die notwendige Meldung der Bf. betroffen und nicht die der Tochter-GmbH, ***1***. Die fehlende Meldung basiere daher auf einem Versehen und sei daher nicht vorsätzlich unterlassen worden.
Es stelle sich darüber hinaus die grundsätzliche Frage, ob § 6 Abs. 2 WiEReG analog auf GmbHs anwendbar sei, bei denen eine österreichische juristische Person, die wiederum eine befreite GmbH nach § 6 Abs. 2 WiEReG sei, Gesellschafter sei. In den Erläuterungen zum Ministerialentwurf zu § 6 WiEReG stehe ausdrücklich bestimmt:
"Durch diese Bestimmung soll eine Reduktion der Verwaltungslasten durch Meldeverpflichtung erreicht werden, in dem bereits vorhandene Daten über wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern genutzt werden".
Nur durch eine gesetzeskonforme Auslegung könne auch in dem vorliegenden Fall eine Reduktion der Verwaltungslast erreicht werden. Der erweiterte Auszug gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG, den das Finanzamt seinem Erinnerungsschreiben beilege, errechne in der vorliegenden Konstellation bereits alle wirtschaftlichen Berechtigten. Die Verpflichtung einer eigenen Meldung einer GmbH, die eine befreite, österreichische juristische Person als Gesellschafter habe, sei unverhältnismäßig.
Darüber hinaus werde seitens der Bf. angeregt, § 6 Abs. 2 WiEReG diesbezüglich einer Normenprüfung vorzulegen und gegebenenfalls das Verfahren so lange auszusetzen. Parallel dazu werde die Bf. eine Normenprüfung gemäß Art. 139 B-VG demnächst einbringen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
4. Beschwerdevorentscheidung vom :
Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die erstmalige Meldung ans Register der wirtschaftlichen Eigentümer hätte bis erfolgen müssen. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Meldung beim Register nicht eingelangt sei, sei am eine Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe unter Terminsetzung erfolgt. Da auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nicht erfolgt sei, sei am die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt worden.
Da im gegenständlichen Fall trotz ausreichender Fristen eine Meldung an das Register nicht erfolgt sei, sei die Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt worden.
5. Vorlageantrag vom :
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Vorlagebericht vom :
In dem mit datierten Vorlagebericht verweist das Finanzamt auf die nachweislich zugestellte Erinnerung vom (Androhung), mit der die Bf. ersucht wurde, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen, widrigenfalls gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 festgesetzt werden würde. Tatsächlich sei die Meldung gemäß § 5 WiEReG nämlich erst am Datum4 (und somit fünf Tage nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides) erfolgt.
Nach § 5 WiEReG haben Rechtsträger bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung habe gemäß Abs. 2 leg.cit. im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen. Werde diese Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, könne die Abgabenbehörde gemäß § 16 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Der Zweck einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO liege nicht in einer Bestrafung, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Zl. 89/17/0010; , Zl. 96/14/0079).
Zur Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach:
Im Rahmen der Beschwerde werde im vorliegenden Fall nicht bestritten, die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht fristgerecht vorgenommen zu haben, sondern berufe sich hinsichtlich der Unterlassung der Meldung auf ein Versehen - eine Verwechslung aufgrund einer Namensgleichheit.
Eine Befreiung der Meldeverpflichtung liege nicht vor, da der klare Wortlaut des § 6 Abs. 2 WiEReG nur auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung abziele, deren sämtliche Gesellschafter natürliche Personen seien. Im vorliegenden Fall seien jedoch neben der natürlichen Person, RA ***4***, auch eine GmbH - die ***7*** - Gesellschafter. Dass für letztere eine Meldungsbefreiung nach § 6 Abs. 2 WiEReG vorliege, vermittle nach dem klaren Gesetzestext keine Meldungsbefreiung für die Bf..
Die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom sei sohin dem Grunde nach rechtmäßig erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt die Meldung noch immer nicht erfolgt gewesen sei. Die Meldung sei erst nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vom Datum4 erfolgt.
Zur Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 der Höhe nach sei nach Auffassung der belangten Behörde anzuführen:
Angesichts des Zwecks der Meldung gemäß § 5 WiEReG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - komme der abgabenrechtlichen Bedeutung der verlangten Meldung hohe Bedeutung zu. Demgegenüber rücke das bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. angesichts des Umstandes, dass die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht auf einen einzelnen Veranlagungszeitraum abstelle, in den Hintergrund. Zum Verschulden der Bf. werde festgehalten, dass die Bf. die im Verkehr mit Behörden gebotene und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Hätte die Bf. diese Sorgfalt walten lassen, so hätte ihr eine vermeintliche Namensverwechslung auffallen müssen. Mit der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 seien 20% des Höchstbetrages gemäß § 111 Abs. 3 BAO ausgeschöpft worden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom sei sohin auch der Höhe nach rechtmäßig erfolgt.
Nachdem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des bekämpften Festsetzungsbescheides trotz entsprechender Androhung unter Setzung einer angemessenen Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Bf. erfolgt sei und die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zweckmäßig und ordnungsgemäß festgesetzt worden sei, werde von der vorlegenden Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
7. mündliche Verhandlung vom :
Bei der mit anberaumten mündlichen Verhandlung wird durch den Geschäftsführer-Gesellschafter der Bf., RA ***4***, geltend gemacht, dass die an die Bf. gerichtete Erinnerung betreffend die Androhung einer Zwangsstrafe vom direkt an den steuerlichen Vertreter ergangen sei, während die an die ***1*** gerichtete Erinnerung direkt an den Geschäftsführer RA ***4*** zugestellt worden sei. So kam es, dass der Steuerberater den Geschäftsführer im September 2018 auf die Erstattung der Meldung angesprochen habe.
Darüber hinaus werde die Normenprüfung betreffend die Bestimmung des § 6 Abs. 2 WiEReG angeregt, da es unverhältnismäßig sei, wenn sich alles in Österreich abspiele und das Finanzamt über sämtliche Daten verfüge. Das Organisationsrecht des Staates wiege weniger als die zu treffende Ermessensübung.
Dem wird durch den Vertreter des Finanzamtes entgegengehalten, dass die Erinnerung betreffend die Androhung einer Zwangsstrafe bereits mit ergangen, während die Erinnerung der ***1*** erst mit datiert sei. Wenn der GF über zwei GmbH`s verfüge, die sehr namensähnlich seien, müsse man halt zwei Mal schauen, ob die Meldung tatsächlich erstattet worden sei.
Darüber hinaus sei die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 2 WiEReG eindeutig und habe dem Finanzamt keine andere Möglichkeit gelassen. Für die Bf. gebe es keine Befreiung, während die ***7*** von dieser Meldung befreit sei, da deren Anteile zur Gänze von Rechtsanwalt ***8*** gehalten werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Die Bf., eine inländische GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum1 gegründet und mit Datum2 erstmals in das Firmenbuch eingetragen. Am Stammkapital der Bf. iHv EUR 35.000,00 sind die nachstehend bezeichneten Gesellschafter wie folgt beteiligt:
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Gesellschafter: | bei Gründung: | ab Datum3: |
RA ***4***: | 8.750,00 | 26.250,00 |
***5***: | 8.750,00 | |
***6***: | 8.750,00 | |
***7***: | 8.750,00 | 8.750,00 |
SUMME: | 35.000,00 | 35.000,00 |
Das Stammkapital der ***7*** wird zur Gänze (100%) von RA Dr. ***8*** gehalten, sodass dieser am Stammkapital der Bf. im Zeitpunkt der Gründung bzw. ab Datum3 mit 75% unmittelbar und mittelbar über seine Beteiligung an der ***7*** zur Gänze am Stammkapital der Bf. beteiligt ist.
Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Bf. dazu auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 an.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt mit dem Hinweis darauf, dass diese Meldung nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, die Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 fest.
Tatsächlich erfolgte die Meldung gemäß § 5 WiEReG nämlich erst am Datum4 (5 Tage nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides).
Die Tochtergesellschaft der Bf., ***1***, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum6 gegründet und mit Datum7 in das Firmenbuch eingetragen. Infolge der Nichtmeldung der ***1*** im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erhielt diese mit , zugestellt am , ebenso eine Erinnerung gemäß § 5 WiEReG zur Erstattung einer betreffenden Meldung für wirtschaftliche Eigentümer bis spätestens .
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, zu denen auch Auszüge aus dem Firmenbuch, dem Zentralen Melderegister und dem WiEReG-Register zählen, und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 mit Bescheid vom zu Recht erfolgte, da die Bf. ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) aufgrund eines ihr unterlaufenen Irrtums nicht zeitgerecht nachgekommen ist.
Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch GmbHs zählen (vgl. § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG - vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen - die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) 2019 haben die Rechtsträger die konkret angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.
Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
Nach § 6 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.
Nach § 9 Abs. 5 WiEReG können die Verpflichteten über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält über die in Abs. 4 genannten Angaben hinaus die folgenden Angaben:
eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
…
Wird gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten nach § 16 Abs. 2 WiEReG als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörde berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehöre auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor nach § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
Nach Art. 89 Abs. 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.
Hat nach Art. 89 Abs. 2 B-VG ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. Zl. 97/14/0112). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen der Abgabenbehörden.
Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. Zl. 2008/16/0087). Bei der Ermessensübung ist unter anderem der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO, § 111 Tz 10).
Im vorliegenden Fall wäre die Bf. aufgrund der mit Datum2 erfolgten Ersteintragung im Firmenbuch und des mit Inkrafttretens des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) dazu verhalten gewesen, bereits bis und somit innerhalb der wegen technischer Probleme erstreckten Frist eine betreffende Meldung zu erstatten
Wie den dem BFG vorliegenden Unterlagen zu entnehmen war, wurde die Bf. mit Erinnerungsschreiben vom über das Fehlen der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG informiert. Für das Nachholen der Meldung wurde eine Frist bis längstens gewährt. Im Falle der Nichtmeldung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iHv Euro 1.000,00 angedroht.
Gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.
Da seitens der Bf. des Weiteren auf das Erinnerungsschreiben keine Meldung erfolgte, wurde mit der nunmehr angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 erlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung bis wurde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 angedroht.
In der gegen den angeführten Bescheid mit eingebrachten Beschwerde wird seitens der Bf. eine Verwechslung aufgrund der Namensgleichheit zwischen Bf. (Anmerkung: ***Bf1***) und deren Tochtergesellschaft, ***1***, geltend gemacht, aufgrund derer es zum Unterbleiben der Meldung gekommen sei. Insbesondere habe der Vertreter der Bf. die gleichzeitig für die Tochtergesellschaft, ***1***, eingetroffene Erinnerung verwechselt und dem steuerlichen Vertreter ausrichten lassen, dass man bis Zeit habe, die Meldung zu erstatten. Die fehlende Meldung basiere daher auf einem Versehen.
Aufgrund des eindeutigen und klaren Wortlautes der (gesetzlichen) Bestimmung des § 5 Abs. 1 WiEReG ist es im vorliegenden Fall daher nicht darauf angekommen, ob ein Geschäftsführer die übernommenen Erinnerungsschreiben verwechselt hat; denn auch ohne diese Erinnerungsschreiben betreffend die Bf. und deren Tochtergesellschaft, ***1***, wäre die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung für beide Gesellschaften - ungeachtet des Ergehens von Erinnerungsschreiben für beide Gesellschaften - zu erstatten gewesen. Hinsichtlich der Bf. ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Frist zur Erstattung dieser Meldung wegen technischer Anlaufprobleme beim Register bereits bis erstreckt und somit bis spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erstatten gewesen wäre.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung nach § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist.
Auch ohne die Übermittlung des in Rede stehenden Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Bf. die Meldung zu erstatten gehabt, durch das Erinnerungsschreiben ist der Bf. hiefür sogar eine um mehr als drei Monate verlängerte Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Das Beschwerdevorbringen lässt im vorliegenden Fall gänzlich außer Acht, dass die Meldung nicht aufgrund des Erinnerungsschreibens zu erfolgen hatte, sondern diese schon gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG vor Ergehen des an die Bf. gerichteten Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen wäre.
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht, es stelle sich die Frage, ob nicht § 6 Abs. 2 WiEReG analog auf GmbHs anwendbar sei, bei denen eine österreichische juristische Person, die wiederum eine befreite GmbH nach § 6 Abs. 2 WiEReG sei, Gesellschafter sei, ist dem entgegen zu halten:
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 WiEReG, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 nur dann von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit sind, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Dies ist im vorliegenden Fall unstrittiger Weise nicht der Fall, da am Stammkapital der Bf. auch die ***7*** beteiligt ist. Dass deren Stammkapital zur Gänze von RA ***4*** gehalten wird, der auch zu 75% am Stammkapital der Bf. beteiligt ist, ändert nichts daran, dass § 6 Abs. 2 WiEReG auch nicht analog auf den Fall der Bf. anwendbar ist.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sollen mit § 6 Abs. 2 WiEReG alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Meldung befreit werden, wenn deren wirtschaftliche Eigentümer bereits im Firmenbuch eingetragen sind. Daraus folgt, dass eine Befreiung nicht möglich ist, wenn einer der Gesellschafter eine juristische Person ist (vgl. 1660 der Beilagen XXV. GP, RV - Erläuterungen).
Nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung kommt allein dem VfGH die Kompetenz einer Normenkontrolle zu. Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht gegen die Anwendung einer innerstaatlichen Norm (Gesetz oder Verordnung) verfassungsrechtliche Bedenken hat, ist es verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim VfGH zu stellen (vgl. Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566).
Unabdingbare Voraussetzung für die Anrufung des VfGH ist, dass das Gericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hat. Der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt, berechtigt oder verpflichtet das Gericht noch nicht zur Normenprüfung (vgl. Zl. 8 ObS 93/02p).
Soweit hinsichtlich der Bestimmung des § 6 Abs. 2 WiEReG die Bf. einen Normenprüfungsverfahren anregt, ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung aufgrund der bestehenden Beteiligungsverhältnisse im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt und daher bereits aus diesem Grund ein Normenprüfungsverfahren ausgeschlossen ist.
Die Nichterstattung einer Meldung nach § 5 WiEReG kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Finanzamt selbst seinem Erinnerungsschreiben einen erweiterten Auszug nach § 9 Abs. 5 WiEReG beilegt, können sich doch die wirtschaftlichen Eigentümer stets ändern. Die Verpflichtung der Bf. zu einer eigenen Meldung nach § 5 WiEReG wird daher auch nicht als unverhältnismäßig angesehen.
4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 6 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 9 Abs. 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 20 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100147.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at