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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2021, RV/7500272/2021

Parkometerabgabe; Nichterteilung der Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vom bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die XY GmbH mit Sitz in ***Bf1-Adr*** mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) das Fahrzeug am um 13:41 Uhr überlassen habe, sodass es in 1010 Wien, Rathausplatz 5, stand.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde von Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung internationaler Rückscheinbrief).

Nachdem binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt wurde, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (Bf.) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (XY GmbH) des näher bezeichneten Fahrzeuges mit Strafverfügung vom an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug am um 13:41 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses in 1010 Wien, Rathausplatz 5, stand, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die an Bf. als Beschuldigten ergangene Strafverfügung wurde namens der XY GmbH am folgender Einspruch erhoben:

"…Wir müssen uns allerdings wundern, wie Sie dazu kommen, dass wir eine Strafe für eine Tat erhalten, die wir belegnachweislich nicht begangen haben. Dazu haben wir alle Auskünfte gegeben uns wurde bereits behördenseitig versichert, dass unsere vorgetragen und nachvollziehbaren Einwände Gehör gefunden haben.

Beweis: Schriftverkehr mit den Behörden in Wien zum Aktenzeichen 67/206700239254/2020, Beleg der bezahlten Parkgebühr der Stadt Wien über € 85, Originale: werden bei einer Gerichtsverhandlung vorgelegt.

Wie, so fragen wir Sie, sollen wir Ihnen über eine dem Datenschutz unterliegende Person Auskunft geben, zu einer Strafsache, die wir nicht einmal kennen, dazu nachweislich nicht begangen haben? Wie sollen wir Ihrer Behörde nach so langer Zeit jemanden als Person benennen, dem einen nachweislich nicht stattgefundenen Verstoß zuzuordnen wäre? Darüber hinaus jede Frage Ihrer Behörde immer zeitnah und korrekt beantwortet haben.

Da bei den o.g. Strafverfügungen bisher keine aussagefähigen Beweismittel /Zeugenaussagen / Bildmaterial des Magistrates vorgelegt wurden, müssen wir weiter davon ausgehen, dass die Fahrzeuglenker/-in sowie der Halter des Fahrzeuges Vienna völlig unschuldig sind. Es wird mangels Beweismaterial bestritten, dass ein Fahrzeuglenker/-in noch die Haltergesellschaft irgend ein Vergehen in Wien, das die Parkordnung betrifft, begangen hat.

Vor diesem Hintergrund wollen wir uns vor Gericht in dieser Angelegenheit über alle Instanzen hinweg verteidigen und legen hiermit offiziell und fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs für die beiden Aktenzeichen MA67/206700239254/2020 und MA67/206700993326/2020 ein. Bitten zur Aufbereitung der Verteidigung-Schrift um Akteneinsicht sowie um Zusendung einer Kopie aller Beweismittel Ihrer Unterstellung eines Verstoßes unseres Unternehmens.

Des weiteren ist es eigenartig, dass die Strafzettel verteilende Person einem ausländischen Kennzeichen gegenüber vorsätzlich handelt. Dann aber auch die Magistratsbehörde ohne Berücksichtigung der vorgelegten Beweise und ohne jegliche zugesicherte Überprüfung, ohne tolerantes Augenmaß für ein ausländisches Fahrzeug handelt und dazu eine unverhältnismässige Strafhöhe festgelegt wurde. Der Versuch Geld aus dem Ausland einzuziehen, zeigt sich bei einer nachweislich bezahlten Parkgebühr über 85 Euro, die nochmals eingefordert wird und nun um weitere Euro 60 von der Behörde erhöht wurde. Das spricht für sich selbst. Sie mögen sich im Recht sehen, wir können es nicht beurteilen und geben deshalb dieses Vorgehen der österreichischen Behörden zur Klärung an die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Österreich.

Vielleicht kann man diese Strafverfügung zusammen mit dem bereits eingesprochenen Verfahren GZ. 67/206700239254/2020 der Einfachheit halber beim Gerichtstermin zusammenlegen?"

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt und zudem gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde das Straferkenntnis vom gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 - VwGVG unter näheren Ausführungen aufgehoben, da der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht von Bf. als Beschuldigten, sondern im Namen der Fa. XY GmbH erhoben wurde.

In weiterer Folge wurde die Fa. XY GmbH mit Schreiben vom gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Bf. sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe und wurde diese Vollmacht nachgereicht.

Am langte bei der MA 67 folgende E-Mail des Bf. ein:

"… Es wurde seitens Ihrer Behörde ein Strafzettel verhängt, obwohl die Parkgebühr von 85 Euro korrekt bezahlt war. Die Stadt Wien will sich also doppelt an der eh schon üppigen Parkgebühr bereichern. Belege liegen Ihnen vor. Die Strafanzeige wegen des Parkens wurde an die XY GmbH geschrieben. Diese Firma hat geantwortet. In Deutschland ist der Geschäftsführer die einzige Person, die das Unternehmen nach aussen vertritt."

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020 wurde der Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (XY GmbH) des näher bezeichneten Fahrzeuges für schuldig erkannt, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug am um 13:41 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses in 1010 Wien, Rathausplatz 5, stand, nicht entsprochen zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz, § 9 VStG) führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Bf. wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft bestraft worden sei. Allfällige Einwände gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftswidrig abgestellt gewesen, wären in einem gegen den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären gewesen. Diesbezüglich wären dem Lenker dann auch die zur Tatzeit angefertigten Fotos des Meldungslegers übermittelt worden.

Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).

Gegen das Straferkenntnis wurde binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben (E-Mail vom ) und vorgebracht, dass die Strafanzeige wegen des Parkens seitens der Stadt Wien an die XY GmbH gerichtet gewesen sei. Diese Firma habe die Parkgebühr von 85 Euro ordnungsgemäß entrichtet und dazu mit aussagefähigen Beweismitteln geantwortet, so dass eine Lenkererhebung völlig unnötig sei. In Deutschland wie in Österreich gelte dazu immer der Geschäftsführer der GmbH als die Person, die das Unternehmen nach außen vertritt und die Verfahrensfolgen zu tragen habe. Eine Verwaltungsübertretung oder ein Ungehorsam habe somit nicht stattgefunden, denn die nach außen berufene natürliche Person der oben genannten Gesellschaft sei der Behörde durch den Briefwechsel von Anfang an bekannt gewesen. Das Unternehmen sei sehr bemüht gewesen die Auskünfte zu geben und die Behörde zu unterstützen. Die Beweisfotos des Meldungslegers seien dem Geschäftsführer der Bf. Marketing Kommuniktaion GmbH bisher bewusst vorenthalten worden. Es werde deshalb ein ordentliches Verfahren vor einem Gericht in Österreich erwartet um dem Unternehmen mit den Originalbelegen auch in der Erstsache mit den Anwälten des Unternehmens zu verteidigen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Fa. XY GesmbH mit Sitz in ***Bf1-Adr*** ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D).

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist zur Vertretung nach außen befugter Geschäftsführer der GesmbH.

Das an die Fa. XY GesmbH gerichtete Lenkerauskunftsersuchen (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) vom wurde von Bf. am nachweislich übernommen.

Binnen der in der im Lenkerauskunftsersuchen gesetzten zweiwöchigen Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Zunächst Grundsätzliches zu den vom Bf. im Verfahren geäußerten Bedenken eines Verstoßes des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 gegen den "Datenschutz":

Nach der hier anzuwendenden österreichischen Rechtslage treten im Fall einer Lenkeranfrage gemäß der zitierten Bestimmung (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) Aussageverweigerungsrechte auf Grund einer besonderen Verfassungsbestimmung ausdrücklich zurück.

Die Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist durch die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 384/1986, mit dem das Finanzaus-gleichsgesetz 1985 geändert wurde, gedeckt.

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangrei-che Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , ).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen oder verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. zB , , ), da es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen handelt (, , vgl. auch das Erkenntnis des ).

Die gesetzliche Bestimmung verstößt auch nicht gegen die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) (siehe zB EGMR vom , Nr 52.167/99, Fischbach-Mavromatis gegen Österreich; EGMR vom , Nr 58.452/00 und 61.920/00, Lückhof und Spanner gegen Österreich bzw EGMR vom , Nr 15.809/02 und 25.624/02, O'Halloran und Francis gegen das Vereinigte Königreich zur vergleichbaren englischen Rechtslage betr. des sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebenden "Rechtes zu Schweigen").

Die Lenkerauskunft des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 fällt überdiese unter die in Österreich unmittelbar anwendbare Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs 2 lit d DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung (vollständiger Titel: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ist ab dem die Grundlage des allgemeinen Datenschutzrechts in der EU und in Österreich, ergänzt um das österreichsche Datenschutzgesetz DSG, BGBl. I Nr. 165/199 idF BGBl. Nr. 14/2019).

Im Erkenntnis vom , 2009/04/0205, stellte der VwGH fest, dass die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verstoßen, wenn sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.

Bei den vom Zulassungsbesitzer in der Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) bekanntzugebenden Daten (Name und Adresse der Person, der ein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit überlassen war) handelt es sich um verwaltungsstrafrechtsbezogene Daten, durch welche schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs. 4 DSG) nicht verletzt werden. Es handelt sich dabei weder um sensible noch um hochsensible Daten iSd § 4 Z. 2 DSG. Unter sensiblen Daten wären Daten natürlicher Personen zB über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben zu verstehen). Die Verarbeitung von verwaltungsstrafrechtsbezogenen Daten iSd § 7 Abs. 1 DSG ist daher zulässig (vgl , vgl. auch das Erkenntnis des ).

Im Übrigen beschränken sich derartige Daten auf den Kreis der Mitarbeiter der Behörde, die durch das Datengeheimnis und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zur Geheimhaltung dieser Daten verpflichtet sind (DSG § 6 Abs 1, BGBl. I Nr. 14/2019, Datengeheimnis).

Zum Beschwerdevorbringen:

  • Zum Vorbringen des Bf., wonach in Deutschland wie in Österreich immer der Geschäftsführer der GmbH als die Person, die das Unternehmen nach außen vertritt und die Verfahrensfolgen zu tragen habe:

Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (vgl zB ).

Der Geschäftsführer ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch dann für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn die Lenkerauskunft an die GmbH ergangen ist (zB ; ).

Daher kann nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht (vgl. etwa Zl. 2004/15/0022, und die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), 422, angeführte hg. Rechtsprechung).

  • Keine Vorlage von Beweismaterial durch die Behörde, dass irgendein Vergehen in Wien, die Parkordnung betreffend, begangen wurde:

Der Bf. rügt, dass ihm Beweisfotos bewusst vorenthalten worden seien.

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass es sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Administrativverfahren handelt und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktesunabhängige (administrative) Maßnahme. Dies bedeutet, dass die Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bildet (vgl zB das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis des ).

Das Erfordernis anzugeben, wer zu einer bestimmten Zeit Lenker eines Kraftfahrzeuges war, bedeutet für sich allein keine Anschuldigung (vgl. zB EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich). Die Auskunft der Zulassungs-besitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis der Lenkerin/des Lenkers dar. Die Verschuldensfrage (Abstellung des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein) ist erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren zu klären.

Allfälliges Beweismaterial, wie Anzeigedaten, Fotos der Beanstandung usw. ist mit der Möglichkeit zur Rechtfertigung daher auch nur jener Person zur Kenntnis zu bringen, die vom Zulassungsbesitzer als Lenker namhaft gemacht wird und der allenfalls die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (zB Abstellen des Fahrzeuges zB ohne Parkschein oder ohne gültigen Parkschein) mit Strafverfügung angelastet wird (dies auch nur dann, wenn diese Person die Verwaltungsübertretung bestreitet), nicht jedoch dem auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzer bei der Einholung der Lenkerauskunft iSd § 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

  • Entrichtung der Parkgebühr von 85 Euro

Der Bf. brachte in seiner Beschwerde vor, dass die Strafanzeige wegen des Parkens seitens der Stadt Wien an die XY GmbH gerichtet gewesen sei und die Firma die Parkgebühr von 85 Euro ordnungsgemäß entrichtet habe.

Hierzu wird festgestellt, dass die Magistratsabteilung 67 dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/206700993326/2020, wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft (= Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) eine Geldstrafe von € 60,00 (bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) vorgeschrieben hat.

Das Vorbringen des Bf. wonach die Firma die "Parkgebühr von 85 Euro" ordnungsgemäß entrichtet habe, ist für das vorliegende Verfahren, wie bereits ausgeführt, nicht relevant, da hier nur die Frage zu prüfen ist, ob dem Lenkerauskunfstersuchen gem. § 2 Parkometergesetz 2006 entsprochen wurde oder nicht.

  • Aktenzeichen MA67/206700239254/2020 und MA67/20670993326/2020

Der Bf. erhob mit Schreiben vom Einspruch gegen die zur GZ. MA67/LEZahl/2020 protokollierte Strafverfügung. Das Straferkenntnis wurde unter der GZ. MA67/ErkZahl/2020 protokolliert und vom Bf. dagegen Beschwerde erhoben.

Die Behörde protokolliert das Lenkererhebungsverfahren unter einer anderen Geschäftszahl als das damit im Zusammenhang stehende weitere ordentliche Verfahren. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich inhaltlich um ein und dasselbe Verfahren handelt.

  • Ordentliches Verfahren

Der Bf. brachte vor, dass ein ordentliches Verfahren vor einem Gericht in Österreich erwartet werde, um das Unternehmen mit den Originalbelegen auch in der Erstsache mit den Anwälten des Unternehmens zu verteidigen.

Erhebt der Beschuldigte - wie im vorliegenden Fall - gegen die von der Behörde erlassene Strafverfügung fristgerecht Einspruch, ist die Strafverfügung gegenstandslos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und über den Einspruch von der Behörde mit Straferkenntnis entschieden.

Gegenstand dieses nunmehr auf Grund der Beschwerde gegen das Straferkennntis beimBundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens ist, wie auch bereits der Lenkererhebung vom zu entnehmen ist, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen

Vienna am um 13:41 an der Adresse Wien 1010, Rathausplatz 5 abgestellt hat.

Die vom Bf. als "Erstsache" bezeichnete Frage, nämlich, ob durch das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse eine Straftat begangen wurde, (arg.: "Die Parkgebührt wurde bereits bezahlt") wäre hingegen Gegenstand eines, gegen einen durch das Lenkererhebungsverfahren bekannt gewordenen Beschuldigten zu führenden, Verwaltungsstrafverfahrens.

Zur subjektiven Tatseite:

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehor-samsdelikt (vgl zB bis 0145, ), dh es genügt das Vorliegen einer bestimmten tatbildmäßigen Handlung und es ist unbeachtlich, ob durch die Verwaltungsübertretung ein Erfolg eingetreten ist.

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzu-weisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht.

Wird die Erfüllung des Tatbestandes eines Ungehorsamsdeliktes festgestellt und wird vom Gesetz nicht ausschließlich Vorsatz verlangt, dann wird nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vermutet, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Diese Vermutung kann durch den Be-schuldigten widerlegt werden, indem dieser glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschuldigte initiativ alles darzu-tun, was für seine Entlastung spricht (vgl. zB zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967, vgl. weiters ).

Unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache als "glaubhaft gemacht" gilt, unterliegt der Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG. Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungs-vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können ().

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Ver-waltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Ver-schuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal-tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnah-me auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Len-kerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Park-schein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Die Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass sie binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Lenkerauskunft erteilt hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die verhängte Strafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom S. 1
Art. 2 Abs. 2 lit. d VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom S. 1
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500272.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at