Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2021, RV/4100091/2021

Zweite Wiederaufnahme in derselben Sache

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/15/0066. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/4100157/2023 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerden

-vom gegen den Wiederaufnahme - und Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2013 vom ,
-vom gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2014 vom ,
- vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom , und gegen den Wiederaufnahme- und Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2015 vom

des Herrn ***Bf1***, vertreten durch Herrn Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt,


zu Recht erkannt:


Die oben erwähnten Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013-2015 werden aufgehoben. Die oben erwähnten Einkommensteuerbescheide 2013-2015 werden für gegenstandslos erklärt (§ 261 Abs 2 BAO).

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

E 2013

Mit Einkommensteuer (E)-Bescheid 2013 vom des Finanzamtes (FA) wurden die Einkünfte des Beschwerdeführers ( Bf ) in Höhe von 24.638,90 € festgesetzt.

Am gab der Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Finanzamt einen zusätzlichen Lohnzettel des BM f LV (Bundesministerium für Landesverteidigung) bekannt, auf welchem zusätzliche Einkünfte des Bf , erhalten im Streitjahr in Höhe von 1.900,84 € ausgewiesen waren.
Mit Bescheid vom erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens, "weil ein Lohnzettel neu übermittelt worden sei". Im Übrigen wurde in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den neuen Einkommensteuerbescheid vom verwiesen, in welchem das Finanzamt verglichen mit dem Erstbescheid zusätzliche nichtselbstständige Einkünfte, erhalten im Streitjahr vom BM f LV in Höhe von 1.900,84 € ansetzte.

Der Bf bekämpfte den Wiederaufnahme - und Sachbescheid vom mit Beschwerden, die am beim Finanzamt (FA) einlangten. Beide Beschwerden wurden am zur Post gebracht.

Mit BVE vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 abgewiesen. Eine Erledigung der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid erging damals () nicht.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom stattgegeben. Mit Bescheid vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom als gegenstandslos erklärt.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend E 2013 erneut wiederaufgenommen. Auf Grund eines nachträglich übermittelten Lohnzettels des BM f LV sei bekannt geworden, dass Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zugeflossen seien. Die geldwerten Vorteile hätten in der begünstigten Überlassung von Wohnraum durch das BM f LV bestanden. In der Begründung des Wiederaufnahmebescheides wurde auch auf die Begründung des zeitgleich erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden zusätzliche nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von 1.900,84, erhalten vom BM f LV angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Wohnung sei mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Mit Schriftsätzen vom bekämpfte der Bf den Wiederaufnahme- und Sachbescheid. Der Bf wies durch seinen Anwalt auf die rechtskräftige Aufhebung des ersten Wiederaufnahmbescheides hin und er gab zu bedenken, dass eine bereits entschiedene Sache vorläge.

Mit zwei BVEn vom wurden die Beschwerden gegen den Wiederaufnahme- und den Sachbescheid abgewiesen. Dagegen brachte der Bf Vorlageanträge vom 17. und ein.

Über die Beschwerden gegen den Wiederaufnahme- und Sachbescheid betreffend E 2013 vom wurde erwogen:

Die erste Wiederaufnahme mit Bescheid vom betreffend E 2013 erfolgte, weil der Bf nach Ansicht des FA im Streitjahr zusätzliche Einkünfte, erhalten vom BM f LV in Höhe von 1.900,84 € erwirtschaftet habe (Begründung des Wiederaufnahmebescheides vom , Bemessungsgrundlagen des E-Bescheides vom , auf welchen im Wiederaufnahmebescheid verwiesen worden ist). Das Finanzamt wies in der Wiederaufnahmebegründung auf einem neu übermittelten Lohnzettel hin. Diesem Lohnzettel des BM f LV, der dem Finanzamt am übermittelt wurde, waren zusätzliche Einkünfte im Streitjahr in Höhe von 1.900,84 €, erhalten vom BM f LV zu entnehmen. Der Beschwerde gegen den ersten Wiederaufnahmebescheid vom , mit welcher eine Aufhebung dieses Bescheides beantragt worden war, wurde mit Bescheid vom stattgegeben.

Die zweite Wiederaufnahme mit Bescheid vom betreffend E 2013 erfolgte, weil der Bf nach Ansicht des FA im Streitjahr zusätzliche Einkünfte, erhalten vom BM f LV in Höhe von 1.900,84 € erwirtschaftet habe (Siehe Wiederaufnahmebescheid vom mit Begründung vom , Siehe E-Bescheid vom , auf welchen im Wiederaufnahmebescheid verwiesen worden ist). Das Finanzamt wies in der Wiederaufnahmebegründung auf einen nachträglich übermittelten Lohnzettel des BMf LV hin. Dadurch sei bekannt geworden, dass Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zugeflossen seien.

Diesem Lohnzettel des BM f LV, der dem Finanzamt am übermittelt wurde, waren zusätzliche Einkünfte im Streitjahr in Höhe von 1.900,84 € zu entnehmen.

Die zweite Wiederaufnahme erfolgte aus demselben Wiederaufnahmsgrund wie die erste, gescheiterte Wiederaufnahme (vom FA gesehene zusätzliche Einkünfte in Höhe von 1.900,84 €, erhalten vom BM f LV). Durch die Aufhebung des ersten, die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides trat das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der ersten Wiederaufnahme befunden hatte (§ 307 Abs 3 BAO). Das FA wäre daher grundsätzlich zu einer erneuten Wiederaufnahme berechtigt gewesen, wenn es einen anderen Wiederaufnahmegrund herangezogen hätte. Da der erste Wiederaufnahmebescheid rechtskräftig aus dem Rechtsbestand entfernt wurde (Bescheid vom ), steht der zweiten Wiederaufnahme , zu deren Begründung derselbe Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde , der auch zur Begründung der gescheiterten Wiederaufnahme herangezogen worden war, der Grundsatz ne bis in idem entgegen.

Der zweite Wiederaufnahmebescheid, erlassen am , ist daher aufzuheben.

E 2014

Mit Einkommensteuer (E)-Bescheid vom wurden die Einkünfte des Bf in Höhe von 25.033,10 € festgesetzt.

Am gab der Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Finanzamt einen zusätzlichen Lohnzettel des BM f. LV bekannt, auf welchem zusätzliche Einkünfte des Bf, erhalten im Streitjahr vom BM f LV in Höhe von 1.801,48 € ausgewiesen waren (AIS-Daten betreffend den Lohnzettel, ausgestellt durch das BM f LV).
Mit Bescheid vom erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens, "weil ein Lohnzettel neu übermittelt worden sei". Im Übrigen wurde in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid vom verwiesen, in welchem das Finanzamt verglichen mit dem Erstbescheid zusätzliche nichtselbstständige Einkünfte des Streitjahres, erhalten vom BM f LV in Höhe von 1.801,48 € ansetzte.

Der Bf bekämpfte den Wiederaufnahmebescheid vom mit Beschwerde vom , die am beim Finanzamt (FA) einlangte.

Mit BVE vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Bf stellte, vertreten durch seinen Anwalt, in einem Schreiben vom einen Vorlageantrag.

Der Bf hatte allerdings den Einkommensteuerbescheid 2014 vom nicht bekämpft. Dies ergibt sich daraus, dass eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom nicht im elektronischen Akt des Finanzamtes enthalten ist, den das Finanzamt dem BFG vorgelegt hat.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Beschwerde vom (eingelangt ) gegen den Wiederaufnahmebescheid vom , mit welcher die Aufhebung des bekämpften Wiederaufnahmebescheides begehrt worden war, stattgegeben.

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als gegenstandslos erklärt - damit war gemäß dem Spruch und der Begründung die Gegenstandsloserklärung "der Beschwerde gegen den Sachbescheid 2014" gemeint-, obwohl es nie eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (= Sachbescheid) 2014 vom gegeben hat.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer erneut wiederaufgenommen. Auf Grund eines nachträglich übermittelten Lohnzettels des BM f LV sei bekannt geworden, dass Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zugeflossen seien. Die geldwerten Vorteile hätten in der begünstigten Überlassung von Wohnraum durch das BM f LV bestanden. Die Höhe des Sachbezugs sei im Einkommensteuerbescheid zu ersehen. Auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides werde verwiesen.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden zusätzliche nichtselbstständige Einkünfte, erhalten vom BM f LV, in Höhe von 1.801,48 € angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Wohnung sei mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Mit Schriftsätzen vom 4.12. und , beide beim FA eingelangt am , bekämpfte der Bf den Wiederaufnahme- und Sachbescheid vom . Der Bf wies durch seinen Anwalt auf die rechtskräftige Aufhebung des ersten Wiederaufnahmbescheides hin, und er gab zu bedenken, dass eine bereits entschiedene Sache vorläge.

Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen den Wiederaufnahme- und den Sachbescheid abgewiesen.

Dagegen brachte der Bf Vorlageanträge vom ein.

Über die Beschwerden vom und gegen den Wiederaufnahme- und Sachbescheid betreffend E 2014 vom wurde erwogen:

Die erste Wiederaufnahme mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer erfolgte, weil der Bf nach Ansicht des FA im Streitjahr zusätzliche Einkünfte in Höhe von 1.801,48 €, erhalten vom BM f LV erwirtschaftet habe (Begründung des Wiederaufnahmebescheides vom , Bemessungsgrundlagen des E-Bescheides vom , auf welchen in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides verwiesen worden ist). Das Finanzamt wies in der Wiederaufnahmebegründung auf einen neu übermittelten Lohnzettel hin. Diesem Lohnzettel des BM f LV, der dem Finanzamt am übermittelt wurde, waren zusätzliche Einkünfte, erhalten vom BM f LV in Höhe von 1.801,48 € zu entnehmen. Der Beschwerde vom gegen den ersten Wiederaufnahmebescheid vom , mit welcher eine Aufhebung dieses Bescheides beantragt worden war, wurde mit Bescheid vom stattgegeben.

Die zweite Wiederaufnahme mit Bescheid vom betreffend E 2014 erfolgte, weil der Bf nach Ansicht des FA im Streitjahr zusätzliche Einkünfte , erhalten vom BM f LV in Höhe von 1.801,48 € erwirtschaftet habe (Siehe Wiederaufnahmebescheid vom , Siehe E-Bescheid vom , auf welchen im Wiederaufnahmebescheid verwiesen worden ist). Das Finanzamt wies in der Wiederaufnahmebegründung auf einen nachträglich übermittelten Lohnzettel des BMf LV hin. Dadurch sei bekannt geworden, dass Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zugeflossen seien.

Diesem Lohnzettel des BM f LV, der dem Finanzamt am übermittelt wurde, waren zusätzliche Einkünfte im Streitjahr in Höhe von 1.801,48 € zu entnehmen.

Die zweite Wiederaufnahme (siehe Wiederaufnahme- und Sachbescheid vom ) erfolgte aus demselben Wiederaufnahmsgrund wie die erste, gescheiterte Wiederaufnahme (Wiederaufnahme und Sachbescheid vom ): Der Bf habe im Streitjahr zusätzliche Einkünfte, erhalten vom BM f LV in Höhe von 1.801,48 € erwirtschaftet.

Da der erste Wiederaufnahmebescheid rechtskräftig aus dem Rechtsbestand entfernt wurde (unbekämpfter Bescheid vom ), steht der zweiten, mit demselben Wiederaufnahmegrund begründeten Wiederaufnahme der Grundsatz ne bis in idem entgegen (§ 307 Abs 3 BAO).

Der zweite Wiederaufnahmebescheid vom ist daher aufzuheben.

E 2015:

Mit Einkommensteuer (E)-Bescheid vom wurden die Einkünfte des Bf in Höhe von 25.458,60 € festgesetzt.

Am (siehe AIS-Daten, Lohnzettel des BM f LV, Bearbeitungsstationen, mit dem Hinweis auf "Einbringung ELDA") (ELDA ist das System für den elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern) gab der Sozialversicherungsträger dem Finanzamt auf elektronischem Wege einen zusätzlichen Lohnzettel des BM f LV bekannt, auf welchem zusätzliche Einkünfte des Bf, erhalten im Streitjahr vom BM f LV in Höhe von 2.012,46 € ausgewiesen waren (AIS-Daten betreffend den Lohnzettel, ausgestellt durch das BM f LV).
Mit Bescheid vom erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens, "weil ein Lohnzettel neu übermittelt worden sei". Im Übrigen wurde in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den Einkommensteuerbescheid vom verwiesen, in welchem das Finanzamt verglichen mit dem Erstbescheid zusätzliche nichtselbstständige Einkünfte, erhalten im Streitjahr vom BM f LV in Höhe von 2.012,46 € ansetzte.

Der Bf bekämpfte den Wiederaufnahmebescheid vom mit Beschwerde vom , die am beim Finanzamt (FA) einlangte.

Mit BVE vom wurde die Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2015 abgewiesen. Der Bf stellte, vertreten durch seinen Anwalt, in einem Schreiben vom einen Vorlageantrag.

Der Bf hatte allerdings den Einkommensteuerbescheid vom nicht bekämpft. Dies ergibt sich daraus, dass sich eine Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid nicht im Akt des Finanzamtes, der dem BFG vorgelegt worden ist, befindet.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Beschwerde vom (eingelangt ) gegen den Wiederaufnahmebescheid vom stattgegeben.

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom als gegenstandslos erklärt. Dass mit dieser Gegenstandsloserklärung "die Beschwerde gegen den Sachbescheid 2015 (= Einkommensteuerbescheid 2015" ) gemeint war, geht ausdrücklich aus der Begründung dieses Bescheides hervor. Allerdings gab es keine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (=Sachbescheid) 2015.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer erneut wiederaufgenommen. Auf Grund eines nachträglich übermittelten Lohnzettels des BM f LV sei bekannt geworden, dass im Streitjahr Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zugeflossen seien. Die geldwerten Vorteile hätten in der begünstigten Überlassung von Wohnraum durch das BM f LV bestanden. Die Höhe des Sachbezugs sei im Einkommensteuerbescheid zu ersehen. Auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides werde verwiesen.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden zusätzliche nichtselbstständige Einkünfte, erhalten im Streitjahr vom BM f LV in Höhe von 2.012,46 € angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Wohnung sei mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Mit zwei Schriftsätzen vom , beide beim FA eingelangt am , bekämpfte der Bf den Wiederaufnahme- und Sachbescheid vom . Der Bf wies durch seinen Anwalt auf die rechtskräftige Aufhebung des ersten Wiederaufnahmbescheides hin und er gab zu bedenken, dass eine bereits entschiedene Sache vorläge.

Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen den Wiederaufnahme- und den Sachbescheid abgewiesen.

Dagegen brachte der Bf Vorlageanträge vom ein.

Über die beiden Beschwerden vom gegen den Wiederaufnahme- und Sachbescheid betreffend E 2015 vom wurde erwogen:

Die erste Wiederaufnahme mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2015 erfolgte, weil der Bf nach Ansicht des FA im Streitjahr zusätzliche Einkünfte in Höhe von 2.012,46 €, erhalten vom BM f LV erwirtschaftet habe (Begründung des Wiederaufnahmebescheides vom mit dem Verweis auf den E-Bescheid, Bemessungsgrundlagen des E-Bescheides vom ). Das Finanzamt wies in der Wiederaufnahmebegründung auf einen neu übermittelten Lohnzettel hin. Diesem Lohnzettel des BM f LV, der dem Finanzamt am übermittelt wurde, waren zusätzliche Einkünfte des Streitjahres in Höhe von 2.012,46 € zu entnehmen. Der Beschwerde vom gegen den ersten Wiederaufnahmebescheid vom , mit welcher eine Aufhebung dieses Bescheides beantragt worden war, wurde mit Bescheid vom stattgegeben.

Die zweite Wiederaufnahme mit Bescheid vom betreffend E 2015 erfolgte, weil der Bf nach Ansicht des FA im Streitjahr zusätzliche Einkünfte, erhalten vom BM f LV in Höhe von 2.012,46 € erwirtschaftet habe (Siehe Wiederaufnahmebescheid vom mit dem Verweis auf den Einkommensteuerbescheid vom selben Tag, Siehe E-Bescheid vom ). Das Finanzamt wies in der Wiederaufnahmebegründung auf einen nachträglich übermittelten Lohnzettel des BMf LV hin. Dadurch sei bekannt geworden, dass Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zugeflossen seien.

Diesem Lohnzettel des BM f LV, der dem Finanzamt am übermittelt wurde, waren zusätzliche Einkünfte im Streitjahr, erhalten vom BM f LV in Höhe von 2.012,46 € zu entnehmen.

Die zweite Wiederaufnahme (siehe Wiederaufnahme- und Sachbescheid vom ) erfolgte aus demselben Wiederaufnahmsgrund wie die erste, gescheiterte Wiederaufnahme (Wiederaufnahme und Sachbescheid vom ):

Der Bf habe im Streitjahr zusätzliche Einkünfte, erhalten vom BM f LV in Höhe von 2.012,46 € erwirtschaftet.

Da der erste Wiederaufnahmebescheid rechtskräftig aus dem Rechtsbestand entfernt wurde (unbekämpfter Bescheid vom ), steht der zweiten, mit demselben Wiederaufnahmsgrund begründeten Wiederaufnahme der Grundsatz ne bis in idem entgegen (§ 307 Abs 3 BAO).

Der zweite Wiederaufnahmebescheid vom ist daher aufzuheben.

Unzulässigkeit einer Revision (§ 25a Abs 1 VwGG):

Das Finanzamt hat in Bezug auf jedes Streitjahr jeweils nach einer gescheiterten Wiederaufnahme einen neuen Wiederaufnahmebescheid aus demselben Grund erlassen, der bereits bei der gescheiterten Wiederaufnahme herangezogen worden war. Dies ist im Hinblick auf den Grundsatz "ne bis in idem" nicht zulässig (§ 307 Abs 3 BAO). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100091.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at