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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2020, RV/7200047/2019

Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer an den Vertretenen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A , Adresse , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: aa , betreffend Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer (Spruchpunkt II) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Höhe von insgesamt 246.137,29 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Spruchpunkt I des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zahl aa , wurden für 76 in der Anlage zum Bescheid angeführte Zollanmeldungen die Entscheidungen über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das für die Beschwerdeführerin zuständige Finanzamt nach § 26 Abs. 3 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festsetzung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 UStG 1994 und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zurück genommen und die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II des Bescheides aufgefordert, die gemäß Art. 221 ZK bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 492.274,58 Euro gemäß Art. 222 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG 1994 innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu entrichten. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsgrundlagen ausgeführt, eine nachträgliche Überprüfung habe ergeben, dass die Waren nicht für das Unternehmen der Beschwerdeführerin eingeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Waren nur fiktiv als Zwischenhändler eingeführt; sie habe dafür ihren Namen, ihre Steuernummer, ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer, ihre EORI-Nummer und ihre Unterschrift für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Finanzamtskonto zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Handel mit Speiseöl betrieben, es habe daher an der geforderten unternehmerischen Tätigkeit gefehlt. Im Hinblick auf die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 habe die Beschwerdeführerin gewusst bzw. hätte ihr zumindest vernünftigerweise bekannt sein müssen, dass die eingeführten Waren nicht für ihr Unternehmen bestimmt gewesen seien, und damit die Voraussetzungen für die Anwendung der zuletzt genannten Regelung anlässlich der Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vorgelegen seien. Die begünstigenden Entscheidungen seien daher zurück zu nehmen gewesen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie bestreite den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und könne daher nicht verstehen, dass und warum ihr Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werde. Zumal sie sich stets an die Gesetze gehalten habe und sie damals die Ware (Sonnenblumenöl) für ihr Handelsunternehmen eingekauft, importiert und von dort heraus weiterverkauft habe. Sie stelle daher den Antrag, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuerbetrag auf 246.137,29 Euro abgeändert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Einfuhren von Speiseöl mitgewirkt. Es sei mit anderen Personen vereinbart worden, dass sie die Kosten für die Einfuhrabfertigung übernehme und ihr je Abfertigungsvorgang ein "Gewinn" von 86 Euro verbleibe. Der Beschwerdeführerin sei auch gezeigt worden, wie sie die Rechnungen über die vorgeblichen Verkäufe zu schreiben habe. Die Beschwerdeführerin habe dem zuständigen Finanzamt gegenüber angegeben, das Sonnenblumenöl nicht bestellt zu haben. Sie wisse auch nicht, woher die Spedition vom Import des Öls erfahren habe. Es sei vielmehr der Spediteur gewesen, der die Beschwerdeführerin über die Lieferungen informiert habe. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, nicht gewusst zu haben, wo sich das Öl zum Zeitpunkt des Einkaufs und des Verkaufs befunden habe, dies sei alles über die Spedition gelaufen. Die Beschwerdeführerin habe keine Zahlung für den Ankauf geleistet und habe beim Verkauf den Rechnungsbetrag nicht erhalten. Ihr sei gesagt worden, um die Einfuhrumsatzsteuer in der Slowakei nicht sofort entrichten zu müssen, sei eine österreichische Firma erforderlich, die Umsatzsteuer sei für diese ein Durchlaufposten. Der serbische Produzent des Öls habe dieses an ein Unternehmen mit Sitz in Zypern verkauft, dieses Unternehmen wiederum habe die Ware an die Beschwerdeführerin verkauft. Das Versandverfahren sei in Österreich ordnungsgemäß beendet worden, die Ware sei mit Frachtbrief von Serbien nach Wien befördert worden, als Auslieferungsort sei ein Ort in der Slowakei genannt worden. Es sei dann ein weiterer Frachtbrief ausgestellt worden, in diesem scheine die Beschwerdeführerin als Versender und ein Unternehmen in der Slowakei als Empfänger auf. Die Ware sei nicht umgeladen worden.

Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dem Spediteur, der B , im Jahr 2012 eine Vollmacht ausgestellt zu haben. Diese sei weder von der Beschwerdeführerin, noch von der B dem Zollamt vorgelegt worden. Eine weitere Vollmacht an die B zur direkten Vertretung habe die Beschwerdeführerin am ausgestellt. Diese sei am widerrufen worden und neuerlich eine gleichlautende Vollmacht ausgestellt worden. Diese Vollmachten würden sich nicht auf den Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen beziehen. Die Beschwerdeführerin habe keine Bestellungen des Endabnehmers entgegen genommen und auch keine Bestellungen beim Lieferanten vorgenommen. Sie habe keine Kenntnis von Art und Qualität der Ware gehabt, und diese auch nicht festgelegt. Die Beschwerdeführerin sei in den Zahlungsvorgang nicht eingebunden gewesen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien nicht darauf gerichtet gewesen, selbst Verfügungsmacht über die Waren zu erhalten oder diese zu übertragen, sondern vielmehr darauf, für eine reibungslose Einfuhr der gegenständlichen Waren zu sorgen und als vermeintlich umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigte in den Genuss des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 zu gelangen. Die wesentliche Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Z 2 zweiter Anstrich UStG 1994, nämlich die Einfuhr für das Unternehmen des Schuldners, sei nicht erfüllt und es sei in den betroffenen Fällen die Zuständigkeit zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer jeweils bei jenem Zollamt gelegen, bei dem die Zollanmeldung abgegeben worden sei. Die begünstigenden Entscheidungen seien daher zurück zu nehmen gewesen.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdevorentscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Sie halte ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde stattzugeben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde mit, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Fälle der B eine Vollmacht zur Abfertigung in direkter Vertretung erteilt habe. Dass diese dann nicht als direkter, sondern als indirekter Vertreter aufgetreten sei, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin Zollschuldner sei, denn sowohl bei direkter als auch bei indirekter Vertretung sei der Vertretene jedenfalls Zollschuldner. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin auch zur Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die bei den Abfertigungen angefallene Einfuhrumsatzsteuer direkt auf ihr Finanzamtskonto verbucht werde. Wäre sie damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie sich dagegen aussprechen müssen. Da die Voraussetzungen für diese Verbuchungen nicht vorgelegen seien, sei auch ihr gegenüber die Zurücknahme auszusprechen gewesen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7200069/2016, wurde der Beschwerde (gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom (Ra 2018/16/0118) abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis auch festgehalten, der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides sei durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom noch nicht erledigt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Warenanmeldungen stand unbestritten fest, dass im Zeitraum vom bis zum mit den in der Anlage zum bekämpften Bescheid angeführten, im Informatikverfahren (e-Zoll) abgegebenen 76 Warenanmeldungen genießbares Sonnenblumenöl der Position 1512 1990 der Kombinierten Nomenklatur in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In allen Anmeldungen wurde erklärt, von der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 Gebrauch machen zu wollen. Im Feld 8 (Empfänger) jeder Zollanmeldung war die Beschwerdeführerin angegeben, im jeweiligen Feld 14 (Anmelder/Vertreter) ist in allen Zollanmeldungen die B ausgewiesen. In allen Zollanmeldungen wurde als Vertreter-Indikation "5" (indirekte Vertretung des Empfängers) angegeben.

Das genießbare Sonnenblumenöl, das laut den vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 ihren Ursprung in Serbien hatte, wurde von einem serbischen Unternehmen an ein Unternehmen mit Sitz in Zypern verkauft. Den Warenabfertigungen lagen Rechnungen des zypriotischen Unternehmens an die Beschwerdeführerin zugrunde. Nach den Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in Österreich wurde die Ware ohne Umladung in die Slowakei verbracht. In den Frachtbriefen, die die Ware von Serbien nach Österreich begleiteten, war das serbische Unternehmen als Versender, das zypriotische Unternehmen als Empfänger und als Auslieferungsort ein in der Slowakei liegender Ort angegeben; auf diesen Frachtbriefen hat der indirekte Vertreter den Empfang der Waren bestätigt. Nach den Zollabfertigungen wurden weitere Frachtbriefe ausgestellt. In diesen ist die Beschwerdeführerin im jeweiligen Feld 1 als Absenderin ausgewiesen, als Empfänger ist ein Unternehmen in der Slowakei angegeben und als Auslieferungsort der Ort, der bereits wie in den vom serbischen Versender ausgestellten Frachtbriefen angegeben war. Im jeweiligen Feld 22 (Unterschrift und Stempel des Absenders) ist nicht ein Stempelabdruck der Beschwerdeführerin, sondern ein solcher des indirekten Vertreters angebracht.

Die Beschwerdeführerin hat die Ware beim Lieferanten nicht bestellt, ebenso wenig hat der Endabnehmer der Ware diese bei der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin hat im Regelfall von einer Sendung dadurch erfahren, indem sie vom indirekten Vertreter die Abrechnung für die Verzollung erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat pro Sendung 200 Euro erhalten; davon musste sie die Kosten für die Einfuhrverzollung in der Höhe von 114 Euro bezahlen, der Restbetrag verblieb der Beschwerdeführerin. Der in der Slowakei ansässige Endabnehmer war zur Zahlung des Rechnungsbetrages an das zypriotische Unternehmen verpflichtet. Die Beschwerdeführerin hatte für die Ware keine Zahlungsverbindlichkeiten, ebenso wenig Forderungen. Die Beschwerdeführerin hatte nur die Verpflichtung, die Kosten für die Einfuhrabfertigung zu übernehmen.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stand aufgrund der zwischen dem zypriotischen Unternehmen, dem slowakischen Endabnehmer und der Beschwerdeführerin am unterfertigten Vereinbarung, der Aussagen der Beschwerdeführerin (Niederschriften vom und vom ) und aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Verzollungsunterlagen, Frachtbriefe, Rechnungen, etc.) unstrittig fest. Die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben, die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen und die vorliegenden Unterlagen ergaben ein schlüssiges Bild und deckten sich mit den Ermittlungen der belangten Behörde und mit den vom zuständigen Finanzamt im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Außenprüfung getroffenen Feststellungen (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ). Dass das eingeführte Sonnenblumenöl genießbar war, stand aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen in einem den indirekten Vertreter betreffenden Verfahren fest.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a des im Beschwerdefall noch anzuwendenden ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Zollschuldner ist gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Die Vertretung kann gemäß Art. 5 Abs. 2 ZK direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt, oder indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt, sein.

Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Zollämter zuständig. Abweichend davon sind gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:
- Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 ZK entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,
- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.

In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ist gemäß § 26 Abs. 5 lit. e UStG 1994 im Falle der indirekten Vertretung der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.

Die Zuständigkeit zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer obliegt gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 grundsätzlich den Zollämtern. Die Zuständigkeit der Finanzämter zur Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer ist nur bei Vorliegen der in § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 normierten Voraussetzungen gegeben.

Die in den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen gewählte Option, die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer über das Finanzamtskonto der Beschwerdeführerin abzuwickeln, ist nach den genannten Bestimmungen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Waren für das Unternehmen der Beschwerdeführerin eingeführt worden sind. Die eingeführte Ware muss dabei entweder zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein ().

Entscheidend ist demnach, ob die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze der Beschwerdeführerin verwendet wurden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt ().

Im verfahrensgegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung mit dem zypriotischen Rechnungsleger und mit dem slowakischen Endabnehmer geschlossen. Danach und auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten war der slowakische Endabnehmer zur Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages an den zypriotischen Rechnungsleger verpflichtet, die Beschwerdeführerin hatte gemäß Punkt 5 der Vereinbarung vom keine diesbezügliche Verpflichtung. Die Beschwerdeführerin war ausschließlich verpflichtet, die Kosten für die Zollabfertigung zu bezahlen. Alle weiteren, etwaig aus den Rechtsgeschäften resultierenden Verbindlichkeiten wurden (ohne das Setzen von weiteren Schritten) auf den zypriotischen Rechnungsleger bzw. auf den slowakischen Endabnehmer übertragen. Das für die Einbindung der Beschwerdeführerin in die verfahrensgegenständlichen Geschäfte von dieser bezogene Entgelt ergab sich aus einem Pauschalbetrag pro Lieferung (200 Euro abzüglich Verzollungskosten).

Vor diesem Hintergrund bestand der wirtschaftliche Gehalt der Einbindung der Beschwerdeführerin in die verfahrensgegenständlichen Geschäfte darin, dass sie für die Verzollungskosten aufzukommen hatte (von denen sie erst nach erfolgter Abfertigung erfuhr) und ihr Finanzamtskonto für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung gestellt hat. Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden daher nicht für das Unternehmen der Beschwerdeführerin eingeführt (vgl. ).

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass die Mitteilungen nach Art. 221 Abs. 1 ZK, die gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG als Abgabenbescheide gelten, der Beschwerdeführerin gegenüber nicht zugestellt worden sind. Dergestalt lässt sich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer (erstmalig) an die Beschwerdeführerin verstehen, welche - da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 nicht gegeben waren - folgerichtig ergangen ist ().

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im verfahrensgegenständlichen Fall kamen die Beschwerdeführerin und der bei indirekter Vertretung bei Vorliegen der Voraussetzungen sonst nach § 26 Abs. 5 lit. e UStG 1994 nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer heranzuziehende Anmelder als Steuerschuldner in Betracht (). Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist ( Witte in Witte , Zollkodex 6 , Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten ( Witte in Witte , Zollkodex 6 , Art. 213 Rz. 4).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen ().

Im Rahmen des Auswahlermessens war zu berücksichtigen, dass es erst durch die Einbindung der Beschwerdeführerin in die verfahrensgegenständliche Geschäftsabwicklung und durch die Zurverfügungstellung ihrer Steuernummer den an der Abwicklung beteiligten Personen ermöglicht worden ist, ihr Vorhaben, die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer nicht zu entrichten, sondern über das Steuerkonto der Beschwerdeführerin zu verrechnen, zu verwirklichen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht (auch) die Beschwerdeführerin als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen.

Gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Teilstrich UStG 1994 auf 10% für die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43a aufgezählten Gegenstände. In Z 22 lit. d der Anlage sind genießbare pflanzliche Öle und deren Fraktionen der Unterposition 1512 1990 10 der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer war daher ein Steuersatz von 10% zugrunde zu legen und diesbezüglich der angefochtene Bescheid abzuändern.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch auf die im verfahrensgegenständlichen Fall ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
VwGH, Ro 2017/15/0022
VwGH, Ra 2018/16/0118
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200047.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at