Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.05.2021, RV/7101262/2017

Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Glücksspielabgabe 2014, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs.4 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin,(Bf.), die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG mit € 12.500,00 festgesetzt.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen; im Wesentlichen mit der Begründung, der bekämpfte Bescheid sei nicht wirksam ergangen.

Mit, wirksam ergangenen, Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der Bf. die Glücksspielabgabe für Dezember 2014, gemäß § 58 Abs.3 GSpG, mit € 12.500.00 neuerlich fest

Gegen die o.a. Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. den Vorlageantrag vom ("Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung") ein.

Mit weiterer Eingabe vom zog die BF. diesen Vorlageantrag zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom den Vorlageantrag betreffend den angefochtenen Bescheid vom 23.November2015 zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt.

Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom , betreffend die Festsetzung der Glücksspielabgabe für Dezember 2014 wird vom Bundesfinanzgericht, (BFG), aufgrund des dazu fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom , in Bälde entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101262.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at