Liebhaberei bei Vermietung von Luxus-Kfz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache Bf2undAdr, bei Erhebung der Beschwerde vertreten durch Stb. Steuerberater, über die Beschwerde vom , soweit sie gegen die Bescheide zur Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 und für 2010 des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** gerichtet ist, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
An der X-KG (ursprünglich KEG) waren ursprünglich ab Gründung im Jahr 2004 ***Bf3*** als unbeschränkt haftender Gesellschafter und ursprKommanditist als Kommanditist beteiligt. Laut Eintragung im Firmenbuch vom trat ***Bf2*** statt ursprKommanditist als Kommanditist ein, wogegen ursprKommanditist als Gesellschafter ausschied. Am wurde die Übernahme des Vermögens der KG gemäß § 142 UGB durch ***Bf2*** in das Firmenbuch eingetragen. Damit war die KG ohne Liquidation aufgelöst und wurde am im Firmenbuch gelöscht. Dadurch war die KG vollbeendet (=beendigt iSd § 191 Abs. 2 BAO) und sie konnte ab dem nicht mehr (materieller) Bescheidadressat sein. ***Bf2*** war ab dem zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolger der KG.
Speziell für die abgabenverfahrensrechtliche Situation bei Personengesellschaften normiert § 19 Abs. 2 Satz 1 BAO: "Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über." Dies wären im gegenständlichen Fall ***Bf3*** und ***Bf2***.
Für das Einkünftefeststellungsverfahren gibt es aber eine noch speziellere Regelung, und zwar § 191 Abs. 2 BAO: "Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a [Einheitswertfeststellungen gemäß § 186 BAO] am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c [Einkünftefeststellungen gemäß § 188 BAO] gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind." Im gegenständlichen Fall sind dies für Feststellungsjahre bis zum Kommanditistenwechsel ***Bf3*** und ursprKommanditist bzw. für danach liegende Feststellungsjahre ***Bf3*** und ***Bf2***.
Adressaten eines nach der Beendigung der Personenvereinigung ergehenden Bescheides zur Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO (=diejenigen, an die der Bescheid ergeht) haben gemäß § 191 Abs. 2 BAO diejenigen zu sein, denen in dem vom Bescheid umfassten Jahr gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ein Rechtsnachfolger der KG wird somit nicht dadurch Bescheidadressat, dass er Rechtsnachfolger ist. Vielmehr ist er dann als Bescheidadressat heranzuziehen, wenn ihm in dem vom Bescheid umfassten Jahr gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Genaugenommen wird er Bescheidadressat erst dadurch, dass der Bescheid tatsächlich (u.a.) an ihn gerichtet wird.
Die X-KG (auch in Gestalt ihres Rechtsnachfolgers) wurde vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführt. Bei dieser Steuernummer war von bis Frau Stb. Steuerberater als steuerliche Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte eingetragen. Am trat gemäß § 323b Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich an die Stelle des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt.
Die angefochtenen Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 und 2010 vom enthalten jeweils Einkünfteanteile für ***Bf2*** und ***Bf3***. Daraus wird klar, dass es sich bei den in diesen Bescheiden aus Platzmangel jeweils mit "Bf2undBf3" bezeichneten (materiellen) Bescheidadressaten um ***Bf2*** und um ***Bf3*** handelt. Die Bescheide für 2009 und 2010 sind somit an ***Bf2*** und ***Bf3*** ergangen und wirken gegen jede dieser Personen.
Frau Stb. Steuerberater brachte mit Schreiben vom eine Beschwerde u.a. gegen
den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 vom , eingelangt am ,
den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 vom , eingelangt am ,
den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2010 vom , eingelangt am ,
ein. (Soweit die Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 vom gerichtet ist, entscheidet das Bundesfinanzgericht darüber - abgesondert von dem vorliegenden Erkenntnis - mit Beschluss zu GZ. RV/7103771/2016. Soweit die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 gerichtet war, wurde sie mit Beschwerdevorentscheidungen vom als gegenstandslos erklärt, weil die Beschwerde diesbezüglich zurückgenommen worden war.)
Namens und auftrags wessen diese Beschwerde eingebracht wurde, ist aus der diesbezüglichen Angabe im Betreff der Beschwerdeschrift abzuleiten, weil ansonsten keine Anhaltspunkte bestehen:
"bf2, Rechtsnachfolger der
[...]"
Daraus wird klar, dass die Beschwerde vom im Namen und im Auftrag von ***Bf2***, dem Rechtsnachfolger der genannten KG, erhoben worden ist. Die Beschwerde ist ***Bf2*** als Beschwerdeführer zuzurechnen.
§ 246 BAO bestimmt:
"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."
Soweit sich die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 und für 2010 vom richtet, ist ***Bf2*** gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Erhebung der Beschwerde befugt (legitimiert). Das vorliegende, darüber entscheidende Erkenntnis muss gemäß § 281 Abs. 1 BAO eine einheitliche Entscheidung sein, welche für und gegen die gleichen Personen wie die angefochtenen Bescheide wirkt. Folglich wird dieses Erkenntnis nicht nur dem Beschwerdeführer ***Bf2***, sondern auch ***Bf3*** zugestellt.
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidungen zur Beschwerde vom gegen die Bescheide vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 und für 2010, wozu zusätzliche Begründungen gesondert versendet wurden, welche am zugestellt wurden.
Hierzu stellte ***Bf2*** - vertreten durch Frau Stb. Steuerberater - mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag iSd § 264 BAO).
Zum Streitpunkt, der die Vermietung zweier Kraftfahrzeuge betrifft, wurde seitens des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zur Einstufung dieser Vermietung als Liebhaberei im Bericht über die Außenprüfung unter Tz 2 und 3 vorgebracht:
"Tz. 2 Vermietung MarkeA
Mit Leasingvertrag vom wurde ein MarkeATypeA1TypeA2 von der Fa. Leasinggesellschaft geleast. Dieser MarkeA wurde auf die x-kg am angemeldet und am abgemeldet.
Mit Berufungsentscheidung, GZ. RV/1168-W/10, vom wurde entschieden, dass die Vermietung dieses PKWs den Tatbestand der kurzfristigen Vermietung nicht erfüllt. Weiters wird in dieser Berufungsentscheidung ausgeführt, dass diese Vermietung keine gewerbliche Vermietung darstellt. Der Tatbestand einer Novarückvergütung ist somit nicht gegeben.
Mangels Vorliegen einer im Sinne des § 12 Abs. 2 Ziff. 2 lit. b UStG qualifizierten Vermietung liegt die dort genannte Ausnahme vom Vorsteuerausschluss für Kraftfahrzeuge nicht vor. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind somit nicht abzugsfähig.
Die Vermietung des markeA an Herrn VornameKunde1NachnameKunde1 ist für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. Im Zeitraum 2008 -2010 wurde ein Gesamtverlust in Höhe von € 33.191,-- erzielt. Auch ist Herr VornameKunde1NachnameKunde1, der den MarkeA am auf sich angemeldet hat, in den Leasingvertrag eingetreten. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist die Vermietung einkommensteuerrechtlich als Liebhabereibetätigung nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung zu beurteilen.
Liegt eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs.1 Liebhabereiverordnung vor, ist das Vorliegen von Einkünften grundsätzlich zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Fallen bei einer Betätigung im Sinn des § 1 Abs.1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen, insbesondere an Hand der im § 2 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Ein Anlaufzeitraum darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Begründung:
Die MarkenhändlerA hat mit Schreiben vom diesen MarkeA Herrn NachnameKunde1 angeboten. Der MarkeA wurde jedoch von der xKG, mit Vertrag vom , geleast und anschließend im angemeldeten Zeitraum nur an Herrn NachnameKunde1VornameKunde1 vermietet. Es wurde kein Mietvertrag abgeschlossen und es wurde auch kein Fahrtenbuch, wie bei einer kurzfristigen Vermietung üblich, geführt. Der erste Vermietungszeitraum war vom 22.3. -. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine kurzfristige Vermietung handelt, die den Tatbestand der Novarückvergütung und des Vorsteuerabzuges erfüllt. Anhand der Beilage 1 (Berechnung MarkeA - Beilage 1) ist ersichtlich, dass bereits im ersten Jahr ein Verlust entstanden ist. Es ist auch davon auszugehen, dass, nachdem der MarkeA von der Leasingfirma bereits Herrn NachnameKunde1 angeboten wurde, dieser keine höheren Kosten akzeptieren werde als jene, die bei der Leasingfirma verrechnet worden wären. Bei dieser Art der Vermietung war ersichtlich, dass von Beginn der Vermietung bis zur Beendigung kein Gesamtgewinn zu erzielen gewesen wäre. Ein Anlaufzeitraum darf somit nicht angenommen werden.
Weiteres Kriterium ist, dass der erzielte Gesamtverlust in Höhe von € 33.191,--, bei der Vermietung eines MarkeA, als gravierend einzustufen ist. Schon im ersten Jahr ist ein beträchtlicher Verlust entstanden. Der MarkeA wurde in Kenntnis dieser Tatsache keiner anderen Personen zur Vermietung angeboten.
Die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Verluste und Vorsteuerbeträge sind aus obgenannten Gründen nicht abzugsfähig. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird gem. § 11 Abs. 12 UStG aufgrund der ausgestellten Rechnung geschuldet. …"
"Tz. 3 Vermietung MarkeB
Mit Leasingvertrag vom wurde ein MarkeBTypeB1TypeB2 von der Fa. Leasinggesellschaft geleast. Dieser MarkeB (BJ 2003) wurde auf die x-kg am angemeldet. Am wurde dieser MarkeB abgemeldet.
Der MarkeB wurde im Zeitraum 1.1. - an Herrn NachnameKunde2VornameKunde2 und ab - an Frau NachnameKundin3VornameKundin3, die diesen PKW am angemeldet hat, vermietet. Die Rechnung vom an Herrn NachnameKunde2VornameKunde2 über den Vermietungszeitraum 1.1. - in Höhe von netto € 20.700,- zuzüglich Mwst in Höhe von € 4.140,-- wurde bei der Bilanzerstellung 2010 sofort als uneinbringlich abgeschrieben.
Mit Berufungsentscheidung, GZ. RV/1168-W/10, vom wurde entschieden, dass die Vermietung dieses PKWs den Tatbestand der kurzfristigen Vermietung nicht erfüllt. Weiters wird in dieser Berufungsentscheidung ausgeführt, dass diese Vermietung keine gewerbliche Vermietung darstellt.
Mangels Vorliegens einer im Sinne des § 12 Abs.2 Ziff. 2 lit. b UStG qualifizierten Vermietung liegt die dort genannte Ausnahme vom Vorsteuerausschluss für Kraftfahrzeuge nicht vor. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind somit nicht abzugsfähig.
Die Vermietung des MarkeB ist für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. In den Jahren der Vermietung 2008 - 2010 wurde ein Gesamtverlust in Höhe von € 12.149,-- erzielt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist Vermietung einkommensteuerrechtlich als Liebhabereibetätigung nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung anzusehen.
Die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Verluste und Vorsteuerbeträge sind somit nicht abzugsfähig. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird aufgrund der Rechnungsausstellung geschuldet."
In der Beilage 1 zum Außenprüfungsbericht wird dargestellt, dass bei der Neutralisierung der 2008 aufwandsmindernd berücksichtigten NoVA-Rückerstattung im Ausmaß von 9.491,07 € auch für das Jahr 2008 aus der Vermietung des MarkeA ein Verlust entstanden wäre.
In der Beschwerdeschrift vom wurde zu Tz. 2 und 3 vorgebracht:
"Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei den Vermietungen um Liebhaberei. Ein Anlaufzeitraum wird nicht angenommen. Ein Gesamtgewinn wäre nicht zu erzielen gewesen. Gegen diese Feststellungen wird vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
Herr ***Bf3*** als Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft musste im Februar 2011 Insolvenz anmelden. Bereits einige Zeit vorher wurde seine finanzielle Lage immer schlechter, sodass Vermögenswerte verkauft und Teile der Geschäftstätigkeit eingestellt werden mussten. Auch die kurzfristige Kfz-Vermietung wurde beendet.
Die Gesellschaft war stets gewinnorientiert tätig. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten konnte die Vermietung von Fahrzeugen nicht - wie ursprünglich geplant - weiter ausgebaut werden. Die Tätigkeit musste sogar zur Gänze vor Erreichen eines Gesamtgewinnes aufgegeben werden, da die Leasingraten und die Bankverbindlichkeiten nicht mehr bedient werden konnten. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten war der Hauptgesellschafter nicht mehr in der Lage, neue Kunden zu finden.
Die Vermietungstätigkeit stellt daher insgesamt eine gewerbliche Betätigung dar, eine entsprechende gewerberechtliche Befugnis lag vor. Die Verluste aus der Vermietung der beiden Fahrzeuge sind steuerlich zu berücksichtigen."
In den Begründungen zu den Beschwerdevorentscheidungen wurde hinsichtlich MarkeB zusätzlich zu den Ausführungen im Außenprüfungsbericht vorgebracht:
"Der MarkeB wurde nur im November 2008 an Herrn NachnameKunde1, im Jahr 2009 nicht vermietet und im Zeitraum 1.1. - an Herrn NachnameKunde2VornameKunde2. Ab - an Frau NachnameKundin3VornameKundin3, die diesen PKW am angemeldet hat. Die Rechnung vom an Herrn NachnameKunde2VornameKunde2 über den Vermietungszeitraum 1.1. - in Höhe von netto € 20.700,- zuzüglich Mwst in Höhe von € 4.140,-- wurde bei der Bilanzerstellung 2010 sofort als uneinbringlich abgeschrieben. Einbringungsmaßnahmen wurden nicht gesetzt.
…
Die Vermietung des MarkeB ist nicht nachvollziehbar. In den Jahren der Vermietung 2008 - 2010 wurde ein Gesamtverlust in Höhe von € 12.149,-- erzielt."
Im Vorlageantrag wurde zusätzlich zu den Ausführungen in der Beschwerde vorgebracht:
"… Ob es sich um kurzfristige oder langfristige Vermietung handelt, ist in diesem Zusammenhang unserer Meinung nach nicht maßgeblich.
… Es war bei Beginn der Tätigkeit nicht damit zu rechnen, dass die Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Wie bereits erwähnt konnte entgegen der ursprünglichen Pläne die Finanzierung der Fahrzeuge nicht mehr aufrechterhalten werden, sodass die Tätigkeit beendet werden musste.
Wie bereits im Betriebsprüfungsverfahren dargestellt wurde, wären Einbringungsmaßnahmen gegenüber Herrn VornameKunde2NachnameKunde2 nicht erfolgversprechend gewesen. Dazu wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt (Schriftverkehr mit Rechtsanwalt Dr. RA): Schuldenregulierungsverfahren bekannt gemacht am , Klage durch ***Bf3*** selbst aus dem Jahr 2010 auf Provisionsteilung und auf Herausgabe des PKW MarkeB. Somit müssten die fiktiven Einnahmen in die Berechnung, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, mit einbezogen werden.
…"
Erwägungen über die Beschwerde:
Eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ist u.a. dadurch definiert, dass sie nicht unter § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung fällt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
"1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen"
§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 Liebhabereiverordnung bestimmen: "Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird."
Beurteilungseinheit für die Liebhabereibeurteilung ist hier derjenige Teil der Betätigung der X-KG, welcher aus der Vermietung der beiden Kraftfahrzeuge besteht. Jedes der beiden Kraftfahrzeuge - sowohl der MarkeA TypeA2 Coupé als auch der MarkeB TypeB2 - war ein Luxuswirtschaftsgut, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignete und dessen Bewirtschaftung typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprach. Letzteres wird auch daraus erkennbar, dass die Fahrzeuge nicht ständig an fremde Dritte vermietet waren. Folglich liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen der Beurteilungseinheit eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung vor. Der Ansicht des Finanzamtes, wonach eine Betätigung nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung vorliege, wird hier nicht gefolgt.
Die X-KG wendete bis 2008 die Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und ab 2009 die Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) an. Die in Tz 2 und Tz 3 des Außenprüfungsberichtes dargestellten Ergebnisse aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen ergeben folgende Situation für die gesamte Beurteilungseinheit:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2008 | 2009 | 2010 | Gesamt | |
Ergebnis MarkeA | 4.945,35 € | -6.215,42 € | -31.920,93 € | -33.191,00 € |
Ergebnis MarkeB | -8.251,07 € | -13.206,18 € | 9.308,05 € | -12.149,20 € |
Ergebnis Kfz-Vermietung | -3.305,72 € | -19.421,60 € | -22.612,88 € | -45.340,20 € |
Die im Ergebnis für 2010 enthaltene Forderungsabschreibung in Höhe von 20.700,00 € ist keine Unwägbarkeit, sondern ein typisches Risiko der Betätigung, so wie sie betrieben worden ist, nämlich mit der Bezahlung durch die Mieter im Nachhinein. Für Zwecke der Liebhabereibeurteilung ist die Forderungsabschreibung daher nicht zu neutralisieren.
Es ist nicht erkennbar, wie eine Weiterführung der Kfz-Vermietung über das Jahr 2010 hinaus einen Gesamtgewinn erbringen hätte können. Seitens des Beschwerdeführers wurde dies nicht nachgewiesen, obwohl Rechtssatz Nr. 4 zu bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung die diesbezügliche Beweispflicht dem Abgabepflichtigen zuweist. Aus dem Argument, die Beendigung der Betätigung sei infolge von Unwägbarkeiten geschehen, ist daher nichts zu gewinnen.
Die Vermietung jedes der beiden Kraftfahrzeuge erbrachte im Beurteilungszeitraum einen Gesamtverlust. Die - aus der Vermietung der beiden streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge bestehende - Beurteilungseinheit erbrachte in dem (durch Beendigung der Betätigung) abgeschlossenen Beurteilungszeitraum einen Gesamtverlust. Bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung bedeutet dies, dass Liebhaberei vorliegt. Die angefochtenen Bescheide sind daher zu bestätigen; die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren einerseits Tatfragen zu lösen, welche keine revisiblen Rechtsfragen darstellen. Angesichts der für Betätigungen nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung eindeutigen Rechtslage waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. ). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103773.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAC-27603