Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2021, RV/7104845/2018

Aussetzung der Einhebung, Abweisung nach Beschwerdevorentscheidung, neuerlicher Antrag im Vorlageantrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, Steuernummer N-1, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Gebühr von € 30,00 samt Gebührenerhöhung von € 15,00 vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der genannten Abgaben.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass ihm hinsichtlich der dem Antrag zugrundeliegenden Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden sei, die jedoch gravierend unrichtig sei. Deshalb habe er mit gleicher postalischer Eingabe nunmehr einen Vorlageantrag erhoben. Mit der Einbringung des Vorlageantrages gelte die bereits eingebrachte Beschwerde vom als unerledigt, weshalb auch dem Bescheid vom keine Berechtigung zukomme.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde. Der Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung - vorliegendenfalls mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung.

Bemerkt werde, dass dem neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom gesondert stattgegeben werde.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass ihm zwar beinahe zeitgleich ein stattgebender Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung zugestellt worden sei. Aufgrund der widersprüchlichen Entscheidungen stelle er aus Vorsichtsgründen den Vorlageantrag.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

So judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass die Wirkung der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub besteht, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt somit eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Abgabenvorschreibung mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrag abgewiesen hat.

Dies stand auch einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung des Vorlageantrages vom nicht entgegen, über den bereits mit Bescheid vom gesondert (bewilligend) abgesprochen wurde.

Darüber hinaus war festzustellen, dass auch bereits das Bundesfinanzgericht über die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde betreffend Festsetzung einer Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Erkenntnis vom , entschieden hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104845.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at