Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2021, RV/7400009/2020

Keine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühren nach Wiener Wasserversorgungsgesetz aufgrund eines Rohrgebrechens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400009/2020-RS1
Die Einhaltung der Obsorgepflichten nach § 15 WVG hat keine Auswirkung auf die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH, Trautsongasse 6 Tür 4, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom , Abgabenkontonummer ***Kto***, Rechnungsnummer ***RN***, Zahl der Aktenvorlage MA 31 - ***VorlN*** zu Recht:

  • Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
    Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin führte im Streitzeitraum einen Betrieb mit dem Handel von Kraftfahrzeugen an der Adresse ***Str***.

Gebührenbescheid Wasser- und Abwassergebühren vom

Seitens der belangten Behörde wurde der Stand des Wasserzählers ***WZ*** (Adresse des Wasserzählers: ***Str*** Straße 26) zu nachfolgenden Zeitpunkten erhoben:


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Datum
Wasserzählerstand
186
290
11.281
11.281

Auf Basis dieser Ablesungen wurden mit Bescheid vom die Wasser- und Abwassergebühren festgesetzt:


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Zeitraum
Gebühr
Menge in m³
Bruttobetrag in €
-
Wasserbezugsgebühr
475
883,50
-
Wasserbezugsgebühr
10.516
19.559,76
-
Wasserbezugsgebühr
0
0,00
1.-4. Quartal 2018
Wasserzählergebühr
24,92
1. Quartal 2019
Wasserzählergebühr
6,43
-
Abwassergebühr
475
969,00
-
Abwassergebühr
10.516
21.452,64
-
Abwassergebühr
0
0,00
SUMME
42.896,25

Beschwerde vom

Die Beschwerdeführerin beeinspruchte den Bescheid. Der abgerechnete Verbrauch und die daraus resultierenden Kosten seien in keiner Weise nachvollziehbar und in Bezug auf die Vorjahre nicht vergleichbar. Ein Verbrauch von 10.516 m³ erscheine für zwei Toiletten und zwei Mitarbeiterwaschplätze mehr als unverhältnismäßig.

Mitteilung des Ermittlungsergebnisses vom

Gemäß § 183 Abs 4 BAO wurde der Beschwerdeführerin das bisherige Ermittlungsergebnis mitgeteilt. Der Stand der Wasserzähler werde von den Außendienstmitarbeitern sowohl bei den Ablesungen als auch beim Ausbau der Wasserzähler fotografisch festgehalten. Eine Kontrolle der Fotos bzw. des Ausbauprotokolls des Wasserzählers Nr. ***WZ*** zeige jedoch weder eine Fehlablesung noch eine fehlerhafte Eingabe der Zählerstände noch irgendwelche Auffälligkeiten bzw. Defekte am Gerät auf. Das Verbrauchsgeschehen stelle sich wie folgt dar:


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WZ.Nr.
Ablesedatum
Ablesestand
durchschnittlicher Verbrauch pro Tag
***WZ***
1 m³
Einbau
67 m³
0,43 m³
125 m³
0,15 m³
186 m³
0,14 m³
290 m³
0,30 m³
11.281 m³
29,70 m³
Ausbau
11.281 m³
0,00 m³
***1***
1 m³
Einbau

Aus diesem Verbrauchsgeschehen ist ersichtlich, dass im Zeitraum vom bis ein erhöhter Wasserverbrauch aufgezeichnet wurde. Ein derartiges Verbrauchsgeschehen lasse nach den Erfahrungen auf einen Wasserschaden in der Verbrauchsanlage (Innenanlage) schließen oder darauf, dass vorübergehend ein geändertes Verbrauchsverhalten stattgefunden habe.

Die Verbrauchsanlage falle in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin. Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre tragen. Aufgrund der die Wasserabnehmerin treffenden Obsorgepflicht habe die Beschwerdeführerin die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (zB durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).

E-Mail der Beschwerdeführerin vom

Der geschäftsführende Gesellschafter der Beschwerdeführerin gab an, dass er den enormen Wasserverbrauch in 2018 nicht nachvollziehen könne, da nur zwei Toiletten und zwei Waschbecken als Wasserentnahmestellen im Betrieb vorhanden waren. Der maximale Mitarbeiterstand habe 6 Personen betragen. In den zugänglichen Bereichen der Wasserverrohrungen/Zuleitungen in den Wänden war zu keinem Zeitpunkt eine Undichtigkeit zu erkennen. Auch ein Abfall des Wasserdrucks war nicht festgestellt worden, welcher bei einem offensichtlichen Gebrechen aufgetreten wäre. Auch eine auf ein Gebrechen hinweisende Veränderung auf unserem Außengelände wurde zu keinem Zeitpunkt festgestellt.

Aktenvermerk vom

In einem Telefonat mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin wurde diesem seitens der belangten Behörde die Sachlage (Obsorgepflicht, Herabsetzungsmöglichkeit) erklärt. Dieser erklärte wiederum keinen Zugang mehr zum Grundstück zu haben, er werde sich jedoch mit dem Verpächter in Verbindung setzen. Er habe keinen Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers. Beim Tausch des Wasserzählers am , bei dem er anwesend war, wurde der neue Zähler kurz in Betrieb genommen. Es zeigte sich jedoch dieselbe Situation: Die Zähleranzeige war wiederum rasch fortgeschritten.

E-Mail der Beschwerdeführerin vom

Die Beschwerdeführerin übersendete den Abschlussbericht der Firma ***Fa***, woraus hervorgehe, dass die Frischwasserleitung im Bereich der Grundstücksgrenze zur Adresse ***Str*** Straße 26, defekt sei.

Beschwerdevorentscheidung vom

Der von der Magistratsabteilung 31 beauftragte Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten vom fest, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs ein Schaden an der Verbrauchsanlage war und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung der ausgeflossenen Wassermenge ins Erdreich plausibel erscheine.

Unter anderem auf dieser Grundlage wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der Gebührenbescheid vom dahingehend abgeändert, dass die Abwassergebühr, unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches gemäß § 13 Abs 1 Z 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 271978, in der geltenden Fassung,

1. im Ausmaß von 470 m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 5 m³ mit 10,20 € inkl. 10 % Umsatzsteuer und

2. im Ausmaß von 10.404 m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 112 m³ mit 228,48 € inkl. 10 % Umsatzsteuer festgesetzt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde seitens der belangten Behörde angeführt, dass in Anbetracht des durchschnittlichen Wasserverbrauchs im gebrechensfreien Zeitraum vom bis von 0,30769 m³ pro Tag (104 m³ in 338 Tagen) sich für den vom Gebrechen belasteten Zeitraum vom bis folgende Berechnung der Nichteinleitungsmenge ergebe:

bis : Bezug 475 m³ - 16 Tage x 0,30769 m³ = 470 m³
bis : Bezug 10.516 m³ - 365 Tage x 0,30769 m³ = 10.404 m³

Die so ermittelten Nichteinleitungsmengen wurden der Neufestsetzung der Abwassergebühren zugrunde gelegt.

Da ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person nicht vorliege, was auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet werde und nicht aus der Aktenlage ersichtlich sei, sei eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr nicht möglich.

Vorlageantrag vom

Nach Stattgabe eines Ersuchens um Fristverlängerung brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein.

Begründend brachte dieser vor:

"Gemäß § 20 Abs 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene (sic!) Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Vorliegend liegt jedoch kein Wasserverbrauch vor, wie ihn der Gesetzgeber in § 20 WVG mit der Bezeichnung "für das abgegebene Wasser" vorsieht; schon der Wasserzähler war der Antragstellerin - in diesem Ausnahmsfall - insofern nicht beigestellt (im Sinne der verba legalia), als er sich außerhalb jeder rechtlichen und faktischen Verfügungsmacht der Antragstellerin befunden hat. Es wäre ihr daher ohne Mitwirkung Dritter weder rechtlich noch faktisch möglich und erlaubt, den Zählerstand zu kontrollieren. Das Geschehen war somit für sie völlig unbeherrschbar.

Somit entstand die verrechnete Wassermenge aus der Betriebsführung der Antragstellerin, sondern wurde durch einen Rohrbruch verursacht, der sich nicht auf dem gepachteten Grundstück der Antragstellerin und somit nicht in deren Einflussbereich ereignet hat. Die Antragstellerin hatte daher weder faktisch noch rechtlich die Möglichkeit, den Wasseraustritt zu verhindern. Da nun der Wasserschaden nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin fällt, trägt sie auch nicht das Risiko für Vorkommnisse in dieser Sphäre.

Die Antragstellerin verkennt dabei nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (), wonach die Wasserbezugsgebühren nach dem von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler zu ermitteln und nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen nicht zu entrichten sind. Wassermengen, die auf einer Rohrgebrechen zurückzuführen sind, sind nicht als Ausnahme in der gesetzlichen Bestimmung des § 20 WVG angeführt, weshalb auch für diese Mengen Wasserbezugsgebühren zu entrichten sind. Eine Rechtsvorschrift über die Herabsetzung von Wasserbezugsgebühren für auf Rohrgebrechen an der Innenanlage zurückzuführende Wasserverluste existiert seit der Novelle LGBl. Nr. 5/1976 nicht mehr ().

Vorliegend liegt der Sachverhalt aber entscheidend anders, da das Ruhrgebiet in nicht etwa auf eine defekte Innenanlage, die von der Wasserabnehmerin irgendwie beherrschbar und ihr zuzurechnen wäre, zurückzuführen ist, sondern der Wasseraustritt, bevor die von der Stadt Wien zu liefernde Wassermenge überhaupt in ihre Sphäre gelangt ist (und somit ihr rechtlich niemals geliefert oder abgegeben wurde) auf von ihr nicht in Bestand gegebenem Grund, nämlich eindeutig auf dem vom Pachtvertrag nicht mitumfassten Nachbargrundstück stattgefunden hat. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Willkür belastet. Denn jedes abweichende Alternativverhalten der Antragstellerin hätte zu demselben Erfolg geführt.

Würde das erkennende Gericht den vorliegenden Sachverhalt gleich behandeln wie jenen bei einer defekten Innenanlage, lege zudem eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Antragstellerin, insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, vor.

Beim Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 7 B-VG handelt es sich um ein Staatsbürgerrecht. Die Antragstellerin ist eine inländische juristische Person und gilt nach Art. 7 B-VG der Gleichheitssatz nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für inländische juristische Personen (VfSlg 6.240, 10.324 uva.). Ein willkürliches Verhalten des Gerichts, das in die Verfassungssphäre eingreift liegt ua in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage. Eine Verkennung der Rechtslage für die vorliegend in Betracht kommen, wenn das Bundesfinanzgericht die Rechtslage und sachlicher Weise nicht anders behandeln würde als bei obgenannter Entscheidung des Bundesfinanzgerichts RV/7400262/2017."

Beschwerdevorlage am

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In ihrer Stellungnahme führte sie aus:

"Zu dem Vorbringen im Vorlageantrag wird festgehalten, dass gemäß § 7 Abs 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes jeder bzw. jede ist, der oder die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

Nach der Aktenlage steht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass die ***Bf*** Gesellschaft m.b.H in Liqu. (vormals: ***Bf*** Gesellschaft m.b.H.) im Zeitraum vom bis Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 lit. d) des gegenständlichen Betriebswasseranschlusses mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten war."

Im Anschluss an die Zitierung des § 15 WVG wurde ergänzt:

"In welcher Art und Weise die Verbrauchsanlage überprüft wird, liegt im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin als Wasserabnehmerin, welche diesbezüglich, sofern notwendig, mit der Grundeigentümerin entsprechende interne privatrechtliche Regelungen zu treffen gehabt hätte. Dies trifft alle Wasserabnehmerlnnen in gleicher bzw. ähnlicher Lage in gleichem Umfang. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann daher nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführerin die Zugänglichkeit zum Wasserzähler verwehrt wurde, ist aus der Aktenlage weder erkennbar (siehe Aktenvermerk vom , wonach ***Liquidator*** beim Wasserzählertausch anwesend war), noch wurde dies bis dato vorgebracht und hätte auf die Abgabenschuld auch keinen Einfluss."

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Strittig ist, in welcher Höhe die Wasserbezugs- und Abwassergebühr im Zeitraum - festzusetzen ist.

1. Sachverhalt

Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde der ***Bf*** Gesellschaft m.b.H. Die Gesellschaft wurde aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom mit Ablauf des aufgelöst. In der nachfolgenden Liquidation wurde der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer ***Liquidator*** als Liquidator ins Firmenbuch eingetragen. Nach beendeter Liquidation wurde auf Antrag die Firma im Firmenbuch am als gelöscht eingetragen.

Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde an der Adresse ***Str*** Straße 28, geführt. Das Grundstück wurde hierzu gepachtet.

Der der Beschwerdeführerin zugeordnete Wasserzähler ***WZ*** befand sich im Zeitraum - in einem Schacht am Grundstück mit der Adresse ***Str*** Straße 26, wobei eine Wasserentnahme bis zum bzw. einem nicht feststellbaren früheren Zeitpunkt erfolgte.

Aus der behördlichen Ablesung des Wasserzählers ergeben sich folgende Zählerstände und folglich ein entsprechender Wasserdurchfluss beim Wasserzähler absolut und pro Tag:


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Stand
Wasserdurchfluss
Ø Wasserdurchfluss
186
290
104
0,30769
11281
10991
29,70541
11281
0
0,00000

Die belangte Behörde baute am den Wasserzähler bei einem Stand von 11.281 m³ aus. Aus dem Auftragsschein geht hervor, dass dieser am eingebaut worden war. Der Wasserzähler weist ein Eichdatum vom auf. Das Abwasser wird grundsätzlich über den städtischen Kanal entsorgt.

Eine Überprüfung des Wasserzählers gemäß § 11 Abs 3 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) erfolgte weder von Amts wegen noch auf Antrag der Wasserabnehmerin. Von beiden Parteien wurden keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers geäußert. Aus der Aktenlage ist auch für das Bundesfinanzgericht kein diesbezüglicher Zweifel gegeben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgte und dass Wassermengen durch ein von der Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldetes Gebrechen an der Wasserzähleranlage ohne Verschulden der Wasserabnehmerin verbraucht wurden (§ 20 Abs 1 WVG).

Aufgrund eines Bruches einer Wasserverbrauchsleitung (Material: Blei) nach dem Wasserzähler im Bereich der Grundstücksgrenze 4493/18 und 4493/21, KG Brigittenau, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum - ist nach Durchfluss des Wasserzählers Wasser aus der Leitung ausgetreten und im Erdreich versunken. Dieses Ereignis verursachte den im Vergleich zum Zeitraum - erheblich erhöhten Wasserdurchfluss im Zeitraum - . Das Gebrechen muss aufgrund der erheblichen Wasserdurchflussmenge von schätzungsweise mehr als 10,8 Mio Liter im Vergleich zum bisherigen Normalverbrauch mit hoher Wahrscheinlichkeit am Beginn des Jahres 2018 aufgetreten sein.

Dass die Beschwerdeführerin die gemäß § 15 Abs 4 WVG vorgeschriebene mindestens dreimonatliche Dichtheitsprüfung der Verbrauchsanlage durchgeführt hat, kann nicht festgestellt werden.

Auf der Grundlage der Werte im Zeitraum vom - ist Wasser im Ausmaß von 0,30769 m³ durchschnittlich pro Tag bezogen worden. In Heranziehung dieses Durchschnittswertes wird schätzungsweise eine nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitete Abwassermenge für den Zeitraum - von 470 m³ sowie für - von 10.404 m³ festgestellt.

Daraus folgt eine in den öffentlichen Kanal eingeleitete Abwassermenge von 5 m³ für - , das ergibt eine Gebühr von 9,27 € netto + 10% Umsatzsteuer von 0,93 € = 10,20 €, und von 112 m³ für - , das sind 207,71 € + 10% Umsatzsteuer von 20,77 € = 228,48 €.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin festgehaltenen Ermittlungen der Behörde.

Die Feststellungen zum Gebrechen ist dem Messprotokoll und der Bilddokumentation der ***Fa*** Ortungstechnik GmbH, welche anlässlich der Begutachtung vom entstanden ist, zu entnehmen. Diese wurden im Wesentlichen durch den Amtssachverständigen bestätigt.

Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sind die Rohrleitungen in zwei Schächten durch ***Fa*** überprüft worden, wobei sich der kleinere Schacht direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück befindet. Auf Seite 4, unterstes Bild (Bilddokumentation), ist durch ***Fa*** festgestellt und mit Pfeil gekennzeichnet worden, dass kurz nach Aufdrehen des Wassers ein Wasseraustritt im Schacht auf dem Betriebsgrundstück (an der Grundstücksgrenze) lokalisiert wurde.

Der größere Schacht ist auf Seite 4, oberstes Bild, zu sehen. Hier wurden keine Gebrechen festgestellt.

Durch die Einfüllung von Tracergas konnte das Gebrechen aufgrund des Austritts desselben an der Grundstücksgrenze örtlich festgemacht werden. Es ist sohin auch in Verbindung mit dem Ort des im Zuge der Prüfung ausgetretenen Wassers nachvollziehbar, dass unmittelbar im Bereich der Grundstücksgrenze der Schaden an der Rohrleitung aufgetreten ist.

Die Folgen der gebrochenen Leitung in Form von Wasseraustritt im kleineren Schacht des Betriebsgrundstückes sind im Zuge der Prüfung durch ***Fa*** ohne Betreten des Nachbargrundstückes ersichtlich gewesen. Aufgrund der erheblichen Menge des ausgetretenen Wassers, des Schadensorts und der Tatsache, dass bei der Prüfung nach nur kurzer Zeit ein Wasseraustritt erkennbar war, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Schaden bereits Anfang 2018 aufgetreten und dass bei entsprechender Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage, das Gebrechen hätte erkannt werden können.

Eine Prüfung des Wasserzählers in monatlichen Abständen wurde nicht behauptet. Dass eine Prüfung auf dem Nachbargrundstück in Absprache mit dem Besitzer faktisch nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht.

Die Tatsache, dass der Wasseraustritt bereits Anfang 2018 auftrat, durch die Beschwerdeführerin nicht erkannt und beseitigt wurde, spricht dafür, dass eine Dichtheitsprüfung der Verbrauchsanlage weder direkt durch Beschau noch indirekt über den Wasserzähler erfolgt ist.

Hinsichtlich eines Wasserbezugs für Feuerlöschzwecke wurden keine in § 20 Abs 1 WVG geforderten Unterlagen vorgelegt bzw. ein solcher Bezug auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Hinsichtlich des Bestehens der Rechts- und Parteifähigkeit führt Ritz in BAO6, § 79 Rz 11 und 12 aus:

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklarativen Charakter (, ; , 2003/17/0134; , 2006/16/0220 ua).

Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen (, ua). Nach der Judikatur des VwGH (zB , 95/15/0179; , 2001/13/0030) besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (; , 2010/15/0026; , 2009/13/0112).

Laut Auskunft der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen besteht am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben von 0,00 €. Die Zahlung der nach der Beschwerdevorentscheidung vom reduzierten Abgabenschuld wurde mit Datum vom am Abgabenkonto angemerkt.

Eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde würde zu einem Abgabenguthaben und damit zu einem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor () und liegt nach abgabenrechtlichen Gesichtspunkten Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin vor.

Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, der für die Beschwerdeführerin Prozesshandlungen vornehmen kann und dem Schriftstücke rechtsgültig zugestellt werden können. Gemäß § 80 Abs 3 BAO ist Vertreter der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation, wer nach § 93 Abs 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Als Liquidator trafen diese Pflichten bis zur Beendigung der Abwicklung den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer ***Liquidator***. Dieser hat laut Vorlageantrag eine Vertretungsvollmacht nach § 8 Rechtsanwaltsordnung erteilt. Eine solche Vollmacht umfasst auch die Zustellvollmacht (Ritz, BAO6 ZustellG, § 9, Rz 20). Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts war daher dem gewillkürten Vertreter zuzustellen.

Da die Beschwerde zulässig ist, rechtzeitig eingebracht wurde und keine Erledigung in Beschlussform gemäß § 278 BAO zu ergehen hat, entscheidet das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO in der Sache selbst.

3.1. Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs 1 WVG lautet:

"Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin."

§ 11 WVG lautet:

"(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt."

§ 12 Abs 1 WVG lautet:

"Als Verbrauchsanlage gelten alle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Ist kein Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein von Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage."

§ 15 WVG lautet:

"(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden."

§ 20 WVG lautet:

"(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.

(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen."

Art I der Wassergebührenordnung 1990 idF ABl 2016/46 lautet auszugsweise:

"§ 1. Für die Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler werden vom Magistrat Gebühren (Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren) eingehoben.

§ 2. Für jeden Kubikmeter abgegebenes Wasser ist eine Wasserbezugsgebühr von 1,86 Euro zu entrichten.

§ 3. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge ist auf volle Kubikmeter nach unten abzurunden.

[…]

§ 5. In den Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren gemäß § 2 und § 4 dieser Wassergebührenordnung ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 Prozent enthalten.

[…]"

§ 11 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) lautet:

"(1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.

3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht. Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

§ 12 KKG lautet:

"(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten."

§ 13 KKG lautet auszugsweise:

"(1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und

1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

(2) Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

[…]"

§ 14 KKG lautet:

"(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen."

Art I der Kanalgebührenordnung 1988 idF ABl 2016/46 lautet auszugsweise:

"§ 1. Die Gebühr für die Einleitung von Abwasser in einen öffentlichen Kanal wird mit 2,04 Euro je Kubikmeter festgesetzt.

[…]

§ 5. (1) In der Gebühr gemäß § 1 ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 Prozent enthalten.

[…]"

3.2. Wasserbezugsgebühren

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 7 Abs 1 lit d WVG als Betriebsinhaberin an der Adresse ***Str*** Straße 28, als Wasserabnehmerin anzusehen.

Gemäß § 11 Abs 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl ; ; ).

Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht.

Der Wasserzähler mit der Nr. ***WZ*** wurde am als am geeichtes Messgerät eingebaut. Bei der Ablesung am war die gesetzliche Einsatzdauer für Kalt, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 1 lit a Maß- und Eichgesetz von fünf Jahren noch nicht abgelaufen.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind.

Da laut Aktenlage, insbesondere auch in der Ansicht der Parteien, keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Wasserzähler gemessenen Menge bestehen, ist diese dementsprechend Grundlage für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher lediglich zu ermitteln, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB Rohrbrüche in der Verbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen.

Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung ( zum Wiener Wasserversorgungsgesetz).

Die Wasserabnehmerin treffen Obsorgepflichten nach § 15 WVG, insbesondere die Verbrauchsanlage jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten (§ 15 Abs 1 WVG). Zur Verbrauchsanlage zählen gemäß § 12 Abs 1 WVG alle unmittelbar nach dem Wasserzähler ausgeführten Wasserversorgungsanlagen (Verbrauchsleitungen, angeschlossene Geräte und Auslaufarmaturen). Gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz WVG hat die Wasserabnehmerin Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich beheben zu lassen. Gemäß § 15 Abs 4 WVG hat die Wasserabnehmerin zudem die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen zB durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers.

Obwohl die Einhaltung der Obsorgepflichten keine Auswirkung auf die Gebührenfestsetzung hat, ist darauf hinzuweisen, dass laut festgestelltem Sachverhalt eine solche Überprüfung der Dichtheit nicht stattgefunden hat.

Zudem wäre der Wasseraustritt durch Einsicht in den Schacht, der sich an der Grundstücksgrenze, jedoch auf dem gepachteten Betriebsgrundstück befindet, erkennbar gewesen.

Dass eine Überprüfung gemäß § 15 Abs 4 WVG deshalb nicht möglich war, weil das Nachbargrundstück aufgrund einer Zutrittsweigerung des Besitzers nicht betreten werden konnte, wurde weder behauptet, noch konnte eine solche Tatsache aus der Aktenlage festgestellt werden.

Die Wasserbezugsgebühren sind folglich gemäß den unbestrittenen Zählerständen festzusetzen. Eine Herabsetzung der Abgabenschuld ist nur im Falle der Wasserentnahme zu Feuerlöschzwecken und aufgrund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage aus Verschulden der Stadt Wien bzw. der in deren Auftrag handelnden Personen. Beide Tatbestände liegen gegenständlich nicht vor.

Diese Ansicht wird auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt (), da durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1994 ein neuer § 21 in das WVG eingefügt wurde, welcher jedoch keine dem § 21 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 3/1974 entsprechende Herabsetzungsmöglichkeit enthält.

In diesem Erkenntnis verweist der Verwaltungsgerichtshof zudem auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1172/01-6, wonach keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der durch die Aufhebung des § 21 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 3/1974 geschaffenen Rechtslage bestehen. Die diesbezügliche Beschwerde behauptete hinsichtlich der fehlenden Herabsetzungsmöglichkeit die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts.

Der rechtsfreundliche Vertreter behauptet im Vorlageantrag eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgrund der gehäuften Verkennung der Rechtslage. Eine Verkennung der Rechtslage würde in Betracht kommen, wenn das Bundesfinanzgericht die Rechtslage unsachlicherweise nicht anders behandeln würde als bei der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts RV/7400262/2017.

Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Wasserbezugsgebühren nach den unstrittigen Ständen des Wasserzählers zu bemessen sind. Eine Herabsetzungsmöglichkeit besteht nur in den oben dargestellten Fällen.

Entgegen der Ansicht des Vertreters ist darauf hinzuweisen, dass das Rohrgebrechen sehr wohl im Bereich der Verbrauchsanlage (Innenanlage) stattgefunden hat, da die Verbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zur Verbrauchsanlage zählt. Dass das Gebrechen von der Wasserabnehmerin nicht beherrschbar und ihr deswegen nicht zuzurechnen ist, ist nicht feststellbar. Vielmehr wäre das Schadensereignis bei Einhaltung der Überprüfungspflichten nach § 15 WVG im Schacht des eigenen Betriebsgrundstücks an der Grundstücksgrenze ersichtlich gewesen.

Zusätzlich wurde nicht behauptet, dass ein Ablesen des Wasserzählerstandes am Nachbargrundstück faktisch nicht möglich war. Dies ist insofern auch zweifelhaft, als der Gesellschafter-Geschäftsführer im Telefonat am angab, dass er beim Tausch des Wasserzählers am anwesend gewesen sei.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist. Wenn die Beschwerdeführerin nach Lage des Falles in der Einhebung eine Unbilligkeit sieht, steht es ihr frei, einen entsprechenden Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen.

3.3. Abwassergebühr

Die gebührenpflichtige Abwassermenge ergibt sich gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KKG grundsätzlich aus der nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge.

Laut Sachverhalt wurde das Ausmaß der nicht in den öffentlichen Kanal abgegebenen Wassermenge festgestellt. Der Nachweis der Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen wurden durch die Dokumentation der Fa. ***Fa*** von der Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs 1 Z 2 KKG erbracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.), insbesondere , und ergibt sich zudem aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bzw. der Gesetzeshistorie (aufgrund des Wegfalls des § 21 WVG idF LGBl. Nr. 3/1974). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 lit. d WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 Abs. 1 Z 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 Abs. 1 Z 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400009.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at