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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2021, RV/2300021/2020

Strafbeschwerde, Rückfalltäterschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2300021/2020-RS1
Einschlägige Vorstrafen eines etwa wegen § 33 FinStrG bestraften Finanzstraftäters sind bei der Strafbemessung als erschwerender Umstand zu berücksichtigen. Auch eine Rückfallsqualifikation im Sinne des § 41 Abs. 1 FinStrG (wenn der Täter schon zweimal bestraft worden ist und die Strafen wenigstens zum Teil auch verbüßt hat) ist ein erschwerender Umstand. Kann solcherart mit dem vorgegebenen Strafrahmen des § 33 Abs. 5 FinStrG nicht mehr das Auslangen gefunden werden, ermöglicht § 41 Abs. 1 FinStrG das Überschreiten der angedrohten Geld- oder Freiheitsstrafe um bis zur Hälfte dieses Strafrahmens. Lediglich in einem solchen Fall ist diese Gesetzesbestimmung im Spruch des Straferkenntnisses auch anzuführen. Weitere Vorstrafen (über die Rückfallsqualifikation hinaus) sind ein weiterer Erschwerungsgrund.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***3***, die Richterin ***4*** und die fachkundigen Laienrichter ***5*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft, Schiffgasse 8, 8600 Bruck an der Mur wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Graz Stadt als Organ des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***6***, nach einer Sitzung des Senates am zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und mit einer Strafneubemessung vorgegangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird bei unverändertem Schuldspruch über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 19.200,00 ausgesprochen.

Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitstrafe mit 48 Tagen bemessen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Graz Stadt als Organ des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***6***, wurde die Bf. schuldig erkannt, sie habe als Einzelunternehmerin im Bereich des Finanzamtes Bruck/Leoben/Mürzzuschlag

1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigen-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO durch Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 5.226,00 bewirkt;

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem nach § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 07-09/2015 in Höhe von € 1.506,34, 10-12/2015 in Höhe von € 5.782,02, 07-09/2016 in Höhe von € 5.729,18, 10-12/2016 in Höhe von € 7.485,18, 04-06/2017 in Höhe von € 5.566,22, 07-09/2017 in Höhe von € 919,49, 07- 09/2018 in Höhe von € 3.391,71, 10-12/2018 in Höhe von € 6.137,33, 01-06/2019 in Höhe von € 8.471,23, 07/2019 in Höhe von € 1.492,78 und für 09/2019 in Höhe von € 1.492,77, somit insgesamt Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 47.974,25 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

***Bf1*** habe hierdurch zu 1. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2. mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 UStG, teilweise - nämlich hinsichtlich der Verkürzung an USt für die nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildliche Verkürzung an Umsatzsteuer für 7/2019 und 9/2019 - iVm § 41 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend), bestraft.

Gemäß § 20 FinStrG werde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 (acht) Wochen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG habe die Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert) zu tragen.

Zu den Entscheidungsgründen wurde im Erkenntnis ausgeführt:

"***Bf1*** war in dem vom Schuldspruch betroffenen Tatzeitraum als Einzelunternehmerin im Bereich des Finanzamtes Bruck/Leoben/Mürzzuschlag tätig. Sie betrieb in ***1*** einen Gewerbebetrieb in Form einer Bekleidungsartikelboutique.

Den gegenständlichen Tathandlungen gingen bereits zwei weitere gegen ***Bf1*** geführte Finanzstrafverfahren voraus, wobei die von der Beschuldigten begangenen abgabenbehördlichen Finanzvergehen mit rechtkräftigen Strafverfügungen sanktioniert wurden.

Letztmalig wurde sie mit Strafverfügung des Finanzamtes Bruck/Leoben/Mürzzuschlag vom , StrNr. ***2***, wegen im Tatzeitraum von Oktober 2017 bis Juni 2018 begangenen Taten, welche als die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beurteilt wurden, mit einer Geldstrafe von € 5.100,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit 17 Tagen Ersatzfreiheitstrafe sanktioniert. Die angesprochene Strafverfügung ist seit rechtskräftig. Auf Grund einer von der Beschuldigten geleisteten Teilzahlung erfolgte erstmalig am ein teilweiser (unter dem Aspekt des § 41 Abs. 1 FinStrG rechtserheblicher) Teilvollzug.

Zur Sache:

Der Beschuldigten war, auf Grund ihrer langjährigen selbständigen gewerberechtlichen Tätigkeit und der mehrfach gegen sie bereits geführten Finanzstrafverfahren, die Reichweite der sie gemäß § 119 BAO treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bekannt. Ebenso wusste sie, dass sie nach § 21 Abs. 1 UStG verpflichtet war, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamtes einzureichen, in dem sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungsraum entfallenden Überschuss, unter entsprechender Anmeldung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 UStG selbst zu berechnen hat. Unter vorsätzlicher Verletzung der sie gemäß § 119 BAO treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkte sie vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 5.226,00, in dem sie für das Jahr 2018 keine Einkommensteuererklärung abgab und die aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit resultierende Einkommensteuerschuld nicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt Bruck/Leoben/Mürzzuschlag entrichtete.

Für die unter Punkt 2. des Schuldspruches angeführten Tatzeiträume bewirkte sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem nach § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Gesamthöhe von € 47.974,25, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Beweiswürdigend stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die anlässlich einer Außenprüfung des von der Beschuldigten geführten Gewerbebetriebes zustande gebrachten Ermittlungserkenntnisse. ***Bf1*** wurde im Zuge der Außenprüfung auferlegt, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sowie Berechnungsgrundlagen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 vorzulegen. Sie kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Auf Basis des Registrierkassenberichtes für das Jahr 2018, der Betriebsausgaben und der Vorsteuerbeträge wurde im Rahmen einer Schätzung der von der Beschuldigten lukrierte Gesamtumsatz für das Jahr 2018 pauschal festgesetzt und daran anknüpfend im Schätzungswege die hinterzogene Einkommensteuer in Höhe von € 5.226,00 ermittelt.

Hinsichtlich der unter Punkt 2. des Schuldspruches angeführten abgabenbehördlichen Verfehlungen ergab eine Außenprüfung, dass die Beschuldigte für die angeführten Zeiträume zwar Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht hat, dies jedoch nicht rechtzeitig, sondern nach Verstreichen der gesetzlich normierten Frist. Die teilweise innerhalb eines Monates nach verspäteter Meldung geleisteten Zahlungen wurden von der Abgabenbehörde als strafbefreiende Selbstanzeigen gewertet. Soweit innerhalb dieser Frist keine vollständigen Zahlungen hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllasten erfolgten, verantwortet sie ein nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG tatbildliches Handeln. Insofern ***Bf1*** teilweise, nämlich für den Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2019 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht und keine Umsatzsteuer entrichtet hat, wurden die Zahllasten im Schätzungswege ermittelt. Die abgabenbehördliche Schätzung wird vom Spruchsenat als plausibel und nachvollziehbar beurteilt und erweckt keine Bedenken. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lassen sich bei lebensnaher Beurteilung des Sachverhaltes aus dem objektiven Tathandeln ableiten.

In rechtlicher Hinsicht verantwortet ***Bf1*** zu 1. ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2. mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Die Strafverschärfungsvoraussetzungen bei Rückfall liegen auf Basis der vorliegenden Vollzugsdaten der aus den rechtskräftigen Vorstrafen resultierenden Sanktionen (Geldstrafen) lediglich hinsichtlich der für die Monate Juli und September 2019 hinterzogenen Umsatzsteuer vor (§ 41 Abs. 1 FinStrG).

Aus den Hinterziehungen an Einkommensteuer für das Jahr 2018 sowie an Umsatzsteuer von Juli 2015 bis Juni 2019 resultiert ein strafbestimmender Wertbetrag in Höhe von € 50.214,07.

Für die Monate Juli und September 2019 wurde - rückfallsbegründend (§ 41 Abs. 1 FinStrG) - Umsatzsteuer in Höhe von € 2.985,55 von der Beschuldigten hinterzogen. Davon ausgehend ist für die Geldstrafe in einem von € 10.938,60 bis 109.386,05 gespannten Strafrahmen zu bemessen. Erschwerend wirkt das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen iVm mit dem langen Tatzeitraum, sowie teilweise (insofern die Strafschärfungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 FinStrG auf den Entscheidungssachverhalt nicht zur Anwendung gelangen, das durch 2 einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafen getrübte Vorleben. Mildernd war die teilweise Schadensgutmachung zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich eine Geldstrafe von € 25.000,00 als tat- und schuldangemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Wochen festzusetzten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 FinStrG."

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgendem Inhalt:

"Das gegenständliche Erkenntnis wird wegen des Ausspruchs über die Strafe angefochten.

Die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe im Ausmaß von EUR 25.000,00 im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Wochen ist unverhältnismäßig, nicht schuldangemessen und zu hoch. Es ergeben sich keinerlei Gründe, die dieses Strafausmaß rechtfertigen.

Als erschwerend hat die Finanzstrafbehörde das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen in Verbindung mit dem langen Tatzeitraum sowie teilweise das durch zwei einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafen getrübte Vorleben angenommen.

Als mildernd wurde die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt.

Das angefochtene Erkenntnis wurde in Abwesenheit der Beschuldigten erlassen.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte die Ladung für die mündliche Verhandlung verlegt hatte und irrtümlicherweise der Termin im Kalender falsch vermerkt wurde. Die Beschuldigte hätte den Termin, wenn sie nicht irrtümlicherweise diesen falsch vermerkt hätte, jedenfalls wahrgenommen und wäre die Beschuldigte jedenfalls geständig gewesen. Aufgrund der geständigen Verantwortung wäre die Strafe jedenfalls auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen gewesen.

Der Schuldgehalt der Tat wurde zu hoch angesetzt, sowohl Handlungs- als auch Gesinnungsunwert sowie Erfolgsunwert der Tat sind als gering anzusehen.

Darüber hinaus hat die Beschuldigte nachträglich am einen Betrag in Höhe von EUR 8.000,00 zur Anweisung gebracht und sohin einen Teil des Schadens wieder gut gemacht, sodass das Strafausmaß auch aufgrund dessen auf ein schuld-und tatangemessenes Maß herabzusetzen wäre. Diesbezüglich wird auf die Beilage verwiesen.

Es wird daher der ANTRAG gestellt, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und die Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß herabsetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

§ 160 Abs. 2 lit. b FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Verfahrensgegenständlich liegt lediglich eine Beschwerde gegen die Strafhöhe vor, daher ist hinsichtlich der Schuldsprüche Teilrechtskraft eingetreten und hat sich der Finanzstrafsenat des BFG in diesem Verfahren ausschließlich mit der Höhe der durch den Spruchsenat ausgemessenen Strafe zu befassen.

Da auch kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vorliegt, konnte das BFG demnach von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen.

Bewirkte Finanzvergehen/Taten, die der Strafbemessung zu Grunde zu legen sind:

1) Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer 2018 durch Nichtabgabe einer Jahreserklärung. Die Bf. war steuerlich erfasst, daher stellt die Nichtabgabe einer Jahreserklärung lediglich den Versuch der Verkürzung der Einkommensteuer dar. Die Behörde hat bei einem steuerlich erfassten Abgabepflichtigen die Möglichkeit die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln. Die unbestrittene Abgabenforderung an Einkommensteuer 2018, die unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe einer entsprechenden Jahreserklärung zu verkürzen versucht wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

Wegen Teilrechtskraft des Schuldspruches ist keine Korrektur durch das BFG möglich, lediglich bei der Strafbemessung ist mildernd zu berücksichtigen, dass es bei dieser Tat beim Versuch geblieben ist. (Vergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a i.V. 13 FinStrG).

2) Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen:

§ 21 Abs. 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 3 lit. c: Straffreiheit tritt nicht ein,wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Zu den einzelnen Voranmeldungszeiträumen und den Verkürzungsbeträgen:

07-09/2015 in Höhe von € 1.506,34: Die Meldung erfolgte verspätet am mit € 5.588,41, am erging eine saldowirksame Zahlung von € 4.082,07, die die Behörde als Schadensgutmachung zu einer konkludenten Selbstanzeige bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages angerechnet hat.

10-12/2015 in Höhe von € 5.782,02: Die Meldung erfolgte erst verspätet am

07-09/2016 in Höhe von € 5.729,18: Die Meldung erfolgte erst verspätet am .

10-12/2016 in Höhe von € 7.485,18: Die Meldung erfolgte erst verspätet am . Am Abgabenkonto bestand ein Guthaben von € 56,52, das als tw. Schadensgutmachung zu einer konkludenten Selbstanzeige angerechnet wurde.

04-06/2017 in Höhe von € 5.566,22: Die Meldung erfolgte erst verspätet am , wobei am Konto ein Guthaben von € 29,73 bestand, das wiederum als tw. Schadensgutmachung zu einer konkludenten Selbstanzeige angerechnet wurde.

07-09/2017 in Höhe von € 919,49: Die Meldung erfolgte erst verspätet am mit € 3.919,49. Bereits in die Verständigung über Einleitung des Finanzstrafverfahrens dazu vom , wurde jedoch nur ein um € 3.000 zu niedriger Betrag aufgenommen. Dieser Abschreibfehler hat sich bis zum Erkenntnis des Spruchsenates durchgezogen, daher hat auch das BFG in Folge der Teilrechtskraft des Schuldspruches von diesem Teilbetrag zur Tat zum dritten Quartal 2017 auszugehen.

07- 09/2018 in Höhe von € 3.391,71: Die Meldung wurde verspätet am eingereicht.

10-12/2018 in Höhe von € 6.137,33: Für das vierte Quartal 2018 wurde keine Voranmeldung eingereicht. Der strafbestimmende Wertbetrag ergibt sich aus der Buchung der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung vom als Jahresumsatzsteuernachforderung 2018 mit Bescheid vom .

01-06/2019 in Höhe von € 8.471,23: Auch für diese Voranmeldungszeiträume wurden keine Voranmeldungen eingereicht. Der strafbestimmende Wertbetrag ergibt sich wiederum aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung vom .

Für das 3. Quartal 2019 wurde wiederum keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und auch keine Vorauszahlung geleistet.

Am erfolgte laut Prüfungsbericht die telef. Anmeldung der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 3. Quartal 2019.

Vor Prüfungsbeginn am um 09.30 h wurde dem Außenprüfer die UVA für das 3. Quartal übergeben. Dies wurde als Selbstanzeige (konkludente Selbstanzeige) gewertet und die Entgegennahme am Prüfungsauftrag entsprechend vermerkt.

In dieser Selbstanzeige wurde eine Zahllast von € 5.919,32 bekanntgegeben.

Im Zuge der Prüfung - anhand der vorgelegten Unterlagen - ergab sich eine Zahllast von 4.565,34 Euro.

Laut Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat wurde die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 08/2019 wurde von der Beschuldigten rechtzeitig eingebracht, somit gilt die bei Prüfungsbeginn erstattete Selbstanzeige nur für die Zeiträume 07/2019 und 09/2019. Aus der dem BFG vorgelegten UVA 08/2019 ergibt sich eine Zahllast in Höhe von EUR 1.579,79, saldiert ein Betrag von EUR 2.985,55 für die Monate 7/2019 und 9/2019, dessen Zuordnung auf die Monate 7 und 9/2019 seitens der Bf. nicht bestritten wurde, weswegen die Aufteilung auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden konnte.

Die Wirksamkeit der Selbstanzeige scheiterte an der Unterlassung der entsprechenden Schadensgutmachung und der Entrichtung der mit Bescheid vom festgesetzten Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, die nach § 29 Abs. 6 vorletzter Satz FinStrG wiederum gutgeschrieben wurde.

Sohin wurden 12 Taten unter Verletzung der Verpflichtung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 21 UStG begangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG gilt: Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.

Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 53.200,26. Die Strafdrohung nach § 33 Abs. 5 FinStrG somit € 106.400,52 und die ausgesprochene Geldstrafe 23,49 % der Strafdrohung.

Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen iVm mit dem langen Tatzeitraum, sowie teilweise (insofern die Strafschärfungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 FinStrG auf den Entscheidungssachverhalt nicht zur Anwendung gelangen) dass durch 2 einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafen getrübte Vorleben. Mildernd wurde die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt.

Die wirtschaftliche Lage ist nach dem Stand zur Erklärung 2018 mit einem Einkommen von € 27.000 als durchschnittlich zu sehen.

§ 41 FinStrG regelt weder einen eigenen Tatbestand noch eine Vergehensqualifikation; es handelt sich vielmehr um eine Möglichkeit der Strafverschärfung. Im Spruch der Entscheidung ist § 41 FinStrG nur zu zitieren, wenn die Strafverschärfung bei Rückfall angewendet wird, also die Obergrenze des § 33 Abs. 5 FinStrG auch tatsächlich überschritten wurde, was verfahrensgegenständlich nicht der Fall ist, daher hätte die Bestimmung des § 41 FinStrG nicht in den Spruch aufgenommen gehört. (u.a. -L/05; -S/10; ; im Detail siehe z.B. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG I 4, § 41 Rz 1 ff; Seiler/Seiler, FinStrG 5, Rz 12 zu § 41)

§ 41 FinStrG enthält nach seinem Wortlaut ("kann") keinerlei Auftrag, einen qualifizierten Rückfall bei der Strafbemessung allgemein zu berücksichtigen, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, bei dessen Vorliegen, wenn es für nötig befunden wird, über die Obergrenze der gesetzlichen Strafdrohung hinauszugehen. Ist mit dem allgemeinen Strafrahmen das Auslangen zu finden, so können die Vortaten als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des § 41 FinStrG haben Vorstrafen erschwerende Wirkung, soweit deren Anzahl die Rückfallsvoraussetzungen übersteigt ().

Die strafverschärfende Wirkung kann bei den im § 41 FinStrG erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen eintreten. Voraussetzung ist lediglich die Gleichwertigkeit der aufgezählten Finanzvergehen, nicht eine Gleichartigkeit.

Eine Strafverschärfung nach § 41 FinStrG kann erst erfolgen, wenn die beiden Vorstrafen rechtskräftig sind und diese Strafen auch zumindest teilweise vollzogen wurden.

Gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG bleibt eine frühere Strafe außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind.

In der aktuellen Vorstrafenanfrage der Bf. scheinen folgende Vorstrafen auf:

Straferkenntnis vom , wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Geldstrafe € 1.800,00, ausbezahlt am

Strafverfügung vom , wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Geldstrafe € 1.900,00, ausbezahlt am

Strafverfügung vom , wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Geldstrafe € 3.200,00, ausbezahlt am

Strafverfügung v. wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Geldstrafe € 5.100,00, ausbezahlt am

Die Aussage im Erkenntnis des Spruchsenates, dass die Strafverschärfungsvoraussetzungen bei Rückfall auf Basis der vorliegenden Vollzugsdaten der aus den rechtskräftigen Vorstrafen resultierenden Sanktionen (Geldstrafen) lediglich hinsichtlich der für die Monate Juli und September 2019 hinterzogenen Umsatzsteuer vorliegen (§ 41 Abs. 1 FinStrG), ist nicht zutreffend, da die gegen die Bf. erlassenen Strafverfügungen und Straferkenntnisse in einem so engen Zeitraum ergangen sind, dass für alle ihr mit dem bekämpften Erkenntnis zur Last gelegten Taten die Voraussetzungen gegeben sind, dass bei Tatbegehung schon zwei rechtskräftige und zumindest teilweise vollzogene Strafen vorlagen.

Der Finanzstrafsenat des BFG ist jedoch zum Schluss gekommen, dass von der Kannbestimmung des § 41 FinStrG bei der Strafbemessung kein Gebrauch gemacht wird (siehe Ausführungen zu den Milderungsgründen) Erschwerend werden daher 4 einschlägige Vorstrafen und der mehrmalige Tatentschluss gewertet.

Dem steht mildernd gegenüber, dass die Bf. sich nunmehr schuldeinsichtig verantwortet, sie selbst entscheidend an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte mitgewirkt hat, die Umsatzsteuervorauszahlungen bis 9/2018 sowie 7 und 9/2019 nur verspätet gemeldet wurden, es hinsichtlich der Verkürzung der Einkommensteuer 2018 beim Versuch geblieben ist und weitgehend Schadensgutmachung vorliegt (es sind hinsichtlich der verkürzten Beträge derzeit nur noch € 4.205,94 offen).

Die Bf. hat zwar trotz der einschlägigen Vorstrafen bisher nicht davon Abstand genommen, die Meldung und Entrichtung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (bereits eine reine Meldung der geschuldeten Beträge zum Termin würde ausreichen, auch wenn vorübergehend die Geldmittel zur fristgerechten Begleichung fehlen) vorzunehmen, aber es liegen auch zahlreiche Milderungsgründe vor, weswegen der Senat zu der im Spruch genannten Strafreduktion gekommen ist.

Die herabgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen nach Ansicht des Senates den spezialpräventiven (hoffentlich endlich wirksames Abhalten der Bf. von neuerlichen Finanzvergehen) und generalpräventiven (wirksame Abschreckung potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Spruchbestandteil nur bei Überschreiten des normalen Strafrahmens
Abgabenhinterziehung
Rückfall
Strafbemessung
Verweise
-S/10


-L/05
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300021.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at